Urteil des BVerwG vom 28.04.2005

Eltern, Alter, Aufwand, Haushalt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 28.04
Verkündet
OVG 12 LC 144/04
am 28. April 2005
Schmidt
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsi-
schen Oberverwaltungsgerichts vom 30. September 2004 wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Ge-
richtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
I.
Die Beteiligten streiten um die Anrechnung des an die Eltern der Klägerin gezahlten
Kindergeldes auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz an die Klägerin.
Die 1973 geborene Klägerin ist aufgrund eines frühkindlichen Gehirnschadens dau-
erhaft erwerbsunfähig. Sie lebt im Haushalt ihrer Eltern, die für sie Kindergeld erhal-
ten. Der Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheiden vom Juni 2003 Leistungen
nach dem Grundsicherungsgesetz ab 1. Januar 2003. Dabei berücksichtigte er das
Kindergeld in Höhe von monatlich 154 € als Einkommen der Klägerin.
Nach erfolglosem Widerspruch hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflich-
tet, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2003 weitere
Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 154 € zu bewilligen. Die Berufung
des Beklagten hiergegen hat das Oberverwaltungsgericht mit im Wesentlichen fol-
gender Begründung zurückgewiesen:
Ebenso wie im Sozialhilferecht sei auch im Grundsicherungsrecht Kindergeld grund-
sätzlich Einkommen der Kindergeldberechtigten, d.h. regelmäßig der Eltern, und
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nicht des Kindes, für das es bezahlt werde. Die Möglichkeit, Kindergeld - bzw. einen
ihm entsprechenden Betrag - als Einkommen des Kindes auf die Grundsicherungs-
leistung anzurechnen, hänge davon ab, ob im Einzelfall das Kindergeld an das Kind
weitergereicht, ihm also zugewendet werde. Die erforderliche Feststellung eines sol-
chen Weiterreichens lasse sich nicht durch eine "Vermutung der Vorteilszuwendung"
ersetzen. Es genüge nicht, dass das Kindergeld in einen "gemeinsamen Topf" fließe,
aus dem der Aufwand für den Lebensunterhalt der Haushaltsgemeinschaft insgesamt
bestritten werde, und das Kindergeld dem Kind damit im Rahmen des ihm im
Haushalt gewährten Familienunterhalts als Naturalleistung, wie z.B. Unterkunft, Kost
oder Bekleidung, zugute komme. Im Streitfall lasse sich nicht feststellen, dass das
Kindergeld in dem bezeichneten Sinne an die Klägerin weitergereicht worden sei.
Auch spreche keine Vermutung dafür, dass das Kindergeld der Klägerin ganz oder,
wie der Beklagte hilfsweise geltend mache, mindestens zu 50 % in Form von Geld-
leistungen oder Leistungen in Geldeswert zugewendet worden sei. Das den Eltern
gewährte Kindergeld könne auch nicht nach § 3 Abs. 2 GSiG i.V.m. § 78 Abs. 2
BSHG als Einkommen der Klägerin angerechnet werden. Denn eine Zuwendung, im
Sinne dieser Vorschrift, die als zweckgleich angesehen werden könne, sei nicht be-
legt. Vielmehr werde das Kindergeld für einen anderen Unterhaltsbedarf als den
durch Grundsicherungsleistungen gedeckten Bedarf verwendet (Verhütungsmittel,
Bestreitung von Fahrtkosten und Aufwand aufgrund der Mehrfachbehinderung der
Klägerin). Darüber hinaus sei es nicht zulässig, die Entscheidung des Gesetzgebers,
Unterhaltsansprüche behinderter Kinder gegenüber ihren Eltern in den Fällen des § 2
Abs. 1 Satz 3 GSiG nicht zu berücksichtigen, dadurch zu unterlaufen, dass Teile des
Elterneinkommens - etwa Kindergeld oder andere mit Rücksicht auf Kinder gewährte
Leistungen - unabhängig von der Einkommenshöhe auf die Grundsiche-
rungsleistungen angerechnet würden. Schließlich sei Kindergeld nicht bedarfsmin-
dernd mit der Begründung zu berücksichtigen, in dessen Höhe gewährten die Eltern
der Klägerin tatsächlich Unterhalt. Denn das Kindergeld werde von den Eltern nicht
für denselben Bedarf verwendet, für den der Klägerin Leistungen nach dem Grundsi-
cherungsgesetz zu gewähren seien, so dass es an der erforderlichen Zweckgleich-
heit fehle.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er geltend macht,
das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass das Kindergeld nicht von den
Eltern für deren eigenen Lebensunterhalt verwendet, sondern der behinderten
Klägerin, für die es gewährt werde, zugewendet werde.
Die Klägerin verteidigt das Berufungsurteil. Es werde durch die aktuelle Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003
- BVerwG 5 C 25.02 - ) bestätigt.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt mit
dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung das Berufungsurteil.
II.
Die Revision des Beklagten ist, weil unbegründet, zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2
VwGO).
Die Vorinstanzen haben im Ergebnis zu Recht dahin erkannt, dass das für die Kläge-
rin an ihre Eltern gezahlte Kindergeld nicht im Sinne von § 3 Abs. 2 des Gesetzes
über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(GSiG) vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1310, 1335) einzusetzendes Einkommen der
Klägerin ist. Nach dieser Vorschrift gelten für den Einsatz von Einkommen und Ver-
mögen die §§ 76 bis 88 des Bundessozialhilfegesetzes und die dazu erlassenen
Rechtsverordnungen entsprechend. Von dieser Entsprechung gehen im Grundsatz
auch alle Beteiligten aus. Wie der Senat in dem den Beteiligten übersandten Urteil
vom 17. Dezember 2003 - BVerwG 5 C 25.02 - (Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 38
= NJW 2004, 2541), bestätigt durch Urteil vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 5 C
30.03 - (NVwZ 2005, 341), entschieden hat, dass Kindergeld sozialhilferechtlich Ein-
kommen dessen ist, an den es ausgezahlt wird, so ist nach § 3 Abs. 2 GSiG dem-
entsprechend Kindergeld auch im Grundsicherungsrecht Einkommen dessen, an den
es ausgezahlt wird.
Anders als der Beklagte meint, hat das OVG Münster in seinem Beschluss vom
2. April 2004 - 12 B 1577/03 - (FEVS 56, 82 = NDV-RD 2005, 14) nicht die Auffas-
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sung vertreten, dass das Kindergeld als Einkommen des Kindes anzurechnen sei,
sondern ausgeführt, dass "im Bereich des Grundsicherungsrechts eine Anrechnung
von Kindergeld (als Einkommen) bei dem nicht bezugsberechtigten Kind regelmäßig
ausscheidet".
Soweit der Beklagte im vorliegenden Streitfall das Senatsurteil vom 17. Dezember
2003 (a.a.O.) dafür anführt, dass Eltern ihr Einkommen für die Bedarfsdeckung des
Kindes einsetzen müssten, wenn es für eine eigene Bedarfsdeckung nicht benötigt
werde und damit übrig bleibe, lässt er außer Acht, dass sich die Ausführungen in
diesem Urteil unter Hinweis auf §§ 11, 28 BSHG auf minderjährige Kinder beziehen,
die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits aber volljährig ist.
Auch § 82 SGB XII rechtfertigt eine Einkommensanrechnung bei der Klägerin nicht.
Zum einen gilt § 82 SGB XII erst ab 1. Januar 2005 (Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2003 ) und zum anderen regelt § 82 Abs. 1
Satz 2 SGB XII eine Zurechnung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes allein
bei Minderjährigen, wobei die Begründung im Gesetzentwurf als Ziel dieser Zurech-
nung angibt, "die Sozialhilfebedürftigkeit möglichst vieler Kinder zu beseitigen"
(BTDrucks 15/1514 S. 65 zu § 77 Entwurf ).
Dem Anspruch der Klägerin auf ungekürzte Grundsicherung kann nicht entgegen-
gehalten werden, dass der Grundsicherungsbedarf der Klägerin im Umfang von
154 € durch tatsächliche Unterhaltsleistungen der Eltern gedeckt worden sei (in diese
Richtung aber OVG Münster, Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 -
56, 82 = NDV-RD 2005, 14>). Zum einen spricht gegen eine solche Bedarfsdeckung,
dass Eltern bei Ausbleiben von Grundsicherungsleistungen in deren Umfang nur
"anstelle" dieser Grundsicherungsleistungen Unterhalt leisten, weil die
Grundsicherungspflicht anders als die Sozialhilfepflicht nach Maßgabe der durch § 2
Abs. 1 Satz 3 GSiG gezogenen Grenzen der Unterhaltspflicht vorgeht (das sieht im
Grundsatz das OVG Münster ebenso). Zum anderen und für das vorliegen-
de Revisionsverfahren bereits entscheidend hat das Berufungsgericht im Tatsächli-
chen festgestellt, "dass das Kindergeld von den Eltern der Klägerin nicht für densel-
ben Bedarf verwendet wird, für den der Klägerin Leistungen nach dem Grundsiche-
rungsgesetz gewährt werden". Bei einem behinderten Kind, das mit seinen Eltern in
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häuslicher Gemeinschaft lebe, seien die von den Eltern zu tragenden Aufwendungen
(z.B. für gemeinsame Unternehmungen, die Teilnahme an behindertengerechten
kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen sowie erhöhte Haushaltskosten,
etwa für Wäsche, elektrische Geräte und Renovierung, Kosten für Fahrten zu Ärzten
und Therapien) regelmäßig erheblich höher als bei einer Heimunterbringung, die
auch Raum für die besondere Zweckbestimmung des Kindergeldes lasse, zur wirt-
schaftlichen Entlastung von kindbedingten Mehrkosten der allgemeinen Lebensfüh-
rung beizutragen (BVerwGE 108, 221 <225>), wobei im vorliegenden Fall noch hinzu
komme, dass die Eltern der Klägerin Naturalunterhalt auch durch kostenlose Zurver-
fügungstellung von Unterkunft gewährten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit
auf § 188 Satz 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2004 - BVerwG
5 B 57.04 - ).
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Grundsicherungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GSiG
§ 2 Abs. 1 Satz 3, § 3 Abs. 2
BSHG
§§ 76 ff.
Stichworte:
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Anrechnung von Kindergeld bei
der Grundsicherung; Kindergeld, Anrechnung von - bei der Grundsicherung;
Einkommen, Kindergeld als - dessen, an den es gezahlt wird.
Leitsatz:
An die Eltern gezahltes Kindergeld ist nicht im Sinne von § 3 Abs. 2 GSiG einzuset-
zendes Einkommen des (im Streitfall volljährigen) Kindes.
Urteil des 5. Senats vom 28. April 2005 - BVerwG 5 C 28.04
I. VG Braunschweig vom 11.03.2004 - Az.: VG 3 A 406/03 -
II OVG Lüneburg vom 30.09.2004 - Az.: OVG 12 LC 144/04 -