Urteil des BVerwG vom 20.10.2005

Umzug, Aufenthaltswechsel, Pflege, Abrechnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 28.03
OVG 12 A 11749/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
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Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. März 2003 wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung für Sozialhilfeleistungen nach einem
Umzug des Hilfeempfängers.
Der schwerbehinderte, rund um die Uhr pflegebedürftige Hilfeempfänger erhielt bis
zum 31. Mai 1997 von einer Verbandsgemeinde im Zuständigkeitsbereich des Be-
klagten Hilfe zur Pflege. Nach seinem Umzug in den Zuständigkeitsbereich des Klä-
gers am 1. Juni 1997 beantragte er am 15. Juli 1997 beim Kläger unter Hinweis auf
seine Pflegebedürftigkeit Hilfe zur Pflege. Der Kläger gab dem Antrag ab dem
15. August 1997 durch Übernahme der ambulanten Pflegekosten statt. Für die Zeit
vom 1. Juni 1997 bis zum 14. Juli 1997 lehnte er die Hilfe mangels Antragstellung
und für die Zeit vom 15. Juli 1997 bis zum 14. August 1997 wegen Nichtvorlage einer
bereinigten Abrechnung und wegen eines Krankenhausaufenthalts mit bestandskräf-
tigen Bescheiden vom 3. Juni 1998 und 2. November 1998 gegenüber dem Hilfe-
empfänger ab. Insgesamt leistete der Kläger dem Hilfeempfänger in der Zeit vom
15. August 1997 bis zum 31. Mai 1999 Hilfe zur Pflege in Höhe von 344 744,30 DM
(= 176 264,96 €).
Die Klage des Klägers gegen den Beklagten auf Kostenerstattung in Höhe von
176 264,96 € nebst Prozesszinsen hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Be-
rufungsgericht hat ihr mit im Wesentlichen folgender Begründung stattgegeben:
Der Beklagte sei nach § 107 BSHG zur Kostenerstattung verpflichtet. Für die Einmo-
natsfrist des § 107 Abs. 1 BSHG sei allein entscheidend, dass in dieser Frist ein So-
zialhilfebedarf bestanden habe, nicht dagegen weitergehend, dass der nunmehr zu-
ständige Sozialhilfeträger in dieser Frist auch Kenntnis von diesem Bedarf gehabt
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habe. Die Kostenerstattungspflicht sei auch nicht nach § 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG
entfallen. Zwar sei erst zweieinhalb Monate nach dem Aufenthaltswechsel tatsächlich
Hilfe gewährt worden. Grund hierfür sei aber nicht gewesen, dass in der Zeit ab An-
tragstellung am 15. Juli 1997 kein Hilfebedarf bestanden hätte. Vielmehr sei die Hilfe
im Zeitraum vom 15. Juli 1997 bis zum 25. Juli 1997 allein wegen Nichtvorlage einer
geforderten bereinigten Abrechnung nicht gewährt worden. Dem Grunde nach sei
aber für diesen Zeitraum, der innerhalb der Zweimonatsfrist liege, Hilfe zu gewähren
gewesen.
Mit seiner Revision gegen dieses Urteil begehrt der Beklagte weiterhin die Abwei-
sung der Klage.
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.
II.
Die Revision, über die das Bundesverwaltungsgericht im Einverständnis der Beteilig-
ten gemäß § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne
mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist, weil unbegründet, zurückzuweisen.
Zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, ein Erstattungsanspruch nach § 107
Abs. 1 BSHG setze voraus, dass innerhalb eines Monats nach dem Aufenthalts-
wechsel ein sozialhilferechtlicher Bedarf gegeben war, nicht jedoch, dass der nun-
mehr zuständige Sozialhilfeträger von diesem Bedarf innerhalb jener Frist Kenntnis
erlangt hatte.
Das ergibt sich, wie das Berufungsgericht (OVG Koblenz, Urteil vom 18. März 2003
- 12 A 11749/02 - ) dem Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgericht (OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 1999 - 4 L 4909/98 -
) und dem Oberverwaltungsgericht des Saar-
landes (OVG Saarlouis, Beschluss vom 5. Januar 2001 - 3 R 171/00 - ) fol-
gend zutreffend ausgeführt hat, aus dem Wortlaut des § 107 BSHG. Denn nach des-
sen letztem Teilsatz kommt es als Voraussetzung einer Erstattung darauf an, ob die
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Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel "der Hilfe bedarf".
Dementsprechend heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs zu der hier maß-
geblichen Fassung des § 107 BSHG, eine Kostenerstattung solle stattfinden, "wenn
nach einem Umzug innerhalb von einem Monat Hilfebedürftigkeit eintritt" (BTDrucks
12/4401 S. 84). Aber nicht nur begrifflich, sondern auch systematisch unterscheidet
das Bundessozialhilfegesetz zwischen dem sozialhilferechtlichen Bedarf (hier bezo-
gen auf die dem Erstattungsstreit zugrunde liegende Hilfe zur Pflege in §§ 68 ff.
BSHG) und der Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom jeweiligen Bedarf nach § 5
BSHG. § 107 Abs. 1 BSHG stellt demgegenüber nicht darauf ab, ob dem Hilfebedürf-
tigen innerhalb jenes Zeitraums (der Formulierung in § 107 Abs. 2 BSHG entspre-
chend) "Hilfe zu gewähren ist" oder (der Formulierung in § 5 BSHG entsprechend)
"dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird,
dass die Voraussetzungen für die (Hilfe-)Gewährung vorliegen". Die Kenntnis vom
Hilfebedarf ist zwar für den Erstattungsanspruch nach § 107 Abs. 1 BSHG durchaus
von Bedeutung. Denn die aufgewendeten Kosten werden nach § 111 BSHG nur er-
stattet, soweit die Hilfe dem Bundessozialhilfegesetz entspricht; dies erfordert nach
§ 5 BSHG allerdings für das Einsetzen der Hilfe, dass dem Träger der Sozialhilfe
oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für
ihre Gewährung vorliegen. Im letzten Teilsatz des § 107 Abs. 1 BSHG stellt das Ge-
setz hingegen nicht, auch nicht mittelbar, darauf ab, dass der Sozialhilfeträger inner-
halb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel Kenntnis vom Hilfebedarf hat.
Fehl geht die Auffassung von Mergler/Zink (BSHG, 4. Aufl. Stand März 2001, § 107
Rn. 13), es müsse die Kenntnis des Sozialhilfeträgers oder der von ihm beauftragten
Stellen vom Bedarfsfall deshalb hinzutreten, weil sonst dessen Zuständigkeit nicht
ausgelöst werde. Denn zum einen ist von der Kenntnis des Sozialhilfeträgers nicht
dessen Zuständigkeit (§§ 96 ff. BSHG), sondern nach § 5 BSHG dessen materielle
Leistungspflicht abhängig. Und zum anderen kann es zwar, wie oben ausgeführt, zu
einer Erstattung nur kommen, wenn der jetzt zuständige Sozialhilfeträger in Kenntnis
eines Hilfebedarfs geleistet hat, aber weder in § 107 Abs. 1 BSHG noch in einer an-
deren Norm findet sich ein Anhalt dafür, dass die Hilfeleistung, für die Erstattung be-
gehrt wird, bereits innerhalb der Monatsfrist eingesetzt haben müsse (vgl. ZSpr,
Schiedsspruch vom 19. Juni 1997 - B 142/96 - ).
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Auch aus Sinn und Zweck der Gesetzesänderung, die zu der hier maßgeblichen
Fassung des § 107 BSHG geführt hat, ergibt sich nicht, dass der Sozialhilfeträger
innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel Kenntnis vom Hilfebedarf ge-
habt haben muss. Indem das Gesetz für einen Erstattungsanspruch einen Hilfebe-
darf innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel verlangt, stellt es maß-
geblich darauf ab, dass der Bedarf als bereits am neuen Aufenthaltsort entstanden
fortbesteht oder zwar neu ist, aber nur kurz, nämlich innerhalb eines Monats, nach
dem Verziehen vom Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts entstanden ist. Für
das Bestehen eines Bedarfs ist die Kenntnis des neu zuständigen Sozialhilfeträgers
nicht von Bedeutung. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann zudem nicht von
besonderen Beweisschwierigkeiten in Bezug auf den Hilfebedarf im ersten Monat
nach dem Aufenthaltswechsel für den Fall ausgegangen werden, dass der Hilfebe-
darf dem neu zuständigen Sozialhilfeträger erst danach bekannt wird. In der Vielzahl
der Fälle betrifft § 107 BSHG den Umzug während eines bereits bestehenden Hilfe-
bedarfs. In den Fällen eines nach dem Umzug neu entstandenen Hilfebedarfs wird
die Beweisführung dazu, dass ein Hilfebedarf besteht, nicht maßgeblich dadurch er-
leichtert oder erschwert, ob dem Sozialhilfeträger ein Hilfebedarf sogleich im ersten
oder erst im zweiten Monat nach dem Umzug angezeigt wird. Dass der neu zustän-
dige Sozialhilfeträger Erstattung nur dann beanspruchen kann, wenn ihm ein Hilfe-
bedarf spätestens im zweiten Monat nach dem Aufenthaltswechsel bekannt wird,
ergibt sich mittelbar aus § 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG, weil danach der bisher zustän-
dige Sozialhilfeträger zur Erstattung nicht verpflichtet ist, wenn für einen zusammen-
hängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war, wie dies nach
§ 5 BSHG bei fehlender Kenntnis des für die Hilfe zuständig gewordenen Sozialhilfe-
trägers der Fall ist.
Im Tatsächlichen unbestritten hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die bereits
vor dem Umzug bestehende Rund-um-die-Uhr-Pflegebedürftigkeit des Hilfeempfän-
gers im Monat nach dessen am 1. Juni 1997 erfolgten Aufenthaltswechsels fortbe-
stand und er nicht in der Lage war, die Kosten der Pflege selbst zu bezahlen, er also
in dieser Zeit der Hilfe bedurfte. Darüber, dass der Kläger für die Sozialhilfeleistun-
gen an den Hilfeempfänger für die Zeit vom 15. August 1997 bis zum 31. Mai 1999
Kosten in Höhe von 176 264,96 € aufgewendet hat, besteht zwischen den Beteiligten
ebenfalls kein Streit.
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Dem Erstattungsanspruch steht auch nicht § 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG entgegen.
Nach dieser Vorschrift entfällt die Erstattungsverpflichtung, wenn für einen zusam-
menhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war. Dass die
tatsächliche Hilfegewährung des Klägers an den Hilfeempfänger erst ab dem 15. Au-
gust 1997 erfolgte, also für die Zeit vom 1. Juni bis 14. August 1997 und damit für
einen zusammenhängenden Zeitraum von über zwei Monaten keine Hilfe gewährt
worden ist, ist unschädlich, weil für § 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG nicht entscheidend ist,
dass keine Hilfe gewährt worden ist, sondern dass keine Hilfe zu gewähren war.
Unschädlich ist auch, dass die Hilfe für die Zeit vom 1. Juni bis 14. August 1997 und
damit für einen zusammenhängenden Zeitraum von über zwei Monaten mit be-
standskräftigen Bescheiden vom 3. Juni 1998 und 2. November 1998 gegenüber
dem Hilfeempfänger abgelehnt worden ist. Denn diese Ablehnung der Hilfeleistung
durch den Beklagten gegenüber dem Hilfeempfänger entfaltet keine Bindungswir-
kung im Erstattungsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem dahin, dass für diese
Zeit keine Hilfe zu gewähren war. Die Entscheidung des Berufungsgerichts im Erstat-
tungsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem, dass für die Zeit vom 15. bis 25. Juli
1997 Hilfe zu gewähren war, verletzt Bundesrecht nicht. Zum einen berücksichtigt
sie, dass der Hilfeempfänger auch in der Zeit zwischen seinem Hilfeantrag am
15. Juli 1997 und seiner Aufnahme in das Krankenhaus am 25. Juli 1997 rund um die
Uhr pflegebedürftig war, in dieser Zeit auch tatsächlich gepflegt wurde und nicht in
der Lage war, die Kosten der Pflege selbst zu bezahlen. Zum anderen liegt dieser
Entscheidung die nicht zu beanstandende Bewertung des Berufungsgerichts zugrun-
de, dass die Pflicht, für die Zeit vom 15. bis 25. Juli 1997 Hilfe zu gewähren, nicht
von der Vorlage einer im Bescheid vom 3. Juni 1997 angeforderten geänderten Ab-
rechnung der Pflegekosten für diese Zeit abhing. Denn dass Pflegekosten in dieser
Zeit tatsächlich angefallen waren, ergab sich bereits aus der Kostenrechnung des
Pflegedienstes für die Zeit vom 1. bis 27. Juli 1997, die Kosten für Pflegeleistungen
im Umfang von "24 Std./tägl." auswies. Für § 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG genügt, dass
überhaupt, dem Grunde nach, Hilfe zu gewähren war.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 176 264,96 €
festgesetzt.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
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Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Sozialhilferecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
BSHG § 107
Stichworte:
Erstattungsanspruch des neu zuständigen Sozialhilfeträgers bei Umzug; Kostener-
stattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Umzug; Hilfebedarf nach dem Umzug,
Kenntnis des neu zuständigen Sozialhilfeträgers vom -; Kenntnis des neu zuständi-
gen Sozialhilfeträgers vom Hilfebedarf nach dem Umzug; Umzug, Erstattungsan-
spruch des neu zuständigen Sozialhilfeträgers.
Leitsatz:
Die Kostenerstattungspflicht nach § 107 BSHG setzt einen Hilfebedarf innerhalb ei-
nes Monats nach dem Umzug voraus, nicht auch, dass der neu zuständige Sozialhil-
feträger davon binnen Monatsfrist Kenntnis hat.
Urteil des 5. Senats vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 5 C 28.03
I. VG Koblenz vom 22.05.2002 - Az.: VG 5 K 3136/01.KO -
II. OVG Koblenz vom 18.03.2003 - Az.: OVG 12 A 11749/02 -