Urteil des BVerwG vom 24.09.2002

Urteil vom 24.09.2002

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 C 28.02
VG 13 A 2689/99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 1. Juli
2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsver-
fahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
- 2 –
G r ü n d e :
Die eingelegte "Sprungrevision" ist unzulässig.
Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht den Beteiligten gegen das
Urteil eines Verwaltungsgerichts die Revision unter Übergehung
der Berufungsinstanz zu, wenn sie vom Verwaltungsgericht zuge-
lassen wird und wenn der Rechtsmittelgegner ihrer Einlegung
schriftlich zustimmt.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die erforderliche Zulassung wurde vom Verwaltungsgericht nicht
ausgesprochen. Die Zustimmung des Beklagten liegt nicht vor.
Die Sprungrevision ist daher durch Beschluss zu verwerfen
(§ 144 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Dr. Franke Prof. Dr. Ber-
lit