Urteil des BVerwG vom 01.09.2011

Genfer Flüchtlingskonvention, Anerkannter Flüchtling, Familie, Bindungswirkung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 27.10
OVG 19 A 1412/09
Verkündet
am 1. September 2011
Werner
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. September 2011
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, Dr. Häußler
und Dr. Fleuß
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 18. August 2010 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin ist kurdische Volkszugehörige yezidischen Glaubens. Sie wurde
nach eigenen Angaben am 17. Juli 1988 in der Türkei geboren. Als siebenjähri-
ges Kind reiste sie gemeinsam mit ihren Eltern und Schwestern ohne Ausweis-
papiere in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid vom 31. Mai 1999
wurde sie als Asylberechtigte anerkannt. Dem lag eine Entscheidung des Ver-
waltungsgerichts Lüneburg zu Grunde, nach der die Familie auf Grund ihres
yezidischen Glaubens in der Türkei einer mittelbaren staatlichen Gruppenver-
folgung ausgesetzt war.
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Die Klägerin ist Inhaberin eines Reiseausweises für Flüchtlinge. In ihrem im Juli
2004 ausgestellten Ausweis war vermerkt: „Identität nicht nachgewiesen“. In
dem Ausweis vom Oktober 2008 heißt es: „Die eingetragenen Personalien be-
ruhen auf eigenen Angaben des Ausländers“. Nach einer Mitteilung des türki-
schen Generalkonsulats vom 6. Juli 1995 sind die Klägerin und ihre Familie
nicht in der Türkei registriert.
Seit Juni 1999 besitzt die Klägerin eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die
seit Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis fortgilt. Sie ist nicht vorbestraft,
hat in Deutschland das Abitur abgelegt und erhält als Studentin für sich und
ihren Sohn Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
Im September 2004 beantragte die Klägerin ihre Einbürgerung. Dabei legte sie
das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und die soge-
nannte Loyalitätserklärung ab. Auf Anfrage der Einbürgerungsbehörde erklärte
sie, dass sie nicht in der Lage sei, ihre Identität nachzuweisen. Auf die Auffor-
derung des Beklagten, sich gegebenenfalls unter Einschaltung einer Mittelsper-
son um (amtliche) Dokumente zu bemühen, die Aufschluss über ihre Identität
geben könnten, reagierte die Klägerin nicht. Die Beklagte lehnte die Einbürge-
rung der Klägerin mit Bescheid vom 22. Januar 2007 in erster Linie wegen der
ungeklärten Identität ab. Die Klägerin habe trotz Hinweises auf ihre gesetzliche
Mitwirkungs- und Nachweispflicht innerhalb der gesetzten Frist keine Identitäts-
nachweise vorgelegt. Ihr nicht näher begründeter Widerspruch blieb erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. Mai 2009 abgewiesen.
Während des Berufungsverfahrens zog die Klägerin aus dem Bereich der Be-
klagten fort. Die Beklagte führte mit Zustimmung des nunmehr zuständigen
Landkreises und der Klägerin das Verfahren fort. Das Oberverwaltungsgericht
hat die Beklagte verpflichtet, die Klägerin in den deutschen Staatsverband ein-
zubürgern. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin
habe einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG 2005. Sie erfülle
alle ausdrücklich normierten Tatbestandsvoraussetzungen. Die Einbürgerung
dürfe nicht wegen der ungeklärten Identität der Klägerin versagt werden. Der
Wortlaut des § 10 Abs. 1 StAG 2005 fordere anders als § 5 Abs. 1 Nr. 1a
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AufenthG keine Identitätsklärung als Regelvoraussetzung. Nach der Systematik
des Gesetzes werde die Identität im ausländerrechtlichen Verfahren geklärt,
während das Staatsangehörigkeitsrecht keine erneute Prüfung vorsehe. Das
Staatsangehörigkeitsgesetz knüpfe an die von der Ausländerbehörde erteilten
Aufenthaltstitel und Ausweispapiere an. In der Regel werde dadurch die Identi-
tät des Ausländers hinreichend bestimmt. Soweit dies nach § 5 Abs. 3 Satz 1
AufenthG ausnahmsweise nicht der Fall sei, habe der Gesetzgeber im aufent-
haltsrechtlichen Verfahren bewusst darauf verzichtet und im Ausweiserteilungs-
verfahren nach Art. 28 GFK eine abgestufte Identitätsermittlungspflicht vorge-
sehen. Da ein Reiseausweis nach Art. 28 GFK erst ausgestellt werden dürfe,
wenn die Identität des Ausländers hinreichend geklärt sei oder mit zumutbaren
Mitteln nicht weiter aufgeklärt werden könne, sei eine erneute Überprüfung der
Identität durch die Staatsangehörigkeitsbehörde nicht vorgesehen. Schließlich
folge aus der Entstehungsgeschichte des § 10 StAG, dass die Einbürgerungs-
voraussetzungen abschließend festgelegt worden seien. Für ein ungeschriebe-
nes Tatbestandsmerkmal der geklärten Identität bestehe daher kein Raum. Im
Übrigen spreche viel dafür, dass die Identität der Klägerin ausreichend geklärt
und weitere Bemühungen um die Beschaffung von Dokumenten aussichtslos
seien.
Die Beklagte macht mit ihrer Revision geltend, die Prüfung der Identität sei
nach der gesetzlichen Systematik nicht allein den Ausländerbehörden vorbehal-
ten. Sinn und Zweck des gesamten Staatsangehörigkeitsrechts und des § 10
StAG 2005 erforderten eine Auslegung der Vorschrift, bei der zumindest in
Zweifelsfällen - wenn durch die Ausländerbehörde etwa aus humanitären Grün-
den auf eine zweifelsfreie Identifizierung verzichtet worden sei - auch die Ein-
bürgerungsbehörde eine Identitätsklärung vornehmen dürfe und müsse. Nur so
könne sichergestellt werden, dass nicht Personen, die über ihre Identität ge-
genüber der Ausländerbehörde getäuscht hätten, deutsche Staatsangehörige
würden. Soweit das Oberverwaltungsgericht die Identität der Klägerin als weit-
gehend geklärt angesehen habe, handele es sich nicht um eine selbstständig
tragende Urteilsbegründung. Tatsächlich bestünden konkrete Verdachtsmo-
mente für eine Identitätsfälschung, weil der Vater der Klägerin im Rahmen des
Asylverfahrens ge- bzw. verfälschte Nüfen vorgelegt habe, seine Angaben mit
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denen des angeblichen Onkels der Klägerin in dessen Asylverfahren nicht
übereinstimmten und die Familie nach Mitteilung des türkischen Generalkonsu-
lats Hannover vom 6. Juli 1995 nicht in der Türkei registriert worden sei. Die
Yeziden siedelten nicht nur im Südosten der Türkei, sondern auch im Nordos-
ten Syriens und im Norden des Irak.
Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil.
II
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Annahme des Oberverwaltungsge-
richts, dass im Einbürgerungsverfahren nach § 10 Abs. 1 StAG keine Identitäts-
prüfung durchzuführen ist, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der
Senat kann mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht
abschließend entscheiden, ob die Klägerin einen Anspruch auf Einbürgerung
hat. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
1. Für die Beurteilung des Falles ist, weil die Klägerin ihren Einbürgerungsan-
trag bereits im September 2004 gestellt hat, die Übergangsregelung des § 40c
StAG anzuwenden mit der Folge, dass § 10 Abs. 1 des Staatsangehörigkeits-
gesetzes in der Fassung des Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli
2004 (BGBl I S. 1950, im Folgenden: StAG 2005) maßgeblich ist. Nach dieser
Vorschrift ist ein Ausländer, der seit acht Jahren seinen rechtmäßigen Aufent-
halt im Inland hat, auf Antrag einzubürgern, wenn er sich erstens zur freiheitli-
chen demokratischen Grundordnung bekennt und eine sogenannte Loyalitäts-
erklärung abgibt, zweitens im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines
vergleichbaren langfristigen Aufenthaltstitels ist, drittens seinen Lebensunterhalt
ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestrei-
ten kann, viertens seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und
fünftens nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.
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Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass die Klägerin seit mehr als acht
Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet lebt, ihre unbefristete Aufenthaltserlaubnis
als Niederlassungserlaubnis fortgilt (§ 101 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), sie die er-
forderlichen Bekenntnisse zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ab-
gegeben hat und keine einbürgerungsschädlichen Sozialleistungen bezieht.
Soweit sie für sich und ihren Sohn BAföG-Leistungen erhält, handelt es sich
bereits nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG 2005 nicht um
Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII. Unstreitig ist mittlerweile auch, dass
die Klägerin ihre frühere Staatsangehörigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
StAG (= § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Halbs. 1 StAG 2005) nicht aufgeben muss,
weil sie als Asylberechtigte einen Reiseausweis nach der Genfer Flüchtlings-
konvention besitzt. Konkrete Anhaltspunkte für eine strafrechtliche Verurteilung
oder für Ausschlussgründe nach § 11 StAG haben sich bei einer Überprüfung
anhand der angegebenen Personalien der Klägerin ebenfalls nicht ergeben.
2. Zwingende Voraussetzung einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG
2005 ist zudem, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist und
feststeht. Zwar hat dieses Erfordernis im Wortlaut des § 10 Abs. 1 StAG 2005
keine ausdrückliche Erwähnung gefunden. Die Klärung offener Identitätsfragen
ist jedoch notwendige Voraussetzung und unverzichtbarer Bestandteil der Prü-
fung der in §§ 10 und 11 StAG 2005 genannten Einbürgerungsvoraussetzungen
und Ausschlussgründe.
Die Angaben zur Person bilden gleichsam die Basis für alle weiteren Ermittlun-
gen. Auf der Grundlage der angegebenen Personalien (wie Titel, Vorname,
Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand) werden
alle weiteren Anfragen bei in- und ausländischen Behörden durchgeführt. Nur
wenn Gewissheit besteht, dass ein Einbürgerungsbewerber die Person ist, für
die er sich ausgibt, kann nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen mit
hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob und welche ausländische Staats-
angehörigkeit der Einbürgerungsbewerber besitzt, ob er im In- oder Ausland
wegen einer Straftat verurteilt worden ist, ob tatsächliche Anhaltspunkte für eine
Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen bestehen
oder ob ein Ausweisungsgrund vorliegt. Die Identitätsprüfung stellt daher nicht
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nur einen unverzichtbaren Teil der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG vorgesehe-
nen Statusprüfung dar (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5. März 2009 - 19 A
1657/06 - NVwZ-RR 2009, 661). Sie bildet auch eine notwendige Vorausset-
zung der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 11 StAG vorgesehenen Sicherheits-
überprüfung. In diesem Sinne wird die Identitätsprüfung im Gesetz unausge-
sprochen vorausgesetzt (VGH Mannheim, Urteil vom 17. März 2009 - 13 S
3209/08 - UA S. 20).
Die Erforderlichkeit einer Identitätsprüfung erschließt sich auch aus dem Sinn
und Zweck einer Verleihung der Staatsangehörigkeit durch rechtsgestaltenden
Verwaltungsakt. Mit der am Ende des individuellen Einbürgerungsverfahrens
stehenden Aushändigung der Einbürgerungsurkunde nach § 16 Satz 1 StAG
wird einer bestimmten Person mit einer in der Urkunde festgehaltenen Identität
eine neue Staatsangehörigkeit verliehen. Damit werden einerseits Identitäts-
merkmale wie Name, Vorname und Geburtsdatum deklaratorisch beurkundet
und andererseits wird die Staatsangehörigkeit konstitutiv geändert. Schon das
öffentliche Interesse daran, dass die Einbürgerungsurkunde auch im Hinblick
auf die beurkundeten Personalien richtig ist, macht eine Überprüfung der dies-
bezüglichen Identitätsangaben erforderlich. Eine Überprüfung der Frage, unter
welchen Personalien ein Einbürgerungsbewerber im Ausland registriert ist, ist
aber auch deswegen zwingend geboten, weil die Einbürgerung nicht dazu dient,
einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-
Identität zu verschaffen. Es besteht ein erhebliches staatliches Interesse daran
zu verhindern, dass ein und dieselbe Person im Rechtsverkehr mit mehreren
unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren auftreten kann.
Einer Klärung der Identität im Einbürgerungsverfahren steht nicht entgegen,
dass diese bereits regelmäßig gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG im aufent-
haltsrechtlichen Erlaubnisverfahren zu prüfen ist. § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG
gilt allein für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, nicht für die Einbürgerung.
Dieser Vorschrift ist auch keine Zuständigkeitsverteilung zwischen Ausländer-
und Einbürgerungsbehörde zu entnehmen. Identitätsfeststellungen der Auslän-
derbehörde haben auch keine Bindungswirkung für das nachfolgende Einbürge-
rungsverfahren. Erst recht hindert ein nach § 5 Abs. 3 AufenthG zulässiges Ab-
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sehen von der Feststellung der Identität die Einbürgerungsbehörde nicht, eine
solche Prüfung im staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren durchzuführen.
Eine Identitätsprüfung ist schließlich nicht deswegen generell ausgeschlossen,
weil für die Klägerin als anerkannter Flüchtling nach Art. 34 Satz 1 GFK ein be-
sonderes Wohlwollensgebot gilt. Nach dieser Vorschrift hat die Bundesrepublik
Deutschland als vertragsschließender Staat so weit wie möglich die Eingliede-
rung und Einbürgerung anerkannter Flüchtlinge zu erleichtern. Die Bestimmung
wirkt zwar insbesondere auf die Betätigung des Einbürgerungsermessens ein
(grundlegend Urteil vom 1. Juli 1975 - BVerwG 1 C 44.70 - BVerwGE 49, 44
<48>), setzt jedoch zwingende nationale Einbürgerungsvoraussetzungen für
Flüchtlinge nicht außer Kraft und ermächtigt auch nicht die Einbürgerungsbe-
hörden, sich im Einzelfall über sie hinwegzusetzen (vgl. Urteile vom 27. Sep-
tember 1988 - BVerwG 1 C 3.85 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 10 und vom
10. Juli 1984 - BVerwG 1 C 30.81 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 24 S. 37).
Da die Prüfung der Identität notwendige Voraussetzung und unverzichtbarer
Bestandteil der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 und § 11 StAG zwingend vor-
geschriebenen Status- und Sicherheitsprüfungen ist, kann sie auch bei aner-
kannten Flüchtlingen nicht entfallen. Zwar hat der Gesetzgeber die Einbürge-
rung von Flüchtlingen dadurch erleichtert, dass er in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
StAG (= § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Halbs. 1 StAG 2005) auf die Aufgabe der
fremden Staatsangehörigkeit verzichtet hat. Er hat damit den vielfach beste-
henden Schwierigkeiten anerkannter Flüchtlinge, eine Entlassung aus dem
Staatsverband ihres Herkunftsstaates zu erreichen, Rechnung getragen. Dies
lässt jedoch die Notwendigkeit der Identitätsprüfung im Einbürgerungsverfahren
nicht entfallen. Die völlig ungeprüfte Übernahme der Identitätsangaben von
Flüchtlingen würde - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits zur Erteilung
eines Reiseausweises nach Art. 28 Abs. 1 GFK ausgeführt hat - erhebliche
Missbrauchsgefahren nach sich ziehen (vgl. Urteil vom 17. März 2004
- BVerwG 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206 <213>). Daher kann den bei anerkann-
ten Flüchtlingen typischerweise bestehenden Beweisschwierigkeiten in Bezug
auf ihre Identität nur durch Erleichterungen bei der Beweisführung und durch
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deren Berücksichtigung bei der Mitwirkungspflicht, nicht aber durch einen gene-
rellen Verzicht auf die Identitätsprüfung Rechnung getragen werden.
Dem grundsätzlichen Erfordernis einer Identitätsprüfung kann auch nicht entge-
gengehalten werden, dass im Falle des gesetzlichen Staatsangehörigkeitser-
werbs durch Geburt gemäß § 4 Abs. 3 StAG keine Identitätsfeststellung vorge-
sehen ist und dass auch Kinder von Flüchtlingen mit ungeklärter Identität nach
dieser Vorschrift kraft Gesetzes in den deutschen Staatsverband aufgenommen
werden. Unabhängig davon, dass diese Rechtsfrage bislang nicht höchstrichter-
lich geklärt ist, könnte eine insoweit bestehende Ungleichbehandlung ohne Wei-
teres damit gerechtfertigt werden, dass die staatlichen Sicherheitsinteressen bei
der Einbürgerung im Inland geborener Kinder ein geringeres Gewicht haben als
bei der Einbürgerung von Erwachsenen und ihren im Ausland geborenen Kin-
dern, die im Ausland regelmäßig mit bestimmter Identität registriert sind und
eine für die Einbürgerung relevante Vorgeschichte haben könnten.
3. Die Identität der Klägerin ist auch nicht in einem vorangegangenen Verfahren
verbindlich festgestellt worden.
Der vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Asylver-
fahren ausgestellte Bescheid vom 31. Mai 1999 entfaltet nach § 4 Satz 1
AsylVfG nur insoweit Bindungswirkung, als alle staatlichen Instanzen von der
Asylberechtigung der Klägerin ausgehen müssen. Auch aus dem Urteil des
Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 21. April 1999 - 5 A 572/95 - im Asylrechts-
streit der Klägerin ergibt sich keine weitergehende Bindungswirkung. Die
Rechtskraft dieser Entscheidung begründet eine verbindliche Feststellung nach
§ 121 VwGO nur im Verhältnis der damaligen Prozessbeteiligten, zu denen die
beklagte Stadt nicht gehört (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 1 C
3.02 - BVerwGE 117, 276 <281>).
Die von der Ausländerbehörde im Juni 1999 ausgestellte unbefristete Aufent-
haltserlaubnis entfaltet nur insoweit Tatbestandswirkung, als darin die Recht-
mäßigkeit des dauerhaften Aufenthalts der Klägerin begründet wird. Darin er-
schöpft sich der für die Tatbestandswirkung maßgebliche Regelungsgehalt des
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Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG (vgl. zur Tatbestandswirkung
allgemein Urteile vom 30. Januar 2003 - BVerwG 4 CN 14.01 - BVerwGE 117,
351 <354 f.> und vom 4. Juli 1986 - BVerwG 4 C 31.84 - BVerwGE 74, 315
<320>). Hingegen nimmt die Richtigkeit der in den Bescheiden festgehaltenen
Personalien als bloße Vorfrage nicht an der Tatbestandswirkung teil.
Ebenso wenig besitzt der im Oktober 2008 ausgestellte Reiseausweis für
Flüchtlinge nach Art. 28 Abs. 1 GFK eine Bindungswirkung hinsichtlich der an-
gegebenen Personalien. Zwar hat ein solcher Reiseausweis neben der
Funktion, Konventionsflüchtlingen Reisen außerhalb des Aufnahmestaates zu
ermöglichen, grundsätzlich auch die Funktion, die Identität des Ausweisinha-
bers zu bescheinigen. Er kann ebenso wie ein anderer Reisepass den (wider-
legbaren) Nachweis erbringen, dass sein Inhaber die in ihm beschriebene und
abgebildete Person ist (vgl. Urteil vom 17. März 2004 a.a.O. S. 212). Ist die
Identität eines Flüchtlings jedoch ungeklärt und nicht weiter aufklärbar, kann
diese Funktion als Legitimationspapier durch den Vermerk, dass die angegebe-
nen Personalien auf eigenen Angaben beruhen, aufgehoben werden (Urteil
vom 17. März 2004 a.a.O. S. 216 f.). Durch den entsprechenden Vermerk im
Ausweis der Klägerin vom Oktober 2008 hat die Ausstellungsbehörde jede Ge-
währ für die Richtigkeit der Identitätsangaben abgelehnt, so dass auch keine
andere Behörde auf die Richtigkeit dieser Angaben im Sinne eines auch nur
widerlegbaren Nachweises vertrauen kann. In gleicher Weise hatte die Ausstel-
lungsbehörde in dem nicht mehr gültigen früheren Reiseausweis vom Juli 2004
durch den Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ die Identifikationsfunktion des
Ausweises beseitigt.
4. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Oberverwaltungsgericht bei
Durchführung der erforderlichen Identitätsprüfung zu einem anderen Ergebnis
in der Sache gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts bestehen begründete Zweifel an der Identität einer Person, wenn
geeignete Dokumente zum Nachweis der Identität fehlen oder wenn gefälschte
Urkunden vorgelegt werden (Urteil vom 17. März 2004 a.a.O. S. 215). Im Hin-
blick auf ihren Prüfauftrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sowie § 11 StAG dürfen
sich die Einbürgerungsbehörden grundsätzlich nicht mit den eigenen Angaben
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des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person begnügen, sondern sie müssen
regelmäßig die Vorlage eines Ausweises oder anderer Identitätsnachweise des
Einbürgerungsbewerbers verlangen. Dies folgt auch aus § 37 Abs. 1 StAG
i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, in dem von der Beibringung von Nachwei-
sen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen die Rede ist. Dies gilt
unabhängig davon, dass im Einzelfall die typischerweise bestehende Beweisnot
von Flüchtlingen eine Beweiserleichterung gebieten kann.
Zwar hat das Berufungsgericht in seiner Entscheidung hilfsweise ausgeführt,
dass vieles für die Richtigkeit der von der Klägerin angegebenen Personalien
und für eine ausreichende Klärung der Identität der Klägerin spreche. Es hat
aber nicht im Rahmen einer Beweiserhebung verbleibende Identitätszweifel
ausgeräumt. So hat die Beklagte nicht nur geltend gemacht, dass die Klägerin
keinerlei Dokumente zum Identitätsnachweis vorgelegt habe, was mit der Be-
weisnot von Flüchtlingen und Flüchtlingskindern erklärt werden könne. Sie hat
jedenfalls im Revisionsverfahren auch vorgetragen, dass der Vater der Klägerin
bei seiner Einreise gefälschte Nüfen vorgelegt habe, dass bei der Familie bei
Einreise ein arabisches (nicht türkisches) Adressbuch gefunden worden sei und
dass erhebliche Unstimmigkeiten zwischen den identitätsrelevanten Aussagen
des Vaters der Klägerin in seinem Asylverfahren und ihres Onkels in dessen
Asylverfahren bestünden. Mit diesen Einwänden befasst sich das Berufungsur-
teil nicht.
Auch bedarf es der Überprüfung, ob die Auskunft des türkischen Generalkonsu-
lats vom 6. Juli 1995, dass die Familie der Klägerin nicht unter den angegebe-
nen Personalien in der Türkei registriert sei, mit dem Hinweis auf die allgemein
bestehenden Unzulänglichkeiten des türkischen Melderegisters ausgeräumt
werden kann. Denn auch wenn das türkische Melderegister fehleranfällig ge-
führt wird, erklärt dies nicht ohne Weiteres, dass gar kein Mitglied einer mehr-
köpfigen Familie unter den angegebenen Personalien erfasst ist. Das Oberver-
waltungsgericht hat sich auch nicht dahingehend festgelegt, dass die Mitteilung
des türkischen Generalkonsulats selbst als staatliche Verfolgungsmaßnahme
türkischer Behörden gegenüber der yezidischen Minderheit zu werten sei.
Ebenso wenig ist festgestellt worden, dass die türkischen Meldebehörden in der
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Heimatregion der Klägerin an der mittelbaren Gruppenverfolgung der Yeziden
in der Form mitgewirkt hätten, dass sie sich generell nicht nur bei der Geburt
der Klägerin, sondern auch schon bei der Geburt der Eltern der Klägerin gewei-
gert hätten, Yeziden ins Melderegister einzutragen. Da somit Zweifel an der
Identität der Klägerin nicht ausgeräumt sind, ist der Rechtsstreit nach § 144
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Nachholung tatrichterlicher Feststellungen an
das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
5. Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass das Berufungsge-
richt wegen der nicht ausgeräumten Zweifel an der Identität der Klägerin weite-
re Nachforschungen anzustellen hat (§ 86 Abs. 1 VwGO). Dem steht nicht ent-
gegen, dass die Klägerin nach § 37 Abs. 1 StAG, § 82 Abs. 1 AufenthG an der
Klärung ihrer Identität auch im Gerichtsverfahren mitzuwirken hat. Verweigert
ein Einbürgerungsbewerber die ihm im Einzelfall zumutbare Mitwirkung, kann
dies im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO berücksichtigt
werden. Der Einbürgerungsbewerber trägt dann auch das Risiko, im Falle der
Unaufklärbarkeit seiner wahren Identität zur vollen Überzeugung des Gerichts
daran zu scheitern, dass ihm die materielle Beweislast für die Erfüllung der Ein-
bürgerungsvoraussetzungen obliegt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schluss-
entscheidung vorbehalten.
Hund
Stengelhofen
Dr. Störmer
Dr. Häußler
Dr. Fleuß
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Staatsangehörigkeitsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
StAG
§ 4 Abs. 3, § 10 Abs. 1, §§ 11, 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6,
§ 16 Satz 1, § 37 Abs. 1, § 40c
AufenthG
§ 5 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3, § 82 Abs. 1 Satz 1
GFK
Art. 28 Abs. 1, Art. 34 Satz 1
VwVfG NRW
§ 3 Abs. 3, § 35 Satz 1
Stichworte:
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Zeugen; Zumutbarkeit; Zuständigkeitsverteilung.
Leitsatz:
Die Klärung offener Identitätsfragen ist notwendige Voraussetzung und unver-
zichtbarer Bestandteil der Prüfung der in §§ 10 und 11 StAG genannten Einbür-
gerungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe.
Urteil des 5. Senats vom 1. September 2011 - BVerwG 5 C 27.10
I. VG Arnsberg vom 06.05.2009 - Az.: VG 1 K 1042/07 -
II. OVG Münster vom 18.08.2010 - Az.: OVG 19 A 1412/09 -