Urteil des BVerwG vom 16.07.2008

Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 C 26.07
OVG 4 LB 153/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:
Nach Annahme des durch Beschluss vom 7. Juli 2008
vorgeschlagenen Vergleichs wird das Verfahren einge-
stellt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zum Abschluss
des Vergleichs auf 642,88 € und für die Zeit danach auf
1 300 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin und der Beklagte haben den Vergleichsvorschlag des Senats mit
Telefax vom 9. Juli 2008 (Beklagter) und 10. Juli 2008 (Klägerin) angenommen.
Durch den Abschluss des Vergleichs (§ 106 Satz 2 VwGO) ist das Verfahren
beendet. Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des
§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO ein.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47 Abs. 1
und 2, 52 Abs. 1 GKG.
Hund
Dr. Brunn
Stengelhofen
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