Urteil des BVerwG vom 13.11.2003

Sozialhilfe, Rechtssicherheit, Effektivität, Rücknahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
am 13. November 2003
Schmidt
BVerwG 5 C 26.02
Justizobersekretärin
OVG 4 Bf 45/01
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hamburgischen
Oberverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2002 wird zurückgewie-
sen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens. Ge-
richtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
I.
Die Beklagte leistete den Klägern ab Juli 1998 Hilfe zum Lebensunterhalt. Obwohl ihr
die Voraussetzungen für höhere Regelsatzleistungen bekannt waren, gewährte sie
ihnen versehentlich um je 27 DM im Monat zu gering bemessene Regelsatzleistun-
gen. Die entsprechenden Leistungsbescheide wurden nicht angefochten. Nachdem
die Beklagte ab Mai 1999 richtig um je 27 DM höhere Regelsatzleistungen gewährte,
beantragten die Kläger im Juni 1999 bei der Beklagten die Änderung der früheren
geringeren Hilfegewährung und die Nachzahlung der vorenthaltenen Hilfe. Antrag
und Widerspruch blieben erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Be-
scheides und des Widerspruchsbescheides verpflichtet, den Klägern für den Zeit-
raum von Juli 1998 bis März 1999 mit Ausnahme des Monats Februar 1999 weitere
Regelsatzleistungen von je 27 DM monatlich zu bewilligen, weil entgegen der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 44 SGB X auch auf Sozialhilfeleistun-
gen anwendbar sei. Da der Grundsatz "keine Hilfe für die Vergangenheit" nicht aus-
nahmslos gelte, könne er auch nicht einer Anwendung des § 44 SGB X entgegen-
stehen.
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Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die
Klage abgewiesen. Der Grundsatz "keine Hilfe für die Vergangenheit" sei ein zwin-
gendes Strukturprinzip der Sozialhilfe; mit ihm sei eine - auf § 44 Abs. 1 Satz 1
SGB X gestützte - rückwirkende Leistungserbringung nicht vereinbar. Deshalb sei
diese Vorschrift nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE
68, 285, der das Berufungsgericht auch unter Berücksichtigung der Gründe des Ver-
waltungsgerichts für dessen abweichende Ansicht folge, auf das Leistungsrecht des
Bundessozialhilfegesetzes nicht anwendbar.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klage-
begehren in dem vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Umfang weiter. Sie rügen
die Verletzung von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X und § 2 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB I.
Die Beklagte beantragt unter Hinweis auf den Widerspruchsbescheid, die Beru-
fungsbegründung und das Berufungsurteil, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision der Kläger ist zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Sie ist unbegrün-
det, weil § 44 Abs. 1 und 4 SGB X in Bezug auf Sozialhilfeleistungen, die - wie hier je
ein Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt für die Monate Juli 1998 bis Januar 1999 und
März 1999 - zu Unrecht nicht erbracht worden sind, nicht anwendbar ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass "§ 44 SGB X auf das
Leistungsrecht des Bundessozialhilfegesetzes nicht anwendbar ist" (BVerwGE 68,
285). Die hiergegen vom Verwaltungsgericht vorgebrachten Einwände überzeugen
nicht. Es hat den Grundsatz "keine Hilfe für die Vergangenheit" als Strukturprinzip
des Sozialhilferechts anerkannt (VG-Urteil S. 7), nicht aber begründet, aus welchem
Grund gleichwohl über die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zugelassenen Ausnahmen hinaus auch in den Fällen des § 44 SGB X, also immer
bereits dann, wenn das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt aus-
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gegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, Sozialhilfe für die Vergangenheit
- nach § 44 Abs. 4 SGB X bis zu vier Jahre zurück - zu gewähren sei.
Nach § 37 SGB I gelten das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch für alle Sozial-
leistungsbereiche des Sozialgesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern
nichts Abweichendes ergibt, und bleibt Artikel II § 1, nach dem auch das Bundesso-
zialhilfegesetz als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs gilt, unberührt. Danach gilt
§ 44 Abs. 1 und 4 SGB X für nicht erbrachte Sozialhilfeleistungen, hier zu Unrecht
nicht erbrachte Regelsatz(teil)leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, nicht (zu hier
nicht vorliegenden Besonderheiten z.B. in Bezug auf darlehensweise gewährte Sozi-
alhilfe, s. VG Darmstadt, Urteil vom 17. Juli 1999 - 6 E 162/99 <4> - info also 2003,
36; VG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 17. Mai 2002 - 3 K 452/01 - info also 2003,
168; Armborst in info also 2003, 170). Denn aus dem Bundessozialhilfegesetz ergibt
sich, dass Sozialhilfe Nothilfe ist und ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen grund-
sätzlich einen gegenwärtigen Bedarf voraussetzt (stRspr, BVerwGE 90, 160 <162>;
96, 152 <154 f.>; 99, 149 <156>). Hat ein Bedarf, für den das Bundessozialhilfege-
setz Hilfeleistungen bestimmt, in der Vergangenheit, bestanden, besteht er aber jetzt
nicht (mehr) (fort), fehlt es an einer für den Sozialhilfeanspruch wesentlichen An-
spruchsvoraussetzung; es besteht kein Anspruch auf Hilfe für die Vergangenheit.
Allerdings sind in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Aus-
nahmen vom Erfordernis eines tatsächlich (fort-)bestehenden Bedarfs anerkannt, in
Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs auf
Sozialhilfe und bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechts-
schutzes auf Sozialhilfe willen (BVerwG a.a.O.). Damit trägt das Bundesverwal-
tungsgericht der aus der Zeitgebundenheit der Sozialhilfe resultierenden Existenz-
schwäche des Sozialhilfeanspruchs Rechnung und sichert ihn normativ ab
(BVerwGE 96, 18 <20>).
Ein solcher Ausnahmefall liegt in den Fällen des § 44 SGB X aber nicht vor
(BVerwGE 68, 285 <289>). Da § 44 Abs. 1 SGB X voraussetzt, dass eine Sozialleis-
tung auf Grund eines Verwaltungsaktes nicht erbracht worden ist, erfasst er nicht den
Ausnahmefall, in dem der tatsächliche Sozialhilfebedarf wegen Eilbedürftigkeit vor
einer Entscheidung des Sozialhilfeträgers gedeckt worden ist. Und weil § 44 Abs. 1
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SGB X die Rücknahme eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes regelt, fehlt es für
die Ausnahme um der Effektivität des Rechtsschutzes willen an dem insoweit erfor-
derlichen Rechtsbehelf.
§ 44 Abs. 1 und 4 SGB X kann auch nicht dahin verstanden werden, dass er bezo-
gen auf das Sozialhilferecht über die genannten Ausnahmen hinaus eine weitere
Ausnahme vom Erfordernis eines tatsächlichen Bedarfs regele. § 44 Abs. 4 SGB X
begründet keinen eigenständigen, von der ursprünglich begehrten Sozialleistung un-
abhängigen Sozialleistungsanspruch. Vielmehr werden nach dieser Bestimmung
"Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches"
erbracht, also jene Sozialleistungen nacherbracht, die zuvor zu Unrecht nicht er-
bracht worden sind (§ 44 Abs. 1 SGB X). "Sozialleistungen nach den Vorschriften der
besonderen Teile dieses Gesetzbuches" können aber nur dann noch erbracht wer-
den, wenn sie - sieht man über die bestandskräftige Leistungsablehnung hinweg -
noch beansprucht werden können.
Mit §§ 44 ff. SGB X hat der Gesetzgeber eine umfassende und abschließende Ab-
wägung zwischen den rechtsstaatlichen Prinzipien der Gesetzmäßigkeit des Verwal-
tungshandelns und der Rechtssicherheit (vgl. BVerwGE 99, 114 <119>) in einer auf
die Besonderheiten und Bedeutung des Sozialleistungsbereiches abgestimmten Wei-
se getroffen (BVerwGE 109, 346 <348>). Dabei hat er mit der Regelung in § 44
Abs. 1 und 4 SGB X der Gesetzmäßigkeit gegenüber der Rechtssicherheit Vorrang
gegeben. Darin aber erschöpft sich die Bedeutung des § 44 Abs. 1 und 4 SGB X, der
nicht in das Leistungsrecht der einzelnen besonderen Sozialleistungsbereiche ein-
greift. § 44 Abs. 1 und 4 SGB X schränkt also allein die sonst aus der Bestandskraft
erwachsende Rechtssicherheit ein, lässt aber die materiellrechtlichen Besonderhei-
ten der einzelnen besonderen Sozialleistungsbereiche unberührt. § 44 Abs. 1 und 4
SGB X ist daher nur anwendbar, wenn und soweit auch zur Zeit der Rücknahme
nach § 44 Abs. 1 SGB X und der Leistungserbringung nach § 44 Abs. 4 SGB X ein
Anspruch auf "Sozialleistungen nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuches"
noch besteht. Im Sozialhilferecht besteht aber in den Fällen des § 44 Abs. 1 und 4
SGB X, also bei durch Verwaltungsakt zu Unrecht versagter Leistung, gerade kein
Bedarf aus der Vergangenheit und damit auch kein Sozialhilfeanspruch fort, auf den
nach § 44 Abs. 4 SGB X Leistungen nacherbracht werden könnten. Nach dem Bun-
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dessozialhilfegesetz sind Regelsatzleistungen Hilfe zum Lebensunterhalt. Sie setzen
einen aktuellen Regelbedarf zum Lebensunterhalt voraus und sind dazu bestimmt,
ihn zu decken (§ 22 Abs. 3 BSHG). Vorbehaltlich der genannten Ausnahmen besteht
der Regelbedarf für eine monatliche Regelsatzleistung nur im jeweils aktuellen Mo-
nat.
Im Juni 1999, als die Kläger die Nachzahlung der in den Monaten Juli 1998 bis Ja-
nuar 1999 und März 1999 nicht erbrachten Hilfe geltend machten, war der aktuelle
Regelbedarf zum Lebensunterhalt allein der für Juni 1999. Zurückliegender, auf ver-
gangene Zeit bezogener Regelbedarf, hier für Juli 1998 bis Januar 1999 und März
1999, war im Juni 1999 nicht mehr aktueller Regelbedarf zum Lebensunterhalt als
Voraussetzung für Regelsatzleistungen. Soweit auf früheren Regelbedarf in der für
ihn aktuellen Zeit nicht ausreichend geleistet worden ist, wächst dieser nicht dem
später aktuellen Regelbedarf zum Lebensunterhalt mit der Folge zu, dass dann So-
zialhilfe über die aktuellen Regelsatzleistungen hinaus zu leisten wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit
auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker
Schmidt
Dr. Rothkegel
Dr. Franke
Prof. Dr. Berlit
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Sozialhilferecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
SGB I
§ 37
SGB X § 44
Stichworte:
Sozialhilfe, grundsätzlich keine Hilfe für die Vergangenheit;
Regelsatzleistungen von den anerkannten Ausnahmen abgesehen nur für den
aktuellen Regelbedarf;
Regelbedarf, Regelsatzleistungen von den anerkannten Ausnahmen abgesehen
nur für den aktuellen -.
Leitsatz:
§ 44 SGB X ist auf das Leistungsrecht des Bundessozialhilfegesetzes nicht anwend-
bar (wie BVerwGE 68, 285).
Urteil des 5. Senats vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 26.02
I. VG Hamburg vom 15.11.2000 - Az.: VG 13 VG 1701/2000 -
II. OVG Hamburg vom 14.06.2002 - Az.: OVG 4 Bf 45/01 -