Urteil des BVerwG vom 14.11.2013

Aufenthalt, Eltern, Stadt, Planwidrige Unvollständigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 25.12
OVG 12 A 2478/11
Verkündet
am 14. November 2013
Werner
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, Dr. Häußler
und Dr. Fleuß
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 27. Februar 2012 und das Urteil des Ver-
waltungsgerichts Köln vom 6. Oktober 2011 geändert. Die
Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger begehrt die Rückerstattung eines Betrages von 33 313,11 €, den er
an die Beklagte für die einem Kind gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der
Vollzeitpflege in der Zeit vom 23. Oktober 2003 bis zum 22. Mai 2008 gezahlt
hat.
Das Kind, dessen Mutter drogenabhängig war, wurde am 16. November 1995 in
einem Krankenhaus in M. geboren. Wegen Entzugserscheinungen wurde es
dort bis zum 19. Februar 1996 stationär behandelt. Am 20. Februar 1996 brach-
te es die Beklagte in einer in seinem Bereich lebenden Pflegefamilie unter. Hier-
für leistete sie bis zum 16. September 2008 Hilfe zur Erziehung in Form der
Die allein personensorgeberechtigte Mutter hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Gebiet der Beklagten. Vom 23. Oktober 2003 bis zum 29. August 2007 war
sie unbekannten Aufenthalts mit Ausnahme des Zeitraums vom 13. August
2004 bis zum 28. Dezember 2004, wo sie sich wieder im Gebiet der Beklagten
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aufhielt. Ab dem 30. August 2007 war sie dort erneut gemeldet. Sie starb am
23. Mai 2008. Der Vater des Kindes, dessen Vaterschaft mit Urteil vom 22. Mai
1997 gerichtlich festgestellt wurde, wohnte während der gesamten Zeit in M.
Mit Beschluss vom 19. Mai 2004 stellte das Amtsgericht das Ruhen der elterli-
chen Sorge gemäß § 1674 Bürgerliches Gesetzbuch fest. Die Vormundschaft
wurde zuerst auf das Jugendamt der Beklagten und dann auf die Pflegemutter
übertragen.
Auf Verlangen der Beklagten erstattete ihr der Kläger die im Zeitraum vom
23. Oktober 2003 bis zum 22. Mai 2008 für die Unterbringung des Kindes auf-
gewendeten Kosten.
Später zog er sein Anerkenntnis zurück und machte einen Rückerstattungsan-
spruch nach § 112 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - geltend. Zur Be-
gründung führte er aus, die Beklagte habe weder einen Anspruch auf Kosten-
erstattung nach § 89 SGB VIII noch nach § 89a SGB VIII. Die Beklagte trat dem
Rückerstattungsbegehren entgegen. Der Durchgriff auf den Kläger als überörtli-
cher Träger nach § 89a Abs. 2 SGB VIII setze nicht notwendig voraus, dass ihr
ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 SGB VIII gegen einen ande-
ren örtlichen Träger zustehe. Für den Durchgriff auf den überörtlichen Träger
sei allein entscheidend, dass der die Erstattung begehrende örtliche Träger - so
wie sie - Aufwendungen nach § 86 Abs. 6 SGB VIII erbracht habe. § 89a Abs. 2
SGB VIII diene dazu, dass Erstattungsansprüche, die ohne die Anwendung der
Sonderregelung nach § 86 Abs. 6 SGB VIII bei einer Hilfegewährung aufgrund
einer bestehenden bzw. fiktiv gegebenen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5
SGB VIII bestünden, erhalten blieben und unmittelbar gegen den insoweit er-
stattungspflichtigen Träger geltend gemacht werden könnten, nachdem die ört-
liche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet worden sei. Dement-
sprechend müsse der Durchgriff entsprechend § 89a Abs. 2 SGB VIII auch in
den Fällen möglich sein, in denen der Pflegestellenort mit dem zuvor nach § 86
Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständigen örtlichen Träger identisch sei und als solcher
vor dem Wechsel der für seine Zuständigkeit maßgeblichen Rechtsgrundlage
gegen den überörtlichen Träger einen Erstattungsanspruch gehabt habe. Fer-
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ner sei der Durchgriff auf den überörtlichen Träger entsprechend § 89a Abs. 2
SGB VIII zulässig, wenn während der Leistungsgewährung des Pflegestellen-
ortes bei Anwendung des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII ein anderer örtlicher Trä-
ger fiktiv zuständig geworden wäre und seinerseits gegen den überörtlichen
Träger einen Anspruch gehabt hätte.
Das Verwaltungsgericht hat der auf Rückerstattung gerichteten Klage in der
beantragten Höhe stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung
der Beklagten zurückgewiesen. Der Kläger habe der Beklagten die Kosten zu
Unrecht erstattet. Der Beklagten stehe kein Erstattungsanspruch analog § 89a
Abs. 2 SGB VIII zu.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie
rügt eine Verletzung des § 89a Abs. 2 SGB VIII sowie des § 86 Abs. 5 Satz 3
i.V.m. Abs. 4 SGB VIII.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsge-
richts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit es eine Erstat-
tungspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten in analoger Anwendung des
§ 89a Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chungen vom 8. Dezember 1998 (BGBl I S. 3546) bzw. vom 14. Dezember
2006 (BGBl I S. 3134) - SGB VIII - verneint. Auf dieser Rechtsverletzung beruht
die Entscheidung.
Der Kläger hat gegen die Beklagte nach § 112 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl I S. 130)
- SGB X - keinen Anspruch auf Rückzahlung des geltend gemachten Betrages.
Nach dieser Vorschrift sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten, soweit
eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig,
dass der Kläger der Beklagten die von ihr in der Zeit vom 23. Oktober 2003 bis
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zum 22. Mai 2008 für die Vollzeitpflege des Kindes aufgewendeten Kosten in
Höhe von 33 313,11 € erstattet hat. Diese Kostenerstattung ist indessen nicht
zu Unrecht erfolgt. Der Kläger ist der Beklagten insoweit zwar nicht nach § 89
SGB VIII kostenerstattungspflichtig gewesen (1.). Ebenso wenig ist eine Erstat-
tungspflicht des Klägers in unmittelbarer (2.) oder analoger (3.) Anwendung des
§ 89a Abs. 2 i.V.m. § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII anzunehmen. Der Kläger ist
aber nach § 89a Abs. 2 analog i.V.m. § 89a Abs. 3 SGB VIII verpflichtet gewe-
sen, der Beklagten die aufgewendeten Kosten zu erstatten (4.).
1. Nach § 89 SGB VIII steht dem örtlichen Träger der Jugendhilfe gegen den
überörtlichen Träger, zu dessen Bereich er gehört, ein Anspruch auf Erstattung
der aufgewendeten Kosten zu, wenn für seine Zuständigkeit nach den §§ 86,
86a oder 86b SGB VIII der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich ist. Diese Vo-
raussetzungen sind im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfüllt gewesen.
Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten bestimmte sich vom 23. Oktober 2003
bis zum 22. Mai 2008 nicht nach dem tatsächlichen Aufenthalt, sondern gemäß
§ 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeper-
son. Das Oberverwaltungsgericht ist auf der Grundlage seiner gemäß § 137
Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen in revisionsrechtlich nicht
zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Beklagte vom
20. Februar 1998 bis zum 16. September 2008 nach § 86 Abs. 6 SGB VIII für
die Gewährung der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27,
33 SGB VIII örtlich zuständig war. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht
streitig.
2. Ebenso wenig ist der Kläger der Beklagten in unmittelbarer Anwendung des
§ 89a Abs. 2 i.V.m. § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zur Erstattung der aufgewen-
deten Kosten verpflichtet gewesen.
§ 89a Abs. 2 SGB VIII räumt dem nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewor-
denen örtlichen Träger der Jugendhilfe einen (Durchgriffs-)Anspruch gegen u.a.
den überörtlichen Träger ein, wenn ein nach § 89a Abs. 1 SGB VIII kosten-
erstattungspflichtig werdender örtlicher Träger vorhanden ist und dieser Träger
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während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsan-
spruch gegen den überörtlichen Träger hat oder hätte. Hier fehlt es bereits an
der ersten Voraussetzung. Der nach § 89a Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungs-
pflichtig werdende örtliche Träger muss - entgegen der Auffassung der Beklag-
ten - ein anderer Leistungsträger (vgl. § 12 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetz-
buch in der Fassung vom 4. November 1982 - SGB I -) sein
als der nunmehr nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordene örtliche Trä-
ger (a). Hier hatte die Beklagte keinen Kostenerstattungsanspruch gegen einen
anderen örtlichen Träger (b).
a) Die Durchgriffserstattung nach § 89a Abs. 2 SGB VIII setzt ein Kostenerstat-
tungsverhältnis im Sinne des § 89a Abs. 1 SGB VIII voraus. Dies ergibt sich
bereits klar aus dem Wortlaut der Bestimmung. Nur ein örtlicher Träger, gegen
den nach § 89a Abs. 1 SGB VIII ein Anspruch besteht, kann im Sinne des § 89a
Abs. 2 SGB VIII nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werden. Nach allge-
meinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen, die auch im öffentlichen Recht Gel-
tung beanspruchen, kann ein Anspruch nicht gegen sich selbst entstehen oder
bestehen. Insoweit ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz in § 194 Bürgerliches
Gesetzbuch - BGB - enthalten, der den Anspruch definiert als das Recht, von
einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Ein Schuldverhältnis
setzt also voraus, dass Gläubiger und Schuldner verschiedene Personen sind.
Ist dies nicht der Fall, entsteht kein Anspruch. Treffen Gläubiger und Schuldner
einer Forderung nach der Entstehung eines Anspruchs zusammen, führt dies in
der Regel zum Erlöschen der Forderung (vgl. etwa Grüneberg, in: Palandt,
BGB, 71. Aufl. 2012, Überbl. vor § 362 Rn. 4 m.w.N.).
Auch die systematische Stellung des § 89a Abs. 2 SGB VIII weist deutlich in
diese Richtung. Der Durchgriff nach § 89a Abs. 2 SGB VIII baut auf dem in Ab-
satz 1 geregelten Erstattungsanspruch auf. Bezogen auf § 89a Abs. 1 SGB VIII
ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass dieser
Erstattungsanspruch einen Wechsel des örtlich zuständigen Trägers im Zeit-
punkt der Aufnahme der Leistungsgewährung nach § 86 Abs. 6 SGB VIII erfor-
dert (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 5 C 25.11 - BVerwGE 145,
257 Rn. 22 m.w.N.).
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Die mit § 89a Abs. 2 SGB VIII verfolgte Zielsetzung spricht ebenfalls dafür, dass
die Vorschrift das Bestehen eines durch eine Trägerverschiedenheit gekenn-
zeichneten Kostenerstattungsverhältnisses im Sinne von § 89a Abs. 1 SGB VIII
voraussetzt. § 89a Abs. 2 SGB VIII soll bei Erstattungsketten unter Beteiligung
eines nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordenen örtlichen Trägers Er-
stattungen in Folge verhindern. Solche stehen nur zu erwarten, wenn der nach
§ 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordene örtliche Träger nach § 89a Abs. 1
SGB VIII einen Anspruch gegen einen anderen örtlichen Träger hat, der seiner-
seits einen Erstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den über-
örtlichen Träger besitzt. Für diesen Fall wird dem nac
zuständig gewordenen Träger unter Verkürzung der Erstattungskette ein unmit-
telbarer Anspruch gegen den dritten Jugendhilfeträger eingeräumt (vgl. Urteil
vom 25. März 2010 - BVerwG 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 = Buchholz
436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 10 jeweils Rn. 33). An einer solchen Erstat-
tungskette fehlt es jedoch, wenn der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig ge-
wordene örtliche Träger und der örtliche Träger, der zuvor zuständig war oder
gewesen wäre, identisch sind.
b) In Anwendung der dargelegten rechtlichen Vorgaben hat das Oberverwal-
tungsgericht die Erstattungspflicht des Klägers nach § 89a Abs. 2 i.V.m. § 89a
Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu Recht verneint, weil die Beklagte bereits vor Eintritt
der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 SGB VIII für die Gewährung der Hilfe zur
Erziehung in Vollzeitpflege örtlich zuständig gewesen ist.
Beginn der Leistung im Sinne des § 86 SGB VIII war hier das tatsächliche Ein-
setzen der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege am 20. Februar 1996.
Die Beklagte war zu diesem Zeitpunkt nach § 86 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1
SGB VIII örtlich zuständig. Denn die Vaterschaft war zu diesem Zeitpunkt weder
anerkannt noch gerichtlich festgestellt, sodass es allein auf die Mutter ankam,
die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beklagten hatte.
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Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft am 22. Mai 1997 warf zwar die
Zuständigkeitsfrage neu auf, führte aber nicht zu einem Trägerwechsel. Auf die
zwischen den Beteiligten umstrittene und vom Oberverwaltungsgericht offenge-
lassene Frage, ob der Anwendungsbereich des § 86 Abs. 5 SGB VIII eröffnet
ist, wenn die Elternteile - wie hier - bereits vor Beginn der Leistung verschiede-
ne gewöhnliche Aufenthalte hatten, der Aufenthalt des Vaters aber durch die
gerichtliche Feststellung der Vaterschaft nach Leistungsbeginn erstmals zu-
ständigkeitsrechtlich zu berücksichtigen ist, kommt es nicht an. Wäre die An-
wendung des § 86 Abs. 5 SGB VIII zu bejahen, ergibt sich die örtliche Zustän-
digkeit der Beklagten aus dessen Satz 1. Denn hier war allein die Mutter perso-
nensorgeberechtigt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der ge-
richtlichen Feststellung der Vaterschaft und darüber hinaus im Bereich der Be-
klagten hatte. Wäre § 86 Abs. 5 SGB VIII nicht anwendbar, ist die örtliche Zu-
ständigkeit der Beklagten nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII begründet, wonach
ebenfalls der gewöhnliche Aufenthalt des personensorgeberechtigten Elternteils
maßgeblich ist.
3. Die Erstattungspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten folgt auch nicht
aus § 89a Abs. 2 i.V.m. § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII analog.
Eine analoge Anwendung des § 89a Abs. 1 SGB VIII auf Fälle, in denen der
Träger, der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig wird, mit dem Träger, der zu-
vor nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständig war, identisch ist, scheidet aus.
Die Analogie setzt eine Gesetzeslücke, also eine planwidrige Unvollständigkeit
des Gesetzes voraus, die plangemäß durch die herangezogene Norm ge-
schlossen werden kann (vgl. Urteile vom 12. September 2013 - BVerwG 5 C
35.12 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen Rn. 27 m.w.N. und vom
15. November 2012 - BVerwG 3 C 12.12 - LKV 2013, 78 Rn. 19). Diese Vo-
raussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Es fehlt bereits an der Planwidrigkeit der Regelungslücke. Die von § 89a Abs. 2
SGB VIII in Bezug genommene Regelung des § 89a Abs. 1 SGB VIII dient nicht
dem Ausgleich zwischen Pflegestellenorten und überörtlichen Trägern, sondern
dem Ausgleich zwischen örtlichen Trägern. Die Vorschrift bezweckt den Schutz
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der Pflegestellenorte, die Kinder oder Jugendliche aus dem Zuständigkeitsbe-
reich anderer Jugendhilfeträger aufnehmen. Es ging dem Gesetzgeber insbe-
sondere darum, dass die Bereitschaft von Landkreisen im Umfeld großer Städ-
te, Pflegefamilien zu finden und zu vermitteln, nicht wegen drohender Kosten-
nachteile verloren geht (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 5 C
25.11 - BVerwGE 145, 257 Rn. 21 unter Bezugnahme auf BTDrucks 12/2866
S. 24). Demzufolge erkennt § 89a Abs. 1 SGB VIII nur denjenigen als Pflege-
stellenorte nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig werdenden Trägern, die nicht
ohnehin nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII örtlich zuständig wären, einen Erstat-
tungsanspruch gegen einen anderen örtlichen Träger zu. § 89a Abs. 2 SGB VIII
dient in Ergänzung dieser Regelung dazu, aus Gründen der Verwaltungsverein-
fachung Erstattungsketten abzukürzen. Beide Vorschriften bezwecken mithin
nicht den Schutz der Pflegestellenorte, die - wie hier - Kinder oder Jugendliche
aus dem eigenen Zuständigkeitsbereich betreuen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten geht der Zweck des § 89a SGB VIII nicht
dahin, die Pflegestellenorte in allen Fällen von den Kosten freizustellen. Ande-
res könnte nur angenommen werden, wenn der Gesetzgeber eine entspre-
chende Regelung getroffen hätte, wonach sich der Pflegestellenort, sofern kein
(anderer) örtlicher Träger kostenerstattungspflichtig ist, immer an den überörtli-
chen Träger halten kann. Eine solche Regelung hat der Gesetzgeber jedoch in
§ 89a SGB VIII gerade nicht vorgesehen, während er in § 89b Abs. 2, § 89c
Abs. 3 und § 89e Abs. 2 SGB VIII ausdrücklich normiert hat, dass in den dorti-
gen Fällen die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten sind, wenn ein
kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden ist. Daraus ist zu
schließen, dass der Gesetzgeber die Problematik der (hilfsweisen) Inanspruch-
nahme des überörtlichen Trägers auch im Bereich der Pflegestellenorte gese-
hen, dort aber eine andere, diese nicht umfassend absichernde (bzw. von Kos-
ten freistellende) Regelung getroffen hat.
Dies mag zwar vor dem Hintergrund der Befürchtung der Beklagten, dass es in
bestimmten Konstellationen für einen örtlichen Träger finanziell günstiger sein
könnte, den Sorgeberechtigten eines Kindes oder Jugendlichen im eigenen Zu-
ständigkeitsbereich Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung anstatt der
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Vollzeitpflege zu gewähren, zu bemängeln sein. Diese rechtspolitische Erwä-
gung rechtfertigt jedoch angesichts der geltenden Rechtslage keine andere Be-
urteilung. Entsprechende Änderungen vorzunehmen, obliegt nicht der Recht-
sprechung, sondern ist dem Gesetzgeber vorbehalten.
4. Der Kläger war der Beklagten allerdings in analoger Anwendung des § 89a
Abs. 2 i.V.m. § 89a Abs. 3 SGB VIII erstattungspflichtig.
Der Anwendungsbereich des § 89a Abs. 2 SGB VIII ist im Wege der Analogie
auf die Fälle zu erstrecken, in denen dem nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig
gewordenen örtlichen Träger gegen einen anderen örtlichen Träger ein Kosten-
erstattungsanspruch nach § 89a Abs. 3 SGB VIII zusteht (a). Die Beklagte hat
für die streitgegenständliche Zeit nach § 89a Abs. 3 SGB VIII gegen die Stadt
M. einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die sie aufgrund ihrer Zuständig-
keit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII für die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeit-
pflege aufgewendet hat (b). Die Stadt M. hätte während der Gewährung der
Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89 SGB VIII gegen
den Kläger gehabt (c).
a) Die für eine analoge Anwendung des § 89a Abs. 2 SGB VIII erforderliche
Gesetzeslücke liegt vor (aa). Die Fälle des Kostenerstattungsanspruchs nach
§ 89a Abs. 3 SGB VIII sind auch mit dem von § 89a Abs. 2 SGB VIII erfassten
Fall des § 89a Abs. 1 SGB VIII sachlich vergleichbar (bb).
(aa) Die Regelung des § 89a Abs. 2 SGB VIII erweist sich insoweit als lücken-
haft, als sie nicht auf die Vorschrift des § 89a Abs. 3 SGB VIII Bezug nimmt. Mit
der Bestimmung des § 89a SGB VIII verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Pfle-
gestellenorte von den Kosten zu entlasten, die durch die Aufnahme von Kindern
oder Jugendlichen aus dem Zuständigkeitsbereich eines anderen örtlichen Trä-
gers verursacht werden, und hierdurch die finanziellen Rahmenbedingungen für
die Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes an Pflegestellen zu schaffen
sowie im Falle einer möglichen Erstattungskette einen Durchgriff zu ermögli-
chen. Diesem Ziel liefe es zuwider, örtliche Träger, die zunächst nach § 86
Abs. 1 bis 5 SGB VIII leistungspflichtig waren und infolge der Vermittlung eines
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Kindes oder Jugendlichen in eine Pflegestelle innerhalb des eigenen Zustän-
digkeitsbereiches nach § 86 Abs. 6 SGB VIII leistungspflichtig blieben, bei ei-
nem bestehenden Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 3 SGB VIII von
dem Anwendungsbereich des § 89a Abs. 2 SGB VIII auszunehmen und ihnen
damit die Finanzierungslast für einen Zeitraum aufzubürden, in dem sie - ohne
Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII - wegen der Änderung des nach § 86
Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts nicht mehr zur
Leistung verpflichtet wären (vgl. zu § 89a Abs. 3 SGB VIII bereits Urteil vom
13. Dezember 2012 - BVerwG 5 C 25.11 - BVerwGE 145, 257 Rn. 21).
(bb) In Anbetracht des angestrebten weitreichenden Schutzes der Pflegestelle-
norte (für die Fälle der Trägerverschiedenheit) entspricht es dem Plan des Ge-
setzgebers, die von ihm in § 89a Abs. 2 SGB VIII angeordnete Rechtsfolge
auch auf den nicht erfassten Sachverhalt zu erstrecken. Vor dem Hintergrund
der gesetzgeberischen Wertung, die Pflegestellenorte vor einer unangemesse-
nen Kostenbelastung zu schützen, besteht kein sachlicher Unterschied, ob im
Zeitpunkt der Begründung der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII ein
Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 SGB VIII entsteht, oder ob ein
Erstattungsanspruch nach § 89a Abs. 3 SGB VIII während der Leistungsgewäh-
rung nach § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet wird. In beiden Fällen rechtfertigt der
Grundgedanke, dass der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige Träger nach
der Vorstellung des Gesetzgebers von den Kosten zu befreien ist, die er - ohne
Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII - in Anknüpfung an den nach § 86 Abs. 1
bis 5 SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalt nicht zu tragen hätte,
den Erstattungsdurchgriff nach § 89a Abs. 2 SGB VIII.
b) Nach § 89a Abs. 3 SGB VIII wird, wenn sich während der Gewährung der
Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5
SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt ändert, der örtliche Träger
kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII ört-
lich zuständig geworden wäre. Die Vorschrift setzt daher - vergleichbar mit §
89a Abs. 1 SGB VIII - ebenfalls voraus, dass es sich bei dem nach § 86 Abs. 6
SGB VIII zuständigen Pflegestellenort und einem später fiktiv nach § 86 Abs. 1
bis 5 SGB VIII zuständig werdenden Träger um verschiedene Träger handelt.
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Das ist hier der Fall. Die Stadt M. wurde am 23. Oktober 2003 der nach § 86
Abs. 6 SGB VIII weiterhin leistungsverpflichteten Beklagten kostenerstattungs-
pflichtig (aa). Die Kostenerstattungspflicht der Stadt M. ist bis zum 22. Mai 2008
nicht entfallen (bb).
(aa) Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII
war bis zum Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 SGB VIII - unabhän-
gig von der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob die Zuständigkeit der Be-
klagten mit der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft am 22. Mai 1997 ihre
Rechtsgrundlage in § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII oder § 86 Abs. 5 Satz 1
SGB VIII fand - der gewöhnliche Aufenthalt der allein personensorgeberechtig-
ten Mutter. Als diese am 23. Oktober 2003 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Bereich der Beklagten aufgab, ohne nachweislich andernorts einen neuen ge-
wöhnlichen Aufenthalt zu begründen, wäre ohne Anwendung des § 86 Abs. 6
SGB VIII die Stadt M. örtlich zuständig geworden. Es kann dahinstehen, ob die
(fiktive) Zuständigkeit der Stadt M. zu diesem Zeitpunkt nach § 86 Abs. 4 Satz 2
SGB VIII oder nach § 86 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zu be-
stimmen gewesen wäre. Tatbestandlich greift die Zuständigkeitsregelung des §
86 Abs. 4 SGB VIII ein, wenn die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3
maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
hat, oder ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar ist, oder sie verstorben
sind. In diesen Fällen richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnli-
chen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen vor Beginn der Leistung
(Satz 1). Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Mona-
te vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche
Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor
Beginn der Leistung tatsächlich aufhält (Satz 2).
Das Oberverwaltungsgericht hat unter Verletzung von Bundesrecht angenom-
men, dass nach § 86 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 SGB VIII die örtliche Zustän-
digkeit nach dem (gewöhnlichen oder tatsächlichen) Aufenthalt zu bestimmen
ist, den das Kind oder der Jugendliche bei Eintritt eines der in Absatz 4 erfass-
ten Sachverhalte hat. Denn auch bei der in § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII ange-
ordneten entsprechenden Geltung des § 86 Abs. 4 SGB VIII ist - wie die Be-
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klagte zu Recht geltend macht - auf die Aufenthaltsverhältnisse des Kindes
oder Jugendlichen vor Beginn der Leistung abzustellen ((1)). Das Kind hatte vor
Beginn der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nur einen tatsächli-
chen Aufenthalt im Krankenhaus in M. ((2)).
(1) Für eine unveränderte Übertragung der in § 86 Abs. 4 SGB VIII angeordne-
ten Rechtsfolge im Anwendungsbereich des § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII spricht
in gewichtiger Weise bereits der Gesetzeswortlaut. Entsprechende Geltung be-
deutet, dass die örtliche Zuständigkeit nach dem Maßstab der herangezogenen
Norm zu bestimmen ist. Nach § 86 Abs. 4 SGB VIII ist dies der Ort des gewöhn-
lichen oder tatsächlichen Aufenthalts des Kindes oder Jugendlichen vor Beginn
der Leistung.
Die klare Tendenz der Wortlautauslegung wird durch gesetzessystematische
und teleologische Erwägungen gestützt. § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII knüpft die
örtliche Zuständigkeit, ausgehend davon, dass ein Kind oder Jugendlicher aus
rechtlicher und pädagogischer Sicht im Zusammenhang mit den Personen zu
sehen ist, die für es oder ihn die Erziehungsverantwortung innehaben, grund-
sätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt(sort) der Eltern bzw. des maßgebli-
chen Elternteils (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). § 86
Abs. 1 bis 5 SGB VIII lässt darüber hinaus die örtliche Zuständigkeit dem
Grundsatz der dynamischen Verweisung entsprechend im Regelfall mit den
Eltern bzw. dem maßgeblichen Elternteil „mitwandern“, wenn diese bzw. dieser
ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt wechseln bzw. wechselt. Denn die
Eltern bzw. der maßgebliche Elternteil vermitteln bzw. vermittelt im Regelfall
auch die Nähe zur Lebenswelt des Kindes oder Jugendlichen. Die Vorschrift
des § 86 Abs. 6 SGB VIII unterstreicht dieses Regelungskonzept, indem sie
anerkennt, dass sich bei einer fortdauernden Vollzeitpflege ab einem bestimm-
ten Zeitpunkt die psychosoziale Realität ändert und nicht mehr die Eltern oder
der maßgebliche Elternteil die Nähe zur Lebenswelt des Kindes oder Jugendli-
chen vermitteln, sondern die Pflegeperson, und infolgedessen die örtliche Zu-
ständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson und dessen Ver-
änderungen knüpft (vgl. Urteil vom 1. September 2011 - BVerwG 5 C 20.10 -
BVerwGE 140, 305 = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 14 jeweils
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Rn. 14 m.w.N.). Ist eine Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern
bzw. des maßgeblichen Elternteils oder einer etwaigen Pflegeperson nicht mög-
lich, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Aufenthalt des Kindes oder
Jugendlichen vor Leistungsbeginn (vgl. § 86 Abs. 2 Satz 4, § 86 Abs. 3 i.V.m.
Abs. 2 Satz 4 SGB VIII). Dementsprechend ist auch für den Fall, dass die Eltern
oder der nach § 86 Abs. 1 bis 3 SGB VIII maßgebliche Elternteil im Inland kei-
nen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hat oder ein gewöhnlicher Aufenthalt
nicht feststellbar ist oder sie verstorben sind, für die örtliche Zuständigkeit der
gewöhnliche oder tatsächliche Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen vor
Beginn der Leistung maßgeblich (§ 86 Abs. 4 SGB VIII). Nach der gesetzgebe-
rischen Konzeption des § 86 SGB VIII kommt somit dem (gewöhnlichen oder
tatsächlichen) Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen nach Beginn der Leis-
tung für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit keine Bedeutung zu.
Dem widerspricht die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, bei § 86 Abs. 5
Satz 3 i.V.m. Abs. 4 SGB VIII auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im
Zeitpunkt der Veränderung (hier der Nichtfeststellung des gewöhnlichen Auf-
enthalts der Mutter im Inland) abzustellen. Sie führt der Sache nach dazu, dass
§ 86 Abs. 4 SGB VIII entgegen dem ausdrücklichen Gesetzesbefehl in § 86
Abs. 5 Satz 3 SGB VIII nicht entsprechend angewandt wird. Denn sie misst
dem nach Leistungsbeginn durch die Hilfeleistung des Jugendhilfeträgers be-
dingten Ortswechsel des Kindes oder Jugendlichen im Anwendungsbereich des
§ 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII eine zuständigkeitsbestimmende Wirkung bei. Ge-
wichtige Gründe, die dies rechtfertigten, bestehen nicht. Vielmehr ist die ge-
setzgeberische Entscheidung, auf den Aufenthalt vor Beginn der Leistung ab-
zustellen, auch wenn sie nicht allen Anliegen gerecht zu werden vermag, als
solche zu respektieren.
(2) Das Kind hat vor Beginn der Leistung lediglich einen tatsächlichen Aufent-
halt in M. gehabt.
Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort,
wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem
Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Ob und wo danach
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eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist für jede Person einzeln zu
bestimmen. Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche, die einen von ihren El-
tern oder einem Elternteil abweichenden gewöhnlichen Aufenthalt haben kön-
nen. Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist ein dauerhafter oder
längerer Aufenthalt nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betreffende sich an
dem Ort oder in dem Gebiet bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen
Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Die
Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts setzt nach dem Wortlaut des § 30
Abs. 3 Satz 2 SGB I zudem voraus, dass der Betreffende an dem Ort, an dem
er einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen will, zumindest kurzfristig auch
tatsächlich Aufenthalt genommen hat. Der tatsächliche Aufenthalt ist zwar nicht
hinreichende, aber notwendige Bedingung für die Begründung des gewöhnli-
chen Aufenthalts. Dies gilt auch für die Begründung eines gewöhnlichen Auf-
enthalts bei minderjährigen Kindern, der rechtlich selbstständig und gegebenen-
falls unabhängig von dem der Eltern zu bestimmen ist. Der physische Aufent-
halt am Ort des (zu begründenden) gewöhnlichen Aufenthalts kann nicht durch
den bloßen Willen der Eltern bzw. des personensorgeberechtigten Elternteils,
an diesem Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt für das Kind zu begründen, oder
entsprechende objektive Vorbereitungshandlungen (etwa Anmietung und Ein-
richtung einer Wohnung; melderechtliche Anmeldung) ersetzt werden. Durch
die Eltern bzw. den maßgeblichen Elternteil kann allenfalls der Wille ersetzt
werden, an einem bestimmten Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begrün-
den, den selbstständig zu bilden zumindest ein Kleinkind auch tatsächlich nicht
in der Lage ist. Die tatsächliche Aufenthaltsnahme ist daher unabhängig von
allen weiteren Indizien und dem Willen, an einem bestimmten Ort einen ge-
wöhnlichen Aufenthalt zu begründen, der frühest denkbare Zeitpunkt der Be-
gründung des gewöhnlichen Aufenthalts (vgl. Urteile vom 26. September 2002
- BVerwG 5 C 46.01 - Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 1 S. 2 f. und
vom 7. Juli 2005 - BVerwG 5 C 9.04 - Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII
Nr. 3 Rn. 16).
Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsge-
richts hat sich das Kind hier in Anwendung dieser Rechtsgrundsätze vor Beginn
der Leistung in M. tatsächlich aufgehalten. Ein gewöhnlicher Aufenthalt im
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Haushalt ihrer allein personensorgeberechtigten Mutter im Bereich der Beklag-
ten scheitert daran, dass das Kind dort zu keinem Zeitpunkt gewesen ist. Der
Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Krankenhaus in M. steht ent-
gegen, dass ihre stationäre Behandlung nur vorübergehend bis zum Abklingen
ihrer Entzugserscheinungen angelegt war.
bb) Die gerichtliche Feststellung vom 19. Mai 2004, dass die elterliche Sorge
nach § 1674 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - ruht, hat die Kosten-
erstattungspflicht der Stadt M. gemäß § 89a Abs. 3 SGB VIII nicht entfallen las-
sen. Denn damit wäre kein Wechsel der (fiktiven) örtlichen Zuständigkeit ver-
bunden gewesen. Unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt für die Bestim-
mung der (fiktiven) örtlichen Zuständigkeit auf § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, § 86
Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII oder auf § 86 Abs. 5 Satz 2 i.V.m.
§ 86 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII abzustellen ist, wäre die
Stadt M. örtlich zuständig geblieben. Denn alle Rechtsgrundlagen schreiben im
Ergebnis die örtliche Zuständigkeit am Ort des tatsächlichen Aufenthalts des
Kindes vor Beginn der Leistung fest.
c) Der Kläger wäre der Stadt M. während der Gewährung der Hilfe zur Erzie-
hung in Form der Vollzeitpflege aufgrund der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6
SGB VIII nach § 89 SGB VIII kostenerstattungspflichtig gewesen. Denn für die
(fiktive) Zuständigkeit der Stadt M. im streitgegenständlichen Zeitraum wäre
nach allen insoweit in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen stets der tat-
sächliche Aufenthalt maßgeblich gewesen.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskostenfreiheit
besteht nach § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO nicht.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
Dr. Häußler
Dr. Fleuß
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Jugendhilfe
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
SGB VIII
§ 86 Abs. 3, 4, 5 Satz 2 und 3, Abs. 6 Satz 1,
§§ 89, § 89a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3
SGB X
§ 112
Stichworte:
Rückerstattung; Rückerstattungsanspruch; Anspruch auf Rückerstattung; Rück-
zahlung; Rückzahlungsanspruch; Kostenerstattung; Kostenerstattungsan-
spruch; Anspruch auf Kostenerstattung; Kostenerstattungspflicht; Erstattungs-
pflicht; Erstattung von Kosten; Durchgriffserstattung; Durchgriffsanspruch; Er-
stattungskette; Verkürzung der Erstattungskette; Erstattungen in Folge; Träger-
wechsel; Trägerverschiedenheit; Trägerdivergenz; Trägeridentität; Vollzeitpfle-
ge; Pflegestellenort; Schutz der Pflegestellenorte; Zuständigkeit; örtliche Zu-
ständigkeit; fiktive örtliche Zuständigkeit; gewöhnlicher Aufenthalt; tatsächlicher
Aufenthalt; dynamische Zuständigkeit; statische Zuständigkeit.
Leitsätze:
1. Der Anwendungsbereich des § 89a Abs. 2 SGB VIII ist im Wege der Analogie
auf die Fälle zu erstrecken, in denen dem nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig
gewordenen örtlichen Träger gegen einen anderen örtlichen Träger ein Kosten-
erstattungsanspruch nach § 89a Abs. 3 SGB VIII zusteht.
2. Bei der in § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII angeordneten entsprechenden Gel-
tung des § 86 Abs. 4 SGB VIII ist auf die Aufenthaltsverhältnisse des Kindes
oder Jugendlichen vor Beginn der Leistung abzustellen.
Urteil des 5. Senats vom 14. November 2013 - BVerwG 5 C 25.12
I. VG Köln
vom 06.10.2011 - Az.: VG 26 K 1053/11 -
II. OVG Münster
vom 27.02.2012 - Az.: OVG 12 A 2478/11 -