Urteil des BVerwG vom 19.10.2011

Elterliche Sorge, Aufenthalt, Eltern, Jugendamt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 25.10
OVG 2 LB 10/10
Verkündet
am 19. Oktober 2011
Wahl
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2011
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, Dr. Häußler
und Dr. Fleuß
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom
14. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger und der Beklagte sind Landkreise und örtliche Träger der Jugend-
hilfe. Als solcher begehrt der Kläger vom Beklagten die Erstattung von Kosten
in Höhe von 264 672,68 €, die er in den Jahren 2004 und 2005 für die Heim-
erziehung von vier Kindern einer Familie aufgewandt hat.
Die Familie lebte ursprünglich in einem gemeinsamen Haushalt in der bei-
geladenen Stadt. Im Verlauf des Jahres 2001 erhielt das Jugendamt der Bei-
geladenen davon Kenntnis, dass die Kinder nicht ausreichend versorgt wurden
und die familiäre Situation durch starke Spannungen zwischen den Eltern
geprägt war. Die Eltern lehnten es jedoch ab, einen Antrag auf Gewährung von
Jugendhilfeleistungen zu stellen.
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Mit Schreiben vom 5. März 2002 beantragte das Jugendamt der Beigeladenen
bei dem Amtsgericht, den Eltern im Wege einer einstweiligen Anordnung das
Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Beantragung von Hilfe zur
Erziehung zu entziehen und diese Befugnisse dem Jugendamt zu übertragen.
Diesem Antrag entsprach das Amtsgericht mit Beschluss vom 8. März 2002.
Am 11. März 2002 kam es wegen massiver Auseinandersetzungen der Ehe-
leute in ihrer Wohnung zu einem Polizeieinsatz. Die Mutter der Kinder verließ
die Ehewohnung und zog zu ihrem Freund nach M.
Als gerichtlich bestellter Pfleger beantragte das Jugendamt der Beigeladenen
am 25. März 2002, den vier Kindern Hilfe zur Erziehung in Form einer sozial-
pädagogischen Familienhilfe zu gewähren. Die Beigeladene erbrachte diese
Hilfe in der Zeit vom 26. März 2002 bis zum 18. Juli 2002, ohne dass sich damit
die familiäre Situation der Kinder, die weiter bei ihrem Vater wohnten,
wesentlich verbessern ließ.
Mit Beschluss vom 18. Juli 2002 entzog das Amtsgericht den Eltern das Sorge-
recht für ihre vier Kinder. Am selben Tag brachte das Jugendamt der Bei-
geladenen die Kinder in einem Kinderheim in der benachbarten Stadt R. unter,
wo sie fortan verblieben. Am 30. Juli 2002 wurde das Jugendamt der
Beigeladenen zum Vormund der Kinder bestellt.
Mitte März 2003 zog der Vater der Kinder in den Zuständigkeitsbereich des
Klägers. Ab dem 24. September 2003 übernahm der Kläger den Hilfefall und
gewährte für die vier Kinder Hilfe zur Erziehung in Form von vollstationärer
Heimunterbringung.
Im November 2003 zog der Vater der Kinder in den Zuständigkeitsbereich des
beklagten Kreises.
Nachdem der Kläger den Beklagten vergeblich zur Kostenerstattung auf-
gefordert hatte, verfolgte er dieses Begehren im Klagewege weiter. Das Ver-
waltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Dem Kläger stehe für die von ihm
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in den Jahren 2004 und 2005 gemachten Aufwendungen ein Kosten-
erstattungsanspruch nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu. Der Beklagte sei ab
November 2003 gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII der örtlich zuständige
Jugendhilfeträger gewesen, weil der gewöhnliche Aufenthalt des Vaters maß-
geblich sei. Die Mutter habe bereits mit ihrem Auszug aus der Ehewohnung am
11. März 2002 einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in M. begründet, so dass
die Eltern bereits vor Beginn der Leistung - dies sei hier die Beantragung der
Leistung am 25. März 2002 gewesen - verschiedene gewöhnliche Aufenthalte
gehabt hätten.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des
Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe ein
Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht zu.
Es fehle bereits an dem von der Vorschrift vorausgesetzten Wechsel der ört-
lichen Zuständigkeit. Der Kläger sei gemäß § 86 Abs. 5 SGB VIII selbst zu-
ständig geblieben. Die Regelung des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII greife nicht
ein, weil der Beginn der Leistung bereits am 5. März 2002 gewesen sei und zu
diesem Zeitpunkt noch beide Elternteile ihren gemeinsamen gewöhnlichen
Aufenthalt im Bereich der Beigeladenen gehabt hätten. Für den
Leistungsbeginn sei es maßgeblich, wann ein konkretes Leistungsbegehren an
den Träger der öffentlichen Jugendhilfe herangetragen werde. „Beginn der
Leistung“ sei der Zeitpunkt, zu dem das zuständige Jugendamt die formellen
und materiellen Leistungsvoraussetzungen prüfe, indem es zum Beispiel zur
Klärung des individuellen Bedarfs Hilfeplangespräche aufnehme oder Anträge
auf Sorgerechtsentzug stelle.
Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
sein Begehren auf Kostenerstattung weiter. Er rügt eine Verletzung des § 86
SGB VIII im Hinblick auf den Begriff des Beginns der Leistung. Entgegen der
Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei - wie das Verwaltungsgericht zu-
treffend ausgeführt habe - für den Beginn der Leistung allein der Zeitpunkt
maßgeblich, zu dem die Gewährung einer Leistung im Sinne von § 2 Abs. 2
SGB VIII beantragt werde. Mit dem Antrag beim Amtsgericht am 5. März 2002
sei hier lediglich ein anderes Verwaltungsverfahren abgeschlossen worden, das
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auf den teilweisen Entzug des Sorgerechts gerichtet gewesen sei und damit der
Erfüllung einer anderen Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 3
SGB VIII gedient habe.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat im
Ergebnis im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) entschieden,
dass dem Kläger kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten zu-
steht. Soweit das Oberverwaltungsgericht den Beginn der Leistung im Sinne
von § 86 SGB VIII mit dem Beginn des Verwaltungsverfahrens (im Sinne von
§ 18 SGB X) bzw. mit dem Zeitpunkt gleichsetzt, zu dem eine Prüfung der ört-
lichen Zuständigkeit erstmals stattfindet, ist dies zwar mit Bundesrecht nicht
vereinbar. Dies wirkt sich aber im Ergebnis nicht aus, weil sich die
Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers folgt weder aus § 89c Abs. 1 Satz
1 SGB VIII (1.) noch aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X (2.).
1. Nach der Regelung des § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, die sowohl die Vor-
instanzen wie auch die Beteiligten allein als Rechtsgrundlage in Erwägung ge-
zogen haben, sind die Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Ver-
pflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu
erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig ge-
worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Der Kläger hat zwar als örtlicher Träger der Jugendhilfe im maßgeblichen Zeit-
raum von 2004 bis 2005 für die vier Kinder der Familie Hilfe zur Erziehung in
Form der vollstationären Heimerziehung (§§ 27, 34 SGB VIII) erbracht und da-
für die Kosten getragen. Auch die Höhe der in dem genannten Zeitraum an-
gefallenen Kosten steht nicht im Streit.
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Der Kläger ist aber nicht anspruchsberechtigt nach § 89c Abs. 1 Satz 1
SGB VIII, weil er die Kosten nicht im Rahmen einer Verpflichtung nach § 86c
SGB VIII aufgewandt hat. § 86c Satz 1 SGB VIII verpflichtet den bisher zu-
ständigen örtlichen Träger, die Leistung solange zu gewähren, bis der infolge
des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit nunmehr zuständige örtliche Träger
die Leistung fortsetzt. Der Kläger ist jedoch nicht der bisher zuständige Träger,
der trotz Wechsels der örtlichen Zuständigkeit (auf den Beklagten) weiter
geleistet hat. Vielmehr ist weder der Kläger noch der Beklagte örtlich zuständig
geworden, weil die Beigeladene bereits zu Beginn der Leistung der örtlich
zuständige Jugendhilfeträger war (1.1) und dies auch in dem hier im Streit
stehenden Zeitraum von 2004 bis 2005 geblieben ist (1.2).
1.1 Beginn der Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII war hier jedenfalls und
spätestens das tatsächliche Einsetzen der Hilfe zur Erziehung in Form der
sozialpädagogischen Familienhilfe am 26. März 2002 (a). Die Beigeladene war
zu diesem Zeitpunkt nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII oder nach § 86 Abs. 2
Satz 2 SGB VIII örtlich zuständig (b).
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist „Beginn der
Leistung“ im Sinne von § 86 SGB VIII das Einsetzen der Hilfegewährung und
damit grundsätzlich der Zeitpunkt, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich
gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (vgl. Urteile vom 29. Januar 2004
- BVerwG 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 <119>, vom 7. Juli 2005 - BVerwG 5 C
9.04 - Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 3 und vom 25. März 2010
- BVerwG 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 <192>; ebenso nunmehr OVG
Lüneburg, Beschluss vom 15. April 2010 - 4 LC 266/08 - FEVS 62, 110 ff. =
juris Rn. 42; Kunkel, in: ders. , SGB VIII, Lehr- und Praxiskommentar,
4. Aufl. 2011, § 86 Rn. 9; DIJuF-Rechtsgutachten, JAmt 2008, 582).
Daran hält der Senat fest. Er vermag sich nicht der Rechtsansicht des Ober-
verwaltungsgerichts (UA S. 13 f.) anzuschließen, soweit es sich im Anschluss
an eine in Rechtsprechung und Schrifttum verbreitete Auffassung dafür aus-
spricht, den Begriff des Beginns der Leistung auf das Vorfeld der tatsächlichen
Leistungsgewährung auszudehnen und auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem
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ein Antrag auf Jugendhilfeleistungen gestellt bzw. die örtliche Zuständigkeit
vom Leistungsträger erstmals geprüft wird (vgl. OVG Münster, Beschluss vom
27. Januar 2010 - 12 B 1717/09 - juris Rn. 6, Urteil vom 6. Juni 2008 - 12 A
576/07 - NDV-RD 2009, 51; VGH München, Urteil vom 20. Mai 2009 - 12 B
08.2007 - juris Rn. 29; Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek ,
Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 86 Rn. 11 m.w.N. zum
Streitstand).
Ausgangspunkt für die Frage nach dem „Beginn“ der Leistung ist der Begriff der
Leistung (im Sinne von § 86 SGB VIII) selbst. Unter einer Leistung, an deren
Beginn § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII für die Be-
stimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpfen, sind unabhängig von der Hil-
feart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines
qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferecht-
lichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen zu verstehen, sofern sie
ohne Unterbrechung gewährt worden sind (stRspr, vgl. Urteile vom 29. Januar
2004 a.a.O. S. 116 und vom 25. März 2010 a.a.O. S. 192 Rn. 22). Das Ab-
stellen auf die vom jugendhilferechtlichen Bedarf abhängigen Maßnahmen und
Hilfen beim Leistungsbegriff ist auch bei der Bestimmung, was als Beginn der
Leistung anzusehen ist, zu berücksichtigen. Bereits aus diesem Zusammen-
hang folgt, dass es auf das Beginnen bzw. tatsächliche Einsetzen der die Leis-
tung ausmachenden Maßnahmen und Hilfen gegenüber dem Bedürftigen an-
kommt.
Dieses Verständnis wird sowohl durch den Wortlaut als auch die mit dem Leis-
tungsbeginn verbundene Zwecksetzung bestätigt. Der Begriff der Leistung und
damit der ihres Beginns ist im Sinne einer zweckgerichteten Zuwendung auf die
Erbringung einer Hilfe gegenüber einem Empfänger zugeschnitten. Hinsichtlich
der Erbringung der Leistung ist maßgeblich auf den Leistungsempfänger, d.h.
auf denjenigen abzustellen, der die Leistung erhält und dessen Interesse sie
nach der Konzeption des Sozialgesetzbuches Achtes Buch zu dienen bestimmt
ist. Leistungs- oder Hilfeempfänger ist danach das Kind oder der Jugendliche.
Denn die Leistungserbringung ist - unabhängig von der Anspruchsinhaber-
schaft - stets auf das Kind oder den Jugendlichen ausgerichtet, dessen Wohl
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(vgl. § 1 Abs. 1 und 3 SGB VIII) Ausgangspunkt und Ziel jeder Jugendhilfemaß-
nahme ist (Urteil vom 12. Mai 2011 - BVerwG 5 C 4.10 - NVwZ-RR 2011, 768
Rn. 21).
Mit der Beantragung einer Leistung beginnt diese - insbesondere aus der Sicht
des (potenziellen) Leistungsempfängers - noch nicht. Vielmehr wird damit re-
gelmäßig nur die Prüfung durch das Jugendamt in Gang oder fortgesetzt, ob
eine solche und - wenn ja - welche konkrete Leistung der Jugendhilfe zu ge-
währen ist. Gleiches gilt, wenn ein Jugendhilfeträger davon Kenntnis erlangt,
dass ein jugendhilferechtlicher Bedarf besteht und infolgedessen seine Zu-
ständigkeit und Leistungsverpflichtung prüft. Auch in diesem Fall ist die
Leistungsgewährung (oder -versagung) erst das Ergebnis der Prüfung durch
das Jugendamt.
Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kann deshalb der Be-
ginn der Leistung nicht mit dem Beginn des Verwaltungsverfahrens (im Sinne
von § 18 SGB X) oder mit dem Zeitpunkt gleichgesetzt werden, zu dem eine
Prüfung der örtlichen Zuständigkeit erstmals stattzufinden hat. Dem Argument
für diese (und jede andere) „Vorverlagerung“, ansonsten könne eine verzögerte
Behandlung des Falles durch das Jugendamt dazu führen, dass sich der zu-
ständigkeitsbestimmende Zeitpunkt (etwa bei einem bevorstehenden Umzug
der maßgeblichen Personen) verschieben lasse (vgl. Schindler, a.a.O. m.w.N.),
vermag der Senat nicht zu folgen. Die Möglichkeit des Missbrauchs im Einzelfall
kann es jedenfalls nicht rechtfertigen, dem Begriff des Leistungsbeginns gene-
rell einen mit seinem Wortlaut nicht zu vereinbarenden Sinn zuzuschreiben,
zumal es für die Notwendigkeit einer derartig weiten Vorverlagerung des Leis-
tungsbeginns auch in den Gesetzesmaterialien keinen Anhalt gibt (vgl.
BTDrucks 12/2866 S. 22 ff.).
Ob für den Fall, dass eine objektive Verzögerung der Leistungsbewilligung bzw.
eine im Anschluss an eine Bewilligung verzögerte tatsächliche Gewährung
durch den Jugendhilfeträger feststellbar ist und dies zu einer anderen Zu-
ständigkeit bzw. Kostenträgerschaft führen würde, von dem grundsätzlich maß-
geblichen Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungsgewährung eine Ausnahme zu
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machen ist, bedarf hier keiner Klärung. Ebenso wenig ist abschließend zu
prüfen, ob als Einsetzen der Hilfegewährung und damit als Beginn der Leistung
die Bewilligung bzw. der Zugang des Bewilligungsbescheids oder stets die tat-
sächliche Erbringung der Hilfe maßgeblich ist. Denn hier liegt ein Fall einer (die
Zuständigkeit beeinflussenden) Verzögerung nicht vor. Vielmehr ist die am
25. März 2002 beantragte Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogischen
Familienhilfe bereits ab dem 26. März 2002 tatsächlich erbracht worden.
b) Zu diesem Zeitpunkt des Beginns der Leistung war die Beigeladene der ört-
lich zuständige Jugendhilfeträger, ohne dass es auf die zwischen den Be-
teiligten umstrittene, aber vom Oberverwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht
nicht geklärte Frage ankommt, ob die Mutter der Kinder zu dieser Zeit noch
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ehewohnung im Bereich der Beigeladenen
hatte oder ob sie diesen - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - be-
reits am 11. März 2002 durch einen Umzug nach M. aufgegeben und dort neu
begründet hat.
Sofern mit dem Beklagten davon auszugehen wäre, dass die Mutter der Kinder
zu dieser Zeit noch keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, sondern
ihren bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt (in der Ehewohnung) im Zuständig-
keitsbereich der beigeladenen Stadt noch bis zum 26. März 2002 beibehalten
hat, ergäbe sich die örtliche Zuständigkeit der Beigeladenen für die Leistungs-
gewährung aus § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Denn dann hätten zu Beginn der
Leistung noch beide Elternteile ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der
Beigeladenen gehabt.
Nimmt man dagegen an, dass die Mutter der Kinder bereits am 11. März 2002
oder jedenfalls noch vor dem 26. März 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Bereich der Beigeladenen aufgegeben und einen neuen gewöhnlichen Aufent-
halt in M. begründet hat, so ergibt sich die örtliche Zuständigkeit der Bei-
geladenen für die ab 26. März 2002 gewährte Jugendhilfeleistung aus § 86
Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Danach richtet sich, wenn die Elternteile (bei Beginn
der Leistung) verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und ihnen - wie hier
noch am 26. März 2002 - die Personensorge gemeinsam zusteht, die Zu-
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ständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das
Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hatte. Weil die vier Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt bei
dem in der Familienwohnung verbliebenen Vater hatten, ist dessen gewöhn-
licher Aufenthalt für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich und damit die Bei-
geladene örtlich zuständig.
1.2 Auch in der Folgezeit ist die örtliche Zuständigkeit - jedenfalls bis zum Ab-
lauf des hier streitbefangenen Leistungszeitraums von Anfang 2004 bis Ende
2005 - nicht auf den Kläger oder den Beklagten übergegangen. Vielmehr ist die
Beigeladene gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII zuständig geblieben. Nach
dieser Regelung bleibt im Falle verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der
Eltern nach Beginn der Leistung die bisherige Zuständigkeit bestehen, solange
keinem Elternteil die elterliche Sorge zusteht. Ein Zuständigkeitswechsel ist hier
weder dadurch eingetreten, dass den vier Kindern ab dem 18. Juli 2002 Hilfe
zur Erziehung in Form der Heimunterbringung gewährt worden ist (a) und den
Eltern an diesem Tag das Sorgerecht entzogen wurde (b), noch dadurch, dass
der Vater der Kinder im Jahre 2003 seinen gewöhnlichen Aufenthalt zunächst in
den Bereich des Klägers und dann in den des Beklagten verlegt hat (c).
a) Die Umstellung der Hilfe auf die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form
der Heimerziehung (§§ 27, 34 SGB VIII) hat als solche die Zuständigkeitsfrage
nicht neu aufgeworfen. Denn dabei handelte es sich nicht um eine zuständig-
keitsrechtlich andere oder neue Leistung.
Für den Begriff der „Leistung“ im Sinne von § 86 SGB VIII ist - wie bereits aus-
geführt - eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen
zugrunde zu legen, die zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilfe-
rechtlichen Bedarfs erforderlich sind. Dabei beginnt eine zuständigkeitsrechtlich
„neue“ Leistung bei einer geänderten Hilfegewährung im Rahmen eines einheit-
lichen, ununterbrochenen Hilfeprozesses nicht allein deswegen, weil die ge-
änderte oder neu hinzutretende Jugendhilfemaßnahme oder ein Teil davon
einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zugeordnet ist (Urteile vom
29. Januar 2004 a.a.O. S. 116, 123 f. und vom 25. März 2010 a.a.O. Rn. 22).
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Das gilt erst recht, wenn sich der Wechsel der Hilfeform innerhalb derselben
Ziffer des § 2 Abs. 2 SGB VIII vollzieht. So liegt es hier, weil sowohl die bis zum
18. Juli 2002 gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogischen
Familienhilfe als auch die seither gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der
Heimerziehung von § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII erfasst werden.
Eine Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Beigeladene mit der Umstellung auf
die Heimerziehung ab dem 18. Juli 2002 keine neue Leistung im vorgenannten
Sinne gewährt hat, weil die neue Hilfe nahtlos an die bisherige anknüpfte und
ein unveränderter jugendhilferechtlicher Bedarf bestand. Dieser Bedarf war
nicht qualitativ neu oder verändert. An der tatsächlichen Lebenssituation der
Kinder, die bis dahin noch bei dem mit der Erziehung überforderten Vater gelebt
hatten, und ihrem Hilfebedarf hatte sich nichts geändert. Vielmehr war das Ju-
gendamt der Beigeladenen zu dem Ergebnis gelangt, dass die vorangehende
Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe nicht ge-
nügte, um diesen weiter bestehenden Bedarf zu decken.
b) Ein Zuständigkeitswechsel ist auch nicht dadurch eingetreten, dass den El-
tern am 18. Juli 2002 das Sorgerecht entzogen worden ist. Die Eltern der Kin-
der hatten jedenfalls zu diesem Zeitpunkt - und damit nach Beginn der Leis-
tung - verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet (aa), so dass sich an
der Zuständigkeit der Beigeladenen durch den Sorgerechtsentzug gemäß § 86
Abs. 5 Satz 2 SGB VIII nichts geändert hat (bb).
aa) Die Mutter der Kinder hatte - wovon auch die Beteiligten, wie in der münd-
lichen Verhandlung erörtert, übereinstimmend ausgehen - jedenfalls noch vor
dem Entzug des Sorgerechts am 18. Juli 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Bereich der Beigeladenen aufgegeben und einen neuen gewöhnlichen Auf-
enthalt in M. begründet, während der Vater der Kinder mit diesen im Bereich
der Beigeladenen verblieben war. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von
§ 86 SGB VIII hat eine Person an dem Ort oder in dem Gebiet, an oder in dem
sie sich bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und
den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat (stRspr, vgl. etwa Urteil vom
25. März 2010 a.a.O. Rn. 25). Über vier Monate nach ihrem Auszug aus der
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Ehewohnung am 11. März 2002 sprach nichts mehr dafür, dass der Aufenthalt
der Mutter bei ihrem Freund in M. nur in der Weise als vorübergehend angelegt
war, dass sie noch vorhatte, in die Familienwohnung oder sonst in den Bereich
der Beigeladenen zurückzukehren.
bb) Der Entzug des elterlichen Sorgerechts nach Beginn der Leistung warf zwar
die Zuständigkeitsfrage neu auf; er führte aber dazu, dass die Zuständigkeit der
Beigeladenen gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII bestehen blieb.
Nach der Rechtsprechung des Senats erfasst § 86 Abs. 5 SGB VIII alle Fallge-
staltungen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhn-
liche Aufenthalte besitzen (Urteile vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C
18.08 - BVerwGE 135, 58 , vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 5 C
17.09 - DVBl 2011, 236 ff. = NVwZ-RR 2011, 203 ff. Rn. 21 und vom 12. Mai
2011 a.a.O. Rn. 17). Der Anwendungsbereich des § 86 Abs. 5 SGB VIII ist da-
bei nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Eltern erstmals nach Beginn der
Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und gegebenenfalls
im Anschluss daran ihren Aufenthalt unter Aufrechterhaltung verschiedener ge-
wöhnlicher Aufenthalte erneut verändern. Vielmehr greift die Vorschrift des § 86
Abs. 5 SGB VIII entsprechend ihrem Charakter als umfassende Regelung für
verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn auch
ein, wenn die Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene ge-
wöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezugs bei-
behalten. Satz 1 ist dabei anwendbar, wenn die elterliche Sorge einem Elternteil
zusteht, Satz 2 regelt die Fälle gemeinsamer oder fehlender Personensorge.
Die zeitliche Abfolge der zuständigkeitsrelevanten Kriterien („Begründung ver-
schiedener gewöhnlicher Aufenthalte“ oder „gemeinsame oder fehlende Perso-
nensorge beider Elternteile“) hat auf die Bestimmung der Zuständigkeit nach
§ 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII keinen Einfluss.
Nach diesen Grundsätzen kommt es für die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 5
SGB VIII hier nicht darauf an, ob die Eltern der vier Kinder bereits vor Leis-
tungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten oder ob sie diese
erst danach begründeten. Weil es sich bei dem Entzug des Sorgerechts am
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18. Juli 2002 um eine Veränderung Beginn der Leistung handelt, ist nicht
mehr die Regelung des § 86 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII
anzuwenden, bei der es auf die Zeit Beginn der Leistung ankommt, sondern
die grundsätzlich für alle Fallgestaltungen nach Leistungsbeginn heran-
zuziehende Regelung des § 86 Abs. 5 SGB VIII. Da beiden Elternteilen das
Sorgerecht entzogen wurde, greift Satz 2 dieser Vorschrift ein. Dies hat zur
Folge, dass die bisherige Zuständigkeit der Beigeladenen, die sich bis zum
Sorgerechtsentzug aus § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ergab, bestehen geblieben
ist.
Nach der Rechtsprechung des Senats endet die durch den beiderseitigen Sor-
gerechtsentzug nach Beginn der Leistung bedingte Anwendbarkeit des § 86
Abs. 5 Satz 2 SGB VIII erst, wenn einem der Elternteile wieder die elterliche
Sorge übertragen wird (dann wäre bei verschiedenen gewöhnlichen Aufent-
halten der Eltern nach Leistungsbeginn § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII
anzuwenden), wenn die Leistung eingestellt oder eine zuständigkeitsrechtlich
neue Leistung gewährt wird (und deshalb bei verschiedenen gewöhnlichen
Aufenthalten der Eltern wiederum eine neue, auf die Zeit vor Beginn dieser
Leistung abstellende Zuständigkeitsprüfung nach § 86 Abs. 2 bzw. Abs. 3
SGB VIII vorzunehmen ist) oder wenn die Eltern nach Leistungsbeginn (erneut)
einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt begründen und damit § 86 Abs. 1
Satz 1 SGB VIII als Zuständigkeitsregelung, die sowohl für die Zeit vor als auch
nach Beginn der Leistung einschlägig ist, zur Anwendung gelangt (vgl. Urteile
vom 30. September 2009 a.a.O. Rn. 24, vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 22
ff. und vom 12. Mai 2011 a.a.O. Rn. 25 f.).
An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest (vgl. ablehnend, aber maßgeblich
zu anderen Fallgestaltungen Eschelbach, JAmt 2011, 233 und Jung, JAmt
2011, 383). Gerade in Fällen, in denen - wie hier - die Erziehungsverantwortung
infolge des Entzugs der elterlichen Sorge nicht mehr bei den Eltern liegt (vgl.
§ 1626 Abs. 1, § 1631 Abs. 1 BGB), besteht keine Notwendigkeit mehr, die ört-
liche Zuständigkeit weiterhin an den (künftigen) gewöhnlichen Aufenthalt eines
Elternteils zu binden und sie mit diesem „mitwandern“ zu lassen. Für eine Fest-
schreibung der Zuständigkeit am letzten Aufenthaltsort der Eltern bzw. des
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maßgeblichen Elternteils spricht in diesen Fällen auch, dass in der Praxis häufig
- wie auch im vorliegenden Fall - das dortige Jugendamt nach Entzug des Sor-
gerechts zum Vormund bestellt wird. Im Übrigen ist, worauf der Senat ebenfalls
bereits hingewiesen hat (Urteil vom 30. September 2009 a.a.O. Rn. 26) nach
gegenwärtiger Gesetzeslage eine für alle Fallgestaltungen gleichermaßen ge-
recht erscheinende Zuständigkeits- und Kostenverteilung durch Auslegung des
§ 86 SGB VIII nicht zu erreichen.
c) Der Umzug des Vaters der Kinder in den Zuständigkeitsbereich des Klägers
am 15. März 2003 und die damit verbundene Begründung eines neuen ge-
wöhnlichen Aufenthalts hat nicht zu einem Wechsel der Zuständigkeit auf den
Kläger geführt. Da die Personensorge zum Zeitpunkt des Umzugs des Vaters
keinem Elternteil zustand, blieb nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII die bisherige
Zuständigkeit bestehen. Mit der „bisherigen Zuständigkeit“ im Sinne dieser Vor-
schrift ist die Zuständigkeit gemeint, die vor dem Zeitpunkt, zu dem eine Prü-
fung und gegebenenfalls Neubestimmung der örtlichen Zuständigkeit veranlasst
ist, zuletzt bestanden hat.
Auch der Umstand, dass der Vater im November 2003 im Zuständigkeitsbereich
des Beklagten einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, ändert dar-
an nichts. Als Folge der Festschreibung („solange…“) der bisherigen Zu-
ständigkeit der Beigeladenen nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ist auch diese
zeitlich nachfolgende Aufenthaltsänderung des Vaters der Hilfeempfänger
zuständigkeits- und damit auch kostenerstattungsrechtlich unbeachtlich.
2. Ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ergibt sich
auch nicht aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
Zwar hat der Kläger - wie es diese Vorschrift voraussetzt - als unzuständiger
Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, weil im streitbefangenen Zeitraum
nicht er, sondern die Beigeladene für die Erbringung der Jugendhilfeleistung
örtlich zuständig war. Ein Erstattungsanspruch des Klägers aus § 105 Abs. 1
Satz 1 SGB X scheidet jedoch aus, weil der Beklagte - wie dargelegt - in die-
sem Zeitraum nicht für die Leistungserbringung zuständig gewesen ist.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Außer-
gerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil dies nicht
der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO entspricht. Die Beigeladene hat keinen
Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154
Abs. 3 VwGO). Gerichtskostenfreiheit besteht nach § 188 Satz 2 Halbs. 2
VwGO nicht.
Hund
Stengelhofen
Dr. Störmer
Dr. Häußler
Dr. Fleuß
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf
264 672,68 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 GKG).
Hund
Dr. Störmer
Dr. Häußler
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Sachgebiet:
BVerwGE: ja
Jugendhilferecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
SGB VIII
§ 86 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 5; § 86c Abs. 1;
§ 89c Abs. 1 Satz 1
SGB X
§§ 18, 105 Abs. 1 Satz 1
Stichworte:
Beginn der Leistung; Einsetzen der Hilfeleistung; elterliche Sorge; Erstattung
von Jugendhilfekosten; gewöhnlicher Aufenthalt; Heimerziehung; Hilfe zur Er-
ziehung; Jugendamt; Jugendhilfe; Leistung der Jugendhilfe; Kostenerstattung;
örtlicher Träger der Jugendhilfe; örtliche Zuständigkeit; Personensorge; Zu-
ständigkeit.
Leitsatz:
Beginn der Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII ist das Einsetzen der Hilfe-
gewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt, ab dem die konkrete Hilfe-
leistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird.
Urteil des 5. Senats vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 25.10
I. VG Schleswig vom 11.02.2010 - Az.: VG 15 A 229/08 -
II. OVG Schleswig vom 14.07.2010 - Az.: OVG 2 LB 10/10 -