Urteil des BVerwG vom 29.06.2006

Jugendamt, Elterliche Sorge, Jugendhilfe, Anhörung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 24.05
VGH 10 UE 3877/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke, Dr. Brunn und
Prof. Dr. Berlit
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September
2005 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigelade-
nen, welche nicht erstattungsfähig sind.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land die Erstattung von Aufwendun-
gen, welche ihr für die Unterbringung des algerischen Staatsangehörigen K. K.
in Einrichtungen der Jugendhilfe entstanden sind, was der Beklagte ablehnt,
weil K. K. - entgegen der ursprünglichen Annahme der Klägerin - im Leistungs-
zeitpunkt wohl nicht mehr Jugendlicher gewesen sei.
Der algerische Staatsangehörige K. K. erschien erstmals am 27. November
1997 bei der Ausländerbehörde in Hamburg und gab an, am 5. Januar 1983 in
Algerien geboren zu sein und einen Asylantrag stellen zu wollen. Ausweispa-
piere führte er nicht mit sich. Der Mitarbeiter der Behörde schätzte das Alter von
K. K. auf „mindestens 18 Jahre“. Am 8. Dezember 1997 meldete K. K. sich bei
der Aufnahmeeinrichtung für Asylsuchende in Hamburg und gab an, am
3. Dezember 1997 in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Obwohl er wiederum
erklärte, am 5. Januar 1983 geboren zu sein, nahm die Behörde aufgrund einer
Schätzung ein Mindestalter von 16 Jahren an, vermerkte als angenommenes
Geburtsdatum den 31. Dezember 1980 und wies K. K. mit Verfügung vom
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9. Dezember 1997 der Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber in
Horst/Mecklenburg-Vorpommern zu.
K. K. reiste aber nicht nach Mecklenburg-Vorpommern, sondern erschien am
12. Dezember 1997 bei der Aufnahmestelle für Asylbewerber im Gebiet der
Klägerin; die Zuweisung an die Aufnahmeeinrichtung in Mecklenburg-
Vorpommern erwähnte er nicht. Die Mitarbeiterin der Aufnahmeeinrichtung ging
aufgrund der Angaben des K. K. davon aus, dass er tatsächlich am 5. Januar
1983 geboren sei, und brachte ihn deshalb noch am 12. Dezember 1997 zur
lnobhutnahme im Rahmen der Jugendhilfe zur Einrichtung „Kinder- und Ju-
gend-Notdienst“ im Stadtgebiet der Klägerin. Dort blieb K. K. bis zum 12. Ja-
nuar 1998. Das Jugendamt der Klägerin übernahm die Kosten dieses Aufent-
halts.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 1997 beantragte das Jugendamt der Klägerin
bei dem Amtsgericht, festzustellen, dass die elterliche Sorge über K. K. ruhe,
und das Jugendamt zum Vormund zu bestellen. Diesem Antrag entsprach das
Amtsgericht mit Beschluss vom 12. Januar 1998, welcher der Klägerin am
28. Januar 1998 zugestellt wurde. Bei der Anhörung vor dem Amtsgericht am
12. Januar 1998 hatte K. K. wiederum erklärt, am 5. Januar 1983 geboren zu
sein. Der Richter ging ausweislich der Niederschrift über diese Anhörung davon
aus, dass das äußere Erscheinungsbild von K. K. mit diesem Geburtsdatum
übereinstimme.
Mit Bescheid vom 19. Januar 1998 bestimmte das Bundesverwaltungsamt das
Landesjugendamt Hessen als den für die Erstattung zuständigen Träger. Inzwi-
schen hatte das Jugendamt der Klägerin K. K. für die Zeit ab 12. Januar 1998
zur Heimerziehung in einem Heim untergebracht. Am 29. Januar 1998 teilte die
Ausländerbehörde dem Jugendamt der Klägerin mit, dass K. K. sich bereits in
Hamburg als Asylsuchender gemeldet, die Behörde in Hamburg ein Alter von
16 Jahren mit einem angenommenen Geburtsdatum „31.12.1980“ geschätzt
und den Ausländer der Aufnahmeeinrichtung in Horst/Mecklenburg-Vorpom-
mern zugewiesen habe. Mit Schreiben vom 18. März 1998 wandte sich das Ju-
gendamt der Klägerin an das Landesamt für Asyl- und Flüchtlingsangelegen-
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heiten Mecklenburg-Vorpommern, um eine Übernahme des K. K. durch diese
Behörde zu erwirken. Am 13. April 1998 traf K. K. in der Aufnahmeeinrichtung
für Asylsuchende in Mecklenburg-Vorpommern ein. Dort kamen die Sachbear-
beiter und eine Ärztin des Medizinischen Dienstes am 14. April 1998 zu dem
Ergebnis, dass K. K. mit hoher Wahrscheinlichkeit älter als 16 Jahre sei. Bei
einer späteren Anhörung vor dem Amtsgericht Hamburg am 15. Juni 1999 gab
K. K. an, er sei „tatsächlich“ am 5. Januar 1980 in Algerien geboren. Er habe
sich zwar vor der Polizei als Minderjähriger ausgegeben. Das sei aber schon
länger her.
Der auf Erstattung der entstandenen Jugendhilfeaufwendungen gerichteten
Klage hat das Verwaltungsgericht unter Klageabweisung im Übrigen teilweise
stattgegeben und den Beklagten verurteilt, der Klägerin die Aufwendungen für
die K. K. gewährte Hilfe für die Zeit vom 12. bis 16. Dezember 1997, vom
18. Dezember 1997 bis 11. Januar 1998 sowie vom 28. Januar 1998 bis
23. März 1998 zu erstatten.
Das Berufungsgericht hat der Berufung des Beklagten hinsichtlich der Kosten,
die in der Zeit vom 3. Februar bis 23. März 1998 entstanden sind, stattgegeben
und sie im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt:
Die Hilfegewährung durch Inobhutnahme habe für die Zeiträume 12. bis
16. Dezember und vom 18. Dezember 1997 bis 11. Januar 1998 den Vorschrif-
ten des Achten Buches Sozialgesetzbuch entsprochen. Eine Inobhutnahme
entspreche bereits dann - i.S.v. § 89f Abs. 1 SGB VIII - der Vorschrift des § 42
SGB VIII, wenn das Jugendamt eine „dringende Gefahr“ i.S.v. § 42 Abs. 3 SGB
VIII annehmen durfte, auch wenn eine solche bei nachträglicher objektiver Be-
trachtung nicht vorgelegen habe. Ein solcher Fall sei hier gegeben. Zwar spre-
che eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der algerische Staats-
angehörige K. K. nicht erst am 5. Januar 1983 geboren sei, wie er bis zum April
1998 durchgängig behauptet habe, sondern bereits am 5. Januar 1980, wie er
bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht Hamburg am 15. Juni 1999 einge-
räumt habe. Doch habe das Jugendamt der Klägerin bei der Inobhutnahme des
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K. K. am 12. Dezember 1997 und in der Folgezeit bis zum 11. Januar 1998 da-
von ausgehen dürfen, dass K. K. das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet habe
und deshalb ein Verbleib in der Aufnahmestelle für Asylbewerber in L. nicht in
Betracht gekommen sei. Für diese ursprüngliche Annahme des Jugendamts
hätten zunächst die Angaben des K. K. zu seinem Geburtsdatum gegenüber
den Mitarbeitern der Aufnahmestelle für Asylsuchende und die Einschätzung
der zuständigen Mitarbeiter der Aufnahmestelle für Asylsuchende gesprochen,
weiterhin die eigene Einschätzung der Mitarbeiter des Jugendamts und die Be-
kundung des Richters des Amtsgerichts bei der Anhörung am 12. Januar 1998.
Hinsichtlich der anschließenden Jugendhilfe in der Form der Heimerziehung
i.S.v. § 34 SGB VIII, die im Berufungsverfahren für den Zeitraum vom
28. Januar bis 23. März 1998 im Streit stehe, sei der Tatbestand des § 89f
Abs. 1 SGB VIII nur für die Zeit bis 2. Februar 1998 erfüllt. Das Jugendamt der
Klägerin sei nach Eingang der Mitteilung ihrer Ordnungsbehörde, dass K. K.
sich bereits in Hamburg als Asylsuchender gemeldet habe, dort als mindestens
16 Jahre alt angesehen und der Aufnahmeeinrichtung in Mecklenburg-
Vorpommern zugewiesen worden sei, verpflichtet gewesen, die Unterbringung
des K. K. im Rahmen der Heimerziehung unverzüglich zu beenden, wenn es
die nunmehr bekannt gewordene Einschätzung des Alters des Hilfeempfängers
für zutreffend gehalten habe und kein erzieherischer Bedarf erkennbar gewesen
sei.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte eine Abweisung der Klage im vollen Um-
fang. Er rügt eine Verletzung des § 89f SGB VIII.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
II
Die Revision des Beklagten, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß
§ 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO im Einver-
ständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat
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keinen Erfolg. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Hilfegewäh-
rung in dem strittigen Zeiträumen im Sinne des § 89f SGB VIII den Vorschriften
des Achten Buches Sozialgesetzbuch entsprochen hat, verletzt Bundesrecht
(§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich der von der Klä-
gerin gegen den Beklagten aufgrund der Bestimmung des Bundesverwaltungs-
amts gerichtete Erstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII in der Fassung beur-
teilt, die diese Regelung durch das Erste Gesetz zur Änderung des Achten Bu-
ches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl I S. 239) erhalten hat. Die
Änderung durch Art. 2 Nr. 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und anderer Gesetze (BGBl I 1998
S. 1188) ist nach § 89h SGB VIII auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
Der Hilfeempfänger K. K. war jedenfalls am 27. November 1997 bei der Poli-
zeibehörde erschienen (ohne dass für eine wesentlich frühere Einreise An-
haltspunkte bestanden), und das Landesjugendamt Hessen war von dem Bun-
desverwaltungsamt mit Bescheid vom 19. Januar 1998 und damit vor dem
1. Juli 1998 als erstattungspflichtiger überörtlicher Träger bestimmt worden.
2. Die Klägerin hat auch für die von dem Berufungsgericht bestimmten Zeit-
räume nach § 89d i.V.m. § 89f SGB VIII einen Anspruch auf Kostenerstattung
gegen den Beklagten, weil ihre Aufgabenerfüllung den Vorschriften des Geset-
zes entsprach.
Nach § 89f Abs. 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, „so-
weit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Da-
bei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen Trägers zur
Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.“ Für die gerichtliche Kontrolle der
Gesetzeskonformität aufgewendeter Jugendhilfekosten im Rahmen der Prüfung
des Umfangs der Kostenerstattung gemäß § 89f SGB VIII braucht hier nicht die
zwischen den Beteiligten umstrittene Frage entschieden zu werden, ob für die
Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme im Leis-
tungsverhältnis zu dem Personensorgeberechtigen bzw. dem Kind oder Ju-
gendlichen allein darauf abzustellen ist, wie alt eine Person im Zeitpunkt der
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Hilfegewährung objektiv gewesen ist. Jedenfalls in dem Erstattungsrechtsver-
hältnis zwischen zwei Trägern der Jugendhilfe entspricht zumindest in Fällen, in
denen es für die Hilfegewährung auf das Alter einer Person ankommt, die Auf-
gabenerfüllung i.S.d. § 89f Abs. 1 SGB VIII den Vorschriften des Gesetzes,
wenn der Hilfe leistende Jugendhilfeträger im Zeitpunkt der Hilfegewährung
davon ausgehen konnte, dass die an das Alter einer Person anknüpfenden
Voraussetzungen der Aufgabenerfüllung (noch) vorlagen, und davon auszuge-
hen ist, dass auch der auf Erstattung in Anspruch genommene Jugendhilfeträ-
ger bei der gegebenen Erkenntnislage die Leistung zu gewähren gehabt hätte.
Das Gebot der Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten verlangt bereits
nach seinem Wortlaut nicht, dass die Leistungsgewährung in jeder Hinsicht ob-
jektiv rechtmäßig gewesen ist, und ist beschränkt auf die Vorschriften des Ach-
ten Buches Sozialgesetzbuch. Gesetzeskonformität i.S.d. § 89f Abs. 1 SGB VIII
und objektive Rechtmäßigkeit sind nicht durchweg identisch, auch wenn sich
die Anwendungsergebnisse im Wesentlichen überschneiden werden. Nach
seinem Sinn und Zweck formt das Gebot der Gesetzeskonformität das allge-
meine, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Gesetzmäßigkeit der
Verwaltung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen Jugendhilfeträgern
aus. Es soll sicherstellen, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger
nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung bei der Leistungsgewährung die
durch das Gesetz gezogenen Grenzen überschreitet, und - dem korrespondie-
rend - den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor bewahren, die Auf-
wendungen für solche Leistungen zu erstatten, die bei ordnungsgemäßer Leis-
tungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müs-
sen. Insoweit ist die Regelung zugleich Ausdruck des kostenerstattungsrechtli-
chen Interessenwahrungsgrundsatzes (s. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2004
- BVerwG 5 C 63.03 - Buchholz 436.511 § 89d KJHG/SGB VIII Nr. 2). Der Kos-
tenerstattung begehrende Träger hat bei der Leistungsgewährung die rechtlich
gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegen-
heiten gehalten ist; der auf Erstattung in Anspruch genommene Jugendhilfeträ-
ger kann eine darüber hinausgehende Prüfung der Leistungsvoraussetzungen
nicht verlangen und daher eine Erstattung nicht verweigern, wenn auch er
selbst die angefallenen Kosten nicht hätte vermeiden können, weil er nach dem
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im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung gegebenen Erkennt-
nisstand nicht anders gehandelt hätte. Entgegen der Rechtsauffassung des
Beklagten führt dies nicht dazu, dass „die in § 89f SGB VIII verlangte Rechtmä-
ßigkeit der Aufgabenerfüllung nur noch bei offensichtlichen Verstößen gegen
jugendhilferechtliche Vorschriften in Frage gestellt wäre“ und bewirkt auch sonst
nicht, dass bei der Prüfung der Gesetzeskonformität der gewährten Leistung
dem die Hilfe gewährenden Kostenerstattung begehrenden Jugendhilfeträger
hinsichtlich der tatbestandlichen Leistungsvoraussetzungen ein Ermessens-
oder Beurteilungsspielraum eingeräumt würde (dies ablehnend etwa OVG
Münster, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4352/01 - FEVS 54, 283). Denn
auch in Bezug auf die Frage, ob auch der auf Erstattung in Anspruch ge-
nommene Jugendhilfeträger auf der Grundlage der im Handlungszeitpunkt vor-
liegenden Informationen die Leistung gewährt hätte, wird dem handelnden Ju-
gendhilfeträger gerade kein Beurteilungsspielraum oder eine Einschät-
zungsprärogative eingeräumt.
Dass dem Gebot der Gesetzeskonformität entsprochen ist, wenn der Kostener-
stattung begehrende Jugendhilfeträger vernünftigerweise nicht anders als tat-
sächlich geschehen handeln konnte und dies auch für den auf Erstattung in
Anspruch genommenen Jugendhilfeträger gilt, entspricht zudem einer sachge-
rechten Lastenverteilung bei einem Handeln unter Bedingungen von Unge-
wissheit. Hängen Tatsache, Art oder Umfang der Leistungsgewährung von dem
Alter des Hilfebedürftigen ab und lässt sich dieses nicht ohne Weiteres zwei-
felsfrei, etwa anhand von unstrittig echten Identitätspapieren, feststellen, be-
steht aber - wie in Fällen unbegleitet eingereister Kinder und Jugendlicher - bei
unterstellter Minderjährigkeit sofortiger Handlungsbedarf, so kann dem für die
Leistungsgewährung zuständigen Jugendhilfeträger für die Gesetzeskonformität
im Erstattungsrechtsverhältnis nur abverlangt werden, dass er die Entscheidung
über die Leistungsgewährung auf der Grundlage der ihm im Entschei-
dungszeitpunkt zur Verfügung stehenden, erreichbaren Informationen mit der
ihm objektiv abzuverlangenden, von ihm auch in eigenen Angelegenheiten auf-
gewendeten Sorgfalt trifft. Weitergehende Anforderungen wären überspannt
und durch die berechtigten Schutzinteressen des erstattungspflichtigen Ju-
gendhilfeträgers nicht angezeigt; es liefe zudem einem effektiven Minderjähri-
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genschutz zuwider, weil dann zu besorgen wäre, dass eine nach eigenen An-
gaben und dem Augenschein minderjährige Person erst dann auch als solche
behandelt wird und die danach erforderliche Leistung erhält, wenn nicht nur
keine (konkreten) Zweifel an der Minderjährigkeit bestehen, sondern positiv
auszuschließen ist, dass die Person tatsächlich nicht minderjährig ist.
Nach diesen Grundsätzen, von denen der Sache nach auch das Berufungsge-
richt ausgegangen ist, tragen dessen nicht mit beachtlichen Revisionsrügen
angegriffene und daher bindende (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächliche Feststel-
lungen die Bewertung, dass die Klägerin bis zu der Unterrichtung Ende Januar
1998 aufgrund der Angaben des K. K. zu seinem Geburtsdatum, der Einschät-
zung der zuständigen Mitarbeiter der Aufnahmestelle für Asylsuchende und der
Einschätzung der Mitarbeiter ihres Jugendamts davon ausgehen konnte und
musste, dass K. K. noch minderjährig und noch nicht 16 Jahre alt war, und dass
auch der Beklagte auf dieser Erkenntnisgrundlage nicht anders entschieden
hätte; dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die Bestätigung der eigenen
Alterseinschätzung durch das Amtsgericht. Da die Klägerin keine Revision ein-
gelegt hat, bedarf keiner Prüfung, ob schon die Mitteilung, dass K. K. sich be-
reits in Hamburg als Asylsuchender gemeldet hatte, dort als mindestens
16 Jahre alt angesehen und der Aufnahmeeinrichtung in Mecklenburg-
Vorpommern zugewiesen worden sei, der für das Erstattungsrechtsverhältnis
maßgeblichen Gesetzeskonformität einer (vorläufigen) Weitergewährung der
Leistungen bis zur hinreichenden Klärung der hierdurch begründeten Zweifel an
der Richtigkeit der Alterseinschätzung entgegengestanden hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke
Dr. Brunn Prof. Dr. Berlit
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf
7 411,44 € festgesetzt.
Dr. Säcker Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Jugendhilferecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
SGB VIII
§§ 89d, 89f
Stichworte:
Asylbewerber, unbegleitet eingereiste -;
Aufgabenerfüllung, Gesetzeskonformität der -;
Gesetzeskonformität der Aufgabenerfüllung;
Interessenwahrungsgrundsatz;
Jugendhilfeleistung, Rechtmäßigkeit der -;
Jugendhilfeträger, Kostenerstattung zwischen -;
Jugendliche, unbegleitet eingereiste -;
Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern;
Ungewissheit über das Alter eines Jugendhilfeempfängers.
Leitsatz:
Kommt es für die Gewährung von Jugendhilfe auf das Alter einer Person an,
entspricht die Aufgabenerfüllung i.S.d. § 89f Abs. 1 SGB VIII den Vorschriften
des Gesetzes, wenn der Hilfe leistende Jugendhilfeträger im Zeitpunkt der Hil-
fegewährung davon ausgehen konnte, dass die an das Alter einer Person an-
knüpfenden Voraussetzungen der Aufgabenerfüllung (noch) vorlagen, und da-
von auszugehen ist, dass auch der auf Erstattung in Anspruch genommene
Jugendhilfeträger bei der zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung gegebenen
Erkenntnislage die Leistung gewährt hätte.
Urteil des 5. Senats vom 29. Juni 2006 - BVerwG 5 C 24.05
I. VG Kassel vom 28.05.2003 - Az.: VG 5 E 842/99 -
II. VGH Kassel vom 06.09.2005 - Az.: VGH 10 UE 3877/04 -