Urteil des BVerwG vom 02.06.2005

Uvg, Gesetzliche Vermutung, Personenstand, Nummer

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 24.04
VG 15 A 213/03
Verkündet
am 2. Juni 2005
Hänig
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Schleswig-
Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 25. August 2004 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerinnen begehren Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Ihre
Mutter lebte im streitbefangenen Zeitraum in einer eingetragenen Lebenspartner-
schaft.
Die Klägerin zu 1 wurde am 14. April 1999 geboren. Ihr Vater ist nicht bekannt. Am
28. August 1999 stellte die Mutter für sie beim Beklagten einen Antrag auf Leistun-
gen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Diese wurden ihr mit Bescheid vom
15. September 1999 bewilligt. Sie erhielt mit Wirkung vom 1. August 1999 Unter-
haltsvorschussleistungen in unterschiedlicher Höhe, zuletzt in Höhe von 111 €.
Am 28. August 2002 teilte die Mutter der Klägerin zu 1 in einem Fragebogen zu den
Leistungsvoraussetzungen des Unterhaltsvorschusses dem Beklagten mit, dass sie
seit 6. September 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebe. Dies wurde
vom Beklagten zunächst übersehen.
Am 12. Januar 2003 wurde die Klägerin zu 2 geboren. Ihr Vater ist ebenfalls unbe-
kannt. Am 24. Februar 2003 beantragte die Mutter der Klägerinnen auch für die Klä-
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gerin zu 2 Unterhaltsvorschussleistungen und gab im Rahmen ihres Antrages erneut
an, das sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebe. Mit Bescheid vom
25. Februar 2003 lehnte der Beklagte daraufhin Leistungen nach dem Unterhaltsvor-
schussgesetz für die Klägerin zu 2 ab. Mit weiterem Bescheid vom 25. Februar 2003
stellte er die Unterhaltsleistungen für die Klägerin zu 1 mit Wirkung zum 31. März
2003 unter entsprechender Aufhebung des zuletzt ergangenen Bewilligungsbeschei-
des vom 6. Dezember 2001 ein. Zur Begründung führte er aus: Nach § 1 UVG be-
stehe ein Anspruch auf Leistung lediglich für Kinder, die bei einem Elternteil leben,
der ledig, verwitwet, dauernd getrennt lebend oder geschieden sei; obwohl die Le-
benspartnerin der Mutter der Klägerin zu 1 nicht unterhaltspflichtig werde, entfalle
aufgrund der eingetragenen Lebenspartnerschaft der Anspruch auf Leistungen nach
dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Gegen die ergangenen Bescheide legten die Klägerinnen, vertreten durch ihre Mut-
ter, Widerspruch ein, weil sie weiterhin Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen
hätten, da ihre Mutter auch nach Eingehen der eingetragenen Lebenspartnerschaft
weiterhin "ledig" im Sinne des Bürgerlichen Rechtes sei.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 10. Juni 2003 wies der Beklagte den Widerspruch
der Klägerinnen als unbegründet zurück.
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerinnen mit
Urteil vom 25. August 2004 aus im wesentlichen folgenden Gründen abgewiesen:
Die eingetragene Lebenspartnerschaft der Mutter der Klägerinnen stehe einem An-
spruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 Abs. 1 UVG entgegen, denn die
Mutter sei nicht ledig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Die Wirkung der von der
Mutter eingegangenen Lebenspartnerschaft bestehe gemäß § 11 des Lebenspart-
nerschaftsgesetzes - LPartG - vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266) darin, dass die
beiden Lebenspartner untereinander als Familienangehörige gälten. Die Lebens-
partner seien einander zum Unterhalt verpflichtet (§§ 5, 12 LPartG). Mit der Verab-
schiedung des Lebenspartnerschaftsgesetzes habe der Gesetzgeber einen neuen
Personenstand der Lebenspartnerschaft eingeführt, welcher ein aliud zur Ehe dar-
stelle. Der Begriff "ledig" in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG sei so zu verstehen, dass er den
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spezielleren Personenstand eines eingetragenen Lebenspartners nicht mit umfasse.
Als ledig im Sinne des geänderten Unterhaltsvorschussgesetzes sei ein Elternteil
vielmehr nur dann anzusehen, wenn er weder verheiratet noch verwitwet oder ge-
schieden sei noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebe. Denn der Ge-
setzgeber habe für den speziellen Fall des Unterhaltsvorschussrechts in § 1 Abs. 2
UVG zum Ausdruck gebracht, dass der neue Personenstand der Lebenspartner-
schaft in dieser Rechtsmaterie berücksichtigt werden solle. Das geltende Personen-
standsgesetz, dessen Anpassung an das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft
noch nicht erfolgt sei, stehe einer solchen Auslegung des Begriffes "ledig" in § 1
Abs. 1 Nr. 2 UVG nicht entgegen. Auch der Regelungsinhalt des § 1 Abs. 2 UVG
hinsichtlich des Getrenntlebens von Partnern spreche für die Auslegung des Begrif-
fes "ledig" in diesem Sinne. Die Einführung einer Regelung für das Getrenntleben
auch von Lebenspartnern durch den Gesetzgeber im Rahmen des Unterhaltsvor-
schussgesetzes setze denknotwendig voraus, dass der Gesetzgeber Lebenspartner
nicht als ledig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ansehe. Diese Rechtsauffassung
beruhe auch nicht auf einer Analogie zu den Rechtsverhältnissen im Falle einer Ehe,
sondern auf einer Auslegung des Personenstandes der Ledigkeit.
Mit der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen
Sprungrevision verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter und tragen bezogen
auf die streitgegenständliche Zeit vor:
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Mutter der Klägerinnen
trotz ihrer Lebenspartnerschaft "ledig" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Dies er-
gebe sich bereits aus der Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG selbst. Der Wille des
Gesetzgebers habe vorliegend in dem Scheitern des Lebenspartnerschaftsgesetzer-
gänzungsgesetzes (LPartGErgG) seinen Ausdruck gefunden, welches vorgesehen
habe, dass Lebenspartner Ehepartnern gleichgestellt werden sollten. Dieses Gesetz
sei an der Verweigerung der Zustimmung des Bundesrates gescheitert. Damit habe
der Bundesrat zum Ausdruck gebracht, dass er dieses Gesetz nicht wolle. Auch der
Bundestag habe dadurch, dass er nicht etwa die für Lebenspartnerschaften ungüns-
tigen Regelungen des LPartGErgG - wie etwa die Anpassung des § 1 Abs. 1 Nr. 2
UVG - von den Lebenspartnerschaften begünstigenden Regelungen - etwa denen
des Steuerrechts - abgespalten und dem Bundesrat zur dann wohl gewährleisteten
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Zustimmung vorgelegt habe, deutlich gemacht, dass die Regelungen des
LPartGErgG mit ihren teils begünstigenden, teils nachteiligen Rechtsfolgen eine Ein-
heit darstellten.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts könne sich auch nicht darauf stützen, dass
die Definition des Begriffs "dauernd getrennt lebend" in § 1 Abs. 2 UVG durch Art. 5
des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung (BGBl I 2001, 2074, 2079) so erweitert
worden sei, dass auch Lebenspartner von dieser Definition erfasst würden. Es han-
dele sich hier um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers, bei dem übersehen
worden sei, dass die Grundnorm des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG entgegen dem ursprüng-
lichen Entwurf des Bundestages überhaupt (noch) nicht geändert worden sei. Es
möge zutreffen, dass diese Folgeregelung leer laufe, solange die Grundnorm - § 1
Abs. 1 Nr. 2 UVG - noch nicht geändert worden sei. Hieraus könne jedoch nicht ge-
folgert werden, dass die Grundnorm entgegen dem ausdrücklichen gesetzgeberi-
schen Willen so ausgelegt werde, als wäre sie bereits geändert.
Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen sei es geboten, die Mutter der Klägerin-
nen als "ledig" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG zu behandeln. Mit Art. 3 Abs. 1
GG sei es nicht zu vereinbaren, Lebenspartnerschaften zwar die mit der Ehe ver-
bundenen Nachteile - etwa den des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG - aufzubürden, ohne sie bei
den Vorteilen auch nur annähernd gleichzustellen. Zwar sei eine wechselseitige
Unterhaltsverpflichtung zwischen der Mutter der Klägerinnen und ihrer Lebenspart-
nerin gegeben. Das führe jedoch weder zu einer nennenswerten steuerlichen Entlas-
tung, noch finde ein Versorgungsausgleich statt, noch erhalte die überlebende Le-
benspartnerin im Fall des Todes der anderen Partnerin eine gesetzliche Hinterblie-
benenrente. Auch gebe es keinerlei Möglichkeit, durch Adoption oder ein Rechtsin-
stitut ähnlich der Vaterschaftsanerkennung ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen der
Lebenspartnerin der Mutter der Klägerinnen und den Klägerinnen selbst herzustellen.
Es sei somit auch nicht möglich, eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung zwischen
den Klägerinnen und der Lebenspartnerin ihrer Mutter zu begründen, wodurch
gleichfalls erhebliche Vorteile bei der Einkommenssteuer und der Erbschaftssteuer
verweigert würden. Auch eine Waisenrente wäre für die Klägerinnen im Falle des
Todes der Lebenspartnerin ihrer Mutter selbst dann nicht zu erlangen, wenn diese
den Lebensunterhalt der Familie ganz oder überwiegend bestritten hätte.
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Schließlich sei ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG auch in der willkürlichen Un-
gleichbehandlung der Klägerinnen durch das Verwaltungsgericht im Vergleich zu den
Kindern einer alleinerziehenden oder einer in nichtehelicher (gleich- oder verschie-
dengeschlechtlicher) Lebensgemeinschaft lebenden Mutter zu sehen. Von diesen
Kindern unterschieden sich die Klägerinnen lediglich dadurch, dass ihre Mutter in
einer Lebenspartnerschaft gelebt habe. Dieser Umstand sei jedoch für die Klägerin-
nen nicht erheblich, da sie weder einen eigenen gesetzlichen Unterhaltsanspruch
gegen die Lebenspartnerin der Mutter hätten noch ein solcher gesetzlicher Unter-
haltsanspruch - wie bei der Ehe - etwa durch gesetzliche Vermutung oder Anerken-
nung der Elternschaft oder durch Stiefkindadoption begründet werden könne.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Er verteidigt den Rechtsstandpunkt der
Vorinstanz, dass ein in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebender Elternteil
nicht mehr "ledig" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG sei, nachdem auch durch das
Eingehen einer Lebenspartnerschaft ein neuer Personenstand begründet werden
könne.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht verteidigt eben-
falls das angefochtene Urteil.
II.
Die - nach § 134 VwGO statthafte - Revision ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1
VwGO) für den streitigen Zeitraum einen Anspruch der Klägerinnen auf Leistungen
nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in der hier maßgeblichen Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl I S. 2) verneint.
Nach § 1 Abs. 1 UVG hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung
nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung), wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat (Nummer 1), im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner El-
ternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten
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dauernd getrennt lebt (Nummer 2), und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von
dem anderen Elternteil (Nummer 3 Buchstabe a) oder, wenn dieser oder ein Stiefel-
ternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG be-
zeichneten Höhe erhält (Nummer 3 Buchstabe b). § 1 Abs. 2 UVG bestimmt, dass
ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, als dauernd getrennt lebend im Sinne des Ab-
satzes 1 Nr. 2 gilt, "wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Ge-
trenntleben im Sinne des § 1567 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorliegt oder wenn
sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung … für voraus-
sichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist". Nach § 1
Abs. 3 UVG besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz u.a. nicht,
wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusam-
menlebt.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht aus Wortlaut und Zielsetzung dieser Regelun-
gen hergeleitet, dass für Kinder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Unter-
haltsleistungen gesetzlich nicht vorgesehen sind. Kinder in solchen Lebensgemein-
schaften erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, weil der sie
erziehende Elternteil, der eine Lebenspartnerschaft führt, nicht "ledig, verwitwet oder
geschieden" ist.
Das Lebenspartnerschaftsrecht sieht einen Lebenspartner als Familienangehörigen
des anderen Lebenspartners, so dass dieser nicht im Sinne des § 1 UVG "ledig" ist.
Die Merkmale "ledig", "verwitwet" und "geschieden" bezeichnen den Familienstand
eines allein Stehenden. Mit dem In-Kraft-Treten des Lebenspartnerschaftsgesetzes
ist ein neues familienrechtliches Verhältnis neben der Ehe und damit ein neuer Per-
sonenstand eingeführt worden (BVerfGE 105, 313, 338), der auf § 1 Abs. 1 UVG
Auswirkungen hat, ohne dass es deshalb einer förmlichen Änderung dieser Vorschrift
bedurfte (so im Ergebnis zutreffend auch OVG Schleswig, Beschluss vom 3. Februar
2004 - 2 MB 153/03 - NJW 2005, 523).
Für den streitgegenständlichen Zeitraum regelte das Gesetz zur Beendigung der Dis-
kriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom
16. Februar 2001 (BGBl I S. 266) die Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche
Paare folgendermaßen: Die Lebenspartnerschaft wird durch gegenseitige Erklärun-
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gen zweier gleichgeschlechtlicher Personen begründet, miteinander eine Partner-
schaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Art. 1 § 1 Abs. 1). Weitere Voraussetzung für
die Begründung der Lebenspartnerschaft ist eine beiderseitige Erklärung über ihren
Vermögensstand (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 4). Auf Antrag eines oder beider Lebens-
partner endet die Lebenspartnerschaft durch aufhebendes Urteil (Art. 1 § 15). Die
Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsa-
men Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung (Art. 1 § 2).
Was die Rechtsfolgen der Lebenspartnerschaft - die der Gesetzgeber zum Teil den
Rechtsfolgen der Ehe nachgebildet, zum Teil aber auch abweichend von ihnen
geregelt hat - betrifft, so schulden die Lebenspartner einander Unterhalt. Dies gilt
modifiziert auch bei Getrenntlebenden und nach Aufhebung der Partnerschaft (Art. 1
§§ 5, 12 und 16). Die Lebenspartner müssen sich zu ihrem Vermögensstand erklä-
ren, wobei sie zwischen der Ausgleichsgemeinschaft und einem Vertrag wählen
können, der ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse regelt (Art. 1 §§ 6 und 7). Sie
können einen gemeinsamen Namen bestimmen (Art. 1 § 3). Dem Lebenspartner
oder früheren Lebenspartner eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in häus-
licher Gemeinschaft gelebt hat, steht ein Umgangsrecht zu (Art. 2 Nr. 12, <§ 1685
Abs. 2 BGB>). Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen (Art. 1
§ 11). Eingeführt worden ist ein gesetzliches Erbrecht des Lebenspartners, das dem
des Ehegatten entspricht (Art. 1 § 10). Auch im Sozialversicherungsrecht treten bei
Eingehen der Lebenspartnerschaft Rechtsfolgen ein (Art. 3 §§ 52, 54 und 56). So
werden etwa in der gesetzlichen Krankenversicherung Lebenspartner in die Famili-
enversicherung aufgenommen (Art. 3 § 52 Nr. 4). Im Ausländerrecht werden die für
eheliche Lebensgemeinschaften geltenden Familiennachzugsvorschriften auf gleich-
geschlechtliche Lebenspartnerschaften entsprechend erstreckt (Art. 3 § 11). Darüber
hinaus wird dem Lebenspartner eines allein sorgeberechtigten Elternteils mit dessen
Einvernehmen die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen
Lebens des Kindes, das "kleine Sorgerecht", eingeräumt (Art. 1 § 9).
Auch wenn eine später erfolgte Novellierung des Lebenspartnerschaftsgesetzes im
streitbefangenen Zeitraum noch nicht galt, hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2005
mit dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 15. De-
zember 2004 (BGBl I S. 3396), "mit dem das Lebenspartnerschaftsrecht weitgehend
an die Ehe angeglichen werden" soll (BTDrucks 15/3445, S. 14), den familienrechtli-
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chen Status der Lebenspartner bestätigt. So gilt für die Lebenspartner gemäß § 6
LPartG neuerdings der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie
nicht etwas anderes vereinbaren. Nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft findet
zwischen den Lebenspartnern ein Versorgungsausgleich statt (§ 20 LPartG). Außer-
dem sind die Lebenspartner in das Rentensplitting sowie in die Hinterbliebenenver-
sorgung der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung,
der Alterssicherung der Landwirte und des sozialen Entschädigungsrechts einbezo-
gen worden (Art. 3, 4 und 5 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartner-
schaftsrechts). Hervorzuheben ist ferner § 9 LPartG, der jetzt "Regelungen in Bezug
auf Kinder eines Lebenspartners" enthält. § 9 Abs. 5 LPartG ermöglicht entspre-
chend § 1618 BGB die Einbenennung eines Kindes, das mit seinem Elternteil und
dessen Lebenspartner in einem gemeinsamen Haushalt lebt und dem fortan zum
Zweck der Namensgleichheit in der Stieffamilie der Lebenspartnerschaftsname erteilt
werden kann. Mit der Regelung über die Stiefkinderadoption in § 9 Abs. 7 LPartG
kann ein Lebenspartner ein Kind seines Lebenspartners adoptieren und so die von
ihm wahrgenommene Verantwortung für das Kind als elterliche Verantwortung wei-
terführen (BTDrucks 15/3445, S. 15).
Dass Kinder, die bei einem Elternteil leben, der eine Lebenspartnerschaft führt, kei-
nen Leistungsanspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz haben, folgt zudem
aus dem Gesetzeszweck, eine Sozialleistung nur für die Kinder derjenigen Elternteile
bereitzustellen, die Alltag und Erziehung auf sich gestellt bewältigen müssen, wie
dies schon in der vollständigen Bezeichnung des Gesetzes in seiner Ursprungsfas-
sung vom 23. Juli 1979 (BGBl I S. 1184) - Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von
Kindern allein stehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfall-
leistungen - zum Ausdruck gelangt ist (Senatsurteil vom 7. Dezember 2000 - BVerwG
5 C 42.99 - BVerwGE 112, 259 = Buchholz 436.45 § 1 UVG Nr. 1 S. 2 zu Kindern in
Stiefelternfamilien). Der Senat hat (a.a.O.) des Weiteren auf die Begründung des
Gesetzentwurfs hingewiesen, wonach es "nicht erforderlich (erscheine), die neue
Unterhaltsleistung zu zahlen, wenn der allein erziehende Elternteil einen anderen als
den anderen leiblichen Elternteil heiratet" (BTDrucks 8/1952, S. 6). Nach dieser
Vorstellung ist nach einer Heirat des bisher allein erziehenden Elternteils "in aller
Regel nicht die prekäre Lage wie bei allein stehenden Elternteilen und somit kein
hinreichender Grund gegeben, für diesen Fall Unterhaltsleistungen vorzusehen"
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(BTDrucks a.a.O. S. 7). Im Verfahren zur Änderung des Unterhaltsvorschussgeset-
zes wurde weiterhin davon ausgegangen, dass für Kinder in Stiefelternfamilien keine
Unterhaltsleistungen erbracht werden (vgl. BTDrucks 12/1523, S. 6: "… Regelung,
nach der die durch die Heirat des allein Erziehenden mit einer anderen Person als
dem anderen Elternteil des Berechtigten bewirkte Verbesserung der Erziehungssitu-
ation den Grund für die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz wegfallen
lässt"). Wenn der Gesetzgeber in den Stiefkinderfällen in der faktischen Verbesse-
rung der Betreuungssituation die Rechtfertigung für ein Entfallen der Leistung und
umgekehrt in der prekären Erziehungssituation des Alleinerziehenden den Grund zur
Gewährung der UVG-Leistungen gesehen hat (s. auch BVerfG - 3. Kammer des Ers-
ten Senats -, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvL 13/00 - ),
gilt dies ungeachtet fortbestehender Unterschiede zur Ehe auch für den hier vorlie-
genden Fall der Verbindung in einer Lebenspartnerschaft.
Die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung wird gesetzessystematisch durch die Rege-
lung in § 1 Abs. 2 UVG zum dauernden Getrenntleben von Ehegatten und Lebens-
partnern bestätigt. Diese Regelung macht nur Sinn, wenn Partner in einer Lebens-
partnerschaft nicht ledig sind, weil es sonst auf die Trennung nicht ankäme.
Hiergegen wendet die Revision vergeblich ein, dass das Lebenspartnerschaftsge-
setzergänzungsgesetz (BTDrucks 14/4545) im Bundesrat gescheitert (BTDrucks
14/4875) ist und deshalb die in der Anlage 2 in Art. 2 § 32 vorgesehene Ergänzung
des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG um den Lebenspartner nicht erfolgt ist. Die Ursache für
diesen Umstand liegt allein in der Ablehnung des Instituts der eingetragenen Le-
benspartnerschaft als solcher durch die Mehrheit des Bundesrats. Rückschlüsse
darauf, dass speziell die hier inmitten stehende Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG
dem Willen des Gesetzgebers entgegenstünde, nachdem - infolge der Abtrennung
der zustimmungspflichtigen Teile des ursprünglichen Gesetzesvorhabens - das
Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft eingeführt worden ist, lassen sich nicht zie-
hen.
Auch verfassungsrechtliche Erwägungen können nicht zu einem für die Klägerinnen
günstigeren Ergebnis führen. Zu Unrecht meint die Revision, die Auffassung des
Verwaltungsgerichts führe zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von
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Lebenspartnerschaften zum einen im Verhältnis zu Ehen, zum andern im Verhältnis
zu Alleinerziehenden und nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Dass es mit Art. 3
Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren sei, Lebenspartnerschaften "zwar die mit der Ehe
verbundenen Nachteile wie in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG aufzubürden, ohne sie bei den
Vorteilen auch nur annähernd gleichzustellen," trifft nicht zu. Die Unterschiede des
Personenstandsstatus der Lebenspartnerschaft zur Ehe waren auch für den streitbe-
fangenen Zeitraum in Bezug auf den Zweck der Gewährung von Leistungen nach
dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht von solcher Art und solchem Gewicht, dass
Personen in einer Lebenspartnerschaft von Verfassungs wegen wie Ledige zu be-
handeln gewesen wären. Der Gesetzgeber darf typisierend darauf abheben, dass die
in der Unterhaltsberechtigung des erziehenden Elternteils gegenüber seinem Le-
benspartner zum Ausdruck kommende rechtliche Absicherung der wirtschaftlichen
Situation des erziehenden Elternteils mittelbar auch dessen Kindern zugute kommt
und - vor allem - davon ausgehen, dass sich in einer eingetragenen Lebenspartner-
schaft die Betreuungssituation faktisch soweit verbessert, dass die prekäre Erzie-
hungssituation des Alleinerziehenden entfällt. Auf eine umfassende Gleichstellung
von Ehe und Lebenspartnerschaft in allen Belangen kommt es angesichts der be-
sonderen Zwecksetzung von UVG-Leistungen, die prekäre Lage Alleinerziehender
abzumildern, nicht an. Hieraus folgt zugleich, dass eine verfassungswidrige Un-
gleichbehandlung im Verhältnis zu Alleinerziehenden und nichtehelichen Lebensge-
meinschaften nicht vorliegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach
§ 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker
Schmidt
Dr. Rothkegel
Dr. Franke
Prof. Dr. Berlit
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Unterhaltsvorschussrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
UVG (auch: UhVorschG) § 1 Abs. 1 und 2
LPartG (F. 2001)
§§ 1 ff.
Stichworte:
Ledig, Lebenspartner in einer Lebenspartnerschaft nicht -;
Lebenspartner in einer Lebenspartnerschaft nicht ledig;
Unterhaltsvorschuss, kein - für Kinder, die bei einem eine Lebenspartnerschaft
führenden Elternteil leben.
Leitsatz:
Kinder, die bei einem Elternteil leben, der eine Lebenspartnerschaft führt, haben kei-
nen Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Urteil des 5. Senats vom 2. Juni 2005 - BVerwG 5 C 24.04
I. VG Schleswig vom 25.08.2004 - Az.: VG 15 A 213/03 -