Urteil des BVerwG vom 30.06.2011

Beweis des Gegenteils, Entschädigung, Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Reinvermögen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 23.10
VG 29 K 54.10
Verkündet
am 30. Juni 2011
Wahl
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2011
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, Dr. Häußler und
Dr. Fleuß
für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Juli
2010 wird geändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden In-
stanzen.
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten um die Höhe einer Entschädigung nach dem
NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz für ein infolge Zwangsverkaufs verlorenes
Unternehmen.
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Dessen jüdischer Alleingesellschafter veräußerte seine Gesellschaftsanteile im
April 1936 an drei Angestellte. Der Kaufpreis in Höhe von 90 000 RM wurde ihm
nicht ausgezahlt, sondern zur Vermeidung wirtschaftlicher Schwierigkeiten im
Unternehmen belassen. Mit seiner Familie wanderte er im Mai 1936 aus. Nach
dem Krieg wurde die Gesellschaft sequestriert und enteignet.
Mit Bescheid vom 5. Juni 2007 stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und
offene Vermögensfragen fest, dass die Klägerin hinsichtlich des Unternehmens
Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes ist und ihr wegen des Verlustes
des Eigentums an dem Betriebsvermögen eine Entschädigung in Höhe von
34 225,51 € zusteht. Die Höhe der Entschädigung ermittelte es auf der Basis
des Reinvermögens des Unternehmens. Hierfür knüpfte es an die Bilanz zum
31. Dezember 1935 an.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, der Klägerin über die be-
reits zugesprochene Entschädigung hinaus eine weitere Entschädigung in Höhe
von 42 945,39 € zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausge-
führt: Das Reinvermögen der Gesellschaft sei anhand der zum 31. Dezember
1934 erstellten Bilanz zu ermitteln gewesen. „Bilanz für den letzten Stichtag vor
der Schädigung“ im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG sei die Steuerbilanz
zum letzten Hauptfeststellungszeitpunkt.
Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte
die vollständige Abweisung der Klage. Sie macht hierzu im Wesentlichen gel-
tend: Die Vorinstanz habe bei der Ermittlung des Reinvermögens nicht die Bi-
lanz zum letzten Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde legen dürfen, sondern
hätte auf die Bilanz zum letzten Bilanzierungsstichtag vor der Schädigung, hier
dem 31. Dezember 1935, abstellen müssen. Dies gebiete bereits der Wortlaut
des § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG, der auf den „Stichtag“ und nicht auf den „Haupt-
feststellungsstichtag“ vor der Schädigung abhebe. Die Identität des Schadens-
ereignisses im Sinne des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes mit einem
Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG lege es ebenfalls nahe, bei
der Ermittlung des Reinvermögens auf einen möglichst nahen Zeitpunkt vor der
Schädigung abzustellen.
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Die Klägerin verteidigt das vorinstanzliche Urteil: Zutreffend habe das Verwal-
tungsgericht die Reinvermögensermittlung anhand der Bilanz zum letzten
Hauptfeststellungsstichtag vor der Schädigung vorgenommen. § 4 EntschG lie-
ge nicht die Konzeption zugrunde, Unternehmensdaten aus einem möglichst
nahe zur Schädigung liegenden Zeitpunkt heranzuziehen. § 4 Abs. 2 Satz 2
EntschG knüpfe an § 4 Abs. 2 Satz 1 EntschG an, der ebenso wie § 2 Satz 2
NS-VEntschG auf den letzten vor der Schädigung festgestellten Einheitswert
abstelle. Nur durch eine solche Anknüpfung lasse sich eine sachlich nicht ge-
rechtfertigte, oftmals auf Zufall beruhende Ungleichbehandlung gegenüber den
Fällen, in denen der Einheitswert aus sonstigen Unterlagen bekannt ist, vermei-
den.
Der Vertreter des Bundesinteresses ist der Ansicht, dass im Rahmen der Er-
mittlung des Reinvermögens im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG diejenige
Bilanz heranzuziehen sei, die zeitlich am nächsten vor der Schädigung erstellt
worden sei. Dem Wortlaut der Norm lasse sich eine Beschränkung weder auf
Steuerbilanzen noch auf Hauptfeststellungsstichtage entnehmen.
II
Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Auffassung des
Verwaltungsgerichts, dass für die Ermittlung des Reinvermögens des Unter-
nehmens gemäß § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2
EntschG an die für die letzte Hauptfeststellung und nicht an die zum letzten Bi-
lanzstichtag vor der Schädigung erstellte Bilanz anzuknüpfen ist, verletzt Bun-
desrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
1. Die Beteiligten streiten, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, im Revi-
sionsverfahren ausschließlich darum, was unter „Bilanz für den letzten Stichtag
vor der Schädigung“ im Sinne des § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 4
Abs. 2 Satz 2 EntschG zu verstehen ist. Es kommt daher nicht darauf an, dass
die ihrem Wortlaut nach nur beschränkte Zulassung der Revision durch das
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Verwaltungsgericht insoweit unwirksam ist (vgl. Beschluss vom 27. Oktober
2010 - BVerwG 5 B 18.10 - juris Rn. 13 m.w.N.).
2. Gemäß § 2 Satz 2 und 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1
EntschG bemisst sich die Höhe der Entschädigung, wenn wie hier für das Un-
ternehmen nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des
Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ein verwertbarer Einheitswert oder
Ersatzeinheitswert nicht vorhanden ist, nach dem Vierfachen des Unterschieds-
betrages zwischen dem Anlage- und Umlaufvermögen des Unternehmens und
denjenigen Schulden, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Un-
ternehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Reinvermögen). Nach
§ 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG ist das
Reinvermögen vorrangig anhand der Bilanz (2.1) für den letzten Stichtag (2.2)
vor der Schädigung zu berechnen.
2.1 „Bilanz“ im Sinne des § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2
Satz 2 EntschG ist jedenfalls die Steuerbilanz des betroffenen Unternehmens
(vgl. Urteil vom 16. September 2004 - BVerwG 3 C 42.03 - Buchholz 428.41 § 4
EntschG Nr. 2 S. 9).
Bei der Ermittlung des Reinvermögens nach § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG
i.V.m. § 4 Abs. 2 EntschG ist die Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens
sowie der Schulden nach den Grundsätzen des steuerlichen Bewertungsrechts
vorzunehmen. Dabei ist gemäß § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 4
Abs. 2 Satz 2 EntschG aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und Verwal-
tungsökonomie (vgl. BTDrucks 12/4887 S. 30, 34) in erster Linie auf vorhande-
ne Bilanzen zurückzugreifen, wenn sich aus ihnen - ohne Ergänzung durch an-
dere Beweismittel - das Reinvermögen nach den Vorschriften des Bewertungs-
rechts ermitteln oder ablesen lässt (vgl. Urteil vom 16. September 2004 a.a.O.
S. 9 bis 11 m.w.N.). Denn anhand solcher Bilanzen ist es den Ämtern zur Rege-
lung offener Vermögensfragen möglich, die Wertverhältnisse des Unterneh-
mens mit verhältnismäßigem Zeit- und Verwaltungsaufwand möglichst realitäts-
gerecht festzustellen (vgl. BTDrucks 12/4887 S. 34, BTDrucks 12/7588 S. 44).
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Diesen Anforderungen genügt eine an das Finanzamt gerichtete Steuerbilanz in
besonderer Weise. Sie dient dazu, die objektive wirtschaftliche Leistungs-
fähigkeit eines Unternehmens für die Ertragsbesteuerung zu ermitteln. Zu die-
sem Zweck werden in der Steuerbilanz unter Berücksichtigung steuerrechtlicher
Vorschriften die Vermögenswerte und Schulden des Unternehmens aufgelistet
und gegenübergestellt. Die Steuerbilanz gibt damit verbindlich Auskunft über
das vorhandene Vermögen und die bestehenden Schulden zum Bilanzstichtag.
Demzufolge sind die in ihr enthaltenen tatsächlichen Angaben - bis zum Beweis
des Gegenteils - in jedem Fall eine hinreichend verlässliche und beweiskräftige
Grundlage, die die Berechnung des Reinvermögens unter Anwendung der Vor-
schriften des Bewertungsgesetzes zulassen (vgl. Urteil vom 16. September
2004 a.a.O. S. 9 bis 11).
2.2 „Letzter Stichtag“ im Sinne des § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG ist der letzte Bilanzstichtag vor der Schädigung (so
im Ergebnis bereits Urteil vom 27. Juli 2006 - BVerwG 5 C 2.06 - Buchholz
428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 2 S. 3 Rn. 13).
Dies folgt aus dem Gesetzeszweck und ist vom Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 2
EntschG („Bilanz für den letzten Stichtag“) und der Entstehungsgeschichte der
Normen gedeckt (a). Art. 3 Abs. 1 GG steht dem nicht entgegen (b).
a) Die nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz zu zahlende Entschädi-
gung für Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen soll in der Regel in et-
wa der Höhe der Leistung einschließlich Zinsen entsprechen, die als Anteil an
der Pauschal-Entschädigung nach dem Pauschal-Entschädigungsabkommen
mit den Vereinigten Staaten von Amerika vom 13. Mai 1992 (BGBl II S. 1222)
erreicht wird. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ergibt sich dieser Betrag
gemäß § 2 Satz 2 NS-VEntschG in erster Linie durch Multiplikation des vor der
Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes mit dem Faktor 4 (vgl.
BTDrucks 12/7588 a.a.O.). Der Rückgriff auf den vorhandenen Einheitswert
sowie dessen Vervielfältigung erfolgen aus Gründen der Verwaltungs- und Pro-
zessökonomie unter bewusster Hinnahme erheblicher Bewertungsungenauig-
keiten (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 5 C 18.09 - Buchholz 428.4
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§ 1 AusglLeistG Nr. 22 = LKV 2011, 171). Der Einheitswert spiegelt dabei den
Wert des Unternehmens oder der Unternehmensbeteiligung im Zeitpunkt der
Schädigung (hier des Zwangsverkaufs) wider (vgl. BTDrucks 12/4887 S. 29 f.;
BTDrucks 12/7588 S. 26). Der Faktor 4 berücksichtigt den Grundsatz, dass für
die Bemessung des verfolgungsbedingten Schadens der Wiederbeschaffungs-
wert am 1. April 1956 maßgebend ist, und trägt dem Umstand Rechnung, dass
die Wiedergutmachungsleistung erst mit 40-jähriger Verspätung erbracht wer-
den kann (vgl. BTDrucks 12/7588 a.a.O.).
Ist kein verwertbarer Einheits- oder Ersatzeinheitswert vorhanden, wird in einem
ebenfalls vereinfachten Verfahren unter vorrangigem Rückgriff auf die Bilanz
das Reinvermögen als Bemessungsgrundlage der Entschädigung ermittelt (§ 2
Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2 EntschG). Ausgangspunkt ist
auch hier der Wert des Unternehmens oder der Unternehmensbeteiligung zum
Zeitpunkt der Schädigung. Dieser Wert wird durch die turnusmäßig zum Bilanz-
stichtag erstellten Bilanzen möglichst zeitgerecht abgebildet. Denn dieser jähr-
lich wiederkehrende Stichtag (hier zum Ende des Kalenderjahres) liegt bei pau-
schalierender Betrachtung in der Regel zeitlich näher an der Schädigung als die
im Abstand mehrerer Jahre durchzuführenden Hauptfeststellungen (§ 21
BewG). In Übereinstimmung damit heißt es in der Begründung der Bundesre-
gierung zum Entwurf des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes,
„das vereinfachte Verfahren knüpft an die heute zumeist verfügbaren Bilanzen
an“, „sind Bilanzen zum Regelstichtag nicht verfügbar, ist auf andere Unterla-
gen von ähnlicher Beweiskraft zurückzugreifen (z.B. Bilanzen zu einem frühe-
ren Stichtag, …)“ (BTDrucks 12/4887 S. 34).
Diesem Normverständnis widerstreitet nicht, dass sich sog. „boykottbedingte
Wertminderungen“ bei einem Abstellen auf den Regelstichtag grundsätzlich
nicht erfassen lassen. Dieser Konsequenz war sich der Gesetzgeber bewusst,
wie der Verzicht auf die Einbeziehung des Satzes 2 des § 16 Abs. 2 BRüG und
der Sätze 2 und 3 des § 56 Abs. 1 BEG in § 2 Satz 1 bzw. § 3 Satz 2
NS-VEntschG belegt (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2006 - BVerwG 3 B 183.05 -
Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 2 S. 4 f. Rn. 6). Der Rückgriff auf den
Einheitswert eines Unternehmens zum letzten Hauptbewertungsstichtag ver-
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folgte nicht den Zweck, boykottbedingte Wertminderungen bei der Entschädi-
gung zu berücksichtigen. Vielmehr diente der Rückgriff auf einen bestands-
oder rechtskräftigen Einheitswert nur dazu, Streit über die Höhe der Unterneh-
mensentschädigung zu vermeiden und damit eine Verfahrensbeschleunigung
zu bewirken (vgl. Beschluss vom 10. Juli 2007 - BVerwG 5 B 3.07 - Buchholz
428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 3; Urteil vom 9. Dezember 2010 a.a.O.; BTDrucks
12/4887 S. 34). Im Hinblick auf diese verwaltungs- und prozessökonomischen
Gründe wurden - wie § 4 Abs. 1 Satz 3 EntschG zeigt - auch erhebliche Unge-
nauigkeiten hingenommen. Fehlt ein bestands- oder rechtskräftiger Einheits-
oder Ersatzeinheitswertbescheid, gibt es nach dem Willen des Gesetzgebers
keinen Grund, auf einen vom Schädigungszeitpunkt unter Umständen zeitlich
entfernt liegenden Hauptbewertungsstichtag abzustellen.
b) Die Anknüpfung an unterschiedliche Bemessungszeitpunkte in § 4 Abs. 1
und 2 EntschG bewirkt keine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbe-
handlung von Entschädigungsberechtigten. Zwischen den Vergleichsgruppen
bestehen bei der dem Gesetzgeber im Bereich des Entschädigungsrechts zu-
zubilligenden Befugnis zu pauschalierenden, typisierenden Regelungen Unter-
schiede von solcher Art und solchem Gewicht, die es sachlich rechtfertigen, in
beiden Verfahren in Verfolgung des gemeinsamen Ziels, den Wert des Vermö-
gens im Zeitpunkt der Schädigung abzubilden, an unterschiedliche Stichtage
anzuknüpfen. Die Reinvermögensermittlung ist ein aliud und kein minus zur He-
ranziehung eines Einheits- oder Ersatzeinheitswertes (Urteil vom 27. Juli 2006
a.a.O. S. 5 Rn. 15). Dementsprechend vollzieht sich die Wertbemessung in § 4
Abs. 1 und 2 EntschG in verschiedenen, selbstständigen Verfahren (BTDrucks
12/4887 S. 34) nach jeweils eigenen Regeln. Angesichts dieser Unterschiede
und der mit dem Zeitablauf einhergehenden Bewertungs-, Feststellungs- und
Nachweisschwierigkeiten begegnet ein Anknüpfen an verschiedene Stichtage
mit dem Ziel, den Vermögensverlust im Rahmen der gebotenen Verwaltungs-
vereinfachung und -beschleunigung möglichst zeitgerecht abzubilden, keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Hund
Stengelhofen
Dr. Störmer
Dr. Häußler
Dr. Fleuß
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf
42 945,39 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG).
Hund
Stengelhofen
Dr. Fleuß
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Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Entschädigungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 3 Abs. 1
BEG
§ 56 Abs. 1
BRüG
§ 16 Abs. 2
EntschG
§ 4 Abs. 1 bis 3
NS-VEntschG
§ 2
VwGO
§ 132
Stichworte:
Revisionszulassung; Beschränkung; Abtrennbarkeit; Teil des Streitgegen-
standes; Entschädigung; Unternehmen; verfolgungsbedingter Vermögensver-
lust; Zwangsverkauf; Reinvermögen; Schädigung; Bilanz; Steuerbilanz; Be-
weiskraft; sonstige beweiskräftige Unterlage; Einheitswert; Ersatzeinheitswert;
letzter Stichtag; Schädigung; Bilanzierungsstichtag; Regelstichtag; Hauptfest-
stellung; Hauptfeststellungsstichtag; Verwaltungsvereinfachung; Pauschalie-
rung; Boykottschäden; boykottbedingte Wertminderungen; Ungleichbehand-
lung.
Leitsätze:
1. „Bilanz“ im Sinne des § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 2
Satz 2 EntschG ist jedenfalls die Steuerbilanz eines Unternehmens.
2. Letzter Stichtag im Sinne des § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 4
Abs. 2 Satz 2 EntschG ist der letzte Bilanzstichtag vor der Schädigung.
Urteil des 5. Senats vom 30. Juni 2011 - BVerwG 5 C 23.10
I. VG Berlin vom 15.07.2010 - Az.: VG 29 K 54.10 -