Urteil des BVerwG vom 26.10.2007
Hund, Hochschule
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 C 23.07
VGH 10 TP 899/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
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Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Hes-
sischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. August 2007
wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Revision ist unzulässig, weil der Beschluss des Hessischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 20. August 2007, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 2007
über die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu-
rückgewiesen wurde, weder mit der Revision noch mit einem anderen Rechts-
mittel angefochten werden kann (§ 132 Abs. 1, § 152 Abs. 1 VwGO). Der Hes-
sische Verwaltungsgerichtshof hat auf Seite 3 seines Beschlusses zutreffend
festgestellt, dass die Entscheidung gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar
ist.
Zudem ist die Revision unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO
durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule
als Bevollmächtigten eingelegt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Hund
Dr. Franke
Dr. Brunn
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