Urteil des BVerwG vom 20.10.2005

Sozialhilfe, Umzug, Übertritt, Eigenschaft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 23.04
OVG 12 A 11814/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungs-
gerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Januar 2004 wird zurückge-
wiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Aus-
nahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die
dieser selbst trägt.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin, ein örtlicher Träger der Sozialhilfe, nimmt den Beklagten
als überörtlichen Sozialhilfeträger auf Erstattung von Sozialhilfekosten in Anspruch,
die sie in der Zeit vom 25. September 2000 bis zum 30. April 2001 (nur dieser Zeit-
raum ist Gegenstand des Revisionsverfahrens) für Frau S. D. und ihre Tochter A. D.
aufgewendet hat.
Frau D., 1971 im Zuständigkeitsbereich der Klägerin geboren, und ihre
Tochter, beide deutsche Staatsangehörige, waren am 5. Januar 1993 aus den Ver-
einigten Staaten von Amerika in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin zugezogen
und hatten dort ab dem 11. Januar 1993 laufende Sozialhilfeleistungen erhalten. Der
Beklagte erkannte unter dem 18. Februar 1993 seine Kostenerstattungspflicht ge-
genüber der Klägerin an. Am 1. Oktober 1997 verzog die Familie, ohne dass der Hil-
febezug unterbrochen wurde, in den Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen. Am
1. Mai 1999 kehrten die Hilfeempfängerinnen in den Zuständigkeitsbereich der Klä-
gerin zurück, wo sie ebenfalls weiterhin Sozialhilfe erhielten. Die Klägerin verlangte
daraufhin vom Beklagten durch ein am 25. September 2001 bei ihm eingegangenes
Schreiben Kostenerstattung. Unter dem 28. November 2001 widerrief der Beklagte
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jedoch das Anerkenntnis seiner Kostenerstattungspflicht, weil der "neue" Erstat-
tungsanspruch nicht als Fortführung des Anspruchs aus dem Jahre 1993 zu werten
sei und der Klägerin nunmehr nach § 107 BSHG ein Kostenerstattungsanspruch ge-
gen den Beigeladenen zustehe.
Am 11. November 2002 hat die Klägerin Feststellung durch das Verwal-
tungsgericht beantragt, dass der Beklagte verpflichtet sei, die von der Klägerin ab
dem 1. Mai 1999 bis zum 30. April 2001 entstandenen Sozialhilfekosten für S. und
A. D. zu erstatten und auch die zukünftig entstehenden Kosten zu tragen. Das Ver-
waltungsgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen hinsichtlich der ab dem
25. September 2000 entstandenen und künftig entstehenden Kosten auf der Grund-
lage von § 108 BSHG a.F. i.V.m. § 147 BSHG stattgegeben; die teilweise Klageab-
weisung hat das Verwaltungsgericht auf § 111 SGB X gestützt. Das Oberverwal-
tungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage in vollem Umfang abge-
wiesen und dies folgendermaßen begründet:
Ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten ergebe sich
nicht aus § 108 BSHG in der ab dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung von Art. 7
FKPG (BGBl I 1993 S. 944) und Art. 1 2. SKWPG (BGBl I 1993 S. 2374) - § 108
BSHG n.F. -; diese Vorschrift gelte nach Absatz 1 Satz 3 nicht für Personen, die - wie
Frau S. D. - im Geltungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes geboren oder - wie
ihre in den USA geborene Tochter - bei Eintritt des Sozialhilfebedarfs mit ihr als einer
im Geltungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes geborenen Person als Verwandte
zusammenlebe. Ein Erstattungsanspruch bestehe auch nicht nach § 108 BSHG a.F.
i.V.m. § 147 BSHG. Die nach § 108 BSHG a.F. zunächst begründete
Kostenerstattungspflicht des Beklagten sei durch den Umzug der Hilfeempfängerin-
nen nach deren Übertritt aus dem Ausland vom Ort der Einreise in den Zuständig-
keitsbereich des Beigeladenen entfallen. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands
fehle es an einem unmittelbaren Zuzug aus dem Ausland. Aus § 108 Abs. 5 BSHG
lasse sich nicht entnehmen, dass nur eine dreimonatige Hilfeunterbrechung zu einer
Beendigung der Kostenerstattung führe, ein späterer Umzug innerhalb Deutschlands
das Fortbestehen des Kostenerstattungsanspruchs dagegen nicht berühre. Auch aus
dem Wortlaut von Absatz 1 Satz 1 sei nicht zwingend abzuleiten, dass eine Kosten-
erstattungsverpflichtung eines überörtlichen Sozialhilfeträgers auch gegenüber einem
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später - zufällig - örtlich zuständig werdenden anderen örtlichen Sozialhilfeträger
begründet werden solle. Nach Sinn und Zweck des § 108 BSHG, an der Grenze zum
Geltungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes gelegene oder durch ihre exponierte
Verkehrslage, z.B. durch internationale Flughäfen, Fernschnellzugbahnhöfe oder
Schiffshäfen ausgezeichnete örtliche Sozialhilfeträger vor finanziellen Belastungen
durch aus dem Ausland einreisende, binnen eines Monats bedürftig werdende Per-
sonen zu schützen, sei es nicht geboten, auch andere Orte zu privilegieren, in die
dieser Personenkreis später verziehe. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass bei
einem Umzug die Voraussetzungen zur Anwendung der allgemeinen Kostener-
stattungsvorschriften des Bundessozialhilfegesetzes gegeben seien. Der örtliche
Sozialhilfeträger, in dessen Zuständigkeitsbereich der Hilfeempfänger verziehe, habe
dann einen Kostenerstattungsanspruch nach § 107 Abs. 1 BSHG. Die Aufrechterhal-
tung der einmal gemäß § 108 BSHG entstandenen Kostenerstattungsverpflichtung
bei ununterbrochenem Sozialhilfebezug auch gegenüber anderen, erst durch einen
Umzug des Hilfeempfängers innerhalb Deutschlands zuständig gewordenen Sozial-
hilfeträgern sei mithin vom Schutzzweck der Vorschrift nicht mehr gedeckt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die hinsichtlich des Erstattungszeitraums
ab 25. September 2000 zugelassene Revision der Klägerin; sie rügt die Verletzung
von §§ 108, 147 BSHG.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Beigeladene schließt sich, ohne einen eigenen Antrag zu stellen,
den Ausführungen der Klägerin an.
II.
Die zulässige Revision, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß
§ 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche
Verhandlung entscheiden kann, ist nicht begründet. Der Rechtsstandpunkt des O-
berverwaltungsgerichts, dass die Kostenerstattungspflicht, die dem Beklagten nach
§ 108 BSHG als überörtlichem Träger der Sozialhilfe wegen der von der Klägerin
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geleisteten Sozialhilfe für die aus dem Ausland in den Zuständigkeitsbereich der
Klägerin übergetretenen Hilfeempfängerinnen entstanden war, nicht mehr besteht, ist
mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) vereinbar.
Der von der Klägerin erhobene Erstattungsanspruch betrifft die Kosten
von Leistungen, die sie den Hilfeempfängerinnen erbracht hat, nachdem diese aus
dem Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen zugezogen waren. Auf einen solchen
Fall ist § 108 BSHG weder in seiner neuen, im streitigen Erstattungszeitraum gelten-
den Fassung des Art. 7 Nr. 27 FKPG (BGBl I 1993 S. 944) noch in seiner alten, im
Zeitpunkt des Übertritts der Hilfeempfängerinnen und noch bis zum 31. Dezember
1993 geltenden, zuletzt durch Art. 1 2. SKWPG (BGBl I 1993 S. 2374) geänderten
Fassung anwendbar. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht entschieden, dass
eine Kostenerstattungspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin durch den Um-
zug der Hilfeempfängerinnen aus dem Zuständigkeitsbereich eines anderen Sozial-
hilfeträgers nicht besteht.
Die Klägerin kann sich zur Begründung eines fortbestehenden Kosten-
erstattungsanspruchs insbesondere nicht auf § 147 BSHG berufen. Nach dieser
Vorschrift in ihrer ab dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung von Art. 7 Nr. 37 FKPG
bleibt zwar die Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Kostenerstattung bestehen,
die nach der vor dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung des § 108 entstanden oder
von der Schiedsstelle bestimmt worden ist. § 147 BSHG regelt aber als Übergangs-
vorschrift den Fortbestand der Erstattungspflicht, ohne etwas über deren materielle
Voraussetzungen auszusagen. Ihr kann daher insbesondere nicht entnommen wer-
den, wann und unter welchen materiellen Voraussetzungen eine nach § 108 BSHG
a.F. entstandene und über den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Gesetzesänderung
zum 1. Januar 1994 hinaus fortbestehende Kostenerstattungspflicht endet.
Es folgt - worauf das Oberverwaltungsgericht zutreffend hinweist - aus
Sinn und Zweck des § 108 BSHG sowohl in seiner alten als auch seiner neuen Fas-
sung, dass der überörtliche Sozialhilfeträger zur Erstattung von Sozialhilfekosten für
aus dem Ausland übergetretene Hilfebedürftige nicht gegenüber einem örtlichen
Träger der Sozialhilfe verpflichtet ist, der infolge Zuzugs der Hilfebedürftigen aus dem
Inland für die Hilfeleistung - sei es auch erneut - zuständig geworden ist. Schon in
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seiner vor dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung hatte § 108 BSHG dem Schutz
der Sozialhilfeträger an der Grenze zum Ausland gedient (vgl. Gottschick/Giese,
BSHG, 6. Auflage 1977, § 108 Rn. 1.1; Mergler/Zink, BSHG, Stand Juli 1994, § 108
Rn. 3). Die Vorschrift bezweckt nach wie vor eine Verteilung entstehender Sozialhil-
felasten bei Übertritt aus dem Ausland (vgl. Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Stand
Juni 2003, § 108 Rn. 7) im Interesse desjenigen örtlichen Sozialhilfeträgers, in des-
sen Zuständigkeitsbereich Personen aus dem Ausland übertreten und innerhalb Mo-
natsfrist sozialhilfebedürftig werden. Dieser Schutzzweck wird im Falle des Umzugs
Hilfebedürftiger im Inland, der mit einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit ver-
bunden ist, nicht berührt; denn einem solchen Umzug fehlt der die Kostenerstat-
tungspflicht nach § 108 BSHG rechtfertigende Bezug zum Einreiseort. Dieser Bezug
wird auch nicht (wieder-)hergestellt, wenn der Zuzugsort zugleich der (frühere) Ein-
reiseort ist. Den Schutz örtlicher Sozialhilfeträger, die aus dem Ausland übergetrete-
nen Personen Sozialhilfe leisten müssen, entfaltet § 108 BSHG nur mit Rücksicht
darauf, dass der betreffende örtliche Träger infolge des Übertritts der Hilfebedürftigen
unmittelbar aus dem Ausland zur Hilfeleistung zuständig geworden ist. Sobald diese
Zuständigkeit infolge Wegzugs der Hilfebedürftigen endet, bedarf der für den
Einreiseort zuständige örtliche Sozialhilfeträger solchen Schutzes nicht mehr, so
dass die Lastenverteilungsregelung des § 108 BSHG insoweit ihren Zweck erfüllt hat.
Kehrt der Hilfeempfänger an den Einreiseort zurück, ist dies kein Sachverhalt, an den
die Regelung nach ihrer Schutzfunktion anknüpft. Auf sie kann sich der jetzt erneut
leistungszuständige örtliche Sozialhilfeträger daher nicht (weiterhin) zur Abwehr einer
Kostenlast berufen, die ihm in seiner Eigenschaft als örtlicher Sozialhilfeträger am
Einreiseort und für die Dauer dieser Eigenschaft zu Lasten des überörtlichen Trägers
der Sozialhilfe genommen war.
Die Regelung des § 108 Abs. 5 BSHG, auf die das Verwaltungsgericht
abgestellt hat und wonach die Verpflichtung des überörtlichen Sozialhilfeträgers zur
Erstattung der für einen Hilfeempfänger aufgewendeten Kosten wegfällt, wenn die-
sem inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Sozial-
hilfe nicht zu gewähren war, steht der Annahme einer in dem hier vertretenen Sinne
eingeschränkten Tragweite der Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Sozialhil-
feträgers aus § 108 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht entgegen. Absatz 5 bestimmt nicht,
dass die Kostenerstattungspflicht unter der dort genannten Voraussetzung ent-
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falle. Es bedarf auch keiner ausdrücklichen gesetzlichen Klarstellung des Schutz-
zwecks des § 108 BSHG und seiner daraus folgenden Grenzen. Insbesondere
spricht nicht für den Rechtsstandpunkt der Revision, dass in § 108 BSHG kein "Be-
endigungstatbestand ´Umzug`" enthalten ist. Der Umzug von Hilfeempfängern aus
dem Zuständigkeitsbereich des einen in denjenigen eines anderen örtlichen Sozial-
hilfeträgers fällt als für die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe
erheblicher Umstand unter § 107 BSHG. Da es sich hierbei um einen Vorgang han-
delt, der außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs des § 108 BSHG liegt, be-
stand für den Gesetzgeber keine Veranlassung, ihn innerhalb des Tatbestandes die-
ser Vorschrift ausdrücklich zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Prof. Dr. Berlit
Sachgebiet:
BVerwGE: ja
Sozialhilferecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BSHG §§ 108, 147
Stichworte:
Ausland, Erstattung von Sozialhilfekosten nach Übertritt aus dem -; Sozialhilfe, Er-
stattung von Kosten der - nach Übertritt aus dem Ausland; Erstattung von Kosten der
- nach Umzug; Kostenerstattung nach Übertritt aus dem Ausland, Erstattung von So-
zialhilfekosten nach Übertritt aus dem Ausland; Umzug, Erstattung von Sozialhilfe-
kosten nach -.
Leitsatz:
Die Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Sozialhilfeträgers bei Übertritt aus
dem Ausland nach § 108 BSHG lebt nicht wieder auf, wenn der Hilfeempfänger nach
zwischenzeitlichem Umzug im Inland in den Bereich des für den Einreiseort zustän-
digen örtlichen Trägers der Sozialhilfe zurückkehrt und von ihm weiterhin Sozialhilfe
erhält.
Urteil des 5. Senats vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 5 C 23.04
I. VG Mainz
vom 03.07.2003 - Az.: VG 1 K 1261/02.MZ -
II. OVG Koblenz vom 15.01.2004 - Az.: OVG 12 A 11814/03.OVG -