Urteil des BVerwG vom 19.08.2003

Erlass

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 C 23.03
VGH 12 CE 03.1400
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
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Die Revision der Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juni 2003 wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Revision der Antragsteller ist unzulässig. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsan-
walts und über die Verwerfung der Beschwerden gegen die Ablehnung der Anträge auf Er-
lass einer einstweiligen Anordnung ist keine Entscheidung, gegen die nach § 132 VwGO die
Revision statthaft ist. Auch als Beschwerde verstanden wäre der Rechtsbehelf der An-
tragsteller unzulässig, weil dieser Beschluss nicht zu den Entscheidungen gehört, die mit
einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (§ 152
VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188
Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke