Urteil des BVerwG vom 08.04.2008

Ermessen, Hund, Überprüfung, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 C 22.07
OVG 13 LC 468/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
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Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsge-
richts vom 13. Juli 2007 und das Urteil des Verwaltungs-
gerichts Oldenburg vom 29. Oktober 2003 sind wirkungs-
los.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für
erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentschei-
dungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2
VwGO). Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens dem
Beklagten aufzuerlegen, da er nach erneuter rechtlicher Überprüfung den ange-
fochtenen Bescheid aufgehoben und den Kläger damit von sich aus klaglos ge-
stellt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Hund
Dr. Franke
Prof. Dr. Berlit
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