Urteil des BVerwG vom 29.03.2007

Missbrauch, Kaufpreis, Verkehrswert, Gegenleistung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
BVerwG 5 C 22.06
am 29. März 2007
VG 6 K 617/04 Ge
Röder
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke,
Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Ver-
waltungsgerichts Gera vom 26. Januar 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Die Kläger begehren für den Verlust des Eigentums am Wohn- und Geschäfts-
grundstück M. in B. (Flur 2, Flurstück 501) Entschädigung nach dem Entschä-
digungsgesetz, welche ihnen der Beklagte verwehrt, weil in der Person des
Rechtsvorgängers der Kläger ein Ausschlussgrund im Sinne des § 7a Abs. 3c
i.V.m. § 7a Abs. 3b Satz 2 VermG vorliege, und zwar in der Alternative des
„schwerwiegenden Missbrauchs der eigenen Stellung“.
Ursprüngliche Eigentümer des Grundstücks waren die deutschen Bürgerinnen
jüdischer Herkunft E. und R. zu je 1/2 Miteigentumsanteilen. Mit notariellem
Kaufvertrag vom 28. September 1938 verkauften diese das Grundstück an den
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damals 26 Jahre alten Textilkaufmann M., den Vater bzw. Schwiegervater der
Kläger und deren Rechtsvorgänger. Als Kaufpreis für das 2,48 ar große Flur-
stück wurden 12 380,00 Reichsmark (RM) vereinbart. Davon zahlte M. für E.
und R. 500,00 RM an die „Arisierungskasse des Gaus Thüringen“.
Im Jahr 1955 verließ M. ohne Beachtung der damaligen Meldevorschriften das
Gebiet der DDR. Mit Bescheid vom 4. November 1957 stellte der Rat des Krei-
ses A. den Einheitswert zum 1. Januar 1939 von 14 800,00 RM auf
25 100,00 RM neu fest, weil der ursprüngliche Einheitswert nicht den tatsächli-
chen Verhältnissen entsprochen habe. Im April 1959 wurde der Rat der Stadt B.
zum Treuhänder des verfahrensgegenständlichen Grundstücks bestellt, der es
im April 1969 in das „Eigentum des Volkes“ überführte, wobei ein Kaufpreis in
Höhe von 17 570,00 Mark vereinbart wurde.
Einen Rückübertragungsantrag des Rechtsvorgängers der Kläger lehnte das
Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landratsamtes K. mit Be-
scheid vom 23. Dezember 1994 ab und übertrug das Grundstück an Frau E. zu
1/2 Miteigentumsanteil sowie an Frau I. und S. jeweils zu je 1/4 Miteigentums-
anteilen als Rechtsnachfolger der Frau R. zurück, da der Anspruch der Kläger
gemäß § 3 Abs. 2 des Vermögensgesetzes hinter den der E. und der Rechts-
nachfolger der R. zurücktrete. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Zur Stützung ihres im September 1997 gestellten Antrages auf Entschädigung
für den Verlust des Eigentums an dem Grundstück machten die Kläger geltend,
dass keine Belastungsmomente für den Ausschluss der Gewährung einer Ent-
schädigung bei ihnen oder bei ihrem Rechtsvorgänger vorhanden seien oder
waren. Ihr Vater bzw. Schwiegervater, der 1937 der NSDAP beigetreten sei,
habe eigentlich das Ziel gehabt, sich im Werra-Meisner-Kreis niederzulassen,
und das Grundstück über einen Makler in K. angeboten bekommen. Die Grund-
stückseigentümer E. und R. seien seit Anfang 1938 bereits im Ausland gewe-
sen. Die Pächter L. und I. K., welche Cousin und Cousine der ursprünglichen
Eigentümerinnen gewesen seien, hätten den Pachtvertrag zum Ende des Jah-
res 1938 gekündigt, so dass nunmehr die im Ausland lebenden Eigentümerin-
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nen verkaufen wollten. Die Vermittlung über einen Makler sei Beleg dafür, dass
es sich nicht um einen Zwangsverkauf gehandelt habe. Als Vermittler für die
Verkäuferinnen sei L. K. aufgetreten, der auch die Kaufverhandlungen geführt
und keinen höheren Kaufpreis als den später gezahlten gefordert habe. M. ha-
be sein gesamtes Vermögen inklusive seiner Erbanteile auf den Kauf des
Grundstücks verwandt. Die ursprünglichen Eigentümerinnen hätten ohne jegli-
che Zwangseinwirkung gehandelt. Selbst im Nachgang des Kaufvertrages - bis
1946 - habe es freundschaftlichen Schriftverkehr (mit den ehemaligen Päch-
tern K.) gegeben. Zudem habe die Familie K. noch nach dem Einzug von M. in
dem Haus dort gelebt, und er selbst habe die Familie K. in der „Reichskristall-
nacht“ beschützt.
Das Staatliche Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Gera lehnte den
Entschädigungsantrag mit Bescheid vom 8. März 2004 ab und führte aus, dass
der Entschädigung wegen einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1
Abs. 1 Buchst. c VermG der Ausschlussgrund im Sinne des § 7a Abs. 3c i.V.m.
§ 7a Abs. 3b Satz 2 VermG entgegen stehe; der Rechtsvorgänger der Kläger
habe durch den Ankauf des Grundstücks weit unter dem festgesetzten Ein-
heitswert die Verfolgungslage des Veräußerers ausgenutzt und daher den Aus-
schlusstatbestand des „schwerwiegenden Missbrauchs der eigenen Stellung“
(§ 7a Abs. 3b Satz 2 VermG) erfüllt.
Das Verwaltungsgericht hat auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
erhobene Klage den Beklagten verpflichtet, den Klägern jeweils eine Entschä-
digung in Höhe von 17 300 € zu gewähren. Zur Begründung hat das Verwal-
tungsgericht ausgeführt:
Der den Klägern zustehende Anspruch auf Entschädigung sei hier nicht gemäß
§ 7a Abs. 3c Satz 2 i.V.m. § 7a Abs. 3b Satz 2 VermG ausgeschlossen. Da der
Rechtsvorgänger der Kläger unstreitig nicht gegen die Grundsätze der Mensch-
lichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder dem nationalsozialistischen
oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in
der DDR erheblich Vorschub geleistet habe, komme als Ausschlussgrund allein
in Betracht, dass er in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen
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Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht habe (§ 7a Abs. 3b Satz 2 Alt. 2
VermG). Auch dies sei indes nicht der Fall. Nach dem Wortlaut des § 7a
Abs. 3b Satz 2 VermG und der Gesetzessystematik sei auch dieser Aus-
schlussgrund restriktiv auszulegen.
Ausweislich der Entstehungsgeschichte sei Sinn und Zweck der Einführung des
§ 7a Abs. 3b VermG, dem Erwerber von NS-Verfolgtenvermögen neben dem
Anspruch auf Herausgabe des (20 : 1 umgewerteten) Kaufpreises einen An-
spruch auf Entschädigung einzuräumen. Ausgenommen von dem (höheren)
Entschädigungsanspruch seien diejenigen, welche einen der drei in § 7a
Abs. 3b Satz 2 VermG genannten Ausschlussgründe erfüllten. Dabei sei der
Wortlaut der „Unwürdigkeitsregelung“ des § 7a Abs. 3b Satz 2 VermG mit dem
Wortlaut der Regelung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG identisch; hierdurch habe
der Gesetzgeber gewährleisten wollen, dass eine Gleichbehandlung mit denje-
nigen Erwerbern oder ihren Rechtsnachfolgern erreicht werde, denen der zwi-
schen 1933 und 1945 erworbene Vermögenswert unter sowjetischer Besat-
zungshoheit (1945 - 1949) wieder entzogen worden sei und die dafür einen An-
spruch nach § 1 Abs. 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes hätten. Nach der zu
§ 1 Abs. 4 AusglLeistG entwickelten Rechtsprechung sei es Sinn und Zweck
der Ausschlussregelung in § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu verhindern, dass diejeni-
gen, die die Hauptverantwortung für die zu revidierenden Unrechtsmaßnahmen
trügen, das Ausgleichsleistungsgesetz zu ihren Gunsten in Anspruch nähmen.
Nicht jeder Missbrauch einer Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil
anderer und nicht jedes Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen
oder kommunistischen Systems in der sowjetisch besetzten Zone oder der DDR
reichten aus; vielmehr sei in allen Fällen eine „gewisse Erheblichkeit“ er-
forderlich, welche - mit Ausnahme der 1. Alternative des § 7a Abs. 3b Satz 2
VermG - auch durch den Wortlaut dokumentiert werde, wenn ein „erhebliches“
Vorschubleisten oder der Missbrauch einer Stellung in „schwerwiegendem“
Maße verlangt werde. Andernfalls sei im Regelfall eine Unwürdigkeit zu beja-
hen, was dem Ausnahmecharakter der Unwürdigkeitsregelung nicht gerecht
werde und vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sei. Nicht jeder Verstoß
könne zur Unwürdigkeit im Sinne des § 7a Abs. 3b Satz 2 VermG führen, weil
die Vorschrift sonst aufgrund ihrer Schaffung als „Wiedergutmachungsgesetz“
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für Rechtsstaatsverstöße ins Leere liefe. Auf einen Missbrauch weise auch
nicht schon die Erfüllung der Rechtsvermutung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG,
nach der zugunsten des Berechtigten ein verfolgungsbedingter Vermögensver-
lust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/0 (49) 180 der Alliier-
ten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl für Groß-Berlin I S. 221 - im
Folgenden: REAO) vermutet werde; diese Regelung unterstreiche vielmehr,
dass es im maßgeblichen Zeitraum verbreitet gewesen sei, NS-Verfolgtenver-
mögen erheblich unter dem Verkehrswert bzw. sogar unter dem Einheitswert zu
verkaufen. Wäre es dem Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Einführung
des § 7a Abs. 3b Satz 2 VermG darauf angekommen, gerade diese Fälle vom
Wahlrecht zwischen Kaufpreis und Entschädigung auszunehmen, hätte ein
Verweis auf die Vorschrift des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG ausgereicht. Es wäre
auch ein Verweis auf die Legaldefinition der unangemessenen Gegenleistung
im Sinne des § 15 Abs. 2 RepG im Wortlaut der „Unwürdigkeitsvorschrift“ aus-
reichend gewesen. Zudem hätte es der Einführung der Unwürdigkeitsklausel in
§ 7a Abs. 3b VermG insgesamt nicht bedurft, da bei den anspruchsbegründen-
den Restitutionshandlungen, welche die Anwendbarkeit des Vermögensgeset-
zes eröffneten, immer gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen worden
sei; hingegen sei der Anwendungsbereich des § 7a Abs. 3b und Abs. 3c VermG
erst in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG eröffnet, da die Vorschriften
ausdrücklich auf § 1 Abs. 6 VermG verwiesen. Der erforderlichen engen Ausle-
gung der unbestimmten Rechtsbegriffe habe auch die Rechtsprechung in ihren
Entscheidungen zu der ersten und dritten Ausschlussalternative des § 1 Abs. 4
AusglLeistG Rechnung getragen, wobei zu berücksichtigen sei, dass alle drei
Ausschlussgründe eine - in der Schwere des Verstoßes vergleichbare - gewisse
Erheblichkeit erforderten, insoweit folglich eine Gleichwertigkeit der Aus-
schlussgründe gegeben sei. Demgegenüber greife der Hinweis des Beklagten
auf den in der Begründung des Gesetzentwurfes genannten § 15 RepG nicht
durch, weil dessen Wortlaut mit dem der „Unwürdigkeitsklausel“ des § 7a
Abs. 3b VermG nicht vergleichbar oder ähnlich sei. Mit dem Erfordernis der un-
angemessenen Gegenleistung enthalte § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b RepG ein
objektiv geprägtes Ausschlusselement, was durch die Definition der „unange-
messenen Gegenleistung“ in den Sätzen 3 bis 6 des § 15 Abs. 2 RepG deutlich
werde, welche an das Verhältnis Verkehrswert und tatsächliche geldwerte Leis-
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tung anknüpfe, während die „Unwürdigkeit“ im Sinne des § 7a Abs. 3b Satz 2
VermG bereits nach dem Wortlaut eine subjektive Komponente voraussetze
(„missbrauchen“; „erheblich Vorschub leisten“). Auch nach der Begründung des
Gesetzentwurfes begründe eine unangemessene Gegenleistung im Sinne des
§ 15 Abs. 2 RepG lediglich den „Anfangsverdacht“ bzgl. eines „Unwürdigkeits-
tatbestandes“ und weise nicht darauf, dass mit einer unangemessenen Gegen-
leistung gleichzeitig auch ein schwerwiegender Missbrauch der eigenen Stel-
lung erfüllt sei.
Auf der Grundlage dieser Auslegung sei der Rechtsvorgänger der Kläger nicht
„unwürdig“ im Sinne des § 7a Abs. 3b Satz 2 Alt. 2 VermG. Eine - politische
oder wirtschaftliche - Stellung sei dann missbraucht worden, wenn der Funkti-
onsträger oder sonst Systembegünstigte sich diese - nicht notwendigerweise im
Zusammenhang mit dem Erwerb - zunutze gemacht habe, um Vorteile zu er-
langen, auf die er nach rechtsstaatlichen Grundsätzen keinen Anspruch hatte,
oder wenn er sie genutzt habe, um anderen aus einer nicht rechtsstaatlichen
Grundsätzen entsprechenden Ausübung heraus Nachteile zuzufügen. Hier be-
stehe zwar der erlangte eigene Vorteil des Vaters bzw. Schwiegervaters der
Kläger in der aus der unangemessenen Gegenleistung resultierenden Erspa-
rung von Aufwendungen für den Erwerb eines Grundstücks, weil er es deutlich
unter dem Einheitswert, der 1957 in Korrektur eines unzutreffend zu niedrig
festgesetzten Einheitswertes festgestellt worden sei, erworben habe und sich
ihm dies bereits bei Erwerb hätte aufdrängen müssen. Der Rechtsvorgänger
der Kläger sei jedoch weder Inhaber einer Stellung noch sei ihm ein schwer-
wiegender Missbrauch im Sinne des § 7a Abs. 3b Satz 2 Alt. 2 VermG nachzu-
weisen. Allein die seit 1937 bestehende Mitgliedschaft in der NSDAP stelle kei-
ne Funktion im nationalsozialistischen System dar, so dass offen bleiben könne,
ob er im Jahre 1939 bereits wieder ausgetreten sei. Das Ausnutzen einer
wirtschaftlichen Überlegenheit, die M. nur deshalb inne gehabt habe, weil er
kein verfolgter jüdischer Bürger gewesen ist, reiche ebenfalls nicht für das In-
nehaben einer Stellung aus; vielmehr seien weitere Anhaltspunkte - an denen
es hier mangele - erforderlich, um eine besondere, wenn auch nur besondere
wirtschaftliche Stellung zu begründen. Auch liege kein schwerwiegender Miss-
brauch vor. Zwar habe der Rechtsvorgänger der Kläger einen ausgesprochen
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geringen Kaufpreis gezahlt, auch sei im Hinblick auf die Gesamtumstände des
Grundstückserwerbs anzunehmen, dass der Rechtsvorgänger der Kläger die
Verfolgungslage der ursprünglichen Eigentümerinnen ausgenutzt habe. Jedoch
sei der Verkauf von jüdischem Grundeigentum in der NS-Zeit von Verstößen
gegen die Rechtsstaatlichkeit - insbesondere im Hinblick auf den Kaufpreis -
geprägt gewesen, so dass es weiterer Anhaltspunkte bedürfe, um einen
schwerwiegenden Missbrauch zu begründen. Solche Anhaltspunkte bestünden
hier nicht; insbesondere fehle jeder Anhalt dafür, dass der Rechtsvorgänger der
Kläger den Kaufpreis unter Ausnutzung oder Verweis auf seine Zugehörigkeit
zu den NS-Verfolgern bewusst heruntergehandelt habe.
Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage; er rügt eine
Verletzung des § 7a Abs. 3b Satz 2 VermG.
Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt
sich an dem Verfahren und macht geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts
begegne rechtlichen Bedenken, soweit es die Auffassung vertrete, die Veräuße-
rung unter Einheitswert deute nicht auf den schwerwiegenden Missbrauch der
eigenen Stellung im Sinne des § 7a Abs. 3b VermG hin, weil das Unwürdigkeits-
merkmal des schwerwiegenden Missbrauchs nach genannter Vorschrift eng
auszulegen sei.
II
Die zulässige Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil des Verwal-
tungsgerichts steht nicht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1
VwGO). Es beruht auf einer fehlerhaften Anwendung von § 7a Abs. 3b
Satz 2 Alt. 2 VermG und trägt folglich nicht die Entscheidung, dass der Rechts-
vorgänger der Kläger bei dem Erwerb des streitbefangenen Grundstücks nicht
in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nach-
teil anderer missbraucht habe. Da es für eine Entscheidung über die Klage
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noch tatsächlicher Feststellungen bedarf, die das Revisionsgericht nicht treffen
kann, muss die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.
1. Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf
Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz ist § 7a Abs. 3c Satz 1 Ver-
mögensgesetz (VermG). Gemäß dieser durch Art. 1 Nr. 7 des Vermögens-
rechtsanpassungsgesetzes vom 4. Juli 1995 (BGBl I S. 895) eingefügten Rege-
lung steht eine Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz auch demjeni-
gen zu, der nach § 3 Abs. 2 VermG wegen eines Anspruchs nach § 1 Abs. 6
VermG von der Rückerstattung ausgeschlossen ist. Nach § 7a Abs. 3b Satz 2
VermG, dessen entsprechende Geltung § 7a Abs. 3c Satz 2 VermG anordnet,
gilt dies nicht, wenn der Verfügungsberechtigte oder derjenige, von dem er sei-
ne Rechte ableitet, gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Mensch-
lichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vor-
teil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen
oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in
der Deutschen Demokratischen Republik erheblich Vorschub geleistet hat. Zwi-
schen den Beteiligten steht auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen
des Verwaltungsgerichts zu Recht nicht im Streit, dass der Rechtsvorgänger
der Kläger nicht gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Mensch-
lichkeit verstoßen oder dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub
geleistet hat, und dem Entschädigungsbegehren daher allein der Ausschluss-
grund eines Missbrauchs der eigenen Stellung in schwerwiegendem Maße nach
§ 7a Abs. 3b Satz 2 Alt. 2 VermG (Missbrauchstatbestand) entgegenstehen
kann.
2. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Miss-
brauchstatbestandes mit Erwägungen verneint, die mit dem Bundesrecht nicht
in Einklang stehen.
2.1 Das Verwaltungsgericht ist von dem rechtlichen Ansatz ausgegangen, dass
eine missbrauchte „Stellung“ sowohl politischer als auch wirtschaftlicher Art sein
kann, sie aber mit dem Begriff der Funktion im nationalsozialistischen oder
kommunistischen System gleichzusetzen sei. Es müsse deshalb eine Stellung
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bestehen, die sich der Funktionsträger oder sonst Systembegünstigte zunutze
gemacht habe, um Vorteile zu erlangen, auf die er nach rechtsstaatlichen
Grundsätzen keinen Anspruch hatte, oder um anderen aus einer nicht rechts-
staatlichen Grundsätzen entsprechenden Ausübung heraus Nachteile zuzufü-
gen.
Es ist dabei indes von einem zu engen Begriff der (missbrauchsfähigen) Stel-
lung im Sinne des § 7a Abs. 3b Satz 2 Alt. 2 VermG ausgegangen. Der vorlie-
genden Fall gibt dabei keinen Anlass zur näheren Klärung der Frage, unter wel-
chen Voraussetzungen Funktionsträger in Partei, Staat oder Wirtschaft bzw.
den jeweils mit ihnen verbundenen Organisationen allein wegen ihrer formal
herausragenden Position eine „Stellung“ innehaben, die sie im Sinne des § 7a
Abs. 3b Satz 2 Alt. 2 VermG missbrauchen können, oder inwieweit der
Gebrauch guter Beziehungen zu solchen maßgeblichen Personen zur Beein-
flussung von Zeitpunkt oder Konditionen eines Erwerbsvorganges den Aus-
schlusstatbestand erfüllen kann. Zu entscheiden ist hier allein über die Frage,
ob eine missbrauchsfähige Stellung bereits dann vorliegen kann, wenn der Er-
werber im Verhältnis zu dem Verkäufer eine überlegene, weil nicht gleiche Stel-
lung innehat. Dies ist der Fall.
Eine „Stellung“, die zum eigenen Vorteil oder fremden Nachteil missbräuchlich
ausgenutzt werden kann, liegt bereits in der Möglichkeit des Erwerbs von Ei-
gentum verfolgter Personen durch selbst nicht Verfolgte. Bereits seinem Wort-
laut nach verlangt § 7a Abs. 3b Satz 2 Alt. 2 VermG für den Missbrauchstatbe-
stand keine besonders hervorgehobene „persönliche Machtstellung“ (so etwa
§ 4 Abs. 3 Buchst. b VermG) oder sonst eine besondere persönliche, berufliche
oder gesellschaftliche Position (hier) im nationalsozialistischen Unrechtssystem.
Dem Wortsinn nach ist der Begriff der „Stellung“ nicht beschränkt auf eine insti-
tutionelle Stellung im staatlichen oder gesellschaftlichen Bereich, die mit gewis-
sen Machtbefugnissen ausgestattet ist (so etwa Neuhaus, in: Fieberg/
Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Vermögensgesetz, Band II, § 1
AusglLeistG Rn. 149; Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitio-
nen in der ehemaligen DDR, § 7a VermG Rn. 199; Kuhlmey/Wittmer, in:
Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 7a
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VermG Rn. 54; Meixner, in: ebd., § 1 AusglLeistG Rn. 280; Weskamm, in:
Kimme , Offene Vermögensfragen, § 1 AusglLeistG Rn. 143 ff.; s.a.
Hellmann VIZ 1995, 201 <209>), oder doch eine Position wirtschaftlicher Macht
(s. Rosenberger, Unwürdigkeit im Recht der offenen Vermögensfragen,
S. 69 ff.). Im Verhältnis zu dem Verkäufer hat auch der (mögliche) Käufer je-
denfalls dann eine „Stellung“, die missbräuchlich ausgenutzt werden kann,
wenn der Verkäufer zu einer Personengruppe gehört, die durch das nationalso-
zialistische Unrechtsregime systematisch ausgegrenzt und verfolgt worden ist,
und der Käufer nicht zu dieser verfolgten Personengruppe gehört. Bereits die
gravierende rechtliche Ungleichheit der Vertragsbeteiligten, welche durch die
systematische Ausgrenzung und Verfolgung von Personen, die von dem natio-
nalsozialistischen System als „Juden“ eingestuft und entrechtet wurden, bewirkt
worden ist, verschafft dem erwerbenden Vertragspartner im Verhältnis zu dem
Verkäufer eine im Sinne des § 7a Abs. 3b Satz 2 Alt. 2 VermG ausnutzbare
Stellung. Dass die Stellung von Personen, die aus nationalsozialistischer Sicht
Juden waren, seit dem 30. Januar 1933 von einer fundamentalen Missachtung
des Gleichheitsgrundsatzes und einer zunehmenden Diskriminierung, Ausgren-
zung und Verfolgung geprägt war, liegt nicht zuletzt § 1 Abs. 6 VermG und dem
NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz zu Grunde und bedarf als allgemeinkundi-
ge Tatsache der Zeitgeschichte keiner näheren Darlegung (allgemein dazu et-
wa R. Hilberg, Die Vernichtung der europäischen Juden, Frankfurt/M. 1994;
Saul Friedländer, Das Dritte Reich und die Juden. Die Jahre der Verfolgung
1933 - 1939, München 2000; M. Tarrab-Maslaton, Rechtliche Strukturen der
Diskriminierung der Juden im Dritten Reich, Berlin 1993; s.a. J. Walk ,
Das Sonderrecht für die Juden im NS-Staat, Heidelberg 1981; B. Blau ,
Das Ausnahmerecht für die Juden in Deutschland 1933 - 1945, 3. Aufl., Düs-
seldorf 1965); dies gilt auch in Bezug auf ihre Stellung im Wirtschaftsleben (J.
Ludwig, Boykott. Enteignung. Mord. Die „Entjudung“ der deutschen Wirtschaft,
München/Zürich 1992; Fritz Bauer Institut , „Arisierung“ im Nationalso-
zialismus. Volksgemeinschaft, Raub und Gedächtnis, Frankfurt/M. 2000; A.
Barkai, Vom Boykott zur „Entjudung“. Der wirtschaftliche Existenzkampf der
Juden im Dritten Reich 1933 - 1943, Frankfurt/M. 1988; W. Mönninghoff, Ent-
eignung der Juden. Wunder der Wirtschaft, Erbe der Deutschen, Ham-
burg/Wien 2001) und ihr Eigentum (in Bezug auf Grundeigentum - am Beispiel
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Bremens - s. H. Balz, Die „Arisierung“ von jüdischem Haus- und Grundbesitz in
Bremen, Bremen 2004). Die sog. „Arisierung“ jüdischen Besitzes bildete einen
wichtigen Teilaspekt der systematischen Entrechtung der jüdischen Bevölke-
rung, für die mit der „Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Ju-
den“ vom 26. April 1938 (RGBl I S. 414) bereits im Vorfeld der Pogrome vom
November 1938 und der diesen unmittelbare folgenden Regelungen (s. z.B. die
„Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben“
vom 12. November 1938, RGBl I S. 1580, und die „Verordnung über den Ein-
satz des jüdischen Vermögens“ vom 3. Dezember 1938, RGBl I, S. 1709) eine
neue Phase eingeleitet worden war. Durch das Zusammenspiel formeller Ent-
rechtung und faktischer Verfolgung erhielten solche Personen, auf welche die
systematischen Verfolgungsmaßnahmen nicht zielten, auch dann gegenüber
den Verfolgten eine ausnutzbare Stellung, wenn sie gegenüber anderen Nicht-
verfolgten keine solche Position innehatten. Dieser objektive Bezug auf die Ver-
folgungslage des Vertragspartners prägt die Stellung des Erwerbers auch dann,
wenn er die allgemeinen Verfolgungsmaßnahmen nicht selbst bewirkt oder aktiv
befördert hat, er unter den Rahmenbedingungen einer allgemeinen Verfol-
gungslage handelt, wenn er sich dem Veräußerer gegenüber „korrekt“, insbe-
sondere auf Handlungen zur Verschärfung oder Vertiefung der strukturellen
Machtasymmetrie verzichtet, oder er der Ausgrenzung und Verfolgung der jüdi-
schen Bevölkerung neutral oder gar ablehnend gegenübersteht. Unter den da-
maligen Umständen prägte die allgemeine Verfolgungslage notwendig die
Rahmenbedingungen des Erwerbsgeschäftes und wirkte - jedenfalls in der Zeit
ab 15. September 1935, ab der von einer Kollektivverfolgung auszugehen ist (s.
Rieger VIZ 1995, 433 <436 ff.>) - namentlich auf Tatsache, Zeitpunkt und Mo-
dalitäten der Verkaufsbereitschaft ein. Für eine „Stellung“ des Erwerbers ist
daher auch nicht erforderlich, dass er zu Lasten des Verkäufers oder zu seinem
eigenen Vorteil zusätzlich im Einzelfall gezielt gestaltenden Einfluss auf die
Verkaufsentscheidung des Verkäufers oder die Modalitäten des Verkaufs ge-
nommen hat.
Dieser Begriff der „Stellung“, der keine institutionelle Teilhabe am staatlichen
oder gesellschaftlichen Machtgeflecht voraussetzt, wird durch eine systemati-
sche Auslegung gestützt, welche die beiden anderen Alternativen des § 7a
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Abs. 3b Satz 2 VermG in den Blick nimmt. Die „Unwürdigkeitstatbestände“ der
ersten und dritten Alternative stellen darauf ab, ob eine Person wegen ihres
Verhaltens von Entschädigungsansprüchen ausgeschlossen sein soll; hierfür
unerheblich ist, ob eine die Unwürdigkeit begründende Handlung einen Bezug
zu dem Entschädigungsgegenstand hatte oder sonst zur „Bereicherung“ des
Entschädigungsbegehrenden geführt hat. Der Missbrauchstatbestand erfasst
hingegen gerade auch Fälle, in denen das inkriminierte Verhalten „zum eigenen
Vorteil oder zum Nachteil anderer“ den Erwerb des Vermögensgegenstandes
betrifft, an den die Entschädigungsansprüche anknüpfen, also um die Entschä-
digung für eine aus einem inkriminierten Verhalten resultierende „Bereicherung“
gestritten wird. Diesen systematischen Zusammenhang vernachlässigt das Ar-
gument, dass die dem § 1 Abs. 4 AusglLeistG nachgebildeten Ausschlusstat-
bestände lediglich die „Hauptverantwortlichen“ von den Leistungen ausschlie-
ßen sollten.
Systematisch kann der Einbettung des Missbrauchstatbestandes in zwei weite-
re Ausschlusstatbestände auch sonst nicht entnommen werden, dass für diesen
Ausschlusstatbestand ein besonderer, hervorgehobener „Systembezug“ zu
verlangen sei, der voraussetze, dass in Staat, Partei oder Gesellschaft eine
besondere Funktion ausgeübt worden ist. Ein solcher „Systembezug“ ist aller-
dings für die Fälle des „Vorschubleistens“ erforderlich (§ 7a Abs. 3b Satz 2
Alt. 3 VermG), der erfüllt ist, wenn der Betreffende bewusst und mit einer ge-
wissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen hat, die dazu geeignet waren, die
Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nati-
onalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand zu unterdrücken,
und dies auch zum Ergebnis hatten (Urteile vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C
20.04 - BVerwGE 123, 142; vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - juris).
Dies ergibt sich indes bereits eindeutig aus dem Wortlaut und rechtfertigt keine
Übertragung auf die 2. Alternative, die dem Wortlaut nach gerade keinen Sys-
tembezug verlangt. Inwieweit in Fällen eines Verstoßes gegen die Grundsätze
der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit (§ 7a Abs. 3b Satz 2 Alt. 1 VermG)
ein Systembezug erforderlich ist, kann offen bleiben (s. zu § 5 BVFG, Urteil des
Senats vom 27. März 2006 - BVerwG 5 C 30.05 - BVerwGE 125, 344 = NVwZ
2006, 945). Denn in der Rechtsprechung zu vergleichbaren Ausschlusstatbe-
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ständen ist zu Recht anerkannt, dass für einen - etwa erforderlichen - System-
bezug keine dauerhafte, besondere Funktion in Staat, Partei oder Gesellschaft
erforderlich ist: Gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlich-
keit verstößt auch die Weitergabe von Informationen denunziatorischen Cha-
rakters unter den Bedingungen eines Unrechtsregimes durch Personen, die
selbst keine „Funktionsträger“ dieses Regimes waren, wenn dies damit verbun-
den war, dass dem Betroffenen unmenschliche und rechtsstaatswidrige Hand-
lungen drohten (s. BVerfG, Beschluss vom 9. August 1995 - 1 BvR 2263/94
u.a. - BVerfGE 93, 213 <243> zu § 1 Abs. 2, § 6 des Gesetzes zur Prüfung von
Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher
Richter; BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1963 - BVerwG 8 C 67.62 - BVerwGE
15, 336 <340 f.> zu § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 Häftlingshilfegesetz).
Selbst wenn also für die § 7a Abs. 3b Satz 2 Alt. 2 VermG ein gewisser Sys-
tembezug zu verlangen sein sollte, erforderte dies kein Handeln „im“ System.
Hinreichend wäre ein Handeln „unter dem Schutz“ des Systems, wenn der Ein-
zelne sich, ohne hierzu gezwungen zu sein, die überlegene Stellung, die er
durch die vom System geschaffene Verfolgungslage erlangt hat, beispielsweise
durch den Erwerb jüdischen Eigentums zu nutze machte und damit zugleich
objektiv zur Verwirklichung des erklärten politischen Ziels des nationalsozialisti-
schen Systems beitrug, das jüdische Vermögen zu „arisieren“.
Gegen diese Auslegung des Begriffs der „Stellung“ spricht auch nicht, dass
dann in den Fällen des § 7a Abs. 3c Satz 1 VermG nur ein kleiner Anwen-
dungsbereich verbleibe, da ein § 3 Abs. 2 VermG vorrangiger Anspruch nach
§ 1 Abs. 6 VermG gerade einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust vor-
aussetze, der nicht zuletzt auch durch eine unangemessene Gegenleistung
indiziert werde. Wortlaut und Entstehungsgeschichte lässt sich schon nicht ent-
nehmen, wie groß der Anwendungsbereich der von dem Gesetzgeber ange-
strebten Verbesserung der Rechtsposition des nach § 3 Abs. 2 VermG von der
Restitution Ausgeschlossenen sein sollte, der durch den Ausschlussgrund des
§ 7a Abs. 3b Satz 2 Alt. 2 VermG wieder eingeengt wird. Vor allem werden der
Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG und der dort in Bezug genommenen
Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes nach Maßgabe
des II. Abschnitts der Anordnung BK/0 (49) 180 der Alliierten Kommandantur
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Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl für Groß-Berlin I S. 221) (REAO) einerseits und
der des Missbrauchstatbestandes andererseits nicht schon dadurch deckungs-
gleich, dass auch bei bloßer Nutzung der systembedingten Situation der
Erwerber eine missbrauchsfähige Stellung hatte; denn der Ausschlusstatbe-
stand erfordert eine Ausnutzung der Stellung „in schwerwiegendem Maße“ (da-
zu unten 2.3.).
Ein engerer, von Vorstehendem abweichender Begriff der missbrauchsfähigen
„Stellung“ ergibt sich schließlich nicht mit Blick auf die Ausgestaltung und Aus-
legung, die Ausschlusstatbestände sonst im Vermögens-, Wiedergutma-
chungs-, Rehabilitations- oder Rückerstattungsrecht erfahren haben. Für den
gleichlautenden Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG, an den § 7a
Abs. 3b Satz 2 VermG in der Sache und auch entstehungsgeschichtlich
(s. BTDrucks 13/1593 S. 12) anschließt, folgt aus dem zutreffenden Ansatz,
dass diese beiden Normen systematisch aufeinander bezogen sind und daher
im Kern identisch auszulegen sind, allein, dass die vorstehenden Erwägungen
auch auf die Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu über-
tragen sind. Bei der Auslegung der Missbrauchsklauseln in § 16 Abs. 2
StrRehaG, § 2 Abs. 2 VwRehaG und § 4 BerRehaG ist zu beachten, dass nicht
das Regelungsproblem des Ausschlusses in Bezug auf das Handeln bei Ver-
mögensverschiebungen unter Bedingungen der Diskriminierung, Verfolgung
und Vernichtung der jüdischen Bevölkerung in der Zeit des Nationalsozialismus
im Vordergrund stand. Dass § 7a Abs. 3b Satz 2 Alt. 2 VermG seinem Wortlaut
nach für den Entschädigungsausschluss nicht an die „Unredlichkeit“ des Er-
werbs (s. etwa § 4 Abs. 2, 3 VermG), an einen verfolgungsbedingten Erwerb zu
einem unangemessen niedrigen Kaufpreis (s. etwa Art. 2 f. REAO; § 15 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Satz 4 RepG) oder an einen Erwerb in Ausnutzung von
Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bzw. der im Vertrei-
bungsgebiet bestehenden Verhältnisse ohne angemessene Gegenleistung
(§ 359 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 LAG) anknüpft, rechtfertigt lediglich den Umkehr-
schluss, dass nicht jede Unterschreitung des angemessenen Kaufpreises den
Ausschlusstatbestand verwirklicht. Wegen der offeneren Ausformung der Aus-
schlussgründe des § 7a Abs. 3b Satz 2 VermG stützt dies nicht die Annahme,
die dort verlangte (missbrauchsfähige) Stellung erfordere eine hervorgehobene
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Funktion in Staat, Partei oder Gesellschaft. Der gemeinsame Grundgedanke
dieser Regelungen, dass eine Entschädigungs- oder Ausgleichsleistung nicht
für Vermögensgegenstände gewährt werden soll, die unter Ausnutzung der na-
tionalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben worden sind, und die hierfür
der Unangemessenheit der Gegenleistung beigemessene Indizwirkung spre-
chen vielmehr für eine Auslegung, bei der eine missbrauchsfähige Stellung
auch ohne eine besondere, hervorgehobene Position in Staat, Partei oder Ge-
sellschaft bestehen kann, und dafür, erforderliche Differenzierungen bei der
Auslegung des Tatbestandsmerkmals des „schwerwiegenden Missbrauchs“ zur
Geltung zu bringen.
Auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung, wie er sich hier aus der Entste-
hungsgeschichte erschließt (s. BTDrucks 13/1593 S. 12), setzt eine miss-
brauchsfähige „Stellung“ keine besondere, hervorgehobene Funktion in Staat,
Partei oder Gesellschaft voraus. Das Wahlrecht auf Entschädigung sollte nur
sog. „loyalen Erwerbern“, die die Verfolgungslage des verfolgten Veräußerers
zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 nicht ausgenutzt haben,
eingeräumt werden. Bei einem Ausnutzen der Verfolgungslage werde - so der
Bericht des Rechtsausschusses (ebd.) - „regelmäßig der Ausschlussgrund des
schwerwiegenden Missbrauchs der eigenen Stellung erfüllt sein“, wobei „An-
haltspunkte dafür, wann ein Ausnutzen der Verfolgungslage vorgelegen hat,
weil der Erwerber keine angemessene Gegenleistung erbracht hat, […] den zu
§ 15 Abs. 2 des Reparationsschädengesetzes entwickelten Grundsätzen ent-
nommen werden [können].“ Diese erkennbare Zielsetzung, welche die hier ver-
tretene Auslegung stützt, wird auch nicht dadurch relativiert, dass der Gesetz-
geber den Begriff des „loyalen“ bzw. des „redlichen“ Erwerbs nicht in den Ge-
setzeswortlaut aufgenommen oder sonst ausdrücklich auf die Angemessenheit
der Gegenleistung abgehoben hat, weil wegen des Erfordernisses des
„schwerwiegenden“ Missbrauchs einer Stellung der Ausschlusstatbestand nicht
schon bei jeder Unterschreitung der angemessenen Gegenleistung erfüllt ist.
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2.2 Seine Stellung „missbraucht“ im Sinne des § 7a Abs. 3b Satz 2 Alt. 2
VermG, wer von dieser Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer
in einer von der Rechtsordnung missbilligten Weise Gebrauch macht. Für die
rechtliche Missbilligung der Handlungen, durch welche eine Stellung ausgenutzt
worden ist, kommt es nicht darauf an, ob das Verhalten mit den in der Zeit des
Nationalsozialismus bestehenden Gesetzen im Einklang stand oder sonst ein
seinerzeit übliches, nach den damaligen Maßstäben möglicherweise gar von
den Machthabern erwünschtes Verhalten war. Grundlage sind die Wert- und
Beurteilungsmaßstäbe eines demokratischen Rechtsstaats. Eine rechtlich zu
missbilligende Ausnutzung einer Stellung und damit ein „Missbrauch“ kann da-
her auch allein darin liegen, dass die Verfolgungslage der von dem nationalso-
zialistischen Unrechtsregime verfolgten Personen zu deren Nachteil oder zum
eigenen Vorteil ausgenutzt wurde und ein Vermögensgegenstand ohne eine
angemessene Gegenleistung erworben worden ist. Es kann, muss aber nicht
hinzutreten, dass der Erwerber selbst unmittelbar durch eine anstößige Manipu-
lation zu seinem Vorteil direkt auf den Verkäufer hinsichtlich der Auswahl des
Erwerbsgegenstandes oder des Zeitpunktes oder der Bedingungen des Er-
werbs eingewirkt hat. Für den Erwerb von Vermögen von Personen, die in der
Zeit des Nationalsozialismus einer systematischen Entrechtung ausgesetzt wa-
ren, liegt eine zu missbilligende Ausnutzung der Verfolgungslage durch Nicht-
verfolgte bereits darin, dass von der systembedingt eröffneten Chance, Vermö-
gensgegenstände Dritter unter dem Verkehrswert zu erlangen, Gebrauch ge-
macht worden ist. Dass die Rechtsordnung den Erwerb jüdischen Eigentums
unter Wert rechtlich missbilligt, ergibt sich nicht zuletzt aus § 1 Abs. 6 VermG
und wird durch § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Satz 4 RepG bestätigt.
In subjektiver Hinsicht liegt in den Fällen, in denen sich objektiv der Missbrauch
allein aus der Vereinbarung eines nicht angemessenen Kaufpreises ergibt, ein
Missbrauch dann vor, wenn der Käufer erkannt hat oder erkennen musste, dass
der Verkäufer zu der Gruppe der Personen gehört hat, die von dem natio-
nalsozialistischen Unrechtssystem verfolgt worden ist, und er auch erkannt hat
oder erkennen musste, dass der von dem Verkäufer erzielte Kaufpreis unan-
gemessen niedrig war. Maßstab für diese Betrachtung ist dabei der Verkehrs-
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wert bzw. der Wert, der bei einem Verkauf durch eine nicht verfolgte Person
hätte erzielt werden können.
2.3 Der Entschädigungsanspruch ist nach § 7a Abs. 3b Satz 2 Alt. 2 VermG
allerdings nicht schon bei jedem „einfachen“ Missbrauch, sondern erst dann
ausgeschlossen, wenn die Stellung „in schwerwiegendem Maße“ missbraucht
worden ist.
Der Gesetzgeber hat den Entschädigungsausschluss nicht schon für jeden Fall
eines verfolgungsbedingten Erwerbs oder doch stets dann vorgesehen, wenn
der angemessene Kaufpreis bereits geringfügig unterschritten worden ist. In
Fällen, in denen der Missbrauch allein aus der Vereinbarung eines unter dem
Verkehrswert liegenden Kaufpreises folgt und nicht weitere Missbrauchsum-
stände hinzutreten, reicht daher ein lediglich „unangemessener“ Kaufpreis nicht
aus. Ein „schwerwiegender Missbrauch“ liegt in solchen Fällen vielmehr erst
dann vor, wenn der Vermögensgegenstand unter Ausnutzung der damaligen
Lage deutlich unter Wert erworben wurde. Ein durch den vereinbarten Kaufpreis
belegter Missbrauch der Stellung wird allerdings nicht erst dadurch zu einem
„schwerwiegenden“, dass zu einer Abrede eines unangemessenen Kaufpreises
stets noch eine anstößige Manipulation beim Erwerbsvorgang hinzutritt; ein für
den Ausschlusstatbestand hinreichendes, schwer wiegendes Gewicht des
kaufpreisindizierten Missbrauchs kann auch allein aus dem Grad der Un-
terschreitung des angemessenen Kaufpreises, dem Maß oder Gewicht des
Missverhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert folgen.
Das Erfordernis eines „schwerwiegenden Missbrauchs“ steht der Rechtsauffas-
sung der Beklagten entgegen, nach der die zu § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Buchst. b, Satz 4 RepG entwickelten Grundsätze auch in Bezug auf den Grad
der Unterschreitung des angemessenen Kaufpreises anzuwenden seien, der
„schwerwiegende Missbrauch“ bereits bei einer Unterschreitung des Verkehrs-
wertes um 10 v.H. einsetze. Diese Ansicht vernachlässigt, dass der Gesetzge-
ber - ungeachtet der Bezugnahme auf § 15 Abs. 2 RepG in dem Bericht des
Rechtsausschusses (BTDrucks 13/1593 S. 12) - den „einfachen“ Missbrauch
der Verfolgungslage nicht hat ausreichen lassen; sie bewirkte zudem eine zu
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weit gehende Annäherung des Anwendungsbereiches dieses Ausschlussgrun-
des mit den Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 VermG sowie ein Spannungsver-
hältnis zu den beiden anderen Gründen des § 7a Abs. 3b Satz 2 VermG, die
jeweils Qualifizierung der zum Entschädigungsausschluss führenden Umstände
vorsehen (Verstoß gegen die „Grundsätze“ der Menschlichkeit oder Rechts-
staatlichkeit bzw. ein „erhebliches“ Vorschubleisten). Bei einem allein am Kauf-
preis ansetzenden Missbrauch wird dieser daher erst dann „schwerwiegend“,
wenn ein gravierendes Missverhältnis zum maßgeblichen Wert vorliegt. Als
Leitlinie hierfür hält der Senat eine Unterschreitung des damaligen Verkehrs-
wertes um mehr als 25% für angemessen, die zwar deutlich unter dem Ver-
kehrswert, aber über der Grenze offensichtlicher Sittenwidrigkeit liegt; ist der
Verkehrswert nach Aktenlage nicht bekannt, ist an festgestellte Einheitswerte
anzuknüpfen.
Dies nimmt dem Hinweis in den Gesetzesmaterialien auf § 15 Abs. 2 RepG
nicht den Sinn. Heranzuziehen sind insbesondere die Grundsätze, die zu § 15
Abs. 2 RepG und der insoweit vergleichbaren Regelung des § 2 Abs. 2 der
7. FeststellungsDV für die Bestimmung des bei der Vergleichsbetrachtung zu
berücksichtigenden Kaufpreises entwickelt worden sind. So ist für die Frage der
Angemessenheit der Gegenleistung die Herkunft der Kaufpreismittel grundsätz-
lich bedeutungslos (Urteil vom 25. Februar 1971 - BVerwG 3 C 129.68 -
Buchholz 427.207 § 2 7. FeststellungsDV Nr. 13). Auch ist eine vom Erwerber
abzuführende sog. „Arisierungsabgabe“ bei Prüfung der Angemessenheit der
Gegenleistung des Erwerbers zu dessen Gunsten nicht zu berücksichtigen (Ur-
teile vom 26. Februar 1970 - BVerwG 3 C 125.68 - Buchholz 427.207 § 2
7. FeststellungsDV Nr. 9; vom 7. Dezember 1972 - BVerwG 3 C 65.70 -
Buchholz 427.207 § 2 7. FeststellungsDV Nr. 20). Die Abführung einer sog.
„Arisierungsabgabe“ begründet allerdings nur eine - widerlegliche (Beschluss
vom 18. Juni 1980 - BVerwG 3 CB 73.78 - Buchholz 427.207 § 1 7. Feststel-
lungsDV Nr. 44; Urteil vom 22. August 1985 - BVerwG 3 C 67.84 - Buchholz
427.7 § 15 RepG Nr. 14) - tatsächliche Vermutung dafür, dass die erbrachte
Gegenleistung nicht angemessen war (Urteile vom 23. September 1982
- BVerwG 3 C 20.81 - Buchholz 427.7 § 15 RepG Nr. 13; vom 1. September
1988 - BVerwG 3 C 73.87 - Buchholz 427.207 § 2 7. FeststellungsDV Nr. 47),
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nicht aber für die gesteigerten Anforderungen eines „schwerwiegenden“ Miss-
brauchs, auch wenn durch diese Abgabe ungerechtfertigte Gewinne aus dem
Erwerb jüdischen Vermögens durch Erhebung einer Ausgleichsabgabe erfasst
werden sollten, falls zwischen dem Kaufpreis und einem „mäßigen“ Verkehrs-
wert - dieser lag etwa 10 v.H. unter dem Verkehrswert - ein erheblicher Unter-
schied bestand (Beschluss vom 22. Juli 1987 - BVerwG 3 CB 60.86 - Buchholz
427.7 § 15 RepG Nr. 16).
Wegen der Schwierigkeiten, die sich durch den deutlichen zeitlichen Abstand zu
dem Erwerbsgeschäft für die Feststellung des Verkehrswertes ergeben, ist in
den Fällen, in denen keine zuverlässigen, unstrittigen Angaben zum maß-
geblichen Verkehrswert vorliegen, für die Bestimmung eines gravierenden
Missverhältnisse bei Grundstücken in Gebieten mit durchgeführter Einheitsbe-
wertung als Hilfsmaßstab an einen festgestellten Einheitswert anzuknüpfen (Ur-
teil vom 9. November 1972 - BVerwG 3 C 41.71 - BVerwGE 41, 145). Bei einem
Rückgriff auf diesen Hilfsmaßstab ist allerdings zu berücksichtigen, dass der
Einheitswert ungeachtet der anzuwendenden Bewertungsvorschriften typi-
scherweise nicht mit dem Verkehrswert identisch ist, sondern lediglich als des-
sen unterste Grenze anzusehen ist (Urteil vom 20. Januar 1972 - BVerwG 3 C
98.70 - Buchholz 427.207 § 2 7. FeststellungsDV Nr. 14; Beschluss vom 3. Mai
1982 - BVerwG 3 B 96.81 - Buchholz 427.7 § 15 RepG Nr. 12; Urteil vom
24. August 2000 - BVerwG 7 C 85.99 - Buchholz 428 § 1 Abs 6 VermG Nr. 7;
Urteil vom 29. März 2006 - BVerwG 8 C 15.05 - BVerwGE 125, 359 = ZOV
2006, 150). Bei Anknüpfung der Vergleichsbetrachtung an einen Einheitswert
ist regelmäßig ein Abschlag bei dem vom-Hundert-Satz geboten, der wegen
eines gravierenden Missverhältnisses zum Kaufpreis einen schwerwiegenden
Missbrauch indiziert; eine einzelfallbezogene Ermittlung des rechtlich maßgeb-
lichen Verkehrswertes wird allenfalls dann in Betracht kommen, wenn nach den
festgestellten tatsächlichen Umständen erheblich Zweifel an dem in der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebildeten Erfahrungssatz beste-
hen, dass der Einheitswert in der Regel höchstens 90 v.H. des Verkehrswertes
erreicht.
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3. Nach diesem Maßstab kann auf der Grundlage der von dem Verwaltungsge-
richt getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilt wer-
den, ob der Rechtsvorgänger der Kläger in schwerwiegendem Maße seine Stel-
lung zum eigenen Vorteil oder fremden Nachteil missbraucht hat.
Entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts hatte der Rechtsvorgänger
der Kläger allerdings eine missbrauchsfähige Stellung. Er hatte zwar als - zeit-
weiliges - einfaches Mitglied der NSDAP keine besondere, hervorgehobene
Stellung in Staat, Partei oder Gesellschaft. Er war aber selbst nicht Verfolgter
und als solcher in der Lage, von durch das nationalsozialistische Unrechtssys-
tem verfolgten Personen Eigentum (unter Wert) zu erwerben. Der Umstand,
dass die Verkäufer sich im Zeitpunkt des Verkaufes bereits außerhalb der
Grenzen des seinerzeitigen Reichsgebietes aufhielten und damit nicht mehr
einem unmittelbaren physischen Zugriff durch das NS-System ausgesetzt wa-
ren, ändert nichts an ihrer Verfolgungslage, die aus der Entrechtung von Per-
sonen jüdischer Herkunft im Reichsgebiet folgt. Dass diese Verfolgungslage
unbeachtlich sei, weil keine Gefährdung für Leib oder Leben mehr bestand,
kann auch deswegen nicht angenommen werden, weil nicht unterstellt werden
kann, dass verfolgte Personen, die das Gebiet des Deutschen Reichs nach
dem 30. Januar 1933 verlassen hatten, am Zufluchtsort ein gesichertes Aus-
kommen hatten oder sie sonst wirtschaftlich so unabhängig waren, dass sie zur
Sicherung oder Stabilisierung ihrer Existenz am Zufluchtsort nicht auf die Ver-
wertung ihres im Reichsgebiet gelegenen Vermögens angewiesen waren. Ohne
Verkauf mussten sie vielmehr befürchten, ihr Eigentum ohne jede Gegenleis-
tung zu verlieren.
Der Rechtsvorgänger der Kläger hat seine Stellung auch durch einen Ankauf
des Grundstücks unter dem Verkehrswert missbraucht. Ihm war bekannt, dass
die Personen, von denen er das Grundstück kaufte, zu dem Personenkreis ge-
hörten, der durch das nationalsozialistische Unrechtssystem verfolgt wurde.
Dies musste sich ihm jedenfalls deswegen aufdrängen, weil eine sog. „Arisie-
rungsabgabe“ zu entrichten war. Auch das Verwaltungsgericht hat dahin er-
kannt, dass der Rechtsvorgänger der Kläger die Verfolgungslage der ursprüng-
lichen Eigentümerinnen ausgenutzt hat (UA S. 18). Weil es bei einem durch den
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Kaufpreis indizierten Missbrauch nicht darauf ankommt, ob zusätzlich noch
einzelfallbezogen die Modalitäten des Verkaufs zielgerichtet beeinflusst worden
sind, ist auch unerheblich, dass der Rechtsvorgänger der Kläger den durch die
Verkäufer bzw. einen Makler vorgegebenen Kaufpreis akzeptiert und entrichtet
hat und er einen höheren Kaufpreis möglicherweise nicht hätte aufbringen kön-
nen. Nicht erkennbar und nach dem von dem Verwaltungsgericht in Bezug ge-
nommenen Feststellungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom
4. Dezember 1996 auszuschließen ist auch, dass es sich um einen sog.
„Freundschaftskauf“ (Urteil vom 17. Oktober 1969 - BVerwG 3 C 56.68 -
BVerwGE 34, 104; Beschluss vom 6. April 1972 - BVerwG 3 CB 105.70 -
Buchholz 427.207 § 2 7. FeststellungsDV Nr. 18) gehandelt hat.
Weiterer Feststellungen bedarf es allerdings zu der Frage, ob zwischen dem
Kaufpreis und dem Verkehrswert ein so gravierendes Missverhältnis besteht,
das dies für sich allein einen schwerwiegenden Missbrauch darstellt. Dies wäre
der Fall, wenn für die Bestimmung des im Verkaufszeitpunkt maßgeblichen
Verkehrswertes an den im Jahre 1957 rückwirkend erhöhten Einheitswert an-
zuknüpfen wäre. Bei Anknüpfung an den im Verkaufszeitpunkt festgesetzten
Einheitswert läge ein Grenzfall vor, für den neben der einzelfallbezogenen
Tragfähigkeit des in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebil-
deten Erfahrungssatzes zum Verhältnis von Einheits- und Verkehrswert die De-
tails der Bestreitung der sog. „Arisierungsabgabe“ entscheidungserheblich wer-
den können. Das Verwaltungsgericht ist - auf der Grundlage seiner Rechtsauf-
fassung folgerichtig mangels Entscheidungserheblichkeit - letzterem ebenso
wenig nachgegangen wie der Frage, welche Umstände zu der rückwirkenden
Erhöhung des Einheitswertes geführt haben, ob dieser - deutlich erhöhte - Ein-
heitswert den tatsächlichen Verkehrswert näher kam als der zunächst festge-
setzte, zum Kaufzeitpunkt geltende Einheitswert und ob in dem Fall, dass der
zum Kaufzeitpunkt festgesetzte Einheitswert zu niedrig bemessen und deutlich
vom Verkehrswert abgewichen sein sollte, dies dem Rechtsvorgänger der Klä-
ger auch bekannt oder in einer Weise erkennbar war, dass es sich diesem hätte
aufdrängen müssen. Dies wird nunmehr aufzuklären sein. In die Betrachtung
wird dabei auch einzustellen sein, dass in dem im Jahre 1948 zwischen dem
Rechtsvorgänger und dem nach dem Thüringischen Wiedergutmachungsgesetz
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bestellten Verwalter geschlossenen Vergleich eine - vom Rechtsvorgänger der
Kläger nicht bezahlte - Zusatzleistung vereinbart worden ist, die immerhin
nahezu 50 v.H. des im Jahre 1938 vereinbarten Kaufpreises betrug.
Hund Schmidt Dr. Franke
Dr. Brunn Prof. Dr. Berlit
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Entschädigungs- und Ausgleichsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
7. FeststellungsDV § 2
AusglLeistG
§ 1 Abs. 4
LAG
§ 359
REAO
Art. 2 ff.
RepG
§ 15 Abs. 2
VermG
§ 1 Abs. 6, § 7a Abs. 3b, c
Stichworte:
Arisierungskauf;
Ausschluss von Entschädigungsleistungen;
Eigentum, jüdisches -, Erwerb unter Wert;
Einheitswert;
Entschädigungsleistungen, Ausschluss von -;
jüdisches Eigentum;
Kaufpreis, unangemessener;
Missbrauch, schwerwiegender -, der eigenen Stellung;
Missverhältnis, gravierendes -, von Kaufpreis und Verkehrswert;
Nationalsozialistisches Unrechtssystem;
schwerwiegender Missbrauch der eigenen Stellung;
Stellung, schwerwiegender Missbrauch der eigenen -;
Verkehrswert.
Leitsätze:
1. Eine missbrauchsfähige Stellung im Sinne des § 7a Abs. 3b Satz 2 VermG
setzt keine besondere Stellung im nationalsozialistischen Unrechtssystem vor-
aus, es genügt die Stellung von nicht selbst Verfolgten beim Erwerb von Eigen-
tum verfolgter Personen.
2. Für einen „schwerwiegenden“ Missbrauch reicht ein lediglich unangemesse-
ner Kaufpreis nicht aus; erforderlich ist, soweit nicht andere Missbrauchsum-
stände hinzutreten, ein gravierendes Missverhältnis zum maßgeblichen Wert.
Als Leitlinie hierfür gilt eine Unterschreitung des damaligen Verkehrswerts um
mehr als 25 v.H.; ist der Verkehrswert nicht bekannt, ist an festgestellte Ein-
heitswerte anzuknüpfen.
Urteil des 5. Senats vom 29. März 2007 - BVerwG 5 C 22.06
I. VG Gera vom 26.01.2006 - Az.: VG 6 K 617/04 Ge -