Urteil des BVerwG vom 31.07.2003

Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 C 22.03 (5 PKH 29.03)
VGH 10 TG 1248/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Revision des Antragstellers gegen den Beschluss des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juni 2003 wird ver-wor-
fen.
Der Antrag, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen und
einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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G r ü n d e
Die Revision gegen den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Be-
schlusses des Verwaltungsgerichtshofs ist unstatthaft (vgl. § 132 Abs. 1 VwGO).
Darüber hinaus ist die Revision auch unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO
durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevoll-
mächtigten eingelegt worden ist.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem erstgenannten Grund keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188
Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Prof. Dr. Berlit