Urteil des BVerwG vom 01.09.2011

Hauptsache, Haager Übereinkommen, Hund, Jugendamt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 21.10
VG M 18 K 09.4652
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. September 2011
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, Dr. Häußler
und Dr. Fleuß
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsa-
che erledigt ist.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
vom 21. April 2010 ist wirkungslos.
Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten gerichtskos-
tenfreien Verfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten haben im Ausgangsverfahren darüber gestritten, ob das Ju-
gendamt der Beklagten verpflichtet ist, die Elterneignung der Klägerin zu 1 als
Adoptionsbewerberin nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Adoptionsvermittlungsgeset-
zes (AdVermiG) zu prüfen.
Hintergrund hierfür war der Wunsch der Klägerin zu 1, einer deutschen Staats-
angehörigen marokkanischer Herkunft, dem 1998 geborenen Kläger zu 2, der
marokkanischer Staatsangehöriger ist und in einem Kinderheim in Casablanca
lebt, die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen, um ihn dort zu adoptieren.
Im parallel geführten ausländerrechtlichen Verfahren auf Erteilung eines Einrei-
sevisums für den Kläger zu 2 blieb den Klägern letztinstanzlich der Erfolg ver-
sagt (Urteil des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober
2010 - BVerwG 1 C 16.09 - DVBl 2011, 287).
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Im Rechtsstreit um die Elterneignungsprüfung, den die Kläger insbesondere
angestrengt hatten, um die Erfolgsaussichten im ausländerrechtlichen Verfah-
ren zu verbessern, haben sie in der mündlichen Verhandlung vor dem erken-
nenden Senat am 30. Juni 2011 nach Stellung der Anträge die Revision zu-
rückgenommen. Die Beklagte hat der Rücknahme widersprochen.
Am 19. Juli 2011 haben die Kläger ihren Antrag auf Prüfung der Elterneignung
bei dem Jugendamt der Beklagten zurückgenommen und im Hinblick darauf
den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen. Sie verfolgt ihren
Antrag weiter, die Revision zurückzuweisen. Dazu macht sie geltend, sie habe
unter anderem wegen einer Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse
daran, dass der Rechtsstreit fortgesetzt werde und eine Sachentscheidung des
Gerichts ergehe.
Die Kläger beantragen nunmehr festzustellen, dass der Rechtsstreit in der
Hauptsache erledigt ist.
II
Der Feststellungsantrag der Kläger, über den mit Einverständnis der Beteiligten
ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 141 Satz 1, § 125
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet.
Dies führt zur Feststellung der Erledigung in der Hauptsache und entsprechend
§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO zur Feststellung der Wirkungslo-
sigkeit des Urteils der Vorinstanz (vgl. Urteile vom 24. Juli 1980 - BVerwG 3 C
120.79 - BVerwGE 60, 328 <335>; vom 12. April 2001 - BVerwG 2 C 16.00 -
BVerwGE 114, 149 <155> und vom 29. Juni 2001 - BVerwG 6 CN 1.01 -
Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 149).
1. Mit der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung haben die Kläger von ih-
rem ursprünglichen Antrag Abstand genommen und begehren nunmehr in zu-
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lässiger Weise die Feststellung, dass die Hauptsache erledigt ist. Der Über-
gang vom ursprünglichen Klage- bzw. Rechtsmittelantrag zum Erledigungsfest-
stellungsantrag unterliegt nicht den Einschränkungen der §§ 91, 142 VwGO
(stRspr; vgl. Urteile vom 22. Januar 1998 - BVerwG 2 C 4.97 - Buchholz 310
§ 161 VwGO Nr. 113 S. 16; vom 29. Juni 2001 a.a.O. und vom 20. Oktober
2010 - BVerwG 6 C 20.09 - juris Rn. 16). Die Kläger durften auch noch im Re-
visionsverfahren den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären (Urtei-
le vom 22. Januar 1993 - BVerwG 8 C 40.91 - Buchholz 310 § 161 VwGO
Nr. 100 S. 48 und vom 17. Februar 1993 - BVerwG 11 C 17.92 - Buchholz 310
§ 161 VwGO Nr. 101).
2. Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung führt zur Erledigungsfeststel-
lung, weil ausgehend von dem ursprünglichen Antrag objektiv ein erledigendes
Ereignis eingetreten ist (2.1) und die Beklagte kein schutzwürdiges Interesse an
einer Sachentscheidung hat (2.2).
2.1 Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache erledigt. Dem mit der Klage
verfolgten ursprünglichen Begehren der Kläger, die Prüfung der allgemeinen
Elterneignung der Klägerin zu 1 als Adoptionsbewerberin gemäß § 7 Abs. 3
Satz 1 AdVermiG zu erreichen, ist durch die Rücknahme dieses Antrags bei der
Beklagten die Grundlage entzogen worden. Durch dieses nach Klageerhebung
eingetretene außerprozessuale Ereignis ist, weil die Prüfung der Elterneignung
nur auf Antrag erfolgt, die Klage gegenstandslos geworden (vgl. Urteile vom
31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 7.88 - BVerwGE 87, 62 <64 f.> und vom
12. April 2001 a.a.O. <151 f.>).
Dem Eintritt der Hauptsacheerledigung durch die Rücknahme des Antrags steht
der Hinweis der Beklagten auf eine „verschleierte Klagerücknahme“ bzw. eine
unzulässige „Flucht in die Erledigungserklärung“ nicht entgegen. Daraus kann
nicht gefolgert werden, die Kläger seien (nach Erhebung der Leistungsklage)
rechtlich daran gehindert gewesen, ihren Antrag auf Elterneignungsprüfung
zurückzunehmen (vgl. Urteil vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 22.88 -
Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 29 = NVwZ 1989, 860). Auf die Grün-
de, warum die Kläger den Antrag auf Elterneignungsprüfung zurückgenommen
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haben, kommt es für die Frage, ob die Hauptsache erledigt ist, nicht an (vgl.
Urteil vom 14. April 1989 a.a.O.; Beschluss vom 19. Mai 1995 - BVerwG 4 B
247.94 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 108).
2.2 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Hauptsacheerledigung hier fest-
zustellen, ohne dass noch zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Klage begründet
war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die
Feststellung der Hauptsacheerledigung auf die einseitige Erledigungserklärung
der Klägerseite hin zwar dann die Überprüfung der Zulässigkeit und der Be-
gründetheit des ursprünglichen Klagebegehrens, wenn die Beklagtenseite sich
für ihren Widerspruch gegen die Erledigungserklärung und ihr Festhalten an
ihrem bisherigen Antrag auf ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen
Entscheidung berufen kann, dass die Klage vor ihrer Erledigung unzulässig
oder unbegründet war (Urteile vom 3. Juni 1988 - BVerwG 8 C 86.86 -
Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 174 S. 12; vom 22. August 2007 - BVerwG 6 C
28.06 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 212 Rn. 18 und vom 20. Oktober 2010
a.a.O. juris Rn. 17). Die Beklagte verfügt jedoch nicht über ein solches nach
den Maßstäben des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO berechtigtes Interesse an einer
gerichtlichen Sachentscheidung (zu dieser Voraussetzung vgl. etwa Urteile vom
25. März 1981 - BVerwG 8 C 85.80 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 104 S. 2
und vom 31. Oktober 1990 a.a.O. S. 67).
a) Die von ihr geltend gemachte Gefahr, dass die Kläger dasselbe Begehren in
absehbarer Zeit erneut an sie herantragen könnten und dies zudem hinrei-
chend wahrscheinlich sei, liegt nicht vor. Dagegen spricht bereits die Rücknah-
me des Antrags auf Elterneignungsprüfung und die (wenn auch im Ergebnis
rechtlich folgenlose) Erklärung der Kläger, die Revision zurückzunehmen.
Überdies steht der Annahme einer solchen Gefahr die gesamte Prozessge-
schichte des Streitfalles entgegen. So sind die genannten (Rücknahme-)Er-
klärungen der Kläger auch darauf zurückzuführen, dass der Senat die Kläger in
der mündlichen Verhandlung - insbesondere vor dem Hintergrund der bereits
ergangenen Entscheidung des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zur
Visumsfrage (Urteil vom 26. Oktober 2010 a.a.O.) - auf ihre mangelnden Er-
folgsaussichten hingewiesen hat. Zudem hatten die Kläger den Antrag auf
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Durchführung der Elterneignungsprüfung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 AdVermiG
vornehmlich aus ausländerrechtlichen Überlegungen gestellt, denen durch das
genannte Urteil des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts der Boden ent-
zogen worden ist. Des Weiteren hat der 1. Senat in dieser Entscheidung aus-
drücklich auf das Inkrafttreten des Haager Kinderschutzübereinkommens (vgl.
Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zu-
ständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maß-
nahmen zum Schutz von Kindern vom 25. Juni 2009 und die
Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 über das Inkrafttreten dieses Geset-
zes ) und die damit verbundene Einführung eines zwischen-
staatlichen Verfahrens hingewiesen, das speziell auf die Inpflegenahme von
Kindern auf der Grundlage einer Kafala zugeschnitten ist (Urteil vom 26. Okto-
ber 2010 a.a.O. Rn. 16). Wegen dieser Änderung der Rechtslage ist zu erwar-
ten, dass sich die Rechtsfragen des ursprünglichen Klageverfahrens weder im
Verhältnis der Beteiligten zueinander in dieser Weise nochmals stellen noch
dass sie sich - was die Beklagte auch so nicht geltend macht - in gleicher Wei-
se in künftigen oder bei der Beklagten bereits anhängigen Verfahren stellen
werden.
b) Ein berechtigtes Interesse der Beklagten, dass der Senat noch eine Sach-
entscheidung über ihren Antrag, die Revision zurückzuweisen, trifft, ergibt sich
im Verhältnis der Beteiligten zueinander auch nicht aus dem Gesichtspunkt ei-
ner etwaigen präjudiziellen Wirkung für das noch anhängige Adoptionsverfah-
ren vor dem Amtsgericht (Familiengericht). Es ist weder dargelegt noch sonst
ersichtlich, dass durch eine Sachentscheidung des Senats über die Prüfung der
Elterneignung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 AdVermiG die Entscheidung des Amtsge-
richts in anderer oder stärkerer Weise beeinflusst würde als dies durch die (be-
reits erfolgte) Rücknahme dieses Antrags durch die Klägerin der Fall ist.
c) Schließlich vermag die Beklagte ein berechtigtes Feststellungsinteresse auch
daraus nicht herzuleiten, dass sie vorbringt, die Kläger hätten „über sämtliche
Instanzen hinweg“ eine Verletzung des Art. 6 GG geltend gemacht, so dass
„diesbezüglich im Wege des actus-contrarius-Grundsatzes ein erhebliches
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(ideelles) Feststellungsinteresse der Behörde“ bestehe (Schriftsatz der Beklag-
ten vom 3. August 2011, S. 3). Ein Feststellungsinteresse der Beklagten aus
einem vorangegangenen Grundrechtseingriff abzuleiten (vgl. Urteil vom
21. November 1980 - BVerwG 7 C 18.79 - BVerwGE 61, 164 <166 f.>), kommt
hier nicht in Betracht, weil sich die Beklagte mangels Grundrechtsberechtigung
schon nicht selbst auf das grundrechtlich geschützte Elternrecht aus Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG berufen kann. Das staatliche Wächteramt (Art. 6 Abs. 2
Satz 2 GG) vermittelt ihr keine eigene (subjektive) Rechtsposition, sondern
kann nur als Rechtfertigung für Eingriffe in das Elternrecht dienen. Überdies
haben die Kläger mit der Rücknahme ihres Antrags und der Erledigungserklä-
rung der Sache nach auch ihr Vorbringen zu einer etwaigen Grundrechtsbeein-
trächtigung durch die Beklagte fallen gelassen, so dass sich die Beklagte nicht
mehr länger einem solchen „Vorwurf“ ausgesetzt sieht oder über die erklärte
Antragsrücknahme und Verfahrenserledigung hinaus einer „Rehabilitation“ be-
dürfte.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 188 Satz 2
Halbs. 1 VwGO. Die Beklagte ist in dem allein noch streitgegenständlichen
kontradiktorischen Verfahren um die Feststellung der Hauptsacheerledigung
unterlegen und hat deshalb die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1
VwGO). § 161 Abs. 2 VwGO, der eine Kostenverteilung nach Billigkeitsge-
sichtspunkten ermöglicht, bezieht sich nur auf die Beendigung des Verfahrens
durch übereinstimmende Erledigungserklärungen und ist auf den vorliegenden
Fall der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung nicht anwendbar (vgl. u.a.
Beschluss vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 3 B 134.92 - Buchholz 310 § 161
VwGO Nr. 103).
Hund
Ri’inBVerwG Stengelhofen
Dr. Störmer
ist wegen Urlaubs verhindert
zu unterschreiben.
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Dr. Häußler
Dr. Fleuß
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