Urteil des BVerwG vom 04.09.2008

Auszahlung, Rechtsnachfolger, Verwaltung, Rückforderung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 21.07
VG 9 A 10.05
Verkündet
am 4. September 2008
Wahl
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn, Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Berlin vom 19. Juni 2007 wird zurückgewie-
sen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Bundesamt zur Regelung offener Ver-
mögensfragen die Klägerinnen verpflichten darf, an den Entschädigungsfonds
annähernd den Betrag zu zahlen, der ihnen nach Aufhebung der staatlichen
Verwaltung über das Kontoguthaben ihres Rechtsvorgängers ausgezahlt wur-
de.
Die Klägerinnen sind Rechtsnachfolgerinnen der 1989 verstorbenen Frau M.G.,
die ihrerseits die Witwe und Alleinerbin des 1966 verstorbenen Herrn W.G. war.
Dieser war zu 50 v.H. Eigentümer der Firma Kleiderstoff-Fabrikation G. und Co.
OHG. Der Betrieb und das dazugehörige Betriebsgrundstück wurden 1948 ent-
eignet. Der Erlös aus der Liquidation der Firma und dem Grundstücksverkauf
wurde auf ein zugunsten des Herrn W.G. geführtes, staatlich verwaltetes Konto
bei der Staatsbank der DDR - Filiale Z. - eingezahlt.
Im Jahre 1990 übernahm die Gesellschaft für Kommunale Altkredite und Son-
deraufgaben der Währungsumstellung mbH - GAW mbH - Berlin die Verwaltung
des Kontos. Sie zahlte das vorhandene Kontoguthaben in Höhe von
1
2
3
- 3 -
10 141,75 € am 19. Februar 2002 an die Klägerinnen aus, nachdem diese zu-
vor erklärt hatten, ihnen bzw. ihren Rechtsvorgängern sei weder für das Konto
noch für die Firma und das Betriebsgrundstück Lastenausgleich gewährt wor-
den. Die Auszahlung wurde dem Bundesausgleichsamt durch die GAW mbH
Berlin mit „Kontrollmitteilung (§ 11 Abs. 6 Satz 3 VermG)“ vom 21. Februar
2002 angezeigt.
Mit „Verwaltungsinterner Mitteilung zur Verrechnung nach § 349 Lastenaus-
gleichsgesetz (LAG) in Verbindung mit § 11 Abs. 6 VermG“ vom 4. April 2002
setzte das Landratsamt R. als zuständige Lastenausgleichsbehörde das Bun-
desamt zur Regelung offener Vermögensfragen davon in Kenntnis, dass die
Witwe des Herrn W.G. für den festgestellten Wegnahmeschaden am Betriebs-
vermögen der Kleiderstoff-Fabrikation G. und Co. OHG einschließlich des Be-
triebsgrundstücks Lastenausgleich erhalten hat. Es verwies insoweit auf den
von ihm erlassenen Gesamtbescheid über die Zuerkennung von Hauptent-
schädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz aus dem Jahre 1977. Infolge der
zwischenzeitlichen Auszahlung des Kontoguthabens müsse die seinerzeit
gewährte Hauptentschädigung neu berechnet und die Differenz zwischen dem
ursprünglichen und dem jetzt errechneten Endgrundbetrag gemäß § 349 LAG
zurückgezahlt werden. Der seinerzeit gewährte Zinszuschlag sei grundsätzlich
nur teilweise zurückzuzahlen. Der lastenausgleichsrechtliche Rückforderungs-
betrag belaufe sich auf 10 077,81 €.
Mit Bescheid vom 30. August 2002 verpflichtete das Bundesamt zur Regelung
offener Vermögensfragen daraufhin die Klägerinnen nach vorheriger Anhörung,
jeweils die Hälfte dieses Betrages an den Entschädigungsfonds zu zahlen.
Rechtsgrundlage der Zahlungsverpflichtung sei § 11 Abs. 6 Satz 1 VermG
i.V.m. § 349 LAG. Die Auszahlung des Kontoguthabens gleiche den Schaden
aus, für den seinerzeit Lastenausgleich gewährt worden sei. Demzufolge sei
der Lastenausgleich nach § 349 LAG zurückzufordern. Der Erfüllung dieses
Rückforderungsanspruchs diene der in § 11 Abs. 6 Satz 1 VermG zugunsten
des Entschädigungsfonds angeordnete gesetzliche Forderungsübergang. Da-
nach sei der Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens am 1. Dezember
1994 auf den Entschädigungsfonds übergegangen. Die Klägerinnen seien damit
4
5
- 4 -
im Zeitpunkt der Auszahlung Nichtberechtigte gewesen und müssten den an sie
geleisteten Betrag zurückzahlen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies
das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Wider-
spruchsbescheid vom 27. August 2004 zurück. Es stützte die Zahlungsver-
pflichtung nunmehr auch auf § 816 Abs. 1 BGB. Der Einwand, die Witwe des
Herrn W.G. habe die gewährte Hauptentschädigung verbraucht und sei zum
Zeitpunkt ihres Todes vermögenslos gewesen, stehe dem Zahlungsanspruch
des Entschädigungsfonds nicht entgegen. Dem lastenausgleichsrechtlichen
Rückforderungsanspruch könne der Wegfall der Bereichung nicht entgegen
gehalten werden. Nach § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG seien auch die Erben der
Empfänger von Ausgleichsleistungen zur Rückzahlung zuviel gewährter Aus-
gleichsleistungen verpflichtet.
Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom
19. Juni 2007 den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid aufgehoben. Der Ge-
setzgeber habe in § 11 Abs. 6 VermG ein schlüssiges System vorgegeben, um
in allen Fällen den Rückfluss des Lastenausgleichs zu gewährleisten. Vorlie-
gend handele es sich um einen Anwendungsfall des § 11 Abs. 6 Satz 2 VermG.
Die Vorschrift greife nicht nur ein, wenn das Kontoguthaben vor ihrem Inkraft-
treten am 1. Dezember 1994 ausgezahlt worden sei. Bei einer Auszahlung an
den lastenausgleichsrechtlichen Rückzahlungspflichtigen könne die mit dem
gesetzlichen Forderungsübergang in § 11 Abs. 6 Satz 1 VermG bezweckte Ver-
fahrensvereinfachung nicht mehr zum Tragen kommen. Damit der Staat auch in
einem solchen Fall das ihm zustehende Geld erhalte, habe der Gesetzgeber
angeordnet, dass es bei dem üblichen Verfahren der Rückforderung durch die
Ausgleichsverwaltung nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes
bleibe. Für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungs- oder Bereicherungsan-
spruch des Entschädigungsfonds sei kein Raum.
Mit ihrer Revision hält die Beklagte an ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung
fest, zu deren Begründung sie ergänzend ausführt, die Auszahlung des Konto-
guthabens an die Klägerinnen stehe dem bereits zum 1. Dezember 1994 erfolg-
ten gesetzlichen Forderungsübergang weder entgegen noch lasse sie ihn nach-
träglich entfallen. Vielmehr trete der Herausgabeanspruch gegen die im Zeit-
6
7
- 5 -
punkt der Auszahlung nichtberechtigten Klägerinnen an die Stelle des Auszah-
lungsanspruchs.
Die Klägerin zu 1 verteidigt das angefochtene Urteil. Die Klägerin zu 2 hat sich
im Revisionsverfahren nicht geäußert.
Der Vertreter des Bundesinteresses bei dem Bundesverwaltungsgericht hat
sich nicht am Verfahren beteiligt.
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Es verletzt zwar Bundesrecht
(§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), dass das Verwaltungsgericht einen - mit dem In-
krafttreten der Vorschriften in § 11 Abs. 6 VermG am 1. Dezember 1994 (Ge-
setz vom 27. September 1994, BGBl I S 2624) erfolgten - Übergang des An-
spruchs auf Auszahlung des Kontoguthabens auf den Entschädigungsfonds
gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 VermG verneint (1). Das Verwaltungsgericht hat aber
im Ergebnis zu Recht entschieden, dass dem Entschädigungsfonds kein
Zahlungsanspruch in Höhe des lastenausgleichsrechtlichen Rückforderungsbe-
trages gegen die Klägerinnen zusteht (§ 144 Abs. 4 VwGO). Hierfür fehlt es an
der erforderlichen Rechtsgrundlage. Wird ein Kontoguthaben nach dem 1. De-
zember 1994 an den infolge des gesetzlichen Forderungsübergangs nicht
(mehr) berechtigten unmittelbar Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger
ausgezahlt, hat allein die Lastenausgleichsbehörde gegen diesen in entspre-
chender Anwendung des § 11 Abs. 6 Satz 2 VermG einen Anspruch darauf,
dass der als Lastenausgleich gewährte Entschädigungsbetrag zurückgezahlt
wird (2).
1. Infolge der Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch § 11a VermG zum
31. Dezember 1992 haben die Klägerinnen als Rechtsnachfolgerinnen des
Herrn W.G. zwar die Verfügungsbefugnis über das von der DDR zu seinen
Gunsten eingerichtete Kontoguthaben erlangt. Der daraus resultierende Aus-
zahlungsanspruch ist aber zum größten Teil gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 VermG
8
9
10
11
- 6 -
bereits mit Wirkung zum 1. Dezember 1994 auf den Entschädigungsfonds
übergegangen und stand insoweit den Klägerinnen im Zeitpunkt der Auszah-
lung des Kontoguthabens am 19. Februar 2002 nicht mehr zu.
§ 11 Abs. 6 Satz 1 VermG ordnet den Übergang von Kontoguthaben und sons-
tigen privaten geldwerten Ansprüchen, die unter staatlicher Verwaltung standen
und zum 1. Juli 1990 auf Deutsche Mark umgestellt worden sind, auf den Ent-
schädigungsfonds an, soweit für sie Hauptentschädigung nach dem Lasten-
ausgleichsgesetz gezahlt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden, wenn - wie
hier - ein Kontoguthaben als Surrogat an die Stelle eines von der DDR entzo-
genen und mit Lastenausgleich entschädigten Vermögensgegenstandes getre-
ten ist (Urteil vom 18. Mai 2006 - BVerwG 3 C 29.05 - Buchholz 428 § 11
VermG Nr. 4). Zu Unrecht hat daher das Verwaltungsgericht angenommen, das
Kontoguthaben sei nicht in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 6 Satz 1
auf den Entschädigungsfonds übergegangen.
An dem kraft Gesetzes eingetretenen Forderungsübergang ändert auch die
zeitlich nachfolgende Auszahlung des Kontoguthabens an die Klägerinnen
nichts. Dabei handelt es sich um einen Realakt, der den kraft Gesetzes einge-
tretenen Forderungsübergang nicht berührt. Das Gesetz enthält überdies keine
Regelung, die den Übergang des Auszahlungsanspruchs im Falle einer Aus-
zahlung des Kontoguthabens an den Nichtberechtigten für unwirksam erklärt.
Auch eine Rückabtretung, die von den Klägerinnen mit dem Entschädigungs-
fonds hätte vereinbart werden müssen (§ 398 BGB), ist ersichtlich nicht erfolgt.
2. Bei einer Auszahlung des Kontoguthabens nach dem 1. Dezember 1994 an
den nicht mehr berechtigten unmittelbar Geschädigten oder dessen Rechts-
nachfolger kann der Entschädigungsfonds aus § 11 Abs. 6 Satz 1 VermG keine
Rechte gegen den Auszahlungsempfänger herleiten. Vielmehr ist § 11 Abs. 6
Satz 2 VermG entsprechend anzuwenden, der sich speziell zur Rückforderung
des im Falle einer Doppelentschädigung zu Lasten der öffentlichen Hand zuviel
gezahlten Betrages verhält. Danach ist Gegenstand der Rückforderung die
nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährte Hauptentschädigung für den Ver-
12
13
14
- 7 -
lust eines Kontoguthabens oder eines sonstigen privatrechtlichen geldwerten
Anspruchs (im Fall der unmittelbaren Anwendung des § 11 Abs. 6 Satz 1
VermG) oder eines Vermögensgegenstandes, an dessen Stelle das Kontogut-
haben als Surrogat getreten ist (im Fall der entsprechenden Anwendung des
§ 11 Abs. 6 Satz 1 VermG). Zwar greift § 11 Abs. 6 Satz 2 VermG dem Wortlaut
nach nur bei einer Auszahlung des Kontoguthabens an den Berechtigten (vgl.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 VermG) ein. Die Vorschrift ist aber auf nach dem
1. Dezember 1994 vorgenommene Auszahlungsvorgänge entsprechend anzu-
wenden, in denen das Kontoguthaben als Folge des zu diesem Zeitpunkt be-
wirkten Gläubigerwechsels an den nicht mehr berechtigten unmittelbar Ge-
schädigten oder dessen Rechtsnachfolger ausgezahlt wird. Dies ergibt sich aus
einer Gesamtschau der Regelungen des § 11 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 VermG
unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Zielsetzung. Die Rückabwick-
lung im lastenausgleichsrechtlichen Verhältnis ist systemgerecht und trägt den
Besonderheiten der betroffenen Rechtsmaterien Rechnung.
§ 11 Abs. 6 VermG soll für die Aufhebung der staatlichen Verwaltung über
Vermögenswerte in der Abwicklung Kostenausgleichs- und Vermögensrecht
verzahnen. Hierfür unterscheidet die Norm für Kontoguthaben und entspre-
chende Ansprüche systematisch danach, ob sie dem Berechtigten bereits aus-
gezahlt worden sind. Anlass für die Einführung des § 11 Abs. 6 VermG mit Wir-
kung zum 1. Dezember 1994 war, dass bei Erlass des Gesetzes valutierende
Kontoguthaben vorhanden waren, deren Auszahlung als Schadensausgleich im
Sinne des § 342 Abs. 3 LAG anzusehen wäre und damit einen Rückforde-
rungsanspruch nach Lastenausgleichsrecht ausgelöst hätte (vgl. BTDrucks
12/4887 S. 58). Dies hätte einen zweifachen Zahlungsvorgang erforderlich ge-
macht, nämlich zum einen die Auszahlung des Kontoguthabens an den Be-
rechtigten und zum anderen die Rückzahlung der geleisteten Hauptentschädi-
gung durch den Berechtigten an die Lastenausgleichsbehörde. Letztere hätte
eine Neuberechnung der lastenausgleichsrechtlichen Ansprüche bedingt. Die-
ser Weg ist aufwändig und zudem mit dem Risiko der Durchsetzbarkeit des
lastenausgleichsrechtlichen Rückforderungsanspruchs belastet (so bereits Ur-
teil vom 18. Mai 2006 a.a.O.). Mit Rücksicht hierauf unterscheidet das Gesetz in
15
- 8 -
§ 11 Abs. 6 VermG zwei Fallgruppen, für die es eine unterschiedliche verfah-
rensrechtliche Abwicklung vorsieht.
Ist das Kontoguthaben noch nicht an den Berechtigten ausgezahlt worden, wird
im Interesse einer raschen und reibungslosen Abwicklung in § 11 Abs. 6 Satz 1
VermG der Übergang des Auszahlungsanspruchs auf den Entschädigungs-
fonds in Höhe des gezahlten Lastenausgleichs angeordnet. Im Ergebnis wird
hierdurch der mangels endgültiger Einziehung bzw. Enteignung der Kontoforde-
rung nur unvollständige Vermögensentzug durch die DDR in eine vollständige
Entziehung umgewandelt. Infolgedessen fehlt es an einem Anknüpfungspunkt
für die Annahme eines Schadensausgleichs im Sinne des § 342 Abs. 3 LAG.
Ist das Kontoguthaben schon an den Berechtigten ausgezahlt worden, bleibt es
dagegen gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 VermG bei dem üblichen Verfahren. Die
Auszahlung des Kontoguthabens ist ein Schadensausgleich im Sinne des § 342
Abs. 3 LAG. Dieser verpflichtet gemäß § 349 Abs. 1 LAG die Lastenaus-
gleichsbehörde, die lastenausgleichsrechtlichen Ansprüche neu zu berechnen
und die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufordern. Denn ohne
vorhandenes Kontoguthaben fehlt es an einem für die beabsichtigte „gesetzli-
che Verrechnung des Auszahlungsanspruchs mit der lastenausgleichsrechtli-
chen Rückerstattungsverpflichtung“ (vgl. BTDrucks a.a.O.) erforderlichen Ver-
rechnungsgegenstand. Ein zweiter Zahlungsvorgang kann nicht mehr vermie-
den werden, nachdem der die lastenausgleichsrechtliche Rückforderung auslö-
sende Zahlungsvorgang bereits stattgefunden hat.
§ 11 Abs. 6 VermG regelt allerdings seinem Wortlaut nach die Fälle nicht ein-
deutig, in denen der gesetzliche Forderungsübergang nicht beachtet und das
Kontoguthaben nach dem 1. Dezember 1994 an einen nicht (mehr) berechtig-
ten unmittelbar Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger ausgezahlt wor-
den ist. Die insoweit bestehende Lücke ist durch eine entsprechende Anwen-
dung des § 11 Abs. 6 Satz 2 VermG zu schließen. Denn auch die Auszahlung
des Kontoguthabens an den nicht (mehr) berechtigten unmittelbar Geschädig-
ten oder dessen Rechtsnachfolger ist ein Schadensausgleich im Sinne des
§ 342 Abs. 3 LAG. Mögliche Rückforderungsansprüche der auszahlenden Stel-
16
17
18
- 9 -
le ändern - jedenfalls bis zum Vollzug der Rückabwicklung - nichts daran, dass
der lastenausgleichsrechtlich entschädigte Schaden nachträglich ganz oder
teilweise ausgeglichen worden ist. Auch in diesem Fall ist eine Doppelentschä-
digung in Bezug auf das Kontoguthaben zu vermeiden. Zudem macht es für die
durch § 11 Abs. 6 Satz 1 VermG bezweckte Verfahrensvereinfachung keinen
Unterschied, ob die Verrechnung daran scheitert, dass das Kontoguthaben vor
oder nach dem 1. Dezember 1994 ausgezahlt wurde bzw. wird. Auch bei einer
Auszahlung des Kontoguthabens nach dem 1. Dezember 1994 können die Vor-
teile der in § 11 Abs. 6 Satz 1 VermG vorgesehenen verfahrensrechtlichen Ab-
wicklung nicht mehr zum Tragen kommen.
Die entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 6 Satz 2 VermG gebietet auch
das Regelungssystem des § 11 Abs. 6 VermG. Damit wurde eine systematisch
geschlossene, sondergesetzliche Regelung getroffen, um Doppelentschädi-
gungen zu vermeiden, die einen Rückgriff auf allgemeine Erstattungs- und Be-
reicherungsregelungen ausschließt. § 11 Abs. 6 VermG sieht auch ansonsten
keinen direkten Zugriff des Entschädigungsfonds auf den unmittelbar Geschä-
digten oder dessen Rechtsnachfolger vor. In den von Satz 1 erfassten Fallkons-
tellationen hat der Entschädigungsfonds lediglich einen Anspruch gegen die
auszahlende Stelle. Es ist bereits entschieden, dass der kraft Gesetzes eintre-
tende Anspruchsübergang sich nach dem klaren Wortlaut auf die erfassten
Kontoguthaben bzw. die sonstigen privatrechtlichen Ansprüche bezieht, nicht
aber auch einen lastenausgleichsrechtlichen Rückforderungsanspruch gegen
den unmittelbar Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger erfasst. Denn
Letzterer gelangt nach der Konstruktion des Gesetzes nicht zur Entstehung,
wenn der Auszahlungsanspruch kraft Gesetzes auf den Entschädigungsfonds
übergeht und das Kontoguthaben infolgedessen nicht an den unmittelbar Ge-
schädigten oder dessen Rechtsnachfolger ausgezahlt wird (Urteil vom 18. Mai
2006 a.a.O.). Der lastenausgleichsrechtliche Rückforderungsanspruch nach
§ 349 LAG Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 342 Abs. 3 LAG, bei dem es sich um eine
spezialgesetzliche Ausprägung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs
handelt, ist vielmehr Gegenstand der Regelung des Satzes 2 und steht der Las-
tenausgleichsbehörde zu. Hätte der Gesetzgeber davon abweichend anstelle
der Lastenausgleichsbehörde dem Entschädigungsfonds bei einer Auszahlung
19
- 10 -
des Kontoguthabens nach dem 1. Dezember 1994 einen unmittelbaren An-
spruch gegen den unmittelbar Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger
einräumen oder zulassen wollen, hätte er eine ausdrückliche Ermächtigungs-
grundlage schaffen müssen. Daran fehlt es aber. Gegen einen unmittelbaren
Zugriff des Entschädigungsfonds auf den unmittelbar Geschädigten oder des-
sen Rechtsnachfolger spricht bei einer systematischen, gesetzesübergreifen-
den Betrachtung auch, dass der Gesetzgeber mit dem zeitgleichen Erlass des
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 EntschG im Gegenteil zu erkennen gegeben hat,
dass dem Entschädigungsfonds in den Fällen des nachträglichen Schadens-
ausgleichs kein Durchgriff auf den unmittelbar Geschädigten oder dessen
Rechtsnachfolger erlaubt sein soll. Der Entschädigungsfonds ist danach ledig-
lich mittelbarer Nutznießer, indem die ab dem 1. Januar 1994 vereinnahmten
Rückflüsse aus § 349 LAG vom Ausgleichsfonds auf ihn umgeleitet werden
(vgl. BTDrucks a.a.O. S. 37). Die Rückabwicklung der sich im Nachhinein als
nicht (mehr) gerechtfertigt erweisenden Vermögensverschiebung hat indessen
im früheren lastenausgleichsrechtlichen Leistungsverhältnis stattzufinden. Dies
ist die konsequente Folge davon, dass die lastenausgleichsrechtlichen Ent-
schädigungsleistungen im Unterschied zu den vermögensrechtlichen Maßnah-
men nur vorläufigen Charakter hatten. Sie standen von Anfang an unter dem
Vorbehalt der Rückforderung bei einer späteren Rückgabe oder Entschädigung
des betreffenden Vermögenswertes (Beschluss vom 1. Februar 1996 - BVerwG
3 B 49.95 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 1).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Hund Dr. Brunn Prof. Dr. Berlit
Stengelhofen Dr. Stömer
20
- 11 -
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf
10 077,81 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG).
Hund Dr. Brunn Stengelhofen
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Lastenausgleichsrecht
Fachpresse: ja
Vermögensrecht
Rechtsquellen:
VermG
§ 11 Abs. 6
LAG
§ 342 Abs. 3, § 349 Abs. 1
Stichworte:
Kontoguthaben; Kontoguthaben als Surrogat; Lastenausgleich für Kontogutha-
ben; gesetzlicher Übergang eines Kontoguthabens wegen Lastenausgleichs-
zahlung; Anspruchsübergang, Auszahlung von Kontoguthaben nach -; Auszah-
lung von Kontoguthaben an den Nichtberechtigten; Zahlungsanspruch des
Entschädigungsfonds; lastenausgleichsrechtlicher Rückforderungsanspruch;
öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; staatliche Verwaltung, Aufhebung
der -.
Leitsatz:
§ 11 Abs. 6 Satz 2 VermG ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Kontogut-
haben nach dem 1. Dezember 1994 an den insoweit nicht mehr berechtigten
unmittelbar Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger ausgezahlt wird.
Urteil des 5. Senats vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 21.07
I. VG Berlin vom 19.06.2007 - Az.: VG 9 A 10.05 -