Urteil des BVerwG vom 23.05.2002

Urteil vom 23.05.2002

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BESCHLUSS
BVerwG 5 C 21.02/5 B 45.02 (5 PKH 27.02)
VG 32 A 151.98
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. P i e t z n e r und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen den Gerichts-
bescheid des Verwaltungsgerichts Berlin vom
22. Februar 2002 wird verworfen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem vorgenannten Ge-
richtsbescheid wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhil-
fe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt sei-
ner Wahl beizuordnen, wird abgelehnt.
- 2 -
Der Kläger trägt die Kosten des Revisions-
und des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten
werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Revision des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Ver-
waltungsgerichts ist nach § 144 Abs. 1 VwGO zu verwerfen. Sie
ist unstatthaft, da gegen einen Gerichtsbescheid Revision nur
eingelegt werden kann, wenn sie zugelassen worden ist (§ 84
Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. den §§ 134, 135 VwGO). Eine solche
Zulassungsentscheidung ist dem Gerichtsbescheid nicht zu ent-
nehmen.
Ein Antrag auf Zulassung der Revision beim Bundesverwaltungs-
gericht wäre unstatthaft; er könnte nur beim Verwaltungsge-
richt gestellt werden (vgl. § 134 Abs. 1, § 135 Satz 1 VwGO).
Sollte der Kläger seinen Antrag als Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision i.S. der §§ 135, 133 VwGO verstan-
den wissen wollen, ist auch dieses Rechtsmittel unstatthaft,
da im vorliegenden Fall die Berufung nicht gesetzlich ausge-
schlossen ist.
Gerichtsbescheide des Verwaltungsgerichts können ansonsten nur
durch Antrag auf Zulassung der Berufung oder auf mündliche
Verhandlung angefochten werden (§ 84 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Wird
- wie hier - von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, fin-
det mündliche Verhandlung statt (§ 84 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2
VwGO). Wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt
der Gerichtsbescheid im Übrigen als nicht ergangen (§ 84
Abs. 3 Halbsatz 2 VwGO).
Dem Kläger kann auch nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und
ein Rechtsanwalt beigeordnet werden; denn eine Revision oder
eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bieten
aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
- 3 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO,
die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Prof. Dr. Pietzner Dr. Rothkegel