Urteil des BVerwG vom 17.07.2014

Entschädigung, Bemessungsgrundlage, Schiffsregister, Unbewegliche Sache

Sachgebiet:
Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsrecht mit Ausnahme
der Klagen auf Feststellung der Entschädigungsberechtigung
Rechtsquelle/n:
EntschG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 5a Abs. 1 und 4
BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Stichwort/e:
Analogie; Bemessungsgrundlage; bewegliche Sache; Binnenschiff; Berechtigter;
Entschädigung; entschädigungslose Enteignung; Enteignung; Entziehung eines
Binnenschiffs; Grundstück; Grundstücksentschädigung; unbewegliche Sache.
Leitsatz/-sätze:
Die Entschädigungsregelung für Geschäftsgrundstücke (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
EntschG) ist auf Schiffe auch dann nicht anwendbar, wenn diese im
Schiffsregister eingetragen sind oder waren. Sie ist auch im Hinblick auf die
Höchstgrenze der Bemessungsgrundlage (§ 5a Abs. 4 EntschG)
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Urteil des 5. Senats vom 17. Juli 2014 - BVerwG 5 C 20.13
I. VG Magdeburg vom 25. Februar 2013
Az: VG 5 A 69/12 MD
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 20.13
VG 5 A 69/12 MD
Verkündet
am 17. Juli 2014
Werner
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Magdeburg vom 25. Februar 2013 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten um die Berechnung einer Entschädigung für die Enteig-
nung von Binnenschiffen.
Für den bis 1955 in der Deutschen Demokratischen Republik eingetretenen
Verlust von zwei Eimerkettenbaggern und sieben Spül- bzw. Baggerschuten,
die im Schiffsregister eingetragen waren, steht dem Kläger als vermögensrecht-
lich Berechtigtem ein Entschädigungsanspruch zu.
Mit Bescheid vom 6. März 2012 erkannte ihm der Beklagte einen Entschädi-
gungsbetrag von insgesamt 21 331,10 € (einschließlich Zinsen) zu, den er nach
den Grundsätzen der Entschädigung für bewegliche Sachen berechnete.
Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger eine höhere Entschädigung
mit der Begründung begehrt, aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Vor-
schriften ergebe sich, dass im Schiffsregister eingetragene Schiffe wie Grund-
vermögen zu behandeln seien. Bemessungsgrundlage müsse deshalb hier
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- wie für Geschäftsgrundstücke nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Entschädigungs-
gesetz (EntschG) - das 7fache des vor der Schädigung festgestellten Wertes
sein.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Schiffe seien vom Be-
klagten zu Recht als bewegliche Sachen nach § 5a EntschG und nicht wie
Grundvermögen entschädigt worden. Dass für bewegliche Sachen hinsichtlich
der Bemessungsgrundlage eine Höchstgrenze von 40 000 DM gelte, sei nicht
zu beanstanden.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er rügt eine Verlet-
zung des § 3 EntschG sowie der Art. 3 und 14 des Grundgesetzes (GG). Das
Verwaltungsgericht habe die Anwendung der Entschädigungsregelung für
Grundstücke rechtsirrig abgelehnt. Durch die Berechnung des Beklagten sei er
- der Kläger - im Verhältnis zu Grundstückseigentümern ohne zureichenden
Grund ungleich behandelt worden, was zugleich einer entschädigungslosen
Teilaufopferung bzw. Teilenteignung gleichkomme.
Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das angegriffene Urteil steht mit
Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) in Einklang, so dass die Revision zu-
rückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Die in dem Schiffsregister eingetrage-
nen Binnenschiffe, für deren Verlust dem Kläger eine Entschädigung zusteht
(1.), unterfallen der Entschädigungsregelung für bewegliche Sachen (§ 5a des
Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Ver-
mögensfragen - Entschädigungsgesetz - in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 13. Juli 2004 - BGBl I S. 1658 -, zuletzt geändert durch Ge-
setz vom 23. Mai 2011 - BGBl I S. 920 -). Entgegen der Auffassung des Klägers
ist die Entschädigungsregelung für Geschäftsgrundstücke (§ 3 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 EntschG) hier nicht anwendbar (2.). § 5a EntschG ist verfassungsrechtlich
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nicht zu beanstanden (3.). Der angegriffene Bescheid hält auch im Übrigen
einer revisionsgerichtlichen Kontrolle stand (4.).
1. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass die Tatbe-
standsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG erfüllt sind und dem
Kläger damit dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung für die ihm bis
1955 in der Deutschen Demokratischen Republik entzogenen Binnenschiffe
zusteht. Auf der Grundlage der gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatrich-
terlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der Kläger wegen der ent-
schädigungslosen Enteignung der Binnenschiffe als Berechtigter im Sinne von
§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Ver-
mögensgesetz - VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar
2005 (BGBl I S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2013
(BGBl I S. 3719), anzusehen. Dies ergibt sich aus dem vom Verwaltungsgericht
in Bezug genommenen vermögensrechtlichen Bescheid des Beklagten vom
1. September 2004, der nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts be-
standskräftig geworden ist und dessen Festlegungen von den Beteiligten auch
nicht in Zweifel gezogen worden sind.
2. Dem Kläger ist nicht darin zu folgen, dass für die Bemessung der Entschädi-
gung die Entschädigungsregelung für Geschäftsgrundstücke (§ 3 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 EntSchG) anwendbar sei.
Die zwischen den Beteiligten allein streitige Höhe der Entschädigung bestimmt
sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 EntschG nach der Bemessungsgrundlage (§§ 3
bis 5a EntschG). Hier ist nicht § 3 Abs. 1 Satz 1 EntschG einschlägig. Diese Be-
stimmung ist weder unmittelbar (a) noch auf der Grundlage einer Analogie (b)
anzuwenden.
a) Eine unmittelbare Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 1 EntschG auf (im Schiffs-
register eingetragene) Schiffe scheidet aus. Nach dieser Vorschrift ist Bemes-
sungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen einschließlich Gebäu-
deeigentum sowie für land- und forstwirtschaftliches Vermögen der vor der
Schädigung zuletzt festgestellte Einheitswert, vervielfältigt mit einem Multiplika-
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tor, der - in fünf Gruppen gestaffelt - je nach Grundstücksart differiert und etwa
für Geschäftsgrundstücke 7 (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EntSchG) beträgt.
Binnenschiffe werden von § 3 Abs. 1 Satz 1 EntSchG auch dann nicht erfasst,
wenn diese im Schiffsregister eingetragen sind. Bei Schiffen handelt es sich um
bewegliche Sachen (vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, Überbl.
vor § 90 Rn. 3). Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass sie den in der Be-
stimmung verwendeten Begriffen des Gebäudeeigentums, des land-und forst-
wirtschaftlichen Vermögens sowie des Grundstücks nicht unterfallen.
Schiffe können auch nicht dem Begriff des Grundvermögens zugeordnet wer-
den. Wie sich aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang des
§ 3 Abs. 1 Satz 1 EntSchG ergibt, nimmt der entschädigungsrechtliche Begriff
des Grundvermögens auf das steuerliche Bewertungsrecht Bezug. Er stimmt
mit dem bewertungsrechtlichen Begriff des Grundvermögens überein (vgl. Urteil
vom 26. Januar 2011 - BVerwG 5 C 3.10 - BVerwGE 138, 385 = Buchholz
428.41 § 3 EntschG Nr. 10, jeweils Rn. 13). Dieser erstreckt sich nicht auf
Schiffe.
b) Die Schiffe, für die der Kläger Entschädigung begehrt, sind hinsichtlich der
Bemessungsgrundlage auch nicht im Wege der Analogie als Grundstücke zu
behandeln.
Jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung - hier die
Analogie - setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständig-
keit des Gesetzes voraus (vgl. Urteile vom 12. September 2013 - BVerwG 5 C
35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 27 und vom 18. April 2013 - BVerwG 5 C 18.12 -
Buchholz 436.511 § 93 SGB VIII Nr. 5 Rn. 22, jeweils m.w.N.). Hat der Gesetz-
geber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht
aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine
eigene Lösung ersetzen. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurtei-
len, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den
gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist
zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle
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Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten
(vgl. Urteile vom 12. September 2013 a.a.O. und vom 18. April 2013 a.a.O.,
jeweils m.w.N.).
Liegt eine Gesetzeslücke vor, ist diese im Fall der Einzelanalogie durch Über-
tragung der Rechtsfolge einer Bestimmung zu schließen, wenn der ungeregelte
Sachverhalt wegen einer vergleichbaren Sach- und Interessenlage dem gere-
gelten Fall ähnlich ist (vgl. Urteil vom 12. September 2013 a.a.O. Rn. 36). Bei
der Lückenschließung im Wege der Gesamtanalogie wird mehreren gesetzli-
chen Bestimmungen, die an verschiedene Tatbestände anknüpfen, ein „allge-
meiner Rechtsgrundsatz“ entnommen, der auf den im Gesetz nicht geregelten
Tatbestand wertungsmäßig ebenso zutrifft wie auf die geregelten Tatbestände
(vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 384). An
den vorstehenden Grundsätzen gemessen sind die in Rede stehenden Schiffe
nicht wie Grundstücke zu entschädigen.
aa) Die entschädigungsrechtliche Gleichbehandlung dieser Schiffe mit Grund-
stücken kann nicht mit einer Gesamtanalogie begründet werden. Deren Vo-
raussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil dem gesetzten Recht kein
allgemeiner Grundsatz zu entnehmen ist, nach dem im Schiffsregister eingetra-
gene (Binnen-)Schiffe rechtlich wie Grundstücke zu behandeln sind.
Ein solcher Grundsatz findet sich im Zivilrecht nicht. Eingetragene Schiffe wer-
den bürgerlich-rechtlich nicht in jeder Hinsicht den Grundstücken gleichgestellt.
So fehlt etwa eine Regelung im Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetz-
buchs, die Schiffe als unbewegliche Sachen einordnet. Diese sind - wie bereits
aufgezeigt - im zivilrechtlichen Sinn bewegliche Sachen.
Es gibt auch keine
Rechtsnorm des materiellen Zivilrechts oder des Zivilprozessrechts, die eine
pauschale Gleichstellung mit Grundstücken anordnet. Diese Rechtsgebiete
enthalten neben Spezialregelungen für Schiffe nur partielle Bezugnahmen auf
das Grundstücksrecht, insbesondere auf Regelungen, die an das Grundbuch
als mit dem Schiffsregister vergleichbares Register anknüpfen.
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So richtet sich die Eigentumsübertragung von im Schiffsregister eingetragenen
See- und Binnenschiffen nach dem besonderen Schiffssachenrecht, das eigene
differenzierte Regelungen aufweist und dem Grundstücksrecht nur angenähert
ist. Die Schiffsregisterordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl I
S. 1133) regelt formelle, das Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen
und Schiffsbauwerken (Schiffsregistergesetz - SchRG) vom 15. November 1940
(RGBl I, S. 1499), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 2013 (BGBl I
S. 91), dagegen materielle Fragen. Danach werden eingetragene Seeschiffe
durch Einigung übertragen, und ihre Eintragung im Schiffsregister ist nur dekla-
ratorischer Natur. Bei eingetragenen Binnenschiffen ist die Eintragung konstitu-
tiv (§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 SchRG). Nicht eingetragene Binnenschiffe wer-
den nach der sachenrechtlichen Regelung über bewegliche Sachen (§ 929
BGB) übertragen. Nach § 929a Abs. 1 BGB ist zur Übertragung des Eigentums
an einem Seeschiff, das nicht im Register eingetragen ist, oder an einem Anteil
an einem solchen Schiff die Übergabe nicht erforderlich, wenn der Eigentümer
und der Erwerber darüber einig sind, dass das Eigentum sofort übergehen soll.
Auch in der Zivilprozessordnung unterstellt der Gesetzgeber die Schiffe nicht
pauschal dem für Grundstücke geltenden Rechtsregime, sondern trifft geson-
derte Einzelregelungen mit begrenzten Verweisungen. So erfolgt nach § 870a
Abs. 1 Satz 1 ZPO die Zwangsvollstreckung in ein eingetragenes Schiff oder in
ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses
Register eingetragen werden kann, durch Eintragung einer Schiffshypothek für
die Forderung oder durch Zwangsversteigerung. § 870a Abs. 2 ZPO erklärt be-
stimmte Regelungen über die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück für ent-
sprechend anwendbar. Anders als bei Grundstücken hat der Gesetzgeber damit
jedoch die Zwangsverwaltung bei eingetragenen Schiffen nicht gestattet (vgl.
Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl. 2012, § 870a Rn. 1).
Auch im Steuerrecht werden im Schiffsregister eingetragene Schiffe nicht
durchgängig wie Grundstücke behandelt oder diesen gleichgesetzt. Zwar wer-
den nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vom 8. Ok-
tober 2009 (BGBl I S. 3366, 3862), vor der Verkündung dieser Entscheidung
zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2013 (BGBl I S. 4318), Ein-
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künfte aus Vermietung und Verpachtung von Schiffen, die im Schiffsregister
eingetragen sind, wie solche aus unbeweglichem Vermögen behandelt, obwohl
Schiffe im bürgerlich-rechtlichen Sinn bewegliche Sachen sind (vgl. BFH, Urteil
vom 2. Mai 2000 - IX R 71/96 - BB 2000, 2081 <2082> m.w.N.). Der sachliche
Grund für diese einkommensteuerrechtliche Gleichbehandlung von bestimmten
beweglichen Sachen mit Immobilien liegt darin, dass in ein öffentliches Register
eingetragene bewegliche Sachen ähnlich wie Immobilien auf Dauer als Ein-
kunftsquellen geeignet und für Zwecke der Besteuerung einfach zu erfassen
sind.
Soweit der Gesetzgeber die zivilprozessualen Regelungen über die Vollstre-
ckung in das unbewegliche Vermögen bei im Schiffsregister eingetragenen
Schiffen für anwendbar erklärt (§ 322 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung
, vom 1. Oktober 2002 - BGBl I S. 3866, 2003 I S. 61 -, vor der Verkün-
dung dieser Entscheidung zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember
2013 - BGBl I S. 4318 -) hat er zugleich Sonderregelungen vorgesehen, welche
diese Verweisung teilweise wieder einschränken oder modifizieren (vgl. z.B.
§ 322 Abs. 1 Satz 3 AO).
Von einer pauschalen steuerrechtlichen Gleichbehandlung von eingetragenen
Schiffen und unbeweglichen Sachen wurde ebenfalls abgesehen. Das zeigt
sich etwa daran, dass das differenzierte Grundsteuerrecht, mit dem die Eigen-
tümer von Grundbesitz veranlagt werden, für Schiffe nicht gilt. Nach § 2 des
Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl I S. 965), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl I S. 2794), belastet die Grund-
steuer den Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes, d.h. Betriebe der
Land- und Forstwirtschaft, Betriebsgrundstücke und private Grundstücke, nicht
aber den Besitz von (eingetragenen) Schiffen.
Im Vermögensrecht gibt es ebenfalls keine gesetzlichen Regelungen, die (ein-
getragene) Schiffe pauschal mit Grundstücken gleichsetzen. Im Hinblick auf die
zu restituierenden Vermögenswerte unterscheidet § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG u.a.
zwischen beweglichen Sachen einerseits und bebauten und unbebauten
Grundstücken sowie rechtlich selbständigen Gebäuden und Baulichkeiten, Nut-
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zungsrechten und dinglichen Rechten an Grundstücken oder Gebäuden ande-
rerseits. Schiffe fallen zweifellos nicht unter die zweite Kategorie, sondern sind
als bewegliche Sachen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG anzusehen.
Auch § 34 Abs. 5 VermG ist kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts zu entneh-
men, dass im Schiffsregister eingetragene Binnenschiffe entschädigungsrecht-
lich Grundstücken gleichzustellen sind. Die Bestimmung sieht für solche Schiffe
und für im Schiffsbauregister eingetragene Schiffsbauwerke die entsprechende
Anwendung des § 34 Abs. 2 VermG vor. § 34 Abs. 2 Satz 1 VermG betrifft u.a.
die Rückübertragung von Eigentums- und sonstigen dinglichen Rechten an
Grundstücken und regelt, dass die Behörde das Grundbuchamt um die erfor-
derliche Berichtigung des Grundbuchs ersucht. § 34 Abs. 5 VermG trägt dem
Umstand Rechnung, dass im Fall der Rückübertragung bei in den entsprechen-
den Registern eingetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken die Eintragungen
unrichtig werden und zu berichtigen sind. Wegen der insoweit bestehenden Pa-
rallelität zur Notwendigkeit der Berichtigung des Grundbuchs bei der Rücküber-
tragung von Eigentums- oder sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken
gilt § 34 Abs. 2 VermG entsprechend. Die Bestimmung regelt eine spezielle
registerrechtliche Problematik. Ihr kann der für eine Gesamtanalogie erforderli-
che allgemeine Rechtsgrundsatz, dass im Schiffsregister eingetragene
(Binnen-)Schiffe rechtlich wie Grundstücke zu behandeln sind, nicht entnom-
men werden. Schließlich sind auch keine anderen vermögensrechtlichen Be-
stimmungen ersichtlich, aus denen ein solcher Grundsatz abzuleiten wäre.
bb) Die entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EntSchG kann
nicht im Wege einer Einzelanalogie hergeleitet werden. Es fehlt insoweit bereits
an der Planwidrigkeit einer Gesetzeslücke. Zwar enthält § 3 Abs. 1 Satz 1
EntSchG keine Regelung über die Bemessungsgrundlage der Entschädigung
von Schiffen. Diese Lücke entspricht hingegen dem Willen des Gesetzgebers.
In diese Richtung weist bereits der Umstand, dass - wie aufgezeigt - der Ge-
setzgeber in anderen Rechtsbereichen einschließlich des Vermögensrechts
Sonderregelungen für eingetragene Schiffe geschaffen hat. Dem ist deutlich zu
entnehmen, dass die Vernachlässigung von Schiffen im Rahmen des § 3 Abs. 1
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Satz 1 EntSchG nicht Ausdruck eines Versehens ist, sondern dem gesetzgebe-
rischen Plan entspricht.
Dieser Befund wird bestätigt von dem systematischen Zusammenhang des § 3
Abs. 1 Satz 1 EntschG mit dem steuerlichen Bewertungsrecht. Die Bestimmung
ist - worauf schon hingewiesen wurde - systematisch auf das Grundvermögen
im Sinne des steuerlichen Bewertungsrechts zugeschnitten. Das Bewertungs-
recht erfasst jedoch - wie ebenfalls bereits aufgezeigt - Schiffe auch dann nicht,
wenn sie im Schiffsregister eingetragen sind. Dementsprechend wird für Schiffe
kein Einheitswert festgesetzt.
Vor dem geschilderten systematischen Hintergrund spricht auch die vom Ge-
setzgeber mit dem Bezug auf das steuerliche Bewertungsrecht im Rahmen des
§ 3 EntschG verfolgte Zwecksetzung dagegen, die fehlende Einbeziehung von
Schiffen in den Regelungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 1 EntSchG als planwidrig
anzusehen. Der von der Bestimmung vorgesehene Rückgriff auf die in der Ver-
gangenheit verbindlich festgelegten Einheitswerte dient der Verwaltungsverein-
fachung und Verfahrensbeschleunigung (vgl. Beschluss vom 29. Oktober 2013
- BVerwG 5 B 71.13 - juris Rn. 6 m.w.N.). Dieser Zweck einer einfachen Wert-
ermittlung kann bei (eingetragenen) Schiffen von vornherein nicht erreicht wer-
den, weil diese nicht dem steuerlichen Bewertungsrecht unterliegen und unter-
lagen und deshalb auch in der Vergangenheit für sie keine Einheitswerte fest-
gesetzt worden sind. Auch dies erweist sich als gewichtiger Hinweis darauf,
dass es nicht der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht, Schiffe in den Re-
gelungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 1 EntSchG einzubeziehen.
Dies gilt gleichermaßen für die differenzierten und auf verschiedene Grund-
stücksarten bezogenen Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EntschG,
die aufgrund der tatsächlichen Unterschiede bei (eingetragenen) Schiffen keine
Entsprechung finden können.
Die Entstehungsgeschichte des § 5a EntschG bestätigt die Annahme, dass es
der Gesetzgeber nicht versehentlich unterlassen hat, die Entschädigung von
Schiffen einer gesonderten Regelung zuzuführen und wie Grundstücke im Sin-
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ne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EntSchG zu entschädigen. § 5a EntSchG regelt
die Bemessungsgrundlage der Entschädigung für bewegliche Sachen. Er sieht
u.a. vor, dass insoweit Bemessungsgrundlage der im Verhältnis 2 zu 1 auf
Deutsche Mark umgestellte Wert der Sache zum Zeitpunkt der Entziehung ist
(Abs. 1 Satz 1), und dass die Höchstgrenze der Summe der Bemessungsgrund-
lage für sämtliche zu entschädigenden beweglichen Sachen eines Berechtigten
40 000 Deutsche Mark beträgt (Abs. 4). Mit der Einfügung des § 5a in das Ent-
schädigungsgesetz durch das Vermögensrechtsergänzungsgesetz vom
15. September 2000 (BGBl I S. 1382) verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, eine
bis dahin fehlende Bemessungsgrundlage für die Entschädigung beweglicher
Sachen, die nicht bereits Gegenstand einer Unternehmensrestitution oder
-entschädigung sind (vgl. Urteil vom 19. November 1998 - BVerwG 7 C 40.97 -
BVerwGE 107, 380 <385 f.> = Buchholz 428 § 9 VermG Nr. 3 S. 12 <16 f.>), zu
schaffen. Dabei ging er erkennbar davon aus, mit § 5a EntSchG werde die Ge-
setzeslücke abschließend ausgefüllt und für alle diese beweglichen Sachen
eine Entschädigungsregelung geschaffen (vgl. BTDrucks 14/1932 S. 10). Dies
schließt es aus, für in § 5a EntSchG nicht speziell aufgeführte bewegliche Sa-
chen - wie etwa Schiffe - eine planwidrige Gesetzeslücke anzunehmen.
3. Der für die Bemessung der Entschädigung - wie sich aus dem Vorstehenden
ergibt - hier einschlägige § 5a EntSchG steht mit Verfassungsrecht im Einklang.
a) Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
§ 5a EntschG ist nicht an Art. 14 GG zu messen. Dieses Grundrecht scheidet
als Prüfungsmaßstab für die Wiedergutmachung der unter der Verantwortung
der Deutschen Demokratischen Republik begangenen rechtsstaatswidrigen
Vermögenseingriffe aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richts (Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - BVerfGE 102, 254
<297> m.w.N.) lässt sich eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Wie-
dergutmachung von Unrecht einer nicht an das Grundgesetz gebundenen
Staatsgewalt nicht aus einzelnen Grundrechten herleiten. Dem Eigentums-
grundrecht dessind deshalb für die Frage, ob und in welchem Um-
fang die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, für derartiges Unrecht
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einen Ausgleich zu schaffen, keine Vorgaben zu entnehmen. Das Gleiche gilt
für die Art einer Wiedergutmachung und deren Ausgestaltung im Einzelnen. So
verpflichteden Bundesgesetzgeber etwa weder zu einer Wieder-
gutmachung von Vermögensschäden in der Form einer Rückgabe rechts-
staatswidrig entzogener Vermögenswerte noch zur Eröffnung von Wiederer-
werbsmöglichkeiten oder zu einer Entschädigung. Da Art. 14 GG als Prüfungs-
maßstab für die Wiedergutmachung der unter der Verantwortung der Deut-
schen Demokratischen Republik begangenen rechtsstaatswidrigen Vermö-
genseingriffe ausscheidet, kommt auch nicht in Betracht, aus der Wertentschei-
dung des Art. 14 Abs. 1 GG zugunsten des Privateigentums oder aus der Ent-
schädigungsregelung des Art. 14 Abs. 3 GG Vorgaben für die Bemessung der
Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz abzuleiten (vgl. BVerfG, Urteil
vom 22. November 2000 a.a.O. <300>).
b) Der allgemeine Gleichheitssatz ist gleichfalls nicht verletzt. Insbesondere er-
weist sich die Begrenzung der Bemessungsgrundlage auf 40 000 Deutsche
Mark nach § 5a Abs. 4 EntschG auch im Hinblick auf die vom Kläger angeführte
Fallgruppe der zur Berufsausübung dienenden eingetragenen Schiffe als mit
dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar.
Der Senat geht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon
aus, dass dem Gesetzgeber auf dem Gebiet der Wiedergutmachung auch im
Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG ein besonders weites Beurteilungsermessen zu-
steht und er den Gleichheitssatz nur in seiner Bedeutung als Willkürverbot zu
beachten hat. Verboten ist dem Gesetzgeber danach die willkürlich ungleiche
Behandlung von Sachverhalten, die in wesentlichen Punkten gleich sind. Wel-
che Sachverhaltselemente so wichtig sind, dass ihre Verschiedenheit eine Un-
gleichbehandlung rechtfertigt, unterliegt regelmäßig seiner Entscheidung. Der
Spielraum des Gesetzgebers endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung
nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungswei-
se vereinbar ist, wo mit anderen Worten ein sich aus der Natur der Sache erge-
bender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differen-
zierung fehlt (BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 a.a.O. <299> m.w.N.).
Daran gemessen liegt der von dem Kläger gerügte Grundrechtsverstoß nicht
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vor (vgl. Zimmermann, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der
ehemaligen DDR, Stand 2013, § 4 EntSchG Rn. 10 und Broschat, in: Fieberg/
Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, EntSchG, Stand Oktober 2010, § 4
Rn. 43).
aa) Die Ungleichbehandlung derjenigen Entschädigungsberechtigten, denen
eine bewegliche Sache im Wert zum maßgeblichen Zeitpunkt der Schädigung
von bis zu 40 000 Deutsche Mark entzogen wurde, gegenüber denjenigen Ent-
schädigungsberechtigten, bei denen der Wert der entzogenen beweglichen Sa-
che über 40 000 Deutsche Mark lag, ist nicht gleichheitswidrig. Zwar wird durch
die Begrenzung der Bemessungshöhe die zuletzt genannte Gruppe im Ver-
gleich zu der zuerst angeführten schlechter gestellt. Diese Ungleichbehandlung
ist jedoch noch mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrach-
tungsweise vereinbar.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 22. No-
vember 2000 a.a.O. <310 f. und 312 f.>) ist der Gesetzgeber auch unter dem
Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht gehalten, die
Höhe der Entschädigung vornehmlich an der Verkehrswerthöhe des verlorenen
Vermögens auszurichten. Er konnte auch andere zentrale Gesichtspunkte des
Entschädigungsrechts bei der Bewältigung von Folgen des Krieges und der
deutschen Teilung berücksichtigen. Dazu gehört das Verhältnis dieser Vermö-
gensentschädigung zu anderen Entschädigungs- oder Wiedergutmachungsleis-
tungen. Die Höhe der Entschädigungsleistung für verlorenes Vermögen ist nicht
allein an dessen Wert zu bemessen, sondern auch an den Entschädigungen für
anderes begangenes Unrecht, das nicht minder schwer wiegt als der Verlust
des Eigentums, bei dem Entschädigungen aber nur in geringem Maße zu reali-
sieren sind. Vor diesem Hintergrund kann die Begrenzung der Entschädigung
auf das in § 5a Abs. 4 EntSchG vorgesehene Maß nicht als willkürlich angese-
hen werden.
Nichts anderes gilt mit Blick darauf, dass diese Begrenzung diejenigen begüns-
tigt, deren Schaden die Höchstgrenze nicht übersteigt. Damit hat der Gesetz-
geber aus sozialen Gründen sichergestellt, dass der Vermögensverlust umso
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höher ausgeglichen wird, je kleiner das Vermögen gewesen ist. Das insofern
verfolgte Ziel, bei der Entschädigung soziale Gerechtigkeit zu verwirklichen,
findet seine verfassungsrechtliche Begründung im Sozialstaatsgebot des Art. 20
Abs. 1 GG und rechtfertigt deshalb auch Differenzen zwischen dem Wert des
verlorenen Vermögens und der Höhe der Entschädigungsleistung (vgl. BVerfG,
Urteil vom 22. November 2000 a.a.O. <314>).
Schließlich ist die mit der Höchstgrenze einhergehende Ungleichbehandlung
der hier interessierenden Vergleichsgruppe auch deshalb nicht willkürlich, weil
der Gesetzgeber bei der Bewältigung der Folgen des Krieges und der deut-
schen Teilung auch den insoweit zentralen Gesichtspunkt der Erfüllung der für
notwendig erachteten weiteren Aufbauarbeiten der deutschen Einigung in
Rechnung stellen durfte. Er durfte Vorsorge dafür treffen, dass neben der Ge-
währung von Wiedergutmachungs- und Entschädigungsleistungen als erforder-
lich angesehene weitere Aufgaben aus Anlass der deutschen Einigung erfüllt
werden konnten. Im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums durf-
te er auch darauf Rücksicht nehmen, welche finanziellen Möglichkeiten er zur
Wiedergutmachung unter Berücksichtigung der sonstigen Staatsaufgaben hat.
Bei der Finanzierung der mit der deutschen Einigung verbundenen Aufgaben
durfte er Prioritäten zugunsten gemeinwohlorientierter Projekte setzen und um
deren Realisierung willen die Summe der den Entschädigungsberechtigten zu-
fließenden Haushaltsmittel auf ein insgesamt finanzierbares Maß zurückführen.
Auch dieser Gesichtspunkt rechtfertigt die ungleiche Behandlung (vgl. BVerfG,
Urteil vom 22. November 2000 a.a.O. <303 f. und 310 ff.>).
bb) Die Höchstgrenze erweist sich nicht deshalb als gleichheitswidrig, weil die
Entschädigung wegen des Entzugs einer beweglichen Sache nach § 5a Abs. 4
EntSchG in der Höhe begrenzt ist, während derjenige, dem eine solche Sache
rückübertragen wird, in den ungeschmälerten Genuss des Wertes der Sache
gelangt.
Diese Ungleichbehandlung stellt sich deshalb nicht als willkürlich dar, weil der
Gesetzgeber - wie aufgezeigt - berücksichtigen durfte, dass die Entschädigung
anderen Unrechts als des Entzugs des Vermögens nur in geringem Maße zu
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realisieren ist und er im Interesse der Finanzierung mit der deutschen Einheit
einhergehende gemeinwohlorientierte Projekte die Entschädigungssumme be-
grenzen durfte.
cc) § 5a EntSchG hält Art. 3 Abs. 1 GG auch mit Blick darauf stand, dass sich
die Entschädigung wegen der Entziehung einer beweglichen Sache an dem
Wert zum Zeitpunkt der Schädigung ausrichtet und nach § 5a Abs. 4 EntSchG
höhenmäßig begrenzt ist, während diejenigen, denen ein Grundstück entzogen
wurde, eine nach § 3 EntSchG ungedeckelte Entschädigung auf der Grundlage
des vor der Schädigung zuletzt festgestellten und vervielfachten Einheitswerts
unter Beachtung der Degressionsregelung (§ 7 EntSchG) beanspruchen kön-
nen.
Die damit verbundene unterschiedliche Behandlung für die Entschädigung von
beweglichen Sachen einerseits und Grundvermögen andererseits ist bei Zu-
grundelegung des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im Wieder-
gutmachungsrecht nicht willkürlich. Sie knüpft insbesondere an die für die
Rechtsordnung grundlegende Unterscheidung zwischen beweglichen Sachen
und unbeweglichen Sachen (Grundvermögen) an und berücksichtigt in tatsäch-
licher Hinsicht deren typischerweise unterschiedliche Wertentwicklung.
Ein bedeutsamer Unterschied zwischen beweglichen Sachen einerseits und
sonstigen Vermögenswerten - insbesondere Grundstücken - liegt darin, dass
bewegliche Sachen in der Wirklichkeit leichter abhandenkommen, regelmäßig
einem zeitbedingten Wertverlust unterliegen und bis zum Substanzverzehr ab-
genutzt werden können (vgl. Urteil vom 19. November 1998 - BVerwG 7 C
40.97 - BVerwGE 107, 380 <386> = Buchholz 428 § 9 VermG Nr. 3 S. 12
<17>). Demgegenüber verhält es sich bei Grundvermögen erfahrungsgemäß
eher umgekehrt. Dies gilt insbesondere für die Entwicklung des Wertes von
Grundvermögen im Beitrittsgebiet nach Herstellung der deutschen Einheit. In-
folge des Wegfalls der deutschen Teilung sind die Verkehrswerte der Immobi-
lien in den neuen Ländern im Durchschnitt erheblich gestiegen. Der Unter-
schied in der Wertentwicklung von Grundvermögen und beweglichen Sachen
spiegelt sich in den unterschiedlichen Regelungen über Entschädigung wider.
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Der Wertsteigerung von Grundvermögen hat der Gesetzgeber im Rahmen des
§ 3 EntSchG dadurch Rechnung getragen, dass sich die Bewertung solchen
Vermögens an ihrem angenommenen Wert zum Zeitpunkt der Wiedervereini-
gung orientiert. Zweck des Abstellens auf den vor der Schädigung zuletzt fest-
gestellten Einheitswertes und dessen differenzierte Vervielfachung nach § 3
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EntschG ist es, die Höhe der Entschädigung an den
fiktiven Verkehrswert der jeweiligen Grundstücksart im Zeitpunkt der Wieder-
vereinigung am 3. Oktober 1990 zu knüpfen.
Da bei beweglichen Sachen eine Wertsteigerung typischerweise nicht zu ver-
zeichnen ist, verzichtet § 5a EntSchG darauf, die Bemessungsgrundlage der
Entschädigung an einem fiktiven Wert zum Zeitpunkt der deutschen Einigung
auszurichten. Soweit die Bemessungsgrundlage auf den Wert der Sache zum
Zeitpunkt der Entziehung abstellt (§ 5a Abs. 1 Satz 1 EntSchG), hat der Ge-
setzgeber noch außer Betracht gelassen, dass sich der Wert von beweglichen
Sachen vom Schädigungszeitpunkt während des Bestehens der Deutschen
Demokratischen Republik bis zur Wiedervereinigung typischerweise deutlich
verringert hätte oder gar ein Substanzverzehr zu verzeichnen gewesen wäre.
Insbesondere hat er zugunsten der Berechtigten davon abgesehen, zeitlich ge-
stufte Abschläge vorzusehen. Den Besonderheiten der Wertentwicklung bei
beweglichen Sachen hat er aber nicht nur dadurch Rechnung getragen, dass er
hinsichtlich der Bemessungsgrundlage nicht auf einen fiktiven Wert zum Zeit-
punkt der Wiedervereinigung abgestellt hat, sondern auch in der Weise, dass er
die Bemessungsgrundlage auf 40 000 Deutsche Mark begrenzt hat. Aufgrund
der aufgezeigten tatsächlichen Unterschiede zwischen beweglichen Sachen
und Grundvermögen, erweist sich dies als willkürfrei.
Der Senat verkennt nicht, dass die Höchstgrenze des § 5a Abs. 4 EntSchG im
Einzelfall bei bestimmten beweglichen Sachen, bei denen die typischerweise
anzunehmende Wertentwicklung nicht eingetreten wäre oder deren Wert zum
Zeitpunkt der Entziehung 40 000 Deutsche Mark sehr deutlich überstieg, zu
Härten führen kann. Auch mit Blick auf das dem Gesetzgeber auf dem Gebiet
der Wiedergutmachung zustehende besonders weite Beurteilungsermessen
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sind pauschalierende und typisierende Regelungen aber nicht schon dann als
gleichheitswidrig anzusehen, wenn sie im Einzelfall Unzuträglichkeiten bewir-
ken.
4. Der streitige Bescheid des Beklagten ist auch im Übrigen revisionsgerichtlich
nicht zu beanstanden. Insbesondere sind Fehler bei der auf der Grundlage des
§ 5a EntSchG vorgenommenen Berechnung der Entschädigungshöhe nicht er-
sichtlich.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Vormeier
Stengelhofen
RiBVerwG Dr. Störmer
ist wegen Urlaubs
gehindert zu
unterschreiben.
Vormeier
Dr. Häußler
Dr. Rudolph
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