Urteil des BVerwG vom 02.10.2003

Sozialhilfe, Aufenthalt, Begriff, Eug

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 20.02
VGH 12 B 00.2245
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
- 2 -
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
10. April 2002 wird aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Juni 2000 wird zurück-
gewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisi-
onsverfahrens. Für das Berufungsverfahren werden Gerichts-
kosten nicht erhoben.
G r ü n d e :
I.
Die Beteiligten streiten um Kostenerstattung nach § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG. Der
Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung von Sozialhilfekosten,
die er für die Hilfeempfängerin J. M. aufgewendet hat. Diese hat bis zum 12. Mai
1996 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gelebt und sich vom 13. Mai 1996 bis
zum 11. Mai 1997 zur Behandlung ihrer Drogensucht in einer Fachklinik für Drogen-
krankheiten im Zuständigkeitsbereich des Klägers aufgehalten. Kostenträger war die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte; Sozialhilfeleistungen erhielt die Hil-
feempfängerin während des Aufenthaltes in der Fachklinik nicht. Ab dem 12. Mai
1997 wurde sie von der Fachklinik in einer Wohnung außerhalb der Einrichtung
nachbetreut. In der Zeit vom 12. Mai 1997 bis 30. Oktober 1997 erhielt sie vom Klä-
ger Hilfe zum Lebensunterhalt, vom 1. November 1997 bis 31. Oktober 1998 Hilfe
zur Arbeit.
Der Beklagte lehnte die vom Kläger begehrte Kostenerstattung ab, weil eine Erstat-
tungspflicht nach § 103 Abs. 3 BSHG voraussetze, dass bereits in der Einrichtung
Sozialhilfeleistungen erbracht worden seien.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger die in der Zeit vom
12. Mai 1997 bis 31. Oktober 1998 aufgewendeten ungedeckten Sozialhilfekosten in
Höhe von 18 988,97 DM zuzüglich 4 % Zinsen ab dem 1. Dezember 1998 zu zahlen.
Der Verwaltungsgerichtshof hingegen hat die Klage in Abänderung des erstinstanzli-
- 3 -
chen Urteils abgewiesen und dies unter Bezugnahme auf ein früheres Urteil (Urteil
vom 14. März 2002, 12 B 01.2150) im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Frage, ob eine Kostenerstattung nach § 103 Abs. 3 BSHG in der Fassung vom
23. Juni 1993 entgegen der früheren Regelung voraussetze, dass schon während
des Einrichtungs- oder einrichtungsähnlichen Aufenthalts Sozialhilfe gewährt worden
sei, sei zu bejahen. Nach seinem Wortlaut beziehe § 103 Abs. 3 BSHG sich nur noch
auf eine Person, die in der Einrichtung i.S. des § 97 Abs. 4 BSHG Sozialhilfe erhalten
habe, denn "Hilfeempfänger" könne bei einer Norm des Bundessozialhilfegesetzes
nur sein, wer Sozialhilfe erhalte. Auch verweise die Vorschrift ausdrücklich auf die
"Fälle des § 97", also auf Sozialhilfefälle. Der insoweit klare Wortlaut entspreche
auch den Intentionen des Gesetzgebers, die Kostenerstattungstatbestände
einzuschränken. Während die davor gültige Fassung nur darauf abgestellt habe,
dass "jemand" die Einrichtung verlasse, stelle der Wortlaut nun ausdrücklich auf den
"Hilfeempfänger" ab. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese Formu-
lierung absichtlich geändert habe, um dadurch größere Klarheit zu schaffen. Dies
werde durch die Begründung (BTDrucks 12/4401 S. 84) belegt, wonach eine Kos-
tenerstattung nach § 103 Abs. 3 BSHG nur noch "im Anschluss an eine Hilfe in einer
Einrichtung" stattfinden solle. Eine Auslegung der Norm entgegen ihrem ausdrückli-
chen Wortlaut sei auch nach ihrem Sinn und Zweck - dem Schutz der Anstaltsorte
vor zusätzlichen finanziellen Belastungen als Folge dessen, dass sich in ihrem Be-
reich Heime, Anstalten und gleichartige Einrichtungen befänden - nicht geboten.
Wenn eine Person erstmals nach Verlassen einer derartigen Einrichtung hilfebedürf-
tig werde, bestehe mit dem Aufenthalt in der Einrichtung kein unmittelbarer Zusam-
menhang mehr, vielmehr sei der Fall dem vergleichbar, dass jemand in den Bereich
des Sozialhilfeträgers zuziehe und dort erstmals sozialhilfebedürftig werde. Offen-
sichtlich habe der Gesetzgeber sich von dem Gedanken leiten lassen, dass in Fällen
einer oft langjährigen Heimkostenübernahme durch Dritte, in denen eine sozialhilfe-
rechtliche Hilfebedürftigkeit gar nicht erst entstanden sei, eine dauernde Verpflich-
tung des für den bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Sozialhilfeträgers
nicht bejaht werden sollte. Der Fortfall eines nachwirkenden örtlichen Bezugs durch
Zeitablauf entspreche auch der Regelung des § 107 BSHG. Auch aus dem Zusam-
menhang mit § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG lasse sich keine andere Auslegung herleiten.
Richtigerweise erfasse diese Bestimmung auch den Hilfeempfänger, der erstmals der
- 4 -
stationären Hilfe in einer Anstalt bedürfe, jedoch zuvor nicht hilfebedürftig gewesen
sei. Da § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG auf § 97 Abs. 2 BSHG Bezug nehme, sei zu
verlangen, dass zunächst ein Fall des § 97 Abs. 2 BSHG vorgelegen habe. Dies sei
aber nur der Fall, wenn jemand in der Anstalt usw. Sozialhilfe erhalte, weil nur dann
die örtliche Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers begründet werde. Weil die Hil-
feempfängerin während des Aufenthalts in der Fachklinik keine Sozialhilfe bezogen
habe, lägen die Anspruchsvoraussetzungen des § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG nicht vor.
Dass die Kosten des Aufenthalts von einem anderen Sozialleistungsträger getragen
worden seien, sei in diesem Zusammenhang unerheblich.
Mit der hiergegen eingelegten Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 103
Abs. 3 Satz 1 BSHG. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beteiligten
sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
II.
Die Revision des Klägers ist begründet. Es verstößt gegen Bundesrecht, dass der
Verwaltungsgerichtshof den Erstattungsanspruch des Klägers aus § 103 Abs. 3
Satz 1 BSHG abgelehnt hat, denn diese Bestimmung setzt entgegen der Rechtsan-
sicht der Vorinstanz einen Bezug von Sozialhilfe bereits während des Aufenthalts in
der Einrichtung nicht voraus. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Entschei-
dung und damit zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Die Frage, ob der Kostenerstattungsanspruch aus § 103 Abs. 3 BSHG voraussetzt,
dass "der Hilfeempfänger" schon während des Einrichtungsaufenthalts Sozialhilfe be-
zogen hat, ist in Rechtsprechung, Spruchpraxis und Literatur umstritten (wie die
Vorinstanz: VG Regensburg, Urteil vom 12. Juli 2001 - RO 8 K 99.152 -; VG Mainz,
Urteil vom 25. Januar 2001 - 1 K 1222/99.MZ -; Spruchstelle München, Beschluss
vom 13. Mai 1997 - NR 39/95 -; W. Schellhorn/ H. Schellhorn, BSGH, 16. Aufl. 2002,
§ 103 Rn. 35, 37; Eichhorn/Fergen, BSHG, 4. Aufl. 1998, S. 1450; Zeitler, NDV 1994,
S. 173, 179 und NDV 1998, S. 104, 107; nicht für notwendig halten den Bezug von
Sozialhilfe schon in der Anstalt hingegen: OVG Schleswig, Urteil vom 24. April 2002
- 2 L 55/01 -
- 5 -
Verfahren entschiedenen Revisionsverfahrens 5 C 24.02>; VG Berlin, Urteile vom
22. April 1999 - VG 6 A 326.96 - und vom 14. November 2000 - VG 18 A 294.97 -;
Zentrale Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten, Entscheidung vom 10. Mai 2001
- B 76/99 -, EuG Bd. 56 <2002>, S. 135 <141>; Spruchstelle Münster, Entscheidung
vom 6. Dezember 1996 - Nr. 6/96 -, EuG Bd. 52 <1999>, S. 129 ff.; Spruchstelle
Goslar, Entscheidung vom 29. Oktober 1997 - Nr. 84/96 -, EuG Bd. 53 <2000>,
S. 392 ff.; Bräutigam in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl. 2003, § 103 Rn. 21 ff.; Schoch in:
LPK, BSHG, 6. Aufl. 2003, § 103 Rn. 41; Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl., Stand: Mai
2003, § 103 Rn. 52). Die Gesetzesauslegung, welche den Bezug von Sozialhilfe
schon in der Einrichtung für notwendig hält, stützt sich auf Gesetzeswortlaut und Ge-
setzesgeschichte; gegen diese Auslegung sprechen der Zusammenhang des § 103
Abs. 1, § 97 Abs. 2 BSHG und überwiegende systematische Gesichtspunkte im Ge-
samtzusammenhang der Kostenerstattungstatbestände des Bundessozialhilfegeset-
zes.
Der Wortlaut des § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG in der seit dem 1. Januar 1994 gelten-
den Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungspro-
gramms - FKPG - vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944) stellt im Gegensatz zur Vorläu-
ferbestimmung nicht mehr unspezifisch darauf ab, dass "jemand" die Einrichtung
verlässt (und innerhalb von zwei Wochen danach der Sozialhilfe bedarf), sondern
darauf, dass "in den Fällen des § 97 Abs. 2 der Hilfeempfänger" die Einrichtung ver-
lässt (und innerhalb von einem Monat danach der Sozialhilfe bedarf). Mit der Bezug-
nahme auf die "Fälle des § 97 Abs. 2" knüpft die Bestimmung an die - ebenfalls
durch das FKPG - anstelle der früheren Kostenerstattungspflicht neu eingeführte
Hilfezuständigkeit des Sozialhilfeträgers am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts für die
Hilfe in der Einrichtung an und verbindet den bei Verlassen der Einrichtung eintre-
tenden Zuständigkeitswechsel mit einem Kostenerstattungsanspruch des zuständig
werdenden Trägers. Der Umstand, dass die neu geschaffene Zuständigkeitsbestim-
mung in § 97 Abs. 2 BSHG als Bezugsnorm ebenso wie § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG
den Begriff des "Hilfeempfängers" verwendet, legt die Annahme nahe, dass dieser
Begriff in beiden systematisch zusammenhängenden Vorschriften gleich zu verste-
hen ist.
- 6 -
Nach allgemeinem Sprachverständnis ist Hilfeempfänger, wer Hilfe empfängt. Das
spricht dafür, im hier maßgeblichen Bereich des Sozialhilferechts (§§ 97, 103 BSHG)
denjenigen als Hilfeempfänger zu verstehen, der Sozialhilfe empfängt. Läge dem
§ 97 Abs. 2, § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG dieses Sprachverständnis zugrunde, wäre
der Empfang von Sozialhilfe in der Einrichtung Voraussetzung für die Hilfezuständig-
keit des Trägers am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts wie für seine Erstattungs-
pflicht. Dem lässt sich für § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG nicht entgegenhalten, dass in
dieser Bestimmung das Wort "Hilfeempfänger" zweimal erscheint, und zwar im zwei-
ten Fall bezogen auf die nach Verlassen der Einrichtung geleistete Sozialhilfe, wel-
che den Gegenstand des Erstattungsanspruches bildet. Der Umstand, dass die erste
Verwendung des Begriffs "Hilfeempfänger" sich auf den Zeitpunkt des Verlassens
der Einrichtung bezieht, spricht vielmehr dafür, dass die Person schon in diesem
Zeitpunkt Hilfeempfänger gewesen sein muss, und zwar Empfänger von Hilfe in einer
Einrichtung gemäß der in Bezug genommenen Bestimmung des § 97 Abs. 2 BSHG,
und dass es für den Erstattungsanspruch nicht ausreicht, dass diese Person später
Empfänger der Sozialhilfe geworden ist, deren Erstattung begehrt wird.
Dieses primär aus der Wortbedeutung gewonnene Ergebnis wird jedoch dadurch in
Frage gestellt, dass die Bezeichnung als "Hilfeempfänger" in der in Bezug genom-
menen Zuständigkeitsnorm des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG nicht eng dahin verstanden
werden darf, sie erfasse nur diejenigen, die Sozialhilfe bereits empfangen; sie
umfasst nämlich auch Hilfesuchende bzw. Hilfebedürftige, deren Bedarf erst in der
Anstalt entsteht, und setzt nicht voraus, dass die Betreffenden bereits im Zeitpunkt
der Aufnahme in die Einrichtung Sozialhilfeempfänger waren. Denn § 97 Abs. 2
Satz 1 BSHG regelt die Zuständigkeit für Sozialhilfe in einer Anstalt, einem Heim
oder einer gleichartigen Einrichtung unabhängig davon, ob zuvor Sozialhilfebedürf-
tigkeit bestand. Dies spricht dafür, dass auch in § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG kein
wörtliches, sondern ein weiteres Verständnis des Begriffs des "Hilfeempfängers" er-
forderlich ist, das alle Anwendungsfälle des § 97 Abs. 2 BSHG umfasst.
Allerdings ist bei der Auslegung auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit
der Neuregelung des Kostenerstattungsrechts generell das Ziel verfolgte, die Kos-
tenerstattungstatbestände einzuschränken (dazu Zeitler, NDV 1994, 173 ff.). Durch
die Neufassung des § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG in Verbindung mit der Begründung
- 7 -
der Leistungszuständigkeit des Sozialhilfeträgers am Ort des gewöhnlichen Aufent-
halts sollte die Kostenerstattung bei Sozialhilfeleistungen in einer Einrichtung ganz
vermieden und sollten die Voraussetzungen der - grundsätzlich erhalten gebliebe-
nen - Kostenerstattung nach Verlassen der Einrichtung neu geregelt werden. In der
Begründung des Gesetzentwurfs heißt es hierzu (BTDrucks 12/4401, S. 84):
"Eine Kostenerstattung soll nur noch stattfinden,
...
- nach § 103 Abs. 3 durch den zuständig bleibenden Träger des gewöhnlichen
Aufenthalts an den Träger des tatsächlichen Aufenthalts bei dessen Leistungs-
gewährung im Anschluss an eine Hilfe in einer Einrichtung, wenn die Hilfebe-
dürftigkeit am Ort der Einrichtung innerhalb von einem Monat entsteht; die Kos-
tenerstattung ist dann auf zwei Jahre begrenzt,
...".
Soweit dabei die Kostenerstattung auf die Leistungsgewährung "im Anschluss an
eine Hilfe in einer Einrichtung" bezogen wird, lässt dies darauf schließen, dass § 103
Abs. 3 BSHG n.F. nach Auffassung des Gesetzentwurfsverfassers eine vorausge-
gangene (Sozial-)Hilfe in einer Einrichtung voraussetze. Wie jedoch § 97 Abs. 2
BSHG als zuständigkeitsbegründende Norm nicht an einen bereits vorliegenden So-
zialhilfebezug anknüpft, sondern nur an den gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt
der Aufnahme bzw. in den zwei Monaten vor Aufnahme, berücksichtigt § 103 Abs. 3
Satz 1 BSHG mit der Verwendung des Begriffs des "Hilfeempfängers" nur eine der
verschiedenen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 97 Abs. 2 BSHG möglichen
Sachverhaltsgestaltungen. Bei der gebotenen zusammenhängenden Betrachtung der
Bestimmungen ordnet § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG eine Kostenerstattung deshalb
nicht nur für den Fall an, dass jemand in der Einrichtung tatsächlich Sozialhilfe erhal-
ten hat, sondern auch für den Fall der Aktualisierung der Zuständigkeit nach § 97
Abs. 2 BSHG dadurch, dass jemand für seinen Aufenthalt in der Einrichtung Sozial-
hilfe beantragt, aber nicht erhalten hat (Hilfesuchender), sowie für die Sachverhalts-
gestaltung, dass ein Anspruch auf Sozialhilfe in der Einrichtung zu prüfen, aber im
Einzelfall wegen Fehlens der Voraussetzungen abzulehnen war (nur vermeintlich
Hilfebedürftiger). Ist aber - wie bei der notwendigen berichtigenden Auslegung des
§ 97 Abs. 2 BSHG - die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers normativ von einem bis-
herigen Hilfeempfang zu entkoppeln, ist in entsprechender Auslegung des Begriffs
"Hilfeempfänger" in § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG die Erstattung auch auf die Fälle zu
- 8 -
erstrecken, in denen die örtliche Zuständigkeit nach § 97 Abs. 2 BSHG sich mangels
Hilfebedarfs zwar nicht zu einer Leistung konkretisiert hat, aber im Bedarfsfall zu ei-
ner Leistung geführt hätte. Es ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass ein im
Bedarfsfall zuständiger Träger infolge Nichteintretens des Bedarfs während eines
Einrichtungsaufenthalts nicht nur Hilfe in der Einrichtung nicht zu leisten braucht,
sondern dadurch auch von seiner mit dem nachfolgenden Zuständigkeitswechsel auf
den "Träger des tatsächlichen Aufenthalts" verbundenen Kostenerstattungspflicht be-
freit wird.
Dafür, dass es Sinn und Zweck des § 103 Abs. 3 BSHG entspricht, seinen Schutz
der Anstaltsorte (der nach der Gesetzentwurfsbegründung bei der Reduzierung der
Kostenerstattungsfälle infolge der unmittelbaren Zuordnung von örtlichen Zuständig-
keiten an die bisher erstattungspflichtigen Träger "im Wesentlichen" erhalten bleiben
sollte, vgl. BTDrucks 12/4401, S. 84) generell weit - unabhängig von einer Konkreti-
sierung der Hilfezuständigkeit des Trägers des gewöhnlichen Aufenthalts durch So-
zialhilfeleistungen in der Einrichtung - zu verstehen, spricht im Gesamtzusammen-
hang der Kostenerstattungstatbestände entscheidend folgender systematischer Ge-
sichtspunkt: Die im 9. Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes geregelten Tatbe-
stände der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe - Kostenerstattung bei
Aufenthalt in einer Anstalt (§ 103 BSHG), Kostenerstattung bei Unterbringung in ei-
ner anderen Familie (§ 104 BSHG), Kostenerstattung bei Umzug (§ 107 BSHG) und
Kostenerstattung bei Übertritt aus dem Ausland (§ 108 BSHG) - sowie der außerhalb
des 9. Abschnitts geregelte Kostenerstattungstatbestand des § 97 Abs. 5 BSHG
betreffend Hilfe in Einrichtungen des Freiheitsentzuges mit seiner Verweisung auf
§ 103 BSHG knüpfen Erstattungen an den Fall an, dass ein Träger der Sozialhilfe
neu zuständig wird. Weder für den Kostenerstattungstatbestand des § 104 BSHG
noch für den aus § 107 BSHG und § 108 BSHG ist es erforderlich, dass die Person,
für die der neu zuständig gewordene Träger nunmehr Sozialhilfe leistet, bereits vor-
her Sozialhilfe empfangen hatte. Selbst wenn man den Hinweis auf § 104 BSHG
nicht für aussagekräftig hielte, weil diese Bestimmung wieder auf § 97 Abs. 2 und
§ 103 BSHG verweist, und § 108 BSHG als Sonderfall einer erstmaligen Zuständig-
keitsbegründung beiseite lässt, spricht doch § 107 BSHG eindeutig dafür, dass der
Gesetzgeber die Kostenerstattung nicht davon abhängig machen wollte, dass bereits
vor dem Umzug Sozialhilfe bezogen wurde, vielmehr ist allein der Ortswechsel der
- 9 -
Grund für die maximal zwei Jahre dauernde Kostenerstattung. Bei § 103 Abs. 3
BSHG liegt zwar kein Ortswechsel unmittelbar vom Ort des letzten gewöhnlichen
Aufenthalts i.S. des § 97 Abs. 2 BSHG in den Bereich des Trägers vor, in dem die
Einrichtung liegt. Es bestehen jedoch Parallelen: Im Falle des § 107 BSHG ist der
Träger kostenerstattungspflichtig, der für Sozialhilfe ohne den zuständigkeitsverän-
dernden Umzug zuständig gewesen wäre, und entsprechend im Falle des § 103
Abs. 3 BSHG derjenige Träger, der für Sozialhilfe ohne das zuständigkeitsverän-
dernde Verlassen der Einrichtung zuständig gewesen wäre. Dem Gesetzgeber kann
nicht unterstellt werden, dass er - abweichend von allen anderen Fällen der Kosten-
erstattung wegen eines Zuständigkeitswechsels - allein im unmittelbaren Anwen-
dungsfall des § 103 Abs. 3 BSHG die Kostenerstattung von einem vorangegangenen
Sozialhilfebezug abhängig machen wollte. Für eine solche Differenzierung ist ein
sachlicher Grund weder im Verhältnis zu den anderen Kostenerstattungstatbestän-
den erkennbar, noch zwingen - wie dargelegt - der Begriff des "Hilfeempfängers" und
die Bezugnahme auf die "Fälle des § 97 Abs. 2" zu einer solchen Auslegung. Des-
halb ist es gerechtfertigt, im Falle des § 103 Abs. 3 BSHG wie in allen anderen ge-
setzlichen Fällen der Kostenerstattung wegen eines Zuständigkeitswechsels den
infolge des Zuständigkeitswechsels neu zuständig gewordenen Sozialhilfeträger un-
abhängig von vorangegangener Sozialhilfe für längstens zwei Jahre zu schützen. Bei
einer solchen Auslegung des § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG nach seinem Sinn und
Zweck als einer dem Schutz der Anstaltsorte dienenden Bestimmung und mit Rück-
sicht auf seine systematische Einordnung als Fall der Kostenerstattung aus Anlass
eines Zuständigkeitswechsels reicht für die Auslösung des Kostenerstattungsan-
spruchs trotz des eigentlich engeren Wortlauts "Hilfeempfänger" der vorangegange-
ne Aufenthalt in einer Einrichtung aus; die Bezeichnung "Hilfeempfänger" und die
Bezugnahme auf § 97 Abs. 2 BSHG sind dabei als Bezugnahme auf eine aktuelle
ebenso wie auf eine potentielle Sozialhilfezuständigkeit des in § 97 Abs. 2 BSHG
genannten Sozialhilfeträgers zu verstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Aufgrund von § 194 Abs. 5
i.V.m. § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung
des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember
2001 (BGBl I S. 3987) ist die zuvor nach § 188 Satz 2 VwGO a.F. auch Erstattungs-
streitigkeiten zwischen Sozialhilfeträgern erfassende Gerichtskostenfreiheit für das
- 10 -
vorliegende, nach dem 1. Januar 2002 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig
gewordene Verfahren entfallen.
Dr. Säcker
Schmidt
Dr. Rothkegel
Dr. Franke
Prof. Dr. Berlit
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9 708,91 €
(entspricht 18 988,97 DM) festgesetzt.
Dr. Säcker
Schmidt
Dr. Franke
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Sozialhilferecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
BSHG § 103 Abs. 3 Satz 1, § 97 Abs. 2
Stichworte:
- Einrichtungsorte, Schutz der - durch Kostenerstattung bei
Verlassen der Einrichtung;
- Kostenerstattung nach Verlassen einer Einrichtung in den
Fällen des § 97 Abs. 2 BSHG;
- Kostenerstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers des
Einrichtungsortes gegen Sozialhilfeträger des Ortes des
gewöhnlichen Aufenthalts;
- Schutz der Einrichtungsorte durch Kostenerstattung in den
Fällen des § 97 Abs. 2 BSHG;
- Sozialhilfekosten, Erstattung von - bei Sozialhilfe am
Einrichtungsort nach Verlassen einer Einrichtung.
Leistsatz:
Der Kostenerstattungsanspruch des örtlichen Sozialhilfeträgers, in dessen Bereich
eine Einrichtung liegt, gegen den Sozialhilfeträger des gewöhnlichen Aufenthalts
nach § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG setzt nicht voraus, dass dieser dem Hilfeempfänger
während des Einrichtungsaufenthalts Sozialhilfe geleistet hat.
Urteil des 5. Senats vom 2. Oktober 2003 - BVerwG 5 C 20.02
I. VG Augsburg vom 27.06.2000 - Az.: VG Au 3 K 99.1580 -
II. VGH München vom 10.04.2002 - Az.: VGH 12 B 00.2245 -