Urteil des BVerwG vom 30.06.2010

Treu Und Glauben, Treuhänder, Treuhandvertrag, Treuhandverhältnis

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 2.10
OVG 1 B 97/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsi-
schen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2008 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zu-
rückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Der Kläger wendet sich gegen die mit der Aufhebung vorangegangener Bewilli-
gungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung für den
Zeitraum von Dezember 2001 bis August 2003.
Der Kläger studierte seit dem Wintersemester 2001/02 an der Hochschule G.
Auf entsprechende Anträge, in denen er jeweils nur angegeben hatte, über zwei
Girokonten bei der ... Bank, einen Bundesschatzbrief sowie einen … Invest-
mentfond in einer jeweils konkret bezifferten Höhe zu verfügen, deren Summe
unter dem ausbildungsförderungsrechtlichen Freibetrag lag, bewilligte ihm der
Beklagte jeweils mit gesondertem Bescheid Ausbildungsförderung in Höhe von
monatlich
- 388,64 € für den Zeitraum Dezember 2001 bis August 2002
- 316,00 € für den September 2002
- 166,00 € für den Zeitraum Oktober 2002 bis August 2003.
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Im September 2002 erfuhr der Beklagte aufgrund eines Datenabgleichs durch
das Bundesamt für Finanzen, dass der Kläger im Jahre 2001 bei der ... Bank
Freistellungsaufträge für Kapitalerträge in Höhe von 1 273 DM gestellt hatte.
Deshalb forderte der Beklagte den Kläger Ende Januar 2003 auf, Angaben zu
seinem gesamten Kapitalvermögen im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung
zu machen. Nach den daraufhin vom Kläger vorgelegten Unterlagen war dieser
über die bislang zu seinem Vermögen gemachten Angaben hinaus auch Inha-
ber eines auf seinen Namen bei der … Bank laufenden DIT-Wertpapierdepots
(Nr. …), welches er am 8. Oktober 2001 auf seine Schwester übertragen hatte.
Dieses Konto wies im Zeitpunkt des Eingangs des ersten Antrags auf Gewäh-
rung von Ausbildungsförderung am 20. Dezember 2001 ein Guthaben in Höhe
von 20 598,20 € und im Zeitpunkt des Eingangs des zweiten Antrags auf Ge-
währung von Ausbildungsförderung am 25. Juli 2002 ein Guthaben von
21 329,88 € aus.
Der Beklagte bewertete das Guthaben auf dem DIT-Wertpapierdepot als Ver-
mögen des Klägers, hob mit Bescheid vom 1. Oktober 2003 seine Bewilli-
gungsbescheide für die Zeiträume 12/2001 bis 08/2003 auf und forderte den
Kläger auf, insgesamt 5 639,76 € zurückzuzahlen.
Zur Begründung seiner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen
Klage hat der Kläger geltend gemacht, das Guthaben auf dem DIT-Wertpapier-
depot sei ihm nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht als Vermögen anzurechnen.
Es habe sich um das Depot seiner Großmutter gehandelt, das er für diese treu-
händerisch verwaltet habe. Das Depot sei auf seinen Namen eingerichtet wor-
den, um seinen Steuerfreibetrag auf Einkünfte aus Kapitalvermögen auszu-
schöpfen. Bei der vor der ersten Antragstellung erfolgten Übertragung dieses
Depots auf seine Schwester habe es sich nicht um eine bewusste Herbeifüh-
rung einer Bedürftigkeit gehandelt.
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Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid mit Urteil vom
2. Dezember 2005 aufgehoben. Die Bescheide über die Bewilligung von Aus-
bildungsförderung seien rechtmäßig. Das Guthaben des DIT-Wertpapierdepots,
das der Kläger zwei Monate vor der ersten Antragstellung auf seine Schwester
übertragen habe, sei seinem Vermögen nicht hinzuzurechnen. Die Beweisauf-
nahme habe ergeben, dass dieses Vermögen der damals noch lebenden
Großmutter gehört habe. Nach dem Tod der Großmutter habe die Mutter des
Klägers als deren Erbin die Herausgabe des Geldes begehrt. Die Vermögens-
übertragung auf die Schwester des Klägers sei nicht rechtsmissbräuchlich ge-
wesen.
Mit Urteil vom 2. Juli 2008 hat das Oberverwaltungsgericht dieses Urteil geän-
dert und die Klage abgewiesen. Das Guthaben des DIT-Wertpapierdepots sei
dem Kläger ungeachtet der von ihm behaupteten verdeckten Treuhandabrede
mit seiner Großmutter als eigenes Vermögen zuzurechnen. Der Kläger habe im
Außenverhältnis die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über das Vermögen
gehabt. Er sei gegenüber der Bank ohne Einschränkungen befugt gewesen,
über das Vermögen auf diesem Konto zu verfügen. Dies belege auch der Um-
stand, dass der Kläger seiner Großmutter eine rechtsgeschäftliche Verfügungs-
befugnis gegenüber der Bank eingeräumt habe. Das Guthaben sei lediglich
äußerlich mit einem Rückforderungsanspruch der Großmutter bzw. deren Erbin
nach § 667 BGB belastet gewesen. Die verdeckte Treuhand bewirke auch kein
Verwertungshindernis im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Das treuhände-
risch gebundene Vermögen sei vielmehr ausbildungsförderungsrechtlich zu be-
rücksichtigen. Der Berücksichtigung dieses Vermögens stehe auch nicht entge-
gen, dass der Kläger das Vermögen auf dem DIT-Wertpapierdepot im Vorfeld
der Beantragung von Ausbildungsförderung auf seine Schwester übertragen
habe. Diese Übertragung sei rechtsmissbräuchlich. Denn der Kläger habe die
Übertragung mit der Absicht vorgenommen, eine Anrechnung des Vermögens
zu vermeiden. Ein gewichtiges Indiz hierfür sei die zeitliche Nähe der Übertra-
gung zur Beantragung von Ausbildungsförderung.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er rügt eine Verlet-
zung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG.
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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II
Die Revision des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten
ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist im Sinne einer Zurückverweisung begründet.
Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das
Berufungsgericht ist im objektiven Widerspruch zu der nach Erlass des Beru-
fungsurteils verkündeten Entscheidung des Senats vom 4. September 2008
- BVerwG 5 C 12.08 - (BVerwGE 132, 21 = DVBl 2009, 129) davon ausgegan-
gen, dass dem Kläger die Berufung auf ein (verdecktes) Treuhandverhältnis
von vornherein abgeschnitten ist und hat - bedingt durch diesen Rechtsfehler -
nicht geprüft, ob nach den allein maßgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen
eine Treuhandabrede zwischen dem Kläger und seiner verstorbenen Großmut-
ter wirksam geschlossen worden war (1.). Weil es hierzu auch keine genügen-
den tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, die dem Revisionsgericht eine
eigene Würdigung ermöglichen würden, ist die Sache zur anderweitigen Ver-
handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (2.).
1. Der Senat hat in dem vorgenannten Urteil vom 4. September 2008 (a.a.O.)
entschieden, dass es grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, sich im Rahmen
der Ausbildungsförderung auf ein Treuhandverhältnis zu berufen. Die ausbil-
dungsförderungsrechtliche Anerkennung von Verbindlichkeiten aus einer Treu-
handabrede setzt jedoch voraus, dass sie zivilrechtlich wirksam zustande ge-
kommen und nachgewiesen sind. Der Senat hat lediglich offen gelassen, ob
und inwieweit eine Treuhandabrede im Rahmen des Ausbildungsförderungs-
rechts nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG oder nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG zu
berücksichtigen ist. Im Einzelnen hat der Senat zur grundsätzlichen Anerken-
nungsfähigkeit von Treuhandabreden im Ausbildungsförderungsrecht ausge-
führt:
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„Die Anerkennung von Verbindlichkeiten aus Treuhandab-
reden ist bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung
nicht ausgeschlossen, sondern bestimmt sich danach, ob
diese zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und auch
nachgewiesen sind. Das gilt auch für sogenannte verdeck-
te Treuhandverhältnisse, und zwar unabhängig davon, ob
wirksame und nachgewiesene Treuhandverhältnisse be-
reits der Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG unterfal-
len oder ob der aus einem solchen Verhältnis gegen den
Auszubildenden als Treuhänder resultierende Herausga-
beanspruch des Treugebers als bestehende Schuld im
Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist.
Entgegen der Ansicht der Revision scheidet die Berufung
des Klägers auf ein Treuhandverhältnis nicht deshalb aus,
weil er als verdeckter Treuhänder den ‚Rechtsschein der
Vermögensinhaberschaft’ erzeugt habe, an dem er sich im
Rahmen der Ausbildungsförderung festhalten lassen müs-
se. Zum einen ist der Auszubildende als Treuhänder auch
bei einer verdeckten Treuhand nicht nur dem Rechts-
schein nach, sondern - wie oben dargelegt - nach zivil-
rechtlichen Grundsätzen tatsächlich Inhaber der Forde-
rung gegen die Bank. Zum anderen könnte allein der
Rechtsschein der Innehabung eines Vermögensgegen-
standes nicht dazu führen, das Vorliegen von Vermögen
im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG zu fingieren. Für
eine solche Fiktion und damit für eine Relativierung der
nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Vermögens-
verhältnisse fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage
(ebenso zu Treuhandverhältnissen im Bereich der Arbeits-
losenhilfe: BSG, Urteile vom 24. Mai 2006 - B 11a AL
49/05 R - juris, vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 7/05 R -
BSGE 96, 238 und vom 13. September 2006 - B 11a AL
19/06 - juris). Einen zivilrechtlichen Grundsatz des Inhalts,
dass allein die Offenlegung eines Treuhandverhältnisses
über die Zuordnung des Vermögensgegenstands ent-
scheidet, gibt es nicht. So ist etwa nach der zivilgerichtli-
chen Rechtsprechung für die Drittwiderspruchsberechti-
gung des Treugebers nach § 771 ZPO die Publizität eines
Treuhandverhältnisses nicht zwingend erforderlich (BGH,
Urteil vom 1. Juli 1993 - IX ZR 251/92 - NJW 1993, 2622).
Die Berücksichtigung eines Treuhandverhältnisses schei-
det für den Auszubildenden auch dann nicht zwingend
aus, wenn er - wie hier der Kläger - das treuhänderisch
gehaltene Vermögen nicht in seinem Antrag auf Ausbil-
dungsförderung angegeben, wohl aber gegenüber seiner
Bank einen entsprechenden Freistellungsauftrag erteilt
hat. Dieser Umstand kann zwar im Einzelfall Zweifel daran
begründen, ob überhaupt ein Treuhandvertrag geschlos-
sen wurde. Die Berufung auf ein sog. verdecktes Treu-
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handverhältnis ist dem Auszubildenden in diesem Fall
entgegen der Auffassung der Revision jedoch nicht von
vornherein wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz
von Treu und Glauben versagt. Zwar kann dem Auszubil-
denden im Einzelfall auch im Ausbildungsförderungsrecht
Vermögen weiterhin zugerechnet werden, das er unent-
geltlich und rechtsmissbräuchlich etwa an seine wirtschaft-
lich nicht leistungsfähigen Eltern übertragen hat (vgl. Urteil
vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz
436.36 § 26 BAföG Nr. 1). Indessen liegt hier weder ein
solcher Fall des Rechtsmissbrauchs noch ein sonstiger
Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben un-
ter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung
(venire contra factum proprium)
vor.
Widersprüchliches Verhalten ist nach der zivilgerichtlichen
Rechtsprechung erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn
der Handelnde dadurch für den anderen Teil einen Ver-
trauenstatbestand schafft, auf den sich sein Gegenüber
verlassen darf, oder wenn andere besondere Umstände
die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen
(BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95 - juris m.w.N.;
zu den eng gelagerten, hier aber nicht einschlägigen Aus-
nahmefällen, in denen die Schaffung eines Vertrauenstat-
bestandes nicht erforderlich ist: BGH, Urteil vom
20. September 1995 - VIII ZR 52/94 - BGHZ 130, 371;
Heinrichs, in: Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 242 Rn. 55
ff.). Daran fehlt es hier. Mit der Erteilung des Freistel-
lungsauftrags gegenüber seiner Bank begründet der Aus-
zubildende gegenüber dem Ausbildungsförderungsamt
keinen Tatbestand, auf den dieses vertrauen darf. Der
Freistellungsauftrag betrifft nicht das ausbildungsförde-
rungsrechtliche, sondern das Rechtsverhältnis zur Bank.
Er stellt sich als eine Anweisung des Kontoinhabers an die
kontoführende Bank dar, ihm die aus dem Kontoguthaben
resultierenden Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparerfrei-
betrages unversteuert gutzuschreiben, also vom Zinsab-
schlag auszunehmen. Der Kontoinhaber gibt mit der Ertei-
lung des Freistellungsauftrages jedoch weder eine Erklä-
rung unmittelbar gegenüber den Finanzbehörden noch
gegenüber Dritten (wie dem Ausbildungsförderungsamt)
ab. Angaben aus dem Freistellungsauftrag werden an die-
se Stellen lediglich weitergeleitet (OVG Münster, Urteil
vom 11. Februar 2008 - 2 A 1083/05 - juris Rn. 53).“
Diese Erwägungen, an denen der Senat festhält, gelten auch im vorliegenden
Verfahren.
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Darüber hinaus hat der Senat im Urteil vom 4. September 2008 (a.a.O.) hin-
sichtlich des Maßstabes, der im Rahmen der ausbildungsrechtlichen Vermö-
gensregelungen für die Annahme einer wirksamen Treuhandabrede anzulegen
ist, ausgeführt:
„Ein Treuhandvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass
der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte über-
trägt, ihn aber in der Ausübung der sich aus dem Außen-
verhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis
nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinba-
rung beschränkt (vgl. BFH, Urteil vom 20. Januar 1999
- I R 69/97 - BFHE 188, 254; BSG, Urteile vom 25. Januar
2006 - B 12 KR 30/04 R - ZIP 2006, 678 und vom 28. Au-
gust 2007 - B 7/7a AL 10/06 R - juris Rn. 16). Eine recht-
lich anzuerkennende Treuhandschaft setzt daher eine
entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung zwischen
Treugeber und Treuhänder voraus, aus der sich ergeben
muss, dass die mit der rechtlichen Inhaberstellung ver-
bundene Verfügungsmacht im Innenverhältnis zugunsten
des Treugebers eingeschränkt ist. Die Treuhandabrede
muss die Weisungsbefugnis des Treugebers gegenüber
dem Treuhänder und dessen Verpflichtung zur jederzeiti-
gen Rückgabe des Treugutes zum Gegenstand haben.
Die Vereinbarung eines entsprechenden Auftrags- oder
Geschäftsbesorgungsverhältnisses muss ernsthaft gewollt
sein und es muss eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem
Bindungswillen zustande gekommene Absprache nach-
gewiesen werden. Dabei muss - gerade bei der hier in
Rede stehenden fremdnützigen Treuhand - das Handeln
des Treuhänders im fremden Interesse wegen der vom zi-
vilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge
eindeutig erkennbar sein (vgl. BFH, Urteil vom 4. De-
zember 2007 - VIII R 14/05 - BFH-RR 2008, 221, m.w.N.;
LSG Schleswig, Urteil vom 6. Juli 2007 - L 3 AL 125/06
ZVW - juris Rn. 33).
Entsprechend diesen Vorgaben ist der Treuhandcharakter
eines Kontos oder Depots nur anzunehmen, wenn eine
entsprechende Treuhandabrede zivilrechtlich wirksam zu-
stande gekommen und dies von dem insoweit darle-
gungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen
worden ist. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen.
Das gilt in dem vorliegenden ausbildungsrechtlichen Zu-
sammenhang gerade im Hinblick auf die Gefahr des Miss-
brauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen (siehe
auch das Urteil vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C
30.07 -). Die Ämter für Ausbildungsförderung und die Tat-
sachengerichte haben zur Klärung der Frage, ob über-
haupt ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen wor-
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den ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, alle
Umstände des Einzelfalles sorgsam zu würdigen. Soweit
die tatsächlichen Grundlagen des Vertragsschlusses der
Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm
bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine ge-
steigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der
Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevan-
ten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder
sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zwei-
felsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt, für die
Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt,
äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (In-
dizien) heranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
7. November 1995 - 2 BvR 802/90 - BB 1995, 2624
<2625> m.w.N.).
Ein gewichtiges Beweisanzeichen im zuvor genannten
Sinne ist etwa die Separierung des Treuguts. Für die Be-
antwortung der Frage, ob überhaupt eine wirksame Treu-
handvereinbarung geschlossen worden ist, ist zu berück-
sichtigen, dass die vorhandenen gesetzlichen Regelungen
über treuhänderisches Vermögen regelmäßig vorschrei-
ben, das Treugut vom eigenen Vermögen des Treuhän-
ders getrennt zu halten (vgl. § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 2
DepotG). Die zivilgerichtliche Rechtsprechung erkennt
auch ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO bei einem
Treuhandkonto nur an, wenn das Konto ausschließlich zur
Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern
bestimmt ist (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR
120/02 - WM 2003, 512 f. m.w.N.). Zwar schließt im vor-
liegenden ausbildungsrechtlichen Zusammenhang die feh-
lende Trennung des Treuguts vom eigenen Vermögen
nicht zwingend aus, dass ein wirksamer Treuhandvertrag
geschlossen wurde. Ein zivilrechtlicher Herausgabean-
spruch gegen den Treuhänder aus einem Auftragsverhält-
nis kann auch dann bestehen, wenn der Treuhänder emp-
fangenes Geldvermögen abredewidrig nicht getrennt von
seinem Vermögen verwahrt hat (vgl. BFH, Urteil vom
25. Januar 2001 - II R 39/98 - HFR 2001, 678). Ist aller-
dings die Separierung des Treuguts schon nicht Bestand-
teil des behaupteten Vertrages und hat der angebliche
Treuhänder das Empfangene auch tatsächlich nicht von
seinem eigenen Vermögen getrennt, so ist in der Regel
davon auszugehen, dass die Beteiligten eine verbindliche
Treuhandvereinbarung tatsächlich nicht getroffen haben.
Ferner spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit eines
behaupteten Vertragsschlusses, wenn der Inhalt der Ab-
rede und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht sub-
stantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plau-
sibler Grund für den Abschluss des Vertrages nicht ge-
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nannt werden kann. Zum Inhalt der Treuhandabrede ist
ferner zu prüfen, ob dargelegt worden ist, dass eine Ver-
wertung des Treuguts durch den Auszubildenden auch
dann nicht statthaft sein soll, wenn dieser in finanzielle Not
gerät oder nur durch die Verwertung seine Ausbildung fi-
nanzieren kann. Zweifel am Eingehen einer entsprechen-
den Verbindlichkeit können ferner berechtigt sein oder
bestätigt werden, wenn die Durchführung des Treuhand-
vertrages nicht den geltend gemachten Vereinbarungen
entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar be-
gründet werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz ge-
gen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der
Auszubildende eine treuhänderische Bindung (von Teilen)
seines Vermögens nicht von vornherein in seinem An-
tragsformular bezeichnet hat, sondern erst geltend macht,
nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräu-
men musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen. Für
das Vorliegen eines beachtlichen Treuhandverhältnisses
während eines in der Vergangenheit liegenden Bewilli-
gungszeitraums kann es dagegen sprechen, wenn das
Treugut nachweislich bereits zu dem Zeitpunkt an den
Treugeber zurückgegeben worden war, zu dem der Aus-
zubildende zum ersten Mal das Treuhandverhältnis offen-
legte und sich damit erstmals die Frage seiner ausbil-
dungsförderungsrechtlichen Anrechnung stellte.“
Auch diese Erwägungen, an denen der Senat ebenfalls festhält, sind im vorlie-
genden Verfahren gleichermaßen anzuwenden.
Schließlich hat der Senat im Urteil vom 4. September 2008 (a.a.O.) unter Be-
zugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nich-
tigkeit von Verträgen wegen Steuerhinterziehung (siehe neben den im vorge-
nannten Urteil bereits zitierten Entscheidungen auch: BGH, Urteile vom 23. Juni
1997 - II ZR 220/95 - BGHZ 136, 125 und vom 24. April 2008 - VII ZR 140/07 -
NJW-RR 2008, 1051) darauf hingewiesen, dass sich die im Rahmen des Aus-
bildungsförderungsrechts vorzunehmende Prüfung der zivilrechtlichen Wirk-
samkeit der Treuhandabrede auf das Vorliegen der zivilrechtlichen Nichtigkeits-
gründe nach §§ 134, 138 BGB zu erstrecken hat, wenn im konkreten Fall aus-
reichende Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass Vermögenswerte treuhän-
derisch übertragen worden sind, um dem Fiskus in rechtswidriger Weise Steu-
ern auf Zinserträge vorzuenthalten. Denn Rechtsgeschäfte sind nach der vom
Senat in Bezug genommenen zivilgerichtlichen Rechtsprechung dann nichtig im
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Sinne der §§ 134, 138 BGB, wenn sich eine mit dem Vertrag verbundene Steu-
erverkürzung als der Hauptzweck des Vertrages darstellt.
Diesen vom Senat aufgestellten Vorgaben wird das Berufungsgericht, das im
Zeitpunkt seiner Entscheidung das Urteil des Senats vom 4. September 2008
(a.a.O.) noch nicht kennen konnte, nicht gerecht.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit dem vorstehend dargestell-
ten Maßstab des Senats bereits insoweit nicht im Einklang, als das Berufungs-
gericht Verbindlichkeiten aus einer (verdeckten) Treuhandabrede bei der Bewil-
ligung von Ausbildungsförderung von vornherein für unbeachtlich gehalten hat
und - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht der Frage nachge-
gangen ist, ob der Kläger und seine verstorbene Großmutter hinsichtlich des
Guthabens auf dem DIT-Wertpapierdepot eine treuhänderische Bindung ver-
einbart hatten. Das Berufungsgericht spricht deshalb auch nur von einer „be-
haupteten Treuhand“ (UA S. 6). Ebenso wenig hat es geprüft, ob die (behaupte-
te) Treuhandabrede den an die zivilrechtliche Wirksamkeit zu stellenden Anfor-
derungen genügt.
2. Bei Anwendung des zutreffenden rechtlichen Maßstabes tragen die bislang
vom Berufungsgericht - das die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststel-
lungen und Wertungen nicht ausdrücklich übernommen hat - festgestellten Tat-
sachen nicht den von ihm gezogenen Schluss, dass die mit der Aufhebung der
vorangegangenen Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Aus-
bildungsförderung für den Zeitraum von Dezember 2001 bis August 2003 recht-
mäßig ist.
Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob der Kläger mit seiner Großmut-
ter einen Treuhandvertrag geschlossen hat. Sollte es nach entsprechender Tat-
sachenfeststellung und -würdigung zu der Überzeugung gelangen, dass dies
der Fall war, wird es sich ferner mit der Frage der zivilrechtlichen Wirksamkeit
dieser Treuhandvereinbarung auseinandersetzen müssen, die zweifelhaft ist,
wenn die Erlangung von Steuervorteilen den Hauptzweck der Treuhandabrede
darstellte. Sollte das Berufungsgericht dies bei seiner erneuten Entscheidung
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bejahen, wird es neben der Frage, inwieweit gegen den Kläger statt vertragli-
cher dann kondiktionsrechtliche Ansprüche bestanden hätten, zu berücksichti-
gen haben, dass der Kläger das Vermögen bereits vor der ersten Antragstel-
lung auf seine Schwester übertragen hatte. In diesem Fall scheidet eine förde-
rungsrechtlich unbeachtliche, weil rechtsmissbräuchliche Vermögensübertra-
gung (dazu Urteil vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36
§ 26 BAföG Nr. 1) indes selbst dann aus, wenn der Kläger rechtsirrig von einer
wirksamen Treuhand ausgegangen sein sollte.
Hund Dr. Brunn Prof. Dr. Berlit
Stengelhofen Dr. Störmer