Urteil des BVerwG vom 29.01.2004

Juristische Person, Bestattungskosten, Sozialhilfe, Zumutbarkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 2.03
VGH 1 UE 2830/00
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
ohne mündliche Verhandlung
am 29. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 2002 wird zurück-
gewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Ge-
richtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Träger der Sozialhilfe dem Klä-
ger - als Rechtsnachfolger der Ph.-Universität M. hinsichtlich des klinischen Be-
reichs - die Aufwendungen erstatten muss, die der Universität im Jahre 1995 infolge
der Bestattung von vier in ihrer Klinik verstorbenen, mittellosen Patienten entstanden
sind; die Bestattung war von der Universität in Auftrag gegeben worden, weil sie kei-
ne Angehörigen der Verstorbenen hatte ermitteln können.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Zahlung von 12 052,50 DM entsprochen,
der Verwaltungsgerichtshof die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten mit im
Wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:
Die für den Anspruch nach § 15 BSHG maßgebliche Pflicht zur Tragung der Bestat-
tungskosten könne auch aus landesrechtlichen Bestattungspflichten herrühren. Nach
§ 12 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen
vom 17. Dezember 1964 sei der Direktor oder Leiter des Krankenhauses verpflichtet,
die "Sorgemaßnahmen" nach Absatz 1 jener Vorschrift zu veranlassen, wenn der
Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in dem Krankenhaus gelebt habe und Ange-
- 3 -
hörige innerhalb der für die Bestattung bestimmten Zeit nicht auffindbar seien. Zu
diesen Maßnahmen gehöre auch die Veranlassung der Bestattung durch Beauftra-
gung eines Bestattungsinstituts, was zu einer Zahlungspflicht ihm gegenüber führe.
Zwar seien nach § 12 Abs. 3 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes nur natürliche
Personen handlungspflichtig, was damit zusammenhänge, dass die im Gesetz ent-
haltene Ordnungswidrigkeitsvorschrift nur natürliche Personen betreffe. Daraus folge
aber nicht, dass nur die handlungspflichtige natürliche Person als "Verpflichtete" im
Sinne von § 15 BSHG in Betracht komme; maßgeblich sei, wer aufgrund der Ver-
pflichtung für die Bestattungskosten aufkommen müsse; dies sei hier der Rechtsträ-
ger, dessen Bedienstete nach § 12 Abs. 3 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes
handlungspflichtig seien. Dem Kläger sei es nicht zuzumuten, mit den Bestattungs-
kosten belastet zu bleiben. Eine anderweitige Entlastung von den Bestattungskosten
sei dem Klinikträger nicht möglich. Die Bestattungskosten könnten nicht in die Be-
rechnung der Pflegesätze einbezogen werden; auch gegenüber der Ordnungsbehör-
de bestehe kein Ausgleichsanspruch.
Gegen dieses ihr am 4./9. Dezember 2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte Revisi-
on eingelegt und sie durch am 14. Februar 2003 beim Bundesverwaltungsgericht
eingegangenen Schriftsatz vom 4. Februar 2003 begründet. Wegen der Überschrei-
tung der Revisionsbegründungsfrist hat die Beklagte am 14. Februar 2003 vorsorg-
lich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. In der Sache rügt die Beklagte
eine Verletzung des § 15 BSHG.
Der Kläger verfolgt sein Kostenerstattungsbegehren weiter, indem er der Revision
entgegentritt.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die
Auffassung der Beklagten, dass eine juristische Person nicht als anspruchsberechtigt
II.
Die Revision ist zwar zulässig; insbesondere scheitert sie nicht daran, dass die Revi-
sionsbegründungsfrist (§ 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO) nicht eingehalten worden ist;
- 4 -
denn der Beklagten ist nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren, weil ihr Prozessbevollmächtigter die Frist zur Revisionsbegrün-
dung unverschuldet überschritten hat.
Die Revision ist aber nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung
der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Beklagte verurteilt
hat, dem Kläger dessen Aufwendungen für die Bestattung von vier bei ihm verstor-
benen, mittellosen Patienten nach § 15 BSHG zu erstatten, im Einklang mit dem
Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zurückgewiesen.
Nach § 15 BSHG sind im Rahmen der Sozialhilfe die erforderlichen Kosten einer
Bestattung zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet wer-
den kann, die Kosten zu tragen. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass
dem Kläger ein solcher Anspruch zusteht.
1. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, dass ein Anspruch auf Kostenübernah-
me aus § 15 BSHG auch einer juristischen Person zustehen kann (ebenso VGH
München, Urteil vom 21. Juni 1993 - 12 B 91.2999 - NVwZ 1994, 600 = BayVBl
1994, 49; a.A. Zeiss, ZFSH/SGB 2002, 67 <68>; Paul, ZFSH/SGB 2002, 73 <78>).
Für die von der Beklagten für geboten gehaltene teleologische Reduktion des nach
seinem Wortlaut insoweit nicht eingeschränkten § 15 BSHG besteht kein Grund.
Auch außerhalb des Erstattungsrechts der §§ 103 ff. BSHG können Leistungen der
Sozialhilfe - wie die Regelung des § 121 BSGH zeigt (s. dazu BVerwGE 77, 181) -
juristischen Personen wie z.B. dem Träger eines Krankenhauses zustehen. Dement-
sprechend sind Fallgestaltungen denkbar, in denen es sich aus der Sicht des Sozial-
hilferechts rechtfertigen lässt, eine juristische Person, die für Bestattungskosten
rechtlich zwingend aufkommen musste, von diesen Kosten aus Sozialhilfemitteln
freizustellen. Der Anspruch aus § 15 BSHG ist ein atypischer Anspruch des Sozialhil-
ferechts, der eine würdige Bestattung eines Toten gewährleisten soll (vgl. BVerwG,
Urteil vom 5. Juni 1997 - BVerwGE 105, 51/52, 54 -); der Kreis möglicher Berechtig-
ter bestimmt sich nach der anderweitig begründeten Verpflichtung, (zunächst) die Be-
stattungskosten zu tragen.
- 5 -
Auch aus der Gesetzessystematik lässt sich für die Auffassung der Revision nichts
herleiten. Zwar steht § 15 BSHG im Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes ("Hil-
fe zum Lebensunterhalt"). Um Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne der §§ 11 ff.
BSHG geht es bei Leistungen nach § 15 BSHG jedoch nicht. In seinem Urteil vom
5. Juni 1997 (a.a.O., S. 52) hat der Senat ausgeführt, dass der Anspruch auf
Übernahme der Bestattungskosten ein "eigenständiger sozialhilferechtlicher An-
spruch (ist), dessen Bedarfsstruktur sich wesentlich von derjenigen sonstiger Leis-
tungen zum Lebensunterhalt … unterscheidet"; die Regelung einer "sozialhilferecht-
lichen Unterstützung des 'Verpflichteten' durch Kostenentlastung" weiche "sowohl
hinsichtlich der Normierung der Voraussetzung der sozialhilferechtlichen Bedürftig-
keit wie des Bedarfs selbst von der Regelstruktur sozialhilferechtlicher Ansprüche ab"
(a.a.O., S. 54). In der Bezeichnung der "Übernahme einer Verbindlichkeit" als
"Besonderheit des hier gesetzlich anerkannten sozialhilferechtlichen Bedarfs" in dem
Urteil des Senats vom 30. Mai 2002 (BVerwGE 116, 287 <290>), auf das die Revisi-
on sich beruft, ist nicht zum Ausdruck gelangt, dass es sich hier um einen "sozialhil-
ferechtlichen Bedarf" gleich demjenigen an notwendigem Lebensunterhalt handele
(§ 74 SGB XII ordnet die Übernahme der Bestattungskosten übrigens der "Hilfe in
anderen Lebenslagen" zu). Folglich lässt die bisherige Rechtsprechung des Senats
durchaus Raum dafür, die "Sonderstellung des Kostenübernahmeanspruchs nach
§ 15 BSHG" (Urteil vom 5. Juni 1997, a.a.O., S. 53) allein aus der Zielsetzung dieser
Vorschrift heraus, d.h. ohne den Blick auf die Aktivlegitimation zur Geltendmachung
von Ansprüchen auf Leistungen der Sozialhilfe nach anderen Vorschriften, zu
bestimmen.
Auch nach seinem Zweck kann § 15 BSHG juristische Personen berechtigen. Durch
§ 15 BSHG wurde die Übernahme von Bestattungskosten von einer Fürsorgeleistung
an den Verstorbenen, wie sie früher die Rechtsgrundsätze über Voraussetzung, Art
und Maß der öffentlichen Fürsorge vorgesehen hatten, zwar zu einer "sozialhilfe-
rechtlichen Unterstützung des 'Verpflichteten'" verwandelt (Urteil des Senats vom
5. Juni 1997, a.a.O., S. 54). Wie das Kriterium der "Zumutbarkeit" zeigt, soll durch die
Vorschrift aber nicht eine aktuelle sozialhilferechtliche Notlage des "Verpflichteten"
behoben werden. Vielmehr wird an "die fürsorgerechtliche Verantwortung (der
Sozialhilfe) für eine würdige Bestattung Hilfebedürftiger" angeknüpft (Urteil des Se-
nats vom 5. Juni 1997, a.a.O.), deren Maß von der nach der "Besonderheit des Ein-
- 6 -
zelfalles" (BTDrucks 3/1799, S. 40) zu beurteilenden Frage abhängt, ob und inwie-
weit die Kostentragung dem vorrangig hierzu Verpflichteten zuzumuten ist. Zielset-
zung der Kostenübernahmeregelung ist mithin die Sicherstellung einer der Würde
des Toten entsprechenden Bestattung. Nach dieser Zielsetzung kann auch eine ju-
ristische Person nach § 15 BSHG anspruchsberechtigt sein. Dementsprechend hat
der Senat in seinem Urteil vom 30. Mai 2002 (a.a.O.) den Kostenübernahmean-
spruch eines Heimträgers nach § 15 BSHG nicht daran scheitern lassen, dass der
Heimträger keine natürliche Person war.
2. Der Kläger war "Verpflichteter" im Sinne des § 15 BSHG.
Die "Verpflichtung" bezieht sich zwar auf die Tragung der Bestattungskosten (vgl.
Urteile des Senats vom 5. Juni 1997, a.a.O., S. 54, vom 22. Februar 2001
- BVerwGE 114, 57/58 -, und vom 30. Mai 2002, a.a.O., S. 288 f.), kann aber z.B.
auch aus landesrechtlichen Bestattungspflichten herrühren (s. Urteile des Senats
vom 22. Februar 2001, a.a.O., S. 58 f., und vom 13. März 2003 - Buchholz 436.0
§ 15 BSHG Nr. 5 = NJW 2003, 3146 = FEVS 54, 490 -). Eine solche Pflicht hat für
den Kläger bestanden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in für das Bundesverwaltungsgericht verbindlicher
Auslegung von Landesrecht dem Friedhofs- und Bestattungsgesetz des Landes
Hessen eine Handlungspflicht des Leiters des Krankenhauses (hier des klinischen
Aufgabenbereichs der Ph.-Universität M., dessen Rechtsnachfolger der Kläger ist)
entnommen, die auch die Bestattung umfasst und "zur Folge (hat), dass die Zah-
lungspflicht gegenüber (dem Bestattungsinstitut) begründet (wurde)" (S. 6 Mitte des
Berufungsurteils); einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Gemeindevorstand als
Ordnungsbehörde hat das Berufungsgericht nicht feststellen können (S. 8 des Beru-
fungsurteils). Auf der Grundlage der Auslegung des einschlägigen Landesrechts
durch die Vorinstanz traf den Kläger die Kostenlast folglich "rechtlich notwendig" (vgl.
Urteil des Senats vom 13. März 2003, a.a.O.).
3. Ein Erstattungsanspruch des Klägers scheitert auch nicht am Merkmal der Zumut-
barkeit.
- 7 -
Der Begriff der "Zumutbarkeit" im Sinne von § 15 BSHG ist nach Maßgabe der Um-
stände des Einzelfalles ausfüllungsbedürftig (vgl. BTDrucks a.a.O.). Dabei können
auch Maßstäbe und Umstände eine Rolle spielen, die als solche im Allgemeinen so-
zialhilferechtlich unbeachtlich sind, denen aber vor dem Hintergrund des Zwecks des
§ 15 BSHG Rechnung getragen werden muss. Daher kann in diesem Zusammen-
hang z.B. der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Auswirkungen einer Kostenbelas-
tung selbst dann Beachtung verdienen, wenn die Kostentragung nicht zu Überschul-
dung oder gar zur Sozialhilfebedürftigkeit des Kostenverpflichteten, im Falle einer
juristischen Person zur Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz führt. Das dem
Kostentragungspflichtigen aus der Sicht des § 15 BSHG zumutbare Gewicht der
Kostenbelastung wird insbesondere von der Nähe und Beziehung zum Verstorbenen
abhängen. Trifft die Kostentragungspflicht eine Einrichtung, versagt das Kriterium der
besonderen personalen Nähe und zwischenmenschlicher Beziehung und rücken die
Verpflichtungen und Aufgaben der Einrichtung gegenüber dem Verstorbenen in den
Vordergrund.
Weder die Sorge dafür, dass bei ihr verstorbene Patienten bestattet werden, noch die
Übernahme der Bestattungskosten fallen im Allgemeinen in den Aufgabenbereich
einer Universitätsklinik. Hier waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
auch nicht im Interesse des Krankenhausträgers mit den Verstorbenen Ver-
einbarungen getroffen worden (z.B. über eine Organspende oder die Nutzung des
Leichnams für wissenschaftliche Zwecke oder Zwecke der Lehre), die Anknüpfungs-
punkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit hätten sein können. Eine personelle Nähe
besteht auf Grund eines Krankenhausaufenthaltes in der Regel nicht und könnte im
Übrigen bei einem von einer juristischen Person geführten Krankenhaus allenfalls zu
dem gerade nicht bestattungspflichtigen Pflege- und Betreuungspersonal entstehen.
Dass sich der Verstorbene in den Räumen des Krankenhauses befindet, kann zwar
Anlass sein, dem Krankenhaus bzw. dessen Leiter die Verantwortung dafür aufzuer-
legen, eine würdige Bestattung zu veranlassen, belegt indes nicht die sozialhilfe-
rechtliche Zumutbarkeit, hierfür auch die Kosten zu tragen. Ist ein Krankenhausträger
als Auftraggeber der Bestattung kostentragungspflichtig, kommt hingegen der Frage
nach seinen Möglichkeiten, solche Kosten zu refinanzieren, besondere Bedeutung
zu.
- 8 -
Das Fehlen von Personen, die vorrangig vor dem Leiter eines Krankenhauses
bestattungs- und deswegen kostentragungspflichtig sind, bedeutet für den Kranken-
hausträger den Ausfall der Möglichkeit, seine Aufwendungen von diesem Personen-
kreis erstattet zu erhalten (zu den Rechtsgrundlagen eines Erstattungsanspruchs des
Kostentragungspflichtigen s. OVG Münster, Urteil vom 14. März 2000 - DVBl 2000,
1704 = Vorinstanz zur BVerwGE 114, 57 -). Wer als gewerblicher Unternehmer mit
Gewinnerzielungsabsicht am Wirtschaftsleben teilnimmt, kann die Uneinbringlichkeit
von Forderungen entweder über den Preis seiner Ware bzw. Dienstleistung
finanzieren oder sich bei der Gewinnkalkulation auf solche Risiken einrichten. Dies
ist, abgesehen davon, dass es bei der Versorgung seiner Patienten und der Erfüllung
der landesrechtlichen Bestattungspflicht kein Gewerbe betreibt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2
Gewerbeordnung), bei einem Krankenhaus anders, weil weder die Preisbildung noch
die Aufgabenwahrnehmung (vgl. § 4 der Verordnung zur Neuordnung des
Pflegesatzrechts vom 26. September 1994 - BGBl I S. 2750 -) hier uneingeschränkt
den Regeln des Marktes unterliegen noch uneinbringliche Aufwendungen für die ihrer
Zahl nach unbestimmte Bestattung verstorbener Patienten dem Umfang nach
kalkulierbar sind. Darüber, dass für die Träger von Krankenhäusern nach Kran-
kenhausfinanzierungsrecht keine Möglichkeit besteht, derartige Aufwendungen bei
der Bemessung der Pflegesätze zu berücksichtigen, sind sich die Beteiligten einig.
Diese bundesrechtliche Beschränkung macht eine landesrechtlich begründete Kos-
tentragungspflicht für eine außerhalb der typischen Aufgabenstellung und Zweckrich-
tung eines Krankenhauses liegende Aufgabe aus der bundesrechtlichen Sicht des
Sozialhilferechts grundsätzlich auch unabhängig von der allgemeinen wirtschaftlichen
Lage des Krankenhauses (oder dessen Träger) unzumutbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus
§ 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Sozialhilferecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BSHG § 15
Stichworte:
Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe
-, juristische Person als anspruchsberechtigt
hinsichtlich Übernahme von Bestattungskosten;
-, Zumutbarkeit der Tragung von -;
Krankenhaus, Anspruch gegen Sozialhilfeträger auf Übernahme
von Bestattungskosten;
Sozialhilfe, juristische Person als anspruchsberechtigt hin-
sichtlich Übernahme von Bestattungskosten;
Zumutbarkeit der Tragung von Bestattungskosten.
Leitsatz:
Ein Krankenhausträger kann regelmäßig nach § 15 BSHG die Übernahme der Kos-
ten für die Bestattung von Patienten verlangen, die im Krankenhaus mittellos ver-
storben und deren Angehörige nicht zu ermitteln sind.
Urteil des 5. Senats vom 29. Januar 2004 - BVerwG 5 C 2.03
I. VG Gießen vom 14.12.1999 - Az.: VG 4 E 292/96 -
II. VGH Kassel vom 27.11.2002 - Az.: VGH 1 UE 2830/00 -