Urteil des BVerwG vom 13.03.2003

Prinzip der Notwendigkeit, Begründung des Urteils, Bestattungskosten, Rechtspflicht

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 2.02
Verkündet
OVG 12 LB 2922/01
am 13. März 2003
Schmidt
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l , Dr. F r a n k e
und Prof. Dr. B e r l i t
für Recht erkannt:
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Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss
des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
vom 6. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsver-
fahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin begehrt die Übernahme von Bestattungskosten durch
den Beklagten.
Am 27. Dezember 1999 verstarb die 1908 geborene Frau L. B.,
welche die zweite Ehefrau des Vaters des Ehemannes der Kläge-
rin gewesen war; weder die Klägerin noch ihr Ehemann waren mit
ihr verwandt. Frau B. hatte vom Beklagten seit 1990 laufende
Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten und stand seit 1999 unter
Betreuung. Den Antrag der Klägerin, als Kosten der Bestattung
u.a. die Kosten für das von der Klägerin beauftragte Bestat-
tungsunternehmen (712,40 DM) sowie die Beisetzungsgebühren
(505,00 DM) zu übernehmen, lehnte der Beklagte ab, weil die
Klägerin nicht "Verpflichtete" im Sinne des § 15 BSHG gewesen
sei (Bescheid vom 22. März 2000).
Die nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom
23. Mai 2000) erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht
teilweise (in Höhe des Betrages von 1 217,40 DM für die beiden
o.g. Posten) Erfolg. Die Klägerin hatte geltend gemacht, am
Tage des Todes von Frau B. habe deren Betreuer angerufen und
mitgeteilt, dass seine Stellung als Betreuer mit dem Tod been-
det sei; er habe sie aufgefordert, umgehend für die Beerdigung
Sorge zu tragen, und sie habe mit der Übernahme der Kosten aus
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rein moralischen Gesichtspunkten gehandelt. Zur Begründung des
Urteils hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klägerin
sei aufgrund ihrer Beziehung zur Verstorbenen als deren
"Stiefschwiegertochter" und nach der Aufforderung seitens des
Betreuers, für eine ordnungsgemäße Bestattung zu sorgen, je-
denfalls berechtigt gewesen, die Bestattung durchzuführen. In
Folge des aus der Familiengeschichte herrührenden Näheverhält-
nisses sei sie sittlich verpflichtet gewesen, für eine würdige
Bestattung zu sorgen. Die Bestattungskosten zu tragen sei ihr
nicht zuzumuten.
Das Oberverwaltungsgericht hingegen hat auf die Berufung des
Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begrün-
dung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
"Verpflichteter" im Sinne des § 15 BSHG sei nur derjenige, den
eine rechtliche Verpflichtung treffe, die Bestattungskosten zu
tragen. Zwar sei dies nicht schon dem Wortlaut der Bestimmung
zu entnehmen, da das Bundessozialhilfegesetz nicht stringent
zwischen rechtlicher Verpflichtung und sittlicher Pflicht un-
terscheide, doch weise die Entstehungsgeschichte des § 15 BSHG
eindeutig darauf hin, dass mit einer Verpflichtung im Sinne
von § 15 BSHG nur eine rechtliche Verpflichtung gemeint sei.
Auch Sinn und Zweck der Norm erforderten diese Auslegung, weil
sie den Strukturprinzipien des Bundessozialhilfegesetzes ent-
spreche. Zwar handele es sich bei dem Anspruch auf Übernahme
der Bestattungskosten um einen sozialhilferechtlichen Anspruch
eigener Art, doch habe der Gesetzgeber mit § 15 BSHG das
Strukturprinzip des Bundessozialhilfegesetzes, dass Hilfe nach
diesem Gesetz Notfallhilfe sei, nicht aufgegeben. Dies schlie-
ße die Annahme aus, es solle die notwendige Hilfe auch demje-
nigen gewährt werden, den keine rechtliche Verpflichtung tref-
fe, sondern der - letztlich - aufgrund eigenen Willensent-
schlusses die Bestattung veranlasst oder in Auftrag gegeben
habe. Eine etwaige Zusage binde den Beklagten nicht, da sie
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nicht schriftlich erteilt worden sei (§ 34 SGB X). Auch durch
das von der Klägerin mit dem Betreuer der verstorbenen Hil-
feempfängerin geführte Ferngespräch sei keine Rechtspflicht
zur Durchführung der Bestattung begründet worden. Zum einen
bestehe keine rechtliche Verpflichtung des Betreuers, die Kos-
ten der Bestattung, für die der Nachlass nicht ausreiche, aus
eigener Tasche zu finanzieren; zum anderen bestehe kein An-
haltspunkt, dass durch ein etwaiges Drängen des Betreuers eine
etwaige Rechtspflicht des Betreuers auf die Klägerin überge-
gangen sei; auf die angebotene Zeugenvernehmung des Ehemannes
der Klägerin über den Inhalt des Telefongesprächs komme es so-
mit nicht an. Eine Übernahme der Bestattungskosten durch die
Sozialhilfe komme auch nicht als Nachwirkung des zum Hilfeemp-
fänger bestehenden Betreuungsverhältnisses in Betracht, wenn
ein "Verpflichteter" im Sinne des § 15 BSHG nicht vorhanden,
der Verstorbene aber bereits vor seinem Tode Empfänger von So-
zialhilfe gewesen sei.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 15
BSHG.
Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Beschluss.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Der Berufungsbeschluss steht mit Bundesrecht im Einklang, so
dass die Revision zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das
Oberverwaltungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Kläge-
rin auf Leistung nach § 15 BSHG für die Bestattung der Ver-
storbenen L. B. verneint.
Ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Kosten einer Be-
stattung nach § 15 BSHG gegen den nach § 97 Abs. 3 BSHG ört-
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lich zuständigen Sozialhilfeträger setzt voraus, dass dem
"hierzu Verpflichteten" nicht zugemutet werden kann, die Kos-
ten zu tragen. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Berufungsgericht
davon ausgegangen, dass Träger des Anspruchs aus § 15 BSHG
derjenige ist, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu
tragen (vgl. zuletzt Urteile des Senats vom 5. Juni 1997
- BVerwG 5 C 13.96 - , vom 22. Februar
2001 - BVerwG 5 C 8.00 - ) und vom 30. Mai
2002 - BVerwG 5 C 14.01 - ).
Die Verpflichtung, die Kosten einer Bestattung zu tragen, wird
in § 15 BSHG nicht näher umschrieben oder definiert, sondern
als anderweitig begründet vorausgesetzt. Sie kann, wie zuletzt
in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2002
- BVerwG 5 C 14.01 - (a.a.O. S. 289) festgestellt worden ist,
insbesondere erbrechtlich (§ 1968 BGB) oder unterhaltsrecht-
lich (§ 1615 BGB) begründet sein, aber auch aus landesrechtli-
chen Bestattungspflichten herrühren (vgl. dazu Urteil vom
22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 8.00 - ). Alle
diese Gesichtspunkte greifen - wie unter den Beteiligten nicht
streitig ist - im vorliegenden Fall nicht ein.
Rechtlich zutreffend hat die Vorinstanz das Telefongespräch
der Klägerin mit dem Betreuer der Verstorbenen, in welchem
dieser der Klägerin die Verpflichtung übertragen haben soll,
für eine würdige Bestattung der Toten zu sorgen, in diesem Zu-
sammenhang als rechtlich unerheblich angesehen. Dies folgt zum
einen daraus, dass nicht ersichtlich ist, wie durch ein sol-
ches Telefongespräch eine Rechtspflicht des Betreuers zur
Durchführung der Bestattung auf die Klägerin übergeleitet wor-
den sein sollte; zum anderen ist "Verpflichteter" im Sinne des
§ 15 BSHG, wie der Senat in seinem Urteil vom 30. Mai 2002
(a.a.O. S. 290) dargelegt hat, nicht schon, wer als Bestat-
tungsberechtigter oder –verpflichteter in Durchführung einer
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Bestattung Kostenverpflichtungen eingeht, sondern nur, wer der
Kostenlast von vornherein nicht ausweichen kann, weil sie ihn
rechtlich notwendig trifft. Dies folgt daraus, dass § 15 BSHG,
der schon dem Wortlaut nach einen "Verpflichteten" voraus-
setzt, im rechtlichen Ansatz eine sozialhilferechtliche Unter-
stützung nicht des Verstorbenen, sondern des Kostenpflichtigen
beinhaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1997, a.a.O.
S. 54); die Notwendigkeit eingegangener Kostenverpflichtungen
als Voraussetzung des sozialhilferechtlichen Bedarfs ist daher
von seiner Person her zu beurteilen. Dies schließt es aus, die
aus sittlicher Verpflichtung freiwillig übernommene Durchfüh-
rung einer Bestattung mit Blick auf den Kostenübernahmean-
spruch aus § 15 BSHG als "Verpflichtung" im Sinne einer
- sozialhilferechtlich notwendigen - Kostenverpflichtung zu
bewerten. Nach diesen Grundsätzen konnte die Klägerin durch
ein Gespräch mit dem Betreuer der Verstorbenen nicht Kosten-
verpflichtete im Sinne des § 15 BSHG werden, mag sie sich da-
rin auch zur Durchführung der Bestattung bereiterklärt haben.
Auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni
1997, welches den Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten
als "sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art" kennzeich-
net, "dessen Bedarfsstruktur sich wesentlich von derjenigen
sonstiger Leistungen zum Lebensunterhalt und insbesondere der
einmaligen Leistungen unterscheidet" (a.a.O. S. 52), lässt
sich nichts Gegenteiliges herleiten. Unter Hinweis auf die Ge-
setzesbegründung heißt es dort (a.a.O. S. 54 unter Hinweis auf
BTDrucks 3/1799, S. 40), der Gesetzgeber sei, wie bereits der
Wortlaut nahe lege, von einer vorgegebenen rechtlichen Kosten-
verpflichtung ausgegangen. Die vom Bundesverwaltungsgericht in
diesem Urteil festgestellte Abweichung von der Regelstruktur
sozialhilferechtlicher Ansprüche (a.a.O. S. 54) liegt in der
Besonderheit des hier gesetzlich anerkannten sozialhilferecht-
lichen Bedarfs, der sich ausnahmsweise auf die Übernahme einer
Verbindlichkeit bezieht. Auf das Prinzip der Notwendigkeit des
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Bedarfs sollte damit, wie der Senat bereits in dem Urteil vom
30. Mai 2002 dargelegt hat (a.a.O. S. 290), nicht verzichtet
werden. An einer solchen im Vorhinein bestehenden Kostenver-
pflichtung, die der Klägerin die eingegangene Bestattungskos-
tenlast als rechtlich notwendig zuweist, fehlt es hier. Daran
vermag die von der Klägerin empfundene sittliche Verpflichtung
zur Bestattung ihrer "Stiefschwiegermutter" nichts zu ändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Ge-
richtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Sozialhilferecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
BSHG § 15
Stichworte:
Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozi-
alhilfe;
Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger bei Bestattungs-
kosten;
Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten als Vorausset-
zung des Anspruchs auf Kostenübernahme.
Leitsätze:
Träger des Anspruchs auf Kostenübernahme nach § 15 BSHG ist
derjenige, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tra-
gen (wie BVerwGE 105, 51 <54> und BVerwGE 114, 57 <58>).
Wer die Durchführung der Bestattung aus dem Gefühl sittlicher
Verpflichtung, aber ohne Rechtspflicht übernimmt, ist nicht
"Verpflichteter" im Sinne des § 15 BSHG (im Anschluss an
BVerwGE 116, 287).
Urteil des 5. Senats vom 13. März 2003 - BVerwG 5 C 2.02
I. VG Braunschweig vom 27.06.2001 - Az.: VG 3 A 142/00 -
II. OVG Lüneburg vom 06.12.2001 - Az.: OVG 12 LB 2922/01 -