Urteil des BVerwG vom 23.01.2014

Treu Und Glauben, Anspruch auf Bewilligung, Voraussetzung des Leistungsanspruchs, Sozialhilfe

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 19.13
OVG 12 A 1949/12
Verkündet
am 23. Januar 2014
Werner
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, Dr. Häußler und
Dr. Fleuß
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 17. Dezember 2012 und der Gerichtsbescheid des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Juli 2012 geän-
dert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10 070,81 €
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten um das Bestehen eines sozialrechtlichen Kostenerstat-
tungsanspruchs.
Der klagende Träger der Sozialhilfe begehrt von dem beklagten Landkreis Er-
stattung der im Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 31. Dezember 2007
angefallenen Kosten der Unterbringung einer körperlich behinderten Schülerin
in dem Internat eines Gymnasiums in Bayern. Der Kläger vertritt die Ansicht,
das Amt für Ausbildungsförderung des Beklagten sei vorrangig zur Übernahme
1
2
- 3 -
der streitgegenständlichen Internatskosten in Höhe von 10 070,81 € verpflichtet.
Demgegenüber geht der Beklagte davon aus, nicht erstattungspflichtig zu sein,
weil bei ihm für den vorgenannten Zeitraum ein Leistungsantrag nicht gestellt
worden sei.
Antrag, Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat
zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, zwar scheitere ein Anspruch
des Klägers aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht daran, dass keine gleicharti-
gen Leistungsansprüche vorlägen. Auch sei der Kläger als Träger der Sozialhil-
fe grundsätzlich nur nachrangig verpflichtet. Es bestehe jedoch kein (vorrangi-
ger) Anspruch auf Ausbildungsförderung, weil für den streitgegenständlichen
Zeitraum entsprechende Leistungen nicht nach § 46 BAföG beantragt worden
seien. Damit fehle eine sachlich-rechtliche und insoweit unverzichtbare Voraus-
setzung für die Gewährung von Ausbildungsförderung. § 46 BAföG schütze
nicht nur die Dispositionsfreiheit und das Selbstbestimmungsrecht des Leis-
tungsberechtigten. Der Antrag sei über § 15 Abs. 1 BAföG, wonach frühestens
vom Beginn des Antragsmonats an geleistet werde, auch untrennbar mit dem
Beginn der Förderung verknüpft. Zudem binde § 28 Abs. 2 BAföG die Vermö-
gensanrechnung an den Zeitpunkt der Antragstellung. Da der erstattungspflich-
tige Träger dem Erstattungsberechtigten nur das zu erstatten habe, was er
auch gegenüber dem Berechtigten zu leisten habe, bestehe mangels Antrags
keine Erstattungspflicht. Aus der durch § 95 SGB XII eröffneten Möglichkeit des
Trägers der Sozialhilfe, einen Antrag auf Ausbildungsförderung für die Berech-
tigte zu stellen, folge nichts anderes. Der Sozialhilfeträger könne eine Vereite-
lung der gesetzlich vorgesehenen Verteilung der Kostenlast durch den Berech-
tigten durch einen eigenen Antrag verhindern, so dass für einen Verzicht auf
das Antragserfordernis im Erstattungsstreit kein Grund bestehe.
Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, das Berufungsurteil verletze
durch eine unzutreffende Auslegung und Anwendung des § 104 SGB X i.V.m.
§ 95 SGB XII Bundesrecht. Als Träger der Sozialhilfe sei er nur nachrangig für
die Hilfeleistung verantwortlich gewesen. Vorrangig habe die Übernahme der
Internatskosten dem Amt für Ausbildungsförderung des Beklagten oblegen. Ei-
nem Kostenerstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Sozialleistungs-
3
4
- 4 -
trägers stehe nicht entgegen, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum bei
dem vorrangig verpflichteten Träger kein Antrag gestellt worden sei. Das Fehlen
eines Leistungsantrags sei für den Erstattungsanspruch nur dann beachtlich,
wenn der Zweck des Antragserfordernisses darin bestehe, (auch) die Disposi-
tionsfreiheit und das Selbstbestimmungserfordernis des Leistungsberechtigten
zu schützen. Daran fehle es, wenn der erstattungsberechtigte Sozialleistungs-
träger - wie hier - anstelle des Leistungsberechtigten die Sozialleistungen bean-
tragen könne. Diese für das Versorgungsrecht entwickelten Grundsätze seien
auf den vorliegenden Fall zu übertragen, weil § 95 SGB XII ebenso wie § 27i
BVG eine Antragstellung durch den erstattungsberechtigten Sozialleistungsträ-
ger ermögliche. Das von dem Oberverwaltungsgericht begründete Antragser-
fordernis bedeute für die Praxis eine unnötige Formalie. Sinn und Zweck der
§§ 102 ff. SGB X geböten es, die Finanzierungslast dem im vielfältig geglieder-
ten Sozialleistungssystem vorrangig verpflichteten Leistungsträger zu überant-
worten. Es stehe nicht im Belieben des Leistungsberechtigten, die gesetzlich
vorgegebene Lastenverteilung zwischen den Sozialleistungsträgern durch Stel-
lung oder Nichtstellung von Anträgen zu korrigieren.
Der Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen das ange-
fochtene Urteil.
II
Die Revision ist begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Erstattungskla-
ge zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein An-
spruch auf Zahlung von 10 070,81 € aus § 104 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Bu-
ches Sozialgesetzbuch i.d.F. der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001
(BGBl I S. 130), zuletzt geändert am 25. Juli 2013 (BGBl I S. 2749), - SGB X -
zu.
Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist für den Fall, dass ein nachrangig ver-
pflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, grundsätzlich der Leis-
tungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen An-
5
6
7
- 5 -
spruch hat oder hatte. Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist ein Leistungsträger
nachrangig verpflichtet, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsver-
pflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet
gewesen wäre. Ein entsprechender Erstattungsanspruch nach diesen Bestim-
mungen setzt damit voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leis-
tungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die
Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nach-
gehen muss (stRspr, vgl. Urteil vom 9. Februar 2012 - BVerwG 5 C 3.11 -
BVerwGE 142, 18 = Buchholz 436.511 § 10 SGB VIII Nr. 7 jeweils Rn. 26
m.w.N.).
1. Hier konkurrierten Leistungspflichten zweier unterschiedlicher Sozialleis-
tungsträger im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X miteinander.
a) Der Kläger hatte bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum vom
1. September 2007 bis zum 31. Dezember 2007 Eingliederungshilfe in der Form
der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, hier in Gestalt der Kosten der
Unterbringung der Hilfeempfängerin in dem an dem bayerischen Gymnasium
angeschlossenen Internat, erbracht. Die Leistungsgewährung stand im Einklang
mit § 53 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
i.d.F. des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022) - SGB XII - i.V.m.
§ 12 Nr. 3 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
ebenfalls i.d.F. des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022). Der
Kläger leistete die Eingliederungshilfe in seiner Eigenschaft als gemäß § 97
Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) der Ausführungsver-
ordnung zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 (GV NRW S. 816) sach-
lich und überörtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe und erfüllte damit eine
eigene Verbindlichkeit. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
Einvernehmen herrscht auch darüber, dass die Leistungspflicht des Klägers
nach § 2 Abs. 1 SGB XII grundsätzlich nachrangig ist.
b) Für den streitigen Zeitraum bestand auch eine vorrangige Leistungspflicht
des Beklagten im erstattungsrechtlichen Sinn.
8
9
10
- 6 -
aa) Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewährung von Ausbildungsför-
derung waren - abgesehen von dem materiellrechtlichen Erfordernis des An-
trags auf Gewährung von Ausbildungsförderung (vgl. Urteil vom 20. Februar
1992 - BVerwG 5 C 74.88 - BVerwGE 90, 37 <40> = Buchholz 435.11 § 45
SGB I Nr. 2 S. 3) - erfüllt. Auch insoweit besteht zwischen den Beteiligten Ein-
vernehmen.
Die Anspruchserfordernisse nach § 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesgeset-
zes über die individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförde-
rungsgesetz - BAföG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl I
S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl I
S. 2809), lagen vor. Gemäß § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG i.V.m. § 6 Abs. 1 der
Verordnung vom 15. Juli 1974 über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BGBl I S. 1449), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19. März 2001 (BGBl I S. 390), wird Ausbildungsförderung unter
anderem einem Auszubildenden, dessen Bedarf sich nach § 12 Abs. 2 BAföG
bemisst, zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder ei-
ner gleichartigen Einrichtung geleistet, soweit sie den nach diesen Bestimmun-
gen des Gesetzes maßgeblichen Bedarfssatz übersteigen. Internat im Sinne
des § 6 Abs. 1 HärteV ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 HärteV ein der besuchten
Ausbildungsstätte angegliedertes Wohnheim, in dem der Auszubildende außer-
halb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut wird und in Gemeinschaft mit an-
deren Auszubildenden Verpflegung und Unterkunft erhält (vgl. Urteil vom 2. De-
zember 2009 - BVerwG 5 C 33.08 - BVerwGE 135, 310 = Buchholz 436.36
§ 14a BAföG Nr. 4). Auch diese Voraussetzungen waren unstreitig erfüllt.
bb) Das Oberverwaltungsgericht hat unter Verletzung von Bundesrecht (§ 137
Abs. 1 Nr. 1 VwGO) angenommen, der Erstattungsanspruch des Klägers nach
§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X scheitere an dem Fehlen eines auf die Bewilligung
von Leistungen der Ausbildungsförderung gerichteten Antrags nach § 46 Abs. 1
Satz 1 BAföG. Das Bestehen des Erstattungsanspruchs nach § 104 Abs. 1
Satz 1 SGB X hängt jedoch nicht davon ab, dass Ausbildungsförderung nach
11
12
13
- 7 -
§ 46 Abs. 1 Satz 1 BAföG beantragt worden ist. Dies folgt aus der Auslegung
des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
Der Wortlaut der Bestimmung lässt es zu, eine Leistungspflicht im erstattungs-
rechtlichen Sinn auch dann anzunehmen, wenn ein Antrag auf Gewährung von
Ausbildungsförderung nicht gestellt wurde. Der Wendung „gegen den der Be-
rechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte“ ist nicht zwingend zu ent-
nehmen, dass eine Leistungspflicht im erstattungsrechtlichen Sinn nur dann
gegeben ist, wenn ein Anspruch im Wege eines Antrags geltend gemacht und
so zum Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens gemacht wird. Dies gilt auch
für die Fälle, in denen - wie hier - der Antrag materiellrechtliche Voraussetzung
des Leistungsanspruchs ist.
Auch die Gesetzessystematik zwingt nicht zu der Annahme, die Antragstellung
sei Voraussetzung einer Leistungspflicht im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1
SGB X. Der Leistungsanspruch des Berechtigten und der Erstattungsanspruch
des nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers nach § 104 Abs. 1 Satz 1
SGB X sind jeweils rechtlich selbständige Ansprüche (BSG, Urteile vom 1. De-
zember 1983 - 4 RJ 91/82 - BSGE 56, 69 <71 f.>, vom 22. Juli 1987 -1 RA
63/85 - SozR 1300 § 105 SGB 10 Nr. 5 S. 12 und vom 28. April 1999 - B 9 V
8/98 - BSGE 84, 61 <63 f.>). Die Entstehung des Erstattungsanspruchs gründet
nicht auf einem Übergang des Leistungsanspruchs auf den erstattungsberech-
tigten Träger, sondern allein auf der Erfüllung der Voraussetzungen des § 104
Abs. 1 Satz 1 SGB X. Soweit der Erstattungsanspruch inhaltlich abhängig von
und untrennbar verbunden mit dem Anspruch des Leistungsberechtigten ist,
genügt es, dass in der Person des Berechtigten die wesentlichen und unver-
zichtbaren Grundvoraussetzungen des Anspruchs auf eine Leistung gegen den
auf Erstattung in Anspruch genommenen Träger vorliegen. Dazu zählt ein An-
trag auf Gewährung von Ausbildungsförderung nicht (vgl. BSG, Urteil vom
28. April 1999 a.a.O.).
Während sich die Entstehungsgeschichte des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X als
unergiebig darstellt, sprechen Sinn und Zweck der §§ 102 ff. SGB X entschei-
dend dafür, das Bestehen eines Erstattungsanspruchs nach § 104 Abs. 1
14
15
16
- 8 -
Satz 1 SGB X gegen den Träger der Ausbildungsförderung nicht davon abhän-
gig zu machen, dass ein Antrag im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 BAföG gestellt
worden ist. Die §§ 102 ff. SGB X dienen der Sicherstellung des Nachrangs ei-
ner bereits erbrachten Sozialleistung und der Finanzierungsverantwortung des
vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers im Erstattungsrechtsverhältnis.
Die Realisierung dieser gesetzlich vorgegebenen Lastenverteilung sollte er-
kennbar nicht von der Antragstellung im Leistungsverhältnis abhängig sein und
in das Belieben des Leistungsberechtigten gestellt werden. Anderenfalls hätte
es dieser in der Hand, die gesetzlich vorgesehene Finanzierungsverantwortung
dadurch zu korrigieren, dass er es unterlässt, einen Leistungsantrag zu stellen
(BSG, Urteil vom 28. April 1999 a.a.O. S. 64 f.). Dem steht nicht entgegen, dass
§ 95 Satz 1 SGB XII den erstattungsberechtigten Träger der Sozialhilfe ermäch-
tigt, die Feststellung einer Sozialleistung zu betreiben sowie Rechtsmittel einzu-
legen und damit den an sich dem Leistungsberechtigten zustehenden Anspruch
auf Bewilligung der Sozialleistung im Wege der gesetzlichen Prozessstand-
schaft behördlich und gerichtlich geltend zu machen, ohne dass es dessen Mit-
wirkung bedarf (vgl. BSG, Urteil vom 22. April 1998 - B 9 VG 6/96 R - BSGE 82,
112 <114 und 116 f.>). Genauso wie der Erstattungsanspruch nach § 104
Abs. 1 Satz 1 SGB X verfolgt das Feststellungsverfahren im Sinne des § 95
Satz 1 SGB XII den Zweck, der gesetzlich vorgesehenen Finanzierungslast im
vielfältig gegliederten Sozialleistungssystem Geltung zu verschaffen. Diese
Gemeinsamkeit rechtfertigt es hingegen nicht, unter Hinweis auf die Möglichkeit
der Durchführung des Feststellungsverfahrens den Erstattungsanspruch von
einem Antrag des Leistungsberechtigten abhängig zu machen. Denn der Zweck
des Erstattungsanspruchs besteht - wie aufgezeigt - darin, dass der Verteilung
der Finanzierungsverantwortung gerade durch ein vom Willen des Leistungsbe-
rechtigten unabhängiges Erstattungsverfahren Rechnung getragen wird.
Auch Schutzrichtung und Wirkung des § 95 SGB XII widerstreiten der Annah-
me, das Antragserfordernis sei deshalb unbedenklich, weil der nachrangig ver-
pflichtete Leistungsträger im Falle des Unterlassens eines Antrags des Leis-
tungsberechtigten das Feststellungsverfahren betreiben und auf diesem Weg
einen Leistungsantrag stellen könne. § 95 SGB XII ist eine Schutzvorschrift zu-
gunsten des subsidiär verpflichteten Trägers. Diesem wird insbesondere das
17
- 9 -
Recht verliehen, sich von nachrangig zu erbringenden Leistungen gegenüber
dem Hilfeempfänger zu befreien. Zwar dient der Erstattungsanspruch ebenfalls
dem Schutz der Interessen des nachrangig zuständigen Trägers. Das Recht
aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist hingegen auf die Erstattung tatsächlich be-
reits erbrachter Leistungen und damit auf die Vergangenheit bezogen, während
das Recht aus § 95 SGB XII auf die Feststellung des Anspruchs gerichtet ist
und auch in die Zukunft reicht. Bereits dieser strukturelle Unterschied spricht
dagegen, das hier in Rede stehende Antragserfordernis wegen der Möglichkeit
der Durchführung eines Feststellungsverfahrens als unbedenklich zu erachten.
Hinzu kommt, dass der Anspruch auf Erstattung und derjenige auf Feststellung
nebeneinander bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 22. April 1998 a.a.O. S. 116).
Auch dies streitet dagegen, das Erfordernis eines Leistungsantrags für den Er-
stattungsanspruch (auch) mit der Möglichkeit der Durchführung eines Feststel-
lungsverfahrens bei Fehlen eines solchen Antrags zu begründen und auf diese
Weise beide Verfahren miteinander zu verknüpfen. Dem Feststellungsverfahren
würde dadurch eine Bedeutung beigemessen, die ihm nicht zukommt. Schließ-
lich liefe es dem Charakter des § 95 SGB XII als Schutzvorschrift zuwider, im
Fall eines vom Leistungsberechtigten nicht gestellten Antrags die Erstattung
von Leistungen davon abhängig zu machen, dass der nachrangig verpflichtete
Träger den Leistungsantrag im Rahmen des Feststellungsverfahrens stellt. Dies
gilt umso mehr, als es der nachrangig verpflichtete Leistungsträger regelmäßig
nicht in der Hand hat, rechtzeitig entweder den Leistungsberechtigten zur Stel-
lung eines weiteren Antrags bei einem anderen Träger zu bewegen oder ande-
renfalls das Feststellungsverfahren zu betreiben. Faktisch führte die Annahme
einer Beachtlichkeit des Antragserfordernisses des § 46 Abs. 1 Satz 1 BAföG
zu der ungewollten Konsequenz, dass der nachrangig verpflichtete Träger zur
Sicherstellung einer umfassenden Erstattungsleistung gehalten wäre, zeitgleich
mit der Beantragung der nachrangigen Sozialleistung durch den Berechtigten
- im Sozialhilferecht auf Grund des Kenntnisgrundsatzes des § 18 SGB XII be-
reits mit Bekanntwerden des Hilfebedarfs - die Feststellung der vorrangigen
Sozialleistung zu betreiben.
Der Senat lässt dahingestellt, ob für den Erstattungsanspruch dann ein Antrag
des Berechtigten auf Erbringung der Sozialleistung erforderlich ist, wenn ein
18
- 10 -
Antragserfordernis (auch) die Dispositionsfreiheit und das Selbstbestimmungs-
recht des Leistungsberechtigten schützt (so BSG, Urteil vom 28. April 1999
a.a.O. S. 64 f.). Darauf kommt es hier nicht an, weil das bei dem Antrag nach
§ 46 Abs. 1 Satz 1 BAföG nicht der Fall ist. Dies ergibt sich daraus, dass bei
Fehlen eines solchen Antrags dieser vom nachrangig verpflichteten Sozialleis-
tungsträger im Rahmen des Verfahrens nach § 95 SGB XII gestellt werden
kann.
2. Das Berufungsurteil beruht auf dem fehlerhaften Verständnis des § 104
Abs. 1 Satz 1 SGB X. Hätte das Oberverwaltungsgericht die Vorschrift im vor-
stehenden Sinne verstanden, so hätte es entschieden, dass das Unterbleiben
der Antragstellung durch die Leistungsberechtigte der Entstehung des Erstat-
tungsanspruchs nicht entgegenstand. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht
aus anderen Gründen als rechtmäßig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).
3. Da zwischen den Beteiligten Einigkeit besteht, dass der Beklagte seinerseits
Leistungen der Ausbildungsförderung in der mit der Erstattungsklage geltend
gemachten Höhe hätte erbringen müssen, ist dem Bundesverwaltungsgericht
eine Sachentscheidung möglich (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
Hiernach ist der Beklagte aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X verpflichtet, an den
Kläger 10 070,81 € zu zahlen. Dieser Anspruch ist in Höhe von fünf Prozent-
punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei öf-
fentlich-rechtlichen Geldforderungen in sinngemäßer Anwendung des § 291
Satz 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Prozesszinsen zu entrichten, wenn das
einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft (Urteil vom 22. Febru-
ar 2001 - BVerwG 5 C 34.00 - BVerwGE 114, 61 <62> = Buchholz 435.12
§ 108 SGB X Nr. 1 S. 2 m.w.N.). Dies gilt auch für verwaltungsgerichtliche Er-
stattungsklagen, die auf den §§ 102 ff. SGB X gründen. Dabei knüpft das Ge-
richt an Rechtsüberzeugungen an, die in Deutschland schon vor Inkrafttreten
des Bürgerlichen Gesetzbuchs fast allgemein zur Anerkennung gelangt und im
Verkehrsleben herrschend waren. Sie halten den Schuldner, auch wenn er sich
19
20
21
22
- 11 -
in redlichem Glauben, zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein, auf einen Prozess
einlässt, nach dem das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von
Treu und Glauben für verpflichtet, dem Gläubiger für die Nutzungen Ersatz zu
leisten, die er diesem während der Dauer des Prozesses vorenthalten hat (Ur-
teil vom 7. Juni 1958 - BVerwG 5 C 272.57 - BVerwGE 7, 95 <97> = Buchholz
409.2 § 45 AbgeltG Nr. 1 S. 4). Aus § 108 SGB X folgt nichts Gegenteiliges (Ur-
teil vom 22. Februar 2001 a.a.O. S. 65 f. bzw. S. 5).
Daran hält der Senat fest, auch wenn das Bundessozialgericht für den Bereich
des sozialgerichtlichen Verfahrens die Gewährung von Prozesszinsen bei Er-
stattungsansprüchen zwischen Sozialversicherungs- und Sozialleistungsträgern
ablehnt (BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 22/08 - juris Rn. 8 m.w.N.;
ferner BSG, Urteil vom 16. Dezember 1964 - 12 RJ 526/64 - BSGE 22, 150
<154 f.>). Denn im Bereich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Zu-
erkennung von Prozesszinsen die nach Treu und Glauben gebotene Regel und
keine an die engen Voraussetzungen der Analogie gebundene Ausnahme.
Auch gebietet es das zu Grunde liegende materielle Recht - wie ausgeführt -
nicht, von dieser Regel abzuweichen. Ebenso wenig liefe die Zuerkennung ei-
nes Anspruchs des nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers gegen den
vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträger auf Gewährung von Prozesszin-
sen der Billigkeit und den Grundsätzen von Treu und Glauben zuwider. Es ist
nicht zu erkennen, warum der vorrangig verpflichtete Sozialleistungsträger nicht
gehalten sein soll, dem in einem Gleichordnungsverhältnis zu ihm stehenden,
jedoch nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträger nicht auch für die Nut-
zungen Ersatz zu leisten, die er diesem während der Dauer des verwaltungsge-
richtlichen Erstattungsrechtsstreits vorenthalten hat.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
Dr. Häußler
Dr. Fleuß
23
24