Urteil des BVerwG vom 16.11.2006

Unverschuldetes Hindernis, Ukraine, Wahrung der Frist, Erwerb

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 19.06
Verkündet
OVG 19 A 2465/04
am 16. November 2006
Schmidt
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke, Dr. Brunn
und Prof. Dr. Berlit
am 16. November 2006 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen den Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 30. September 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der im Jahre 1956 in Kasachstan geborene und dort wohnhafte Kläger zu 1 und
sein 1985 ebenfalls in Kasachstan geborener Sohn, der Kläger zu 2, verfolgen
auch im Revisionsverfahren das Ziel, ihnen Urkunden über den Erwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz zur Änderung des Reichs-
und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl I S. 3714)
- RuStAÄndG 1974 - zu erteilen; als Folge der oberverwaltungsgerichtlichen
Entscheidung ist Schwerpunkt des Revisionsverfahrens die Frage, ob die ent-
sprechenden Anträge zulässig, insbesondere fristgemäß gestellt worden sind.
Nachdem der Bescheid vom 21. Januar 2003 und der Widerspruchsbescheid
vom 31. März 2003 - unabhängig von der nicht nachgewiesenen deutschen
Staatsangehörigkeit der Mutter des Klägers zu 1 - auf die verfristete Abgabe der
Erwerbserklärung des Klägers zu 1 sowie darauf abgestellt hatte, dass das Er-
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klärungsrecht auf den nach 1974 geborenen Kläger zu 2 keine Anwendung fin-
de, hat das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2004 zu Ungunsten des
Klägers zu 1 ausschließlich darauf abgestellt, dass seine 1938 in der Ukraine
geborene Mutter keine deutsche Staatsangehörigkeit nach den Regeln der
Volkslistenverordnung Ukraine erworben habe. Das Oberverwaltungsgericht
hingegen hat durch Beschluss vom 30. September 2005 die Berufung der
Kläger mit der Begründung zurückgewiesen, in der Person des Klägers zu 1
lägen weder die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 6 noch von Art. 3 Abs. 7
RuStAÄndG 1974 vor, so dass der Kläger zu 2 schon aus diesem Grunde die
deutsche Staatsangehörigkeit nicht von ihm ableiten könne.
Der Kläger zu 1 habe erstmals mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten
vom 7. August 2001 erklärt, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen,
und zu diesem Zeitpunkt sei die Nacherklärungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 7
RuStAÄndG 1974 bereits abgelaufen gewesen. Der Kläger stamme aus einer
gemischt-nationalen Ehe mit einem deutschen Elternteil, was zumindest bei
Stellung seines (erfolglosen) Aufnahmeantrages im September 1998 hätte An-
lass sein müssen, sich Kenntnis über Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen
Staatsangehörigkeit zu verschaffen. Nach seinen Angaben im Aufnahmeantrag
habe er die deutsche Sprache von Kindheit an gesprochen und seine Mutter
wie seine Großmutter (mütterlicherseits) das deutsche Volkstum vermittelt. In
der Familie seien deutsche Gebräuche und Sitten gepflegt worden und die Mut-
ter habe sich bei ihrer Einreise in das Bundesgebiet ohne Hinzuziehung eines
Dolmetschers in Deutsch verständigen können. Damit sei dem Kläger schon
seit seiner Kindheit, zumindest aber bei Stellung seines Aufnahmeantrages im
September 1998 bewusst gewesen, dass er aus einer gemischt-nationalen Fa-
milie stamme. Dafür spreche auch die Eintragung in seinem kasachischen In-
landspass, er sei deutscher Nationalität. Soweit der Kläger geltend gemacht ha-
be, seine Mutter sei bereits 1941 nach Kasachstan verschleppt worden, sei
damit nicht dargetan, dass er die Nacherklärungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 7
RuStAÄndG 1974 schuldlos versäumt habe, denn sein Verschulden liege darin,
dass er trotz des Bewusstseins deutscher Abstammung sich nicht rechtzeitig
um die Klärung seiner staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse gekümmert
habe.
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Der Kläger zu 1 mache auch nicht geltend, bis sechs Monate vor Abgabe seiner
Erklärung nicht die Möglichkeit gehabt zu haben, sich etwa durch Rücksprache
bei der deutschen Botschaft über das Erklärungsrecht zu informieren oder bis
dahin gehindert gewesen sei, Aufenthalt im Bundesgebiet zu nehmen. Der An-
trag auf Aufnahme als Aussiedler habe keine staatsangehörigkeitsrechtliche
Relevanz gehabt und es habe auch keine Pflicht des Bundesverwaltungsamts
bestanden, den Kläger auf seine staatsangehörigkeitsrechtlichen Möglichkeiten
hinzuweisen.
Die Revision macht geltend, wer wie der Kläger lediglich über das Wissen ver-
füge, im kulturell-ethnischen Sinne deutscher Abstammung zu sein, jedoch kei-
nerlei konkrete Hinweise habe, dass über die Mutter und deren Vorfahren eine
deutsche Staatsangehörigkeit erworben werden könnte, habe keinerlei Veran-
lassung, sich hinsichtlich eines solchen Erwerbs zu informieren.
Die Beklagte und die Vertreterin des Bundesinteresses verteidigen die ober-
verwaltungsgerichtliche Entscheidung.
II
Die Revision der Kläger ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis
im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) dahin erkannt, dass der
Kläger zu 1 sein Erklärungsrecht nicht rechtzeitig im Sinne von Art. 3 Abs. 6
und 7 i.V.m. Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehö-
rigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBI 1 S. 3714) - RuStAÄndG
1974 - ausgeübt hat, weil er nicht ohne sein Verschulden außerstande gewesen
ist, die Nacherklärungsfrist einzuhalten (1., 2.), und dass zudem der nach dem
Inkrafttreten von Art. 3 RuStAÄndG 1974 geborene Kläger zu 2 von diesen Vor-
schriften nicht erfasst wird (Senat, Urteil vom 6. April 2006 - BVerwG 5 C
21.05 - DÖV 2006, 876 = NVwZ-RR 2006, 730) (3.).
1. Das Begehren des Klägers zu 1 beurteilt sich nach Art. 3 RuStAÄndG 1974.
Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass eine Erklärung zum Erwerb
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der deutschen Staatsangehörigkeit jedenfalls nicht bis zum Ablauf von drei
Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staats-
angehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 zum 1. Januar 1975 (Art. 6
RuStAÄndG 1974) abgegeben worden ist. Diese Fristbestimmung zur Aus-
übung des Erklärungsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 6 i.V.m. Art. 6
RuStAÄndG 1974 ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wobei für einen zu
diesem Zeitpunkt noch nicht 18 Jahre alten Erwerbsberechtigten die Erklärung
durch den nach Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG 1974 Erklärungsberechtigten abge-
geben werden musste und die Erklärungsfrist mit Erreichen der Volljährigkeit
durch den Erwerbsberechtigten nicht neu in Lauf gesetzt wird (Urteil vom
24. Oktober 1995 - BVerwG 1 C 29.94 - BVerwGE 99, 341; vgl. auch Urteil vom
25. Juni 1998 - BVerwG 1 C 6.96 - Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 2).
2. Streitentscheidend ist mithin, ob der Kläger zu 1 bis sechs Monate vor der
Abgabe seiner Erklärung aus dem Jahr 2001, die deutsche Staatsangehörigkeit
erwerben zu wollen, im Sinne von Art. 3 Abs. 7 Satz 1 und 2 RuStAÄndG 1974
ohne sein Verschulden gehindert war, die Erklärung abzugeben. Dies ist nicht
der Fall. Im Zeitpunkt der Abgabe der Erwerbserklärung war die geltend ge-
machte Unkenntnis über das Erklärungsrecht seit mehr als sechs Monaten nicht
mehr unverschuldet.
2.1 Ein die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 er-
öffnendes unverschuldetes Hindernis wird nicht bereits durch die Unkenntnis
der Rechtslage begründet. Die Nacherklärungsfrist beginnt vielmehr zu laufen,
wenn ein potentiell Erklärungsberechtigter hinreichend Anlass hat und es ihm
rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar ist, sich (etwa durch Einholung
einer Auskunft bei der deutschen Auslandsvertretung oder einer sonst rechts-
kundigen Stelle) Kenntnis vom Erklärungsrecht zu verschaffen. Anlass, sich
über die deutsche Staatsangehörigkeit oder Möglichkeiten zu ihrem Erwerb
Gedanken zu machen und soweit erforderlich Rechtseinkünfte einzuholen, be-
steht bereits dann, wenn der Erwerbsberechtigte aus einer gemischt-nationalen
Ehe mit einem deutschen Elternteil stammt (Urteil vom 24. Oktober 1995 a.a.O.
S. 343 f., S. 344, S. 345ff. und S. 351; vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1998 a.a.O.
S. 13 f.); denn Voraussetzung für das Erwerbsrecht nach Art. 3 RuStAÄndG
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1974 ist die Abstammung von einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des
Kindes deutsche Staatsangehörige (oder Deutsche ohne deutsche Staatsange-
hörigkeit i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG) war.
a) Diese Pflicht (bzw. Obliegenheit) zur Nachforschung und ggf. vorsorglichen
Erwerbserklärung ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen eine zum Zeit-
punkt der Geburt eines Erwerbsberechtigten vorliegende deutsche Staatsange-
hörigkeit seiner Mutter in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unstrittig ist (so
der dem Urteil vom 24. Oktober 1995 a.a.O. zu Grunde liegende Sachverhalt).
Vielmehr muss auch in Fällen einer ungeklärten deutschen Staatsangehörigkeit
der Mutter von dem Erklärungsberechtigten grundsätzlich erwartet werden,
dass er innerhalb der einschlägigen Frist eine Erwerbserklärung „vorsorglich“
abgibt, soll nicht der Verlust des Erwerbsrechts zu gewärtigen sein (Urteil vom
25. Juni 1998 a.a.O. S. 14 sowie Leitsatz 2). Allerdings ist eine vorsorgliche
Erwerbserklärung nicht stets und unabhängig davon abzuverlangen, ob Kennt-
nis von Umständen vorliegt, welche Anhalt für eine mögliche deutsche Staats-
angehörigkeit der Mutter geben können. Eine vorsorgliche Erwerbserklärung
kann zur Wahrung der Frist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 vielmehr
erst dann erwartet werden, wenn - in Fällen einer objektiven Ungewissheit der
deutschen Staatsangehörigkeit oder deren Unkenntnis - diese Ungewissheit
oder Unkenntnis nicht unverschuldet ist und der Erklärungsberechtigte über
hinreichende Anhaltspunkte für eine mögliche deutsche Staatsangehörigkeit
seiner Mutter zum Zeitpunkt seiner Geburt verfügt. Hinreichend sind solche An-
haltspunkte - tatsächlicher wie rechtlicher Art -, die im Ergebnis auf eine deut-
sche Staatsangehörigkeit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes hin-
führen . Denn nur unter dieser Voraussetzung ist eine aus einer (mögli-
chen) deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter ableitbare deutsche Staatsan-
gehörigkeit des Kindes denkbar, und nur dann kann erwartet werden, dass sich
ein Erklärungsberechtigter um die staatsangehörigkeitsrechtlichen Belange
kümmert und entsprechende Erkundigungen sowohl zur weiteren Klärung der
Möglichkeit, dass die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, als auch
zu einem Erklärungsrecht einzieht sowie ggf. vorsorglich Anträge anbringt.
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b) Allein der Umstand, dass die Mutter des Klägers zu 1 deutsche Volkszugehö-
rige war, bot allerdings noch keinen hinreichenden Anlass zu Erkundigungen
nach einer möglichen deutschen Staatsangehörigkeit seiner Mutter bzw. nach
Möglichkeiten zu ihrem Erwerb und zum anderen für eine vorsorgliche Er-
werbserklärung. Denn die deutsche Volkszugehörigkeit ist mit der deutschen
Staatsangehörigkeit nicht identisch. Allein die Abstammung aus einem hinsicht-
lich der Volkszugehörigkeit gemischt-nationalen Elternhaus setzt bei objektiver
Unkenntnis der (möglichen) deutschen Staatsangehörigkeit eines Vorfahren
entsprechende Nachforschungs- und Erkundigungspflichten für sich noch nicht
in Lauf.
Der Kläger leitet dementsprechend das von ihm beanspruchte Erklärungsrecht
zutreffend nicht aus der Volkszugehörigkeit seiner Mutter ab; vielmehr hat er
geltend gemacht, dass seine Mutter deutsche Volkszugehörige gewesen sei,
welche von den - auf das Jahr 1941 abstellenden - staatsangehörigkeitsrechtli-
chen Regelungen der Volkslistenverordnung Ukraine (1943) erfasst worden sei,
weil sie während der Kriegsjahre, insbesondere im Jahre 1941 bis zur Ver-
schleppung nach Kasachstan in der Ukraine als deutsche Volkszugehörige ge-
lebt habe. Wer indes geltend macht, seine Mutter sei bei seiner Geburt deut-
sche Staatsangehörige gewesen, und sich dafür auf § 1 Abs. 1 Buchst. f
StAngRegG 1955 i.V.m. der „Verordnung über die Verleihung der deutschen
Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetrage-
nen Personen“ vom 19. Mai 1943 beruft, hat jedenfalls ab dem Zeitpunkt An-
haltspunkte für eine mögliche deutsche Staatsangehörigkeit seiner Mutter, ab
dem er seine Mutter für eine deutsche Volkszugehörige aus der Ukraine hielt
und Umstände bekannt waren, dass dies zur deutschen Staatsangehörigkeit
hätte führen können; denn dies war notwendige Voraussetzung für den behaup-
teten Erwerb auch der deutschen Staatsangehörigkeit.
Bis zum Eintritt seiner Volljährigkeit ist dem Kläger das Wissen seiner bis dahin
erklärungsberechtigten Mutter zuzurechnen. Danach hätte ihn das Wissen um
das Schicksal seiner Vorfahren zum einen zu Erkundigungen nach einer mögli-
chen deutschen Staatsangehörigkeit seiner Mutter bzw. nach Möglichkeiten zu
ihrem Erwerb und zum anderen zu einer vorsorglichen Erwerbserklärung veran-
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lassen müssen. Nicht erforderlich ist eine Kenntnis von einer Eintragung in die
Deutsche Volksliste. Zwar ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 27. Juli 2006 - BVerwG 5 C 3.05 - ein Erwerb der deutschen Staatsange-
hörigkeit infolge der Volkslistenverordnung Ukraine nur dann in Betracht zu zie-
hen, wenn eine Eintragung in die Deutsche Volksliste erfolgt war. Die mit Blick
auf Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 maßgebliche Annahme einer möglichen
deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter wird indes nicht erst dann hervorge-
rufen, wenn im Einzelnen die Eintragungsvoraussetzungen bekannt waren oder
ermittelt worden sind, sondern bereits dann, wenn in Laiensicht deren deutsche
Volkszugehörigkeit und deren Zugehörigkeit zur Gruppe der in der Kriegszeit in
der Ukraine ansässigen Bevölkerung bekannt war oder bekannt sein musste;
dies gilt um so mehr, als bis zu dem genannten Urteil vom 27. Juli 2006 auch
die Ansicht vertreten wurde, bereits die Zugehörigkeit zur deutschen Volks-
gruppe der Ukraine bewirke einen - vom konkreten Eintrag unabhängigen - Er-
werb der deutschen Staatsangehörigkeit. Zumindest kam bei bestehender
Volkszugehörigkeit eine Eintragung in die Volksliste Ukraine in Betracht, die
nach der Volkslistenverordnung Ukraine (1943) Voraussetzung für den Erwerb
der deutschen Staatsangehörigkeit war. Folglich besteht bei einer Abstammung
von einer Mutter, die sich entweder selbst 1941 in der Ukraine als Volksdeut-
sche aufgehalten hat oder deren volksdeutscher Elternteil, der eine deutsche
Staatsangehörigkeit erworben und der Mutter vermittelt haben könnte, sich zu
dieser Zeit dort aufgehalten hat, Anlass, die deutsche Staatsangehörigkeit der
Mutter zu klären und weiter zu klären, ob die deutsche Staatsangehörigkeit
nach der Mutter bereits durch Geburt erworben wurde oder es Möglichkeiten für
den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach der Mutter gibt.
Die Erklärungen sind einem Erklärungsberechtigten ab dem Zeitpunkt abzuver-
langen, ab dem Umstände bekannt waren, die einen an die deutsche Volkszu-
gehörigkeit in der Ukraine anknüpfenden Erwerb der deutschen Staatsangehö-
rigkeit der Mutter möglich erscheinen ließen.
c) Bei einer bis zur Erwerbserklärung andauernden objektiven Ungewissheit
einer deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter kann ein fortdauerndes unver-
schuldetes Hindernis i.S.v. Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 auch dann vorliegen,
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wenn die Nichtabgabe einer (vorsorglichen) Erklärung auf das Verhalten deut-
scher Stellen (im Inland wie im Ausland) zurückzuführen ist.
Bei einer - bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes - feststehenden
und ohne Weiteres (etwa aufgrund von Dokumenten) ermittelbaren deutschen
Staatsangehörigkeit der Mutter kommt dies in Betracht, wenn eine deutsche
Behörde eine falsche Auskunft erteilt (Urteile vom 24. Oktober 1995 a.a.O.
S. 350 und vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 17) und dadurch den Rechtsirrtum her-
vorgerufen oder bestärkt hat, dass eine Möglichkeit eines Erklärungserwerbs
nicht besteht. Ist bereits die (Möglichkeit einer) deutsche(n) Staatsangehörigkeit
der Mutter objektiv ungewiss oder ohne dessen Verschulden dem Erklärungs-
berechtigten nicht bekannt, obwohl sie nach den ihm bekannten Tatsachen in
Betracht kommt, kann dies die Beratungs- und Aufklärungspflichten von deut-
schen Behörden (dazu allgemein § 25 VwVfG) dahin erweitern, dass nicht nur
eine objektiv fehlerhafte Auskunft über die Möglichkeit eines Staatsangehörig-
keitserwerbs durch Erklärung ein bis zur Anfrage i.S.d. Art. 3 Abs. 7
RuStAÄndG 1974 unverschuldetes Hindernis begründen oder fortdauern lassen
kann, sondern auch eine unklare, irreführende oder unvollständige Auskunft auf
ein erkennbar auch staatsangehörigkeitsrechtliche Fragen erfassendes Aus-
kunftsbegehren hin. Zeitlich sind dabei nur solche Auskünfte deutscher Behör-
den beachtlich, die noch innerhalb der Frist des Art. 3 Abs. 6 oder 7
RuStAÄndG 1974 erteilt bzw. unterlassen worden sind.
Sachlich wird eine umfassende Auskunftspflicht nicht erst durch ein gezieltes
Auskunftsbegehren mit Bezug auf die Möglichkeiten des Erwerbs der deut-
schen Staatsangehörigkeit oder durch Verlautbarungen von Erklärungsberech-
tigten ausgelöst, die entweder bereits für sich gesehen als staatsangehörig-
keitsrechtlich beachtliche Erklärungen zu verstehen waren (vgl. Urteil vom
25. Juni 1998 a.a.O. S. 15 f. und Beschluss vom 17. Juli 1998 - BVerwG 1 B
73.98 - Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 3 S. 19 f.) oder zumindest einen Willen
erkennen ließen, staatsangehörigkeitsrechtlich erhebliche Schritte zu erwägen.
Sie kann auch dadurch ausgelöst werden, dass eine Person die Einreise oder
die Aufnahme in das Bundesgebiet nicht nur gezielt (zeitweilig) als Tourist oder
(dauerhaft) im Wege des Übernahme- oder Aufnahmeverfahrens, sondern sie
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erkennbar eine umfassende Aufklärung über oder die Prüfung aller Möglichkei-
ten anstrebt, in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich dort dauer-
haft - sei es aufgrund eines zumindest verfestigungsoffenen Aufenthaltsstatus,
sei es aufgrund deutscher Staatsangehörigkeit - aufhalten zu können.
Ein solches Begehren liegt allerdings nicht schon in der Stellung eines bloßen
Übernahme- oder Aufnahmeantrages, und zwar auch dann nicht, wenn in die-
sem Antrag Tatsachen angegeben sind, aus denen sich nicht nur eine deutsche
Volkszugehörigkeit, sondern objektiv die Möglichkeit einer bislang nicht erkann-
ten deutschen Staatsangehörigkeit des Aufnahmebewerbers selbst oder eines
Vorfahren bzw. Anhaltspunkte zu einer Prüfung ergeben, ob eine Staatsange-
hörigkeitserwerb durch Erklärung in Betracht kommt. Denn der isolierte Auf-
nahmeantrag, der mangels staatsangehörigkeitsrechtlichen Erklärungsgehalts
weder ausdrücklich noch sinngemäß eine i.S.d. Art. 3 Abs. 3 Satz 1
RuStAÄndG 1974 als an eine Einbürgerungsbehörde gerichtete Erwerbserklä-
rung gewertet werden kann (s. Beschluss vom 17. Juli 1998 a.a.O.), knüpft an
die deutsche Volkszugehörigkeit und eine hieran anknüpfende Einreisemöglich-
keit an und ist in Zielrichtung und hierdurch bewirktem Prüfungs- und Aufklä-
rungsumfang auf die vertriebenenrechtliche Dimension beschränkt. Allein die
Stellung des Aussiedlungsantrages oder der Vortrag, deutscher Volkszugehöri-
ger zu sein, löst mithin keine umfassende behördliche Belehrungspflicht über
den Inhalt von Art. 3 RuStAÄndG 1974 aus.
Ist hingegen unabhängig von einem Übernahme- oder Aufnahmeantrag oder
über diesen hinaus erkennbar zum Ausdruck gebracht worden, auch unabhän-
gig von einem an die deutsche Volkszugehörigkeit anknüpfenden vertriebenen-
rechtlichen Grunde Deutscher werden zu wollen, sind jedenfalls bei einem
Volkstumshintergrund, der Bezug zu den kriegsbedingten Umständen in der
Ukraine aufweist, die mit einem solchen Begehren befassten deutschen Behör-
den aufgrund solchen Vorbringens gehalten, diejenigen tatsächlichen und recht-
lichen Möglichkeiten in Erwägung zu ziehen, die zur Erreichung eines deutlich
erkennbaren Ziels, „Deutscher“ werden zu wollen, tauglich waren. In diesen
Fällen hat die Behörde die Möglichkeiten in den Blick zu nehmen, die sich aus
§ 1 Abs. 1 Buchst. f des 1. StAngRegG 1955 i.V.m. der Volkslistenverordnung
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Ukraine (1943) ergeben haben konnten, und im Rahmen ihrer Auskunfts- und
Beratungspflicht auf die Möglichkeiten und Ungewissheiten dieser Regelung
aufmerksam zu machen, um es dem Betreffenden zu überlassen, welchen
Gebrauch er hiervon machen wolle.
2.2 Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, welche den
Senat binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), kann ohne weitere Sachaufklärung festge-
stellt werden, dass der Kläger zu 1 in dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung,
deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, also im Jahre 2001, seit mehr
als sechs Monaten nicht mehr ohne sein Verschulden gehindert war, eine Erklä-
rung abzugeben.
a) Der Kläger zu 1 hatte aufgrund der von dem Berufungsgericht getroffenen
Feststellungen zu seinem familiären Hintergrund und den hierzu in dem im Jah-
re 1998 zur Stützung des Aufnahmebegehrens gemachten Angaben zur deut-
schen Volkszugehörigkeit spätestens zu diesem Zeitpunkt Anlass und Gele-
genheit, sich um sein staatsangehörigkeitsrechtliches Schicksal zu kümmern,
weil diese Abstammung Grundlage einer aus einer - infolge der Volkslistenver-
ordnung Ukraine denkbaren - deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter ableit-
baren eigenen deutschen Staatsangehörigkeit hätte werden können. Zumindest
zu diesem Zeitpunkt bestand auch kein i.S.d. Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG
1974 beachtliches Hindernis mehr; für die Entscheidung des vorliegenden
Rechtsstreits keiner Prüfung bedarf, ob Hindernisse, die den Lauf der Nacher-
klärungsfrist gehindert haben, bereits zuvor weggefallen waren.
b) Es ist weder tatsachengerichtlich festgestellt noch vom Kläger vorgetragen
noch ansonsten ersichtlich, dass der Kläger entweder bei einer Vorsprache in
einer deutschen Auslandsvertretung in der ehemaligen Sowjetunion/Russland
oder in einer im Inland tätigen Behörde vor Abgabe seiner Erwerbserklärung
(bewusst) unzutreffend beraten worden wäre; bereits im Verwaltungsverfahren
hat der Klägerbevollmächtigte - wie später im Revisionsverfahren - vielmehr
vorgetragen, dass ein Besuch einer Auslandsvertretung lediglich zu unzutref-
fenden Auskünften geführt haben würde, worin eingeschlossen das Zugeständ-
nis liegt, dass entsprechende Beratung und Auskunft nicht eingeholt worden ist.
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Auch dem Akteninhalt sind Anhaltspunkte für ein unzureichendes Verhalten von
Behörden nicht zu entnehmen.
3. Hat hiernach der Kläger zu 1 die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch
Erklärung erworben, kommt schon deshalb keine über ihn vermittelte deutsche
Staatsangehörigkeit des Klägers zu 2 in Betracht. Aus eigenem Recht steht
dem Kläger zu 2 keine Erklärungsmöglichkeit zu (Urteil vom 6. April 2006
- BVerwG 5 C 21.05 - DÖV 2006, 876 = NVwZ-RR 2006, 730).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke
Dr. Brunn Prof. Dr. Berlit
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20 000 €
festgesetzt.
Dr. Säcker Dr. Franke Dr. Brunn
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