Urteil des BVerwG vom 02.11.2006

Unverschuldetes Hindernis, Ukraine, Wahrung der Frist, Erwerb

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
BVerwG 5 C 18.06
am 16. November 2006
OVG 19 A 2464/04
Schmidt
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke, Dr. Brunn
und Prof. Dr. Berlit
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen den Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 29. September 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der im Jahre 1964 geborene Kläger und die 1988 bzw. 1990 als seine Töchter
geborenen Klägerinnen sind russische Staatsangehörige mit russischem
Wohnsitz. Sie verfolgen auch im Revisionsverfahren das Ziel, ihnen Urkunden
über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz zur Än-
derung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember
1974 (BGBl I S. 3714) - RuStAÄndG 1974 - zu erteilen. Die Beteiligten streiten
insbesondere um die Frage, ob die Erwerbserklärung innerhalb der Frist des
Art. 3 Abs. 6, 7 RuStAÄndG 1974 gestellt worden ist.
Nachdem der Bescheid vom 7. Oktober 2002, der Widerspruchsbescheid vom
28. März 2003 und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2004 zu
Ungunsten der Kläger ausschließlich bzw. im Schwerpunkt darauf abgestellt
hatten, dass die 1942 in der Ukraine geborene Mutter des Klägers keine deut-
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sche Staatsangehörigkeit nach den Regeln der Volkslistenverordnung Ukraine
erworben habe, hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 29. Sep-
tember 2005 die Berufung der Kläger mit der Begründung zurückgewiesen, in
der Person des Klägers lägen weder die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 6
noch von Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 vor und für die Klägerinnen seien die
vorbezeichneten Vorschriften von vornherein nicht anwendbar, weil sie erst
nach deren Inkrafttreten geboren worden seien.
Der Kläger habe erstmals am 24. April 2001 erklärt, deutscher Staatsangehöri-
ger werden zu wollen, und zu diesem Zeitpunkt sei die Nacherklärungsfrist ge-
mäß Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 bereits abgelaufen gewesen. Der Kläger
stamme aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einem deutschen Elternteil, was
jedenfalls zum Zeitpunkt der Stellung seines Aufnahmeantrags im Dezember
1996 hätte Anlass sein müssen, sich Kenntnis über Möglichkeiten des Erwerbs
der deutschen Staatsangehörigkeit zu verschaffen. Nach seinen Angaben im
Aufnahmeantrag hätten ihm seine Mutter und seine Großmutter (mütterlicher-
seits) das deutsche Volkstum vermittelt, in der Familie seien deutsche Gebräu-
che und Sitten gepflegt sowie kirchliche Feste nach deutscher Art gefeiert wor-
den, was ein Bewusstsein des Klägers zur Folge gehabt habe, dass er aus ei-
ner gemischt-nationalen Familie stamme. Es komme hinzu, dass die Eltern des
Klägers und seine Schwester im Dezember 1994 in die Bundesrepublik
Deutschland hätten einreisen können, woraus abzuleiten sei, dass der Kläger
nicht von vornherein gehindert gewesen sei, Aufenthalt im Bundesgebiet zu
nehmen. Es gebe auch keinen Anlass zu zweifeln, dass sich der Kläger durch
Rücksprache bei der deutschen Botschaft über sein Erklärungsrecht informie-
ren konnte.
Der Antrag des Klägers auf Aufnahme als Aussiedler habe keine staatsangehö-
rigkeitsrechtliche Relevanz gehabt; es habe auch keine Pflicht des Bundesver-
waltungsamts bestanden, den Kläger auf staatsangehörigkeitsrechtliche Mög-
lichkeiten hinzuweisen.
Mit der Revision rügen die Kläger eine Verletzung des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG
1974 und heben hervor, allein das Wissen um eine deutsche
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Volkszugehörigkeit gebe keinen Anlass zur Klärung auch der staatsangehörig-
keitsrechtlichen Verhältnisse.
Die Beklagte und die Vertreterin des Bundesinteresses verteidigen die ober-
verwaltungsgerichtliche Entscheidung.
II
Die Revision der Kläger ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis
im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) dahin erkannt, dass der Klä-
ger sein Erklärungsrecht nicht rechtzeitig i.S.v. Art. 3 Abs. 6 und 7 i.V.m. Art. 6
des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes
vom 20. Dezember 1974 (BGBI I S. 3714) - RuStAÄndG 1974 - ausgeübt hat,
weil er nicht ohne sein Verschulden außerstande gewesen ist, die Nacherklä-
rungsfrist einzuhalten (1., 2.), und dass zudem die nach dem Inkrafttreten von
Art. 3 RuStAÄndG 1974 geborenen Klägerinnen von diesen Vorschriften nicht
erfasst werden (Urteil vom 6. April 2006 - BVerwG 5 C 21.05 - DÖV 2006, 876
= NVwZ-RR 2006, 730) (3.).
1. Das Begehren der Kläger beurteilt sich nach Art. 3 RuStAÄndG 1974. Zwi-
schen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass eine Erklärung zum Erwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit jedenfalls nicht bis zum Ablauf von drei Jahren
nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehö-
rigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 zum 1. Januar 1975 (Art. 6
RuStAÄndG 1974) abgegeben worden ist. Diese Fristbestimmung zur Aus-
übung des Erklärungsrechts i.S.v. Art. 3 Abs. 6 i.V.m. Art. 6 RuStAÄndG 1974
ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wobei für einen zu diesem Zeitpunkt
noch nicht 18 Jahre alten Erwerbsberechtigten die Erklärung durch den nach
Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG 1974 Erklärungsberechtigten abgegeben werden
musste und die Erklärungsfrist mit Erreichen der Volljährigkeit durch den Er-
werbsberechtigten nicht neu in Lauf gesetzt wird (Urteil vom 24. Oktober 1995
- BVerwG 1 C 29.94 - BVerwGE 99, 341; vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1998
- BVerwG 1 C 6.96 - Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 2).
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2. Streitentscheidend ist mithin, ob der Kläger bis sechs Monate vor der Abgabe
seiner Erklärung aus dem Jahr 2001, die deutsche Staatsangehörigkeit er-
werben zu wollen, i.S.v. Art. 3 Abs. 7 Satz 1 und 2 RuStAÄndG 1974 ohne sein
Verschulden gehindert war, die Erklärung abzugeben. Dies ist nicht der Fall. Im
Zeitpunkt der Abgabe der Erwerbserklärung war die geltend gemachte Un-
kenntnis über das Erklärungsrecht seit mehr als sechs Monaten nicht mehr un-
verschuldet.
2.1 Ein die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 er-
öffnendes unverschuldetes Hindernis wird nicht bereits durch die Unkenntnis
der Rechtslage begründet. Die Nacherklärungsfrist beginnt vielmehr zu laufen,
wenn ein potentiell Erklärungsberechtigter hinreichend Anlass hat und es ihm
rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar ist, sich (etwa durch Einholung
einer Auskunft bei der deutschen Auslandsvertretung oder einer sonst rechts-
kundigen Stelle) Kenntnis vom Erklärungsrecht zu verschaffen. Anlass, sich
über die deutsche Staatsangehörigkeit oder Möglichkeiten zu ihrem Erwerb
Gedanken zu machen und soweit erforderlich Rechtsauskünfte einzuholen, be-
steht bereits dann, wenn der Erwerbsberechtigte aus einer gemischt-nationalen
Ehe mit einem deutschen Elternteil stammt (Urteil vom 24. Oktober 1995 a.a.O.
S. 343 f., S. 344, S. 345 ff. und S. 351; vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1998
a.a.O. S. 14 f.); denn Voraussetzung für das Erwerbsrecht nach Art. 3
RuStAÄndG 1974 ist die Abstammung von einer Mutter, die im Zeitpunkt der
Geburt des Kindes deutsche Staatsangehörige (oder Deutsche ohne deutsche
Staatsangehörigkeit i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG) war.
a) Diese Pflicht (bzw. Obliegenheit) zur Nachforschung und ggf. vorsorglichen
Erwerbserklärung ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen eine zum Zeit-
punkt der Geburt eines Erwerbsberechtigten vorliegende deutsche Staatsange-
hörigkeit seiner Mutter in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unstrittig ist (so
der dem Urteil vom 24. Oktober 1995 a.a.O. zu Grunde liegende Sachverhalt).
Vielmehr muss auch in Fällen einer ungeklärten deutschen Staatsangehörigkeit
der Mutter von dem Erklärungsberechtigten grundsätzlich erwartet werden,
dass er innerhalb der einschlägigen Frist eine Erwerbserklärung „vorsorglich“
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abgibt, soll nicht der Verlust des Erwerbsrechts zu gewärtigen sein (Urteil vom
25. Juni 1998 a.a.O. S. 14 sowie Leitsatz 2). Allerdings ist eine vorsorgliche
Erwerbserklärung nicht stets und unabhängig davon abzuverlangen, ob Kennt-
nis von Umständen vorliegt, welche Anhalt für eine mögliche deutsche Staats-
angehörigkeit der Mutter geben können. Eine vorsorgliche Erwerbserklärung
kann zur Wahrung der Frist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 vielmehr
erst dann erwartet werden, wenn - in Fällen einer objektiven Ungewissheit der
deutschen Staatsangehörigkeit oder deren Unkenntnis - diese Ungewissheit
oder Unkenntnis nicht unverschuldet ist und der Erklärungsberechtigte über
hinreichende Anhaltspunkte für eine mögliche deutsche Staatsangehörigkeit der
Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verfügt. Hinreichend sind solche
Anhaltspunkte - tatsächlicher wie rechtlicher Art -, die im Ergebnis auf eine
deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes
hinführen . Denn nur unter dieser Voraussetzung ist eine aus einer
(möglichen) deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter ableitbare deutsche
Staatsangehörigkeit des Kindes denkbar, und nur dann kann erwartet werden,
dass sich ein Erklärungsberechtigter um die staatsangehörigkeitsrechtlichen
Belange kümmert und entsprechende Erkundigungen sowohl zur weiteren Klä-
rung der Möglichkeit, dass die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
als auch zu einem Erklärungsrecht einzieht sowie ggf. vorsorglich Anträge an-
bringt.
b) Allein der Umstand, dass die Mutter des Klägers deutsche Volkszugehörige
war, bot allerdings noch keinen hinreichenden Anlass zu Erkundigungen nach
einer möglichen deutschen Staatsangehörigkeit seiner Mutter bzw. nach Mög-
lichkeiten zu ihrem Erwerb und zum anderen für eine vorsorgliche Erwerbser-
klärung. Denn die deutsche Volkszugehörigkeit ist mit der deutschen Staatsan-
gehörigkeit nicht identisch. Allein die Abstammung aus einem hinsichtlich der
Volkszugehörigkeit gemischt-nationalen Elternhaus setzt bei objektiver Un-
kenntnis der (möglichen) deutschen Staatsangehörigkeit eines Vorfahrens ent-
sprechende Nachforschungs- und Erkundigungspflichten für sich noch nicht in
Lauf.
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Der Kläger leitet dementsprechend das von ihm beanspruchte Erklärungsrecht
zutreffend nicht aus der Volkszugehörigkeit seiner Mutter ab; vielmehr hat er
geltend gemacht, dass seine Mutter deutsche Volkszugehörige gewesen sei,
welche entweder selbst oder vermittelt über den deutschen Elternteil von den
- auf das Jahr 1941 abstellenden - staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen
der Volkslistenverordnung Ukraine (1943) erfasst worden sei, weil sie selbst
oder der jeweils maßgebliche Elternteil während der Kriegsjahre, insbesondere
in den Jahren 1941 und gegebenenfalls auch danach, in der Ukraine als deut-
sche Volkszugehörige gelebt hätten. Wer indes geltend macht, seine Mutter sei
bei seiner Geburt deutsche Staatsangehörige gewesen, und sich dafür auf § 1
Abs. 1 Buchst. f StAngRegG 1955 i.V.m. der „Verordnung über die Verleihung
der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukrai-
ne eingetragenen Personen“ vom 19. Mai 1943 beruft, hat jedenfalls ab dem
Zeitpunkt Anhaltspunkte für eine mögliche deutsche Staatsangehörigkeit seiner
Mutter, ab dem er seine Mutter für eine deutsche Volkszugehörige aus der Uk-
raine hielt und Umstände bekannt waren, dass dies zur deutschen Staatsange-
hörigkeit hätte führen können; denn dies war notwendige Voraussetzung für
den behaupteten Erwerb auch der deutschen Staatsangehörigkeit.
Bis zum Eintritt seiner Volljährigkeit ist dem Kläger das Wissen seiner bis dahin
erklärungsberechtigten Mutter zuzurechnen. Danach hätte ihn das Wissen um
das Schicksal seiner Vorfahren zum einen zu Erkundigungen nach einer mögli-
chen deutschen Staatsangehörigkeit seiner Mutter bzw. nach Möglichkeiten zu
ihrem Erwerb und zum anderen zu einer vorsorglichen Erwerbserklärung veran-
lassen müssen. Nicht erforderlich ist eine Kenntnis von einer Eintragung in die
Deutsche Volksliste. Zwar ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 27. Juli 2006 - BVerwG 5 C 3.05 - ein Erwerb der deutschen Staatsange-
hörigkeit infolge der Volkslistenverordnung Ukraine nur dann in Betracht zu zie-
hen, wenn eine Eintragung in die Deutsche Volksliste erfolgt war. Die mit Blick
auf Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 maßgebliche Annahme einer möglichen
deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter wird indes nicht erst dann hervorge-
rufen, wenn im Einzelnen die Eintragungsvoraussetzungen bekannt waren oder
ermittelt worden sind, sondern bereits dann, wenn in Laiensicht deren deutsche
Volkszugehörigkeit und deren Zugehörigkeit zur Gruppe der in der Kriegszeit in
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der Ukraine ansässigen Bevölkerung bekannt war oder bekannt sein musste;
dies gilt um so mehr, als bis zu dem genannten Urteil vom 27. Juli 2006 auch
die Ansicht vertreten wurde, bereits die Zugehörigkeit zur deutschen Volks-
gruppe der Ukraine bewirke einen - vom konkreten Eintrag unabhängigen - Er-
werb der deutschen Staatsangehörigkeit. Zumindest kam bei bestehender
Volkszugehörigkeit eine Eintragung in die Volksliste Ukraine in Betracht, die
nach der Volkslistenverordnung Ukraine (1943) Voraussetzung für den Erwerb
der deutschen Staatsangehörigkeit war. Folglich besteht bei einer Abstammung
von einer Mutter, die entweder selbst sich 1941 in der Ukraine als Volksdeut-
sche aufgehalten hat oder deren volksdeutscher Elternteil, der eine deutsche
Staatsangehörigkeit erworben und der Mutter vermittelt haben könnte, sich zu
dieser Zeit dort aufgehalten hat, Anlass, die deutsche Staatsangehörigkeit der
Mutter zu klären und weiter zu klären, ob die deutsche Staatsangehörigkeit
nach der Mutter bereits durch Geburt erworben wurde oder es Möglichkeiten für
den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach der Mutter gibt.
Die Erklärungen sind einem Erklärungsberechtigten ab dem Zeitpunkt abzuver-
langen, ab dem Umstände bekannt waren, die einen an die deutsche Volkszu-
gehörigkeit in der Ukraine anknüpfenden Erwerb der deutschen Staatsangehö-
rigkeit der Mutter möglich erscheinen ließen.
c) Bei einer bis zur Erwerbserklärung andauernden objektiven Ungewissheit
einer deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter kann ein fortdauerndes unver-
schuldetes Hindernis i.S.v. Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 auch dann vorliegen,
wenn die Nichtabgabe einer (vorsorglichen) Erklärung auf das Verhalten
deutscher Stellen (im Inland wie im Ausland) zurückzuführen ist.
Bei einer - bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes - feststehenden
und ohne weiteres (etwa aufgrund von Dokumenten) ermittelbaren deutschen
Staatsangehörigkeit der Mutter kommt dies in Betracht, wenn eine deutsche
Behörde eine falsche Auskunft erteilt (Urteile vom 24. Oktober 1995 a.a.O.
S. 350 und vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 17) und dadurch den Rechtsirrtum her-
vorgerufen oder bestärkt hat, dass eine Möglichkeit eines Erklärungserwerbs
nicht besteht. Ist bereits die (Möglichkeit einer) deutsche(n) Staatsangehörigkeit
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der Mutter objektiv ungewiss oder ohne dessen Verschulden dem Erklärungs-
berechtigten nicht bekannt, obwohl sie nach den ihm bekannten Tatsachen in
Betracht kommt, kann dies die Beratungs- und Aufklärungspflichten von deut-
schen Behörden (dazu allgemein § 25 VwVfG) dahin erweitern, dass nicht nur
eine objektiv fehlerhafte Auskunft über die Möglichkeit eines Staatsangehörig-
keitserwerbs durch Erklärung ein bis zur Anfrage i.S.d. Art. 3 Abs. 7
RuStAÄndG 1974 unverschuldetes Hindernis begründen oder fortdauern lassen
kann, sondern auch eine unklare, irreführende oder unvollständige Auskunft auf
ein erkennbar auch staatsangehörigkeitsrechtliche Fragen erfassendes
Auskunftsbegehren hin. Zeitlich sind dabei nur solche Auskünfte deutscher
Behörden beachtlich, die noch innerhalb der Frist des Art. 3 Abs. 6 oder 7
RuStAÄndG 1974 erteilt bzw. unterlassen worden sind.
Sachlich wird eine umfassende Auskunftspflicht nicht erst durch ein gezieltes
Auskunftsbegehren mit Bezug auf die Möglichkeiten des Erwerbs der deut-
schen Staatsangehörigkeit oder durch Verlautbarungen von Erklärungsberech-
tigten ausgelöst, die entweder bereits für sich gesehen als staatsangehörig-
keitsrechtlich beachtliche Erklärungen zu verstehen waren (vgl. Urteil vom
25. Juni 1998 a.a.O. S. 15 f. und Beschluss vom 17. Juli 1998 - BVerwG 1 B
73.98 - Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 3 S. 19 f.) oder zumindest einen Willen
erkennen ließen, staatsangehörigkeitsrechtlich erhebliche Schritte zu erwägen.
Sie kann auch dadurch ausgelöst werden, dass eine Person die Einreise oder
die Aufnahme in das Bundesgebiet nicht nur gezielt (zeitweilig) als Tourist oder
(dauerhaft) im Wege des Übernahme- oder Aufnahmeverfahrens, sondern sie
erkennbar eine umfassende Aufklärung über oder die Prüfung aller Möglichkei-
ten anstrebt, in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich dort dauer-
haft - sei es aufgrund eines zumindest verfestigungsoffenen Aufenthaltsstatuts,
sei es aufgrund deutscher Staatsangehörigkeit - aufhalten zu können.
Ein solches Begehren liegt allerdings nicht schon in der Stellung eines bloßen
Übernahme- oder Aufnahmeantrages, und zwar auch dann nicht, wenn in die-
sem Antrag Tatsachen angegeben sind, aus denen sich nicht nur eine deutsche
Volkszugehörigkeit, sondern objektiv die Möglichkeit einer bislang nicht
erkannten deutschen Staatsangehörigkeit des Aufnahmebewerbers selbst oder
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eines Vorfahren bzw. Anhaltspunkte zu einer Prüfung ergeben, ob ein Staats-
angehörigkeitserwerb durch Erklärung in Betracht kommt. Denn der isolierte
Aufnahmeantrag, der mangels staatsangehörigkeitsrechtlichen Erklärungsge-
halts weder ausdrücklich noch sinngemäß i.S.d. Art. 3 Abs. 3 Satz 1
RuStAÄndG 1974 als an eine Einbürgerungsbehörde gerichtete Erwerbserklä-
rung gewertet werden kann (s. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1998 a.a.O.),
knüpft an die deutsche Volkszugehörigkeit und eine hieran anknüpfende Ein-
reisemöglichkeit an und ist in Zielrichtung und hierdurch bewirktem Prüfungs-
und Aufklärungsumfang auf die vertriebenenrechtliche Dimension beschränkt.
Allein die Stellung des Aussiedlungsantrags oder der Vortrag, deutscher Volks-
zugehöriger zu sein, löst mithin keine umfassende behördliche Belehrungs-
pflicht über den Inhalt von Art. 3 RuStAÄndG 1974 aus.
Ist hingegen unabhängig von einem Übernahme- oder Aufnahmeantrag oder
über diesen hinaus erkennbar zum Ausdruck gebracht worden, auch unabhän-
gig von einem an die deutsche Volkszugehörigkeit anknüpfenden vertriebenen-
rechtlichen Grunde Deutscher werden zu wollen, sind jedenfalls bei einem
Volkstumshintergrund, der Bezug zu den kriegsbedingten Umständen in der
Ukraine aufweist, die mit einem solchen Begehren befassten deutschen Behör-
den aufgrund solchen Vorbringens gehalten, diejenigen tatsächlichen und recht-
lichen Möglichkeiten in Erwägung zu ziehen, die zur Erreichung eines deutlich
erkennbaren Ziels, „Deutscher“ werden zu wollen, tauglich waren. In diesen
Fällen hat die Behörde die Möglichkeiten in den Blick zu nehmen, die sich aus
§ 1 Abs. 1 Buchst. f des StAngRegG (1955) i.V.m. der Volkslistenverordnung
Ukraine (1943) ergeben haben konnten, und im Rahmen ihrer Auskunfts- und
Beratungspflicht auf die Möglichkeiten und Ungewissheiten dieser Regelung
aufmerksam zu machen, um es dem Betreffenden zu überlassen, welchen
Gebrauch er hiervon machen wolle.
2.2 Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, welche den
Senat binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), kann ohne weitere Sachaufklärung festge-
stellt werden, dass der Kläger in dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung,
deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, also im Jahre 2001, seit mehr
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als sechs Monaten nicht mehr ohne sein Verschulden gehindert war, eine Er-
klärung abzugeben.
a) Der Kläger hatte aufgrund der von dem Berufungsgericht getroffenen Fest-
stellungen zu seinem familiären Hintergrund und den hierzu in dem im Jahre
1996 zur Stützung des Aufnahmebegehrens gemachten Angaben zur deut-
schen Volkszugehörigkeit spätestens zu diesem Zeitpunkt Anlass und Gele-
genheit, sich um sein staatsangehörigkeitsrechtliches Schicksal zu kümmern,
weil diese Abstammung Grundlage einer aus einer - infolge der Volkslistenver-
ordnung Ukraine denkbaren - deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter ableit-
baren eigenen deutschen Staatsangehörigkeit hätte werden können. Zumindest
zu diesem Zeitpunkt bestand auch kein i.S.d. Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG
1974 beachtliches Hindernis mehr; für die Entscheidung des vorliegenden
Rechtsstreits bedarf es keiner Prüfung, ob Hindernisse, die den Lauf der Nach-
erklärungsfrist gehindert haben, bereits zuvor weggefallen waren.
b) Es ist weder tatsachengerichtlich festgestellt noch vom Kläger vorgetragen
noch ansonsten ersichtlich, dass der Kläger entweder bei einer Vorsprache in
einer deutschen Auslandsvertretung in der ehemaligen Sowjetunion/Russland
oder in einer im Inland tätigen Behörde vor Abgabe seiner Erwerbserklärung
(bewusst) unzutreffend beraten worden wäre; bereits im Verwaltungsverfahren
hat der Klägerbevollmächtigte - wie später im Revisionsverfahren - vielmehr
vorgetragen, dass ein Besuch einer Auslandsvertretung lediglich zu unzutref-
fenden Auskünften geführt haben würde, worin eingeschlossen das Zuge-
ständnis liegt, dass entsprechende Beratung und Auskunft nicht eingeholt wor-
den ist. Auch dem Akteninhalt sind Anhaltspunkte für ein unzureichendes Ver-
halten von Behörden nicht zu entnehmen.
3. Hat hiernach der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Erklä-
rung erworben, kommt schon deshalb keine über ihn vermittelte deutsche
Staatsangehörigkeit der Klägerinnen in Betracht. Aus eigenem Recht steht den
Klägerinnen keine Erklärungsmöglichkeit zu (Urteil vom 6. April 2006 - BVerwG
5 C 21.05 - DÖV 2006, 876 = NVwZ-RR 2006, 730).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke
Dr. Brunn Prof. Dr. Berlit
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30 000 €
festgesetzt.
Dr. Säcker Dr. Brunn Prof. Dr. Berlit
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Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Staatsangehörigkeitsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
RuStAÄndG 1974 Art. 3 Abs. 1, 6 und 7
Stichworte:
Nacherklärungsfrist; Deutsche Volksliste der Ukraine; Vermutung deutscher
Staatsangehörigkeit; Erwerbserklärung, Einbürgerung von Kindern deutscher
Mütter aufgrund einer rechtzeitigen -; Staatsangehörigkeit, ungeklärte deutsche
- einer Mutter mit deutschem Volkstumshintergrund und Rechtzeitigkeit der Er-
werbserklärung der Kinder; Abstammung von einer Mutter mit möglicher deut-
scher Staatsangehörigkeit; Fristlauf bei vermuteter deutscher Staatsangehörig-
keit.
Leitsatz:
Auch wenn die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter eines Erklärungsbe-
rechtigten i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 zum Zeitpunkt der Er-
werbserklärung (noch) nicht abschließend behördlich geklärt war oder ansons-
ten festgestanden hat, kann die Frist i.S.v. Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 ver-
strichen sein, wenn bereits zuvor die Kenntnis oder das Kennenmüssen von
Umständen vorgelegen hat, die auf eine deutsche Staatsangehörigkeit
der Mutter hindeuten (Bestätigung des Urteils vom 25. Juni 1998 - BVerwG 1 C
6.96 - Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 2).
Das Wissen um die deutsche Volkszugehörigkeit der Mutter kann in Verbindung
mit der Kenntnis von Umständen, unter denen es auch möglich ist, dass sie die
deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, die Obliegenheit eines Er-
klärungsberechtigten hervorrufen, sich um das staatsangehörigkeitsrechtliche
Schicksal des Kindes zu kümmern und eine „vorsorgliche“ Erwerbserklärung
abzugeben.
Zum Ausmaß von Auskunfts- und Beratungspflichten deutscher Behörden in
solchen Fällen.
Urteil des 5. Senats vom 16. November 2006 - BVerwG 5 C 18.06
I. VG Köln vom 12.05.2004 - Az.: VG 10 K 2461/03 -
II. OVG Münster vom 29.09.2005 - Az.: OVG 19 A 2464/04 -