Urteil des BVerwG vom 12.05.2011

Verbindlichkeit, Nahestehende Person, Landwirtschaftlicher Betrieb, Verfassungskonforme Auslegung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 17.10
VG 1 K 604/09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 2011
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, Dr. Häußler
und Dr. Fleuß
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Leipzig vom 24. Februar 2010 wird zurück-
gewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Parteien streiten um den Abzug eines nachträglich durch Erbfolge erlo-
schenen Ehegattendarlehens bei der Berechnung der Höhe eines Ausgleichs-
leistungsanspruchs.
Der Kläger ist einer von drei Erbeserben des Gutsbesitzers B., dem ein etwa
232 ha umfassendes Rittergut gehörte. Der Einheitswert des vorwiegend land-
wirtschaftlich geprägten Betriebes wurde zum 1. Januar 1940 mit 305 700 RM
festgestellt. Das Gut wurde im Zuge der Umsetzung der Verordnung vom
10. September 1945 über die landwirtschaftliche Bodenreform im Jahr 1946
enteignet und in das Eigentum des Landes Sachsen überführt. Ausweislich des
Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 1944/1945 lastete auf dem Rittergut
u.a. eine Schuld zugunsten der Ehefrau des Gutsbesitzers in Höhe von
47 768,25 RM.
Der Gutsbesitzer wurde von seiner Ehefrau zu einem Viertel und seiner Tochter
zu drei Vierteln beerbt. Alleinerbin der Ehefrau war die Tochter, die wiederum
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vom Kläger und seinen beiden Geschwistern jeweils zu einem Drittel beerbt
wurde.
Mit Bescheid vom 18. Januar 2007 erkannte das Sächsische Landesamt zur
Regelung offener Vermögensfragen die Ausgleichsberechtigung des Klägers
und seiner Geschwister an und setzte die gekürzte Bemessungsgrundlage für
das Gut auf 135 450,79 DM (= 69 254,89 €) fest. Dabei ging es vom dreifachen
Einheitswert des Anwesens aus, von dem es sämtliche Verbindlichkeiten ein-
schließlich der Ehegattenschuld abzog.
Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten
verpflichtet, die gekürzte Bemessungsgrundlage für das Rittergut auf
142 616,02 DM (= 72 918,41 €) festzusetzen. Zwar seien nach § 3 Abs. 4
Satz 1 EntschG grundsätzlich alle langfristigen Verbindlichkeiten in Abzug zu
bringen. Dies gelte aber nach § 3 Abs. 4 Satz 2 EntschG nur vorbehaltlich des
Nachweises von Tilgungsleistungen oder anderer Erlöschungsgründe seitens
des Berechtigten. Erlösche eine langfristige Verbindlichkeit - wie hier - nach-
träglich durch die Vereinigung von Schuldner und Gläubiger in einer Person, sei
dies aus verfassungsrechtlichen Gründen ebenfalls beachtlich. Denn das Erlö-
schen beruhe nicht auf reinem Zeitablauf, sondern auf der Erbfolge, mithin auf
dem Willen des Erblassers.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine
Verletzung des § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 EntschG. Das Verwaltungsgericht habe
die nach der Schädigung eingetretene Vereinigung von Forderungsinhaber und
Ausgleichsleistungsberechtigten zu Unrecht als einen anderen Erlöschungs-
grund im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 EntschG angesehen.
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.
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II
Die zulässige Revision, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne münd-
liche Verhandlung entschieden werden kann (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den
Beklagten ohne Verstoß gegen die bundesrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 4
EntschG dazu verpflichtet, bei der Bestimmung der Höhe der Ausgleichsleis-
tung für das landwirtschaftliche Gut die zum Zeitpunkt der Enteignung beste-
hende, später aber durch Erbfolge erloschene Ehegattenverbindlichkeit unbe-
rücksichtigt zu lassen.
1. Der Kläger kann als anteiliger Erbeserbe einen Anspruch auf Ausgleichsleis-
tung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG für die Erbengemeinschaft geltend
machen (§ 2039 Satz 1 BGB), weil sein Großvater das Rittergut auf besat-
zungshoheitlicher Grundlage im Zuge der Bodenreform im Jahr 1946 durch
entschädigungslose Enteignung verloren hat. Die Höhe der Ausgleichsleistung
richtet sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG nach den §§ 1 bis 8 EntschG.
Nach den für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tat-
richterlichen Feststellungen lag entsprechend den damaligen Grundbucheintra-
gungen ein landwirtschaftlich geprägter Betrieb vor, so dass der Beklagte bei
der Berechnung der Bemessungsgrundlage zutreffend nach § 3 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 EntschG den dreifachen Einheitswert in Höhe von 917 100 RM angesetzt
hat.
2. Von diesem Betrag sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 1
EntschG langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Schädigung mit
Vermögen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EntschG in wirtschaftlichem Zusam-
menhang standen oder an solchem Vermögen dinglich gesichert waren, in Hö-
he ihres zu diesem Zeitpunkt valutierenden Betrages abzuziehen. Diese im
Kern bereits im Regierungsentwurf zum Entschädigungs- und Ausgleichleis-
tungsgesetz (BTDrucks 12/4887 S. 8) enthaltene Regelung wurde damit be-
gründet, „dass nur der Nettowert eines Vermögensgegenstandes die Höhe der
Entschädigung bestimmen“ könne (BTDrucks 12/4887 S. 33). Denn wirtschaft-
lich betrachtet waren die Enteignungsbetroffenen nur in diesem Umfang entrei-
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chert. Daher hat der Beklagte nach der Grundregel des § 3 Abs. 4 Satz 1
EntschG verschiedene hier nicht im Streit stehende Betriebsdarlehen in Höhe
von 312 993,18 RM von der Bemessungsgrundlage abgezogen. Auch bei der
umstrittenen Forderung der Ehefrau des Gutsbesitzers in Höhe von
47 768,25 RM handelte es sich nach den bindenden tatrichterlichen Feststel-
lungen des Verwaltungsgerichts nicht um eine stille Einlage, sondern um eine
betriebsbezogene Verbindlichkeit, die - wie das Bundesverwaltungsgericht be-
reits zu § 12 des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und
Kriegssachschäden (Feststellungsgesetz - FG) entschieden hat (vgl. Urteil vom
6. Juli 1967 - BVerwG 3 C 28.65 - Buchholz 427.2 § 12 FG Nr. 36 S. 94 f.) -
auch als langfristige Verbindlichkeit angesehen werden konnte.
3. Dem grundsätzlich vorgesehenen Abzug der Ehegattenschuld steht aller-
dings im vorliegenden Fall § 3 Abs. 4 Satz 2 EntschG entgegen. Nach dieser
Vorschrift gilt als valutierender Betrag der Nennwert des früheren Rechts vor-
behaltlich des Nachweises von Tilgungsleistungen oder anderer Erlöschungs-
gründe seitens des Berechtigten. Die Norm verändert nicht nur die Beweislast
in Bezug auf den noch offenen „valutierenden“ Betrag und dient damit der Ver-
waltungsvereinfachung (vgl. Beschluss vom 22. Juni 2006 - BVerwG 5 B
62.06 - juris Rn. 3 f.; BTDrucks 12/7588 S. 7). § 3 Abs. 4 Satz 2 EntschG ist
darüber hinaus als Ausnahmeregelung zu § 3 Abs. 4 Satz 1 EntschG zu ver-
stehen, die den Nachweis von „Tilgungsleistungen oder anderer Erlöschens-
gründe seitens des Berechtigten“ auch in dem Zeitraum nach der Schädigung
(Enteignung) bis zur Entscheidung über die Anrechnung zulässt.
Der Wortlaut des § 3 Abs. 4 EntschG schließt - wie das Bundesverfassungsge-
richt (Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - BVerfGE 102, 254
<327>) ausgeführt hat - eine solche Auslegung nicht aus. Satz 1 der Vorschrift
knüpft zwar für den ursprünglichen Bestand, die dingliche Sicherung und die
ursprüngliche Höhe der jeweiligen Altverbindlichkeit an den Zeitpunkt der
Schädigung an. Satz 2 lässt aber den Nachweis von Tilgungsleistungen und
anderen Erlöschensgründen zu, ohne für diese einen bestimmten Zeitpunkt
oder eine zeitliche Grenze zu bestimmen.
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Ein solches Verständnis ist auch im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Ge-
bot der Gleichbehandlung der Wiedergutmachungsberechtigten geboten. Denn
der in § 3 Abs. 4 Satz 1 EntschG vorgesehene Abzug der Verbindlichkeiten
geht von der Überlegung aus, dass der Geschädigte mit der Enteignung des
Vermögenswertes in der Regel auch von den damit verbundenen Belastungen
und Verbindlichkeiten frei geworden ist. Ist dies ausnahmsweise nicht der Fall,
kann es zu der vom Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) beanstandeten doppel-
ten Benachteiligung kommen, dass der Geschädigte zum einen mit der Ver-
bindlichkeit weiter belastet bleibt und zum anderen wegen der Anrechnung der
Verbindlichkeit auf die Bemessungsgrundlage eine geringere Entschädigung
oder Ausgleichsleistung erhält. Eine solche Doppelbelastung würde nicht nur
- wie den tragenden Gründen der genannten Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts zu entnehmen ist - das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Gebot der
Gleichbehandlung verletzen, sondern wäre auch mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG
verankerten Gebot der materiellen Gerechtigkeit unvereinbar (vgl. Urteil vom
31. Juli 1973 - BVerwG 3 C 151.69 - BVerwGE 44, 23 <26> zu § 8 BFG). Des-
halb sind bei verfassungskonformer Auslegung des § 3 Abs. 4 Satz 2 EntschG
Tilgungsleistungen oder andere Erlöschensgründe auch dann beachtlich, wenn
sie nach der Schädigung bis zum Zeitpunkt der Anrechnung erbracht worden
oder eingetreten sind (BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 a.a.O. S. 327).
Der Wortlaut des § 3 Abs. 4 Satz 2 EntschG und das verfassungsrechtliche
Gleichbehandlungsgebot verlangen allerdings nur die Berücksichtigung nach-
träglicher Tilgungsleistungen und Erlöschensgründe, die ihre Ursache in der
Rechtssphäre des Wiedergutmachungsberechtigten haben. In dem ebenfalls
denkbaren Fall, dass eine Schuld ohne Zutun des Betroffenen nachträglich er-
lischt, verlangt das Gleichbehandlungsgebot mangels Doppelbelastung keine
unterschiedliche Behandlung bei der Entschädigung.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass im Ergebnis nur nachträgliche Tilgungsleis-
tungen des Wiedergutmachungsberechtigten Berücksichtigung finden. Denn
§ 3 Abs. 4 Satz 2 EntschG stellt „Tilgungsleistungen oder andere Erlöschens-
gründe seitens des Berechtigten“ gleichwertig nebeneinander. Auch andere
nachträglich eintretende Erlöschensgründe sind danach zu beachten, wenn sie
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ihre Ursache in der Rechtssphäre des Berechtigten haben und dort ein Vermö-
gensverlust festzustellen ist. Denn auch in diesem Fall liegt eine gegen das
Gebot der materiellen Gerechtigkeit und auf Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende un-
gleiche Doppelbelastung vor. Erlässt beispielsweise eine dem Entschädigungs-
oder Ausgleichsleistungsberechtigten nahestehende Person die Verbindlichkeit,
geschieht dies regelmäßig mit Zuwendungsabsicht gegenüber dem Berechtig-
ten, so dass dies einer Tilgungsleistung durch den Berechtigten gleichstehen
muss.
Auch der hier vorliegende Fall eines Erlöschens der Verbindlichkeit durch erb-
folgebedingte Konfusion gründet in der Sphäre des Berechtigten. Wirtschaftlich
betrachtet tritt mit der Annahme der Erbschaft bei dem nun wiedergutma-
chungsberechtigten Erben ein Verlust der Forderung ein. Dieser ist unabhängig
davon, ob die Konfusion aktiv durch testamentarische Erbfolgeregelung herbei-
geführt oder passiv durch Eintritt der gesetzlichen Erbfolge hingenommen wur-
de. Denn die Vermögenseinbuße beruht auf der Annahme der Erbschaft. So-
weit der Erbe mit der Annahme der Erbschaft auf eine eigene betriebsbezoge-
ne Forderung verzichtet, ist dies wirtschaftlich betrachtet ebenso ein Vermö-
gensopfer, wie wenn er nach Antritt des Erbes eine betriebsbezogene Verbind-
lichkeit eines Dritten tilgt. Dieser Vermögensverlust bewirkt eine andere Ent-
schädigungsberechtigte nicht anzutreffende Doppelbelastung, die im Hinblick
auf Art. 3 Abs. 1 GG einen Abzug der Schuld hindert.
Diese Auslegung führt auch nicht - wie der Beklagte meint - zu einer im Aus-
gleichsleistungsgesetz nicht vorgesehenen Entschädigung mittelbar Betroffe-
ner. Entschädigt wird der Kläger hier nicht mittelbar als Erbe der Darlehensfor-
derung, sondern unmittelbar als Erbe des (durch das Erlöschen der als solche
nicht entschädigungsfähigen Darlehensforderung) wieder unbelasteten Ritter-
guts.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Hund
Stengelhofen
Dr. Störmer
Dr. Häußler
Dr. Fleuß
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird entsprechend dem wirtschaftlichen Interesse des Beklagten
als Rechtsmittelführer auf 3 663,57 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
§ 52 Abs. 1 GKG).
Hund
Dr. Häußler
Dr. Fleuß
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Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
AusglLeistG § 1 Abs. 1 und 2; § 2 Abs. 1 Satz 2
EntschG
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 und 2
Stichworte:
Ausgleichsleistung; Bemessungsgrundlage; landwirtschaftlicher Betrieb; Ein-
heitswert; Bilanz; Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; langfristige
Verbindlichkeiten; Verbindlichkeitsabzug; Nettoprinzip; Tilgung; Tilgungsleis-
tungen; andere Erlöschensgründe; nachträgliches Erlöschen; Zeitpunkt der
Schädigung; Beweislastregelung; Ausnahmetatbestand; Gleichbehandlungsge-
bot; materielle Gerechtigkeit; verfassungskonforme Auslegung; Rechtssphäre;
Vermögensopfer; Erlass; Erbfolge; Erlöschen durch Erbfolge; Konfusion.
Leitsatz:
Ein anderer Erlöschensgrund im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 EntschG ist auch
das Erlöschen der Verbindlichkeit durch erbfolgebedingte Konfusion.
Urteil des 5. Senats vom 12. Mai 2011 - BVerwG 5 C 17.10
I. VG Leipzig vom 24.02.2010 - Az.: VG 1 K 604/09 -