Urteil des BVerwG vom 24.02.2005

Uvg, Unterhaltsleistung, Eltern, Einkünfte

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 17.04
OVG 4 LC 262/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsi-
schen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2004 wird zu-
rückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
I.
Die am 30. September 1989 und am 2. August 1988 geborenen Kläger begehren
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Zeit vom 1. April bis zum
31. Juli 1999 ohne anteilige Anrechnung der von ihrem Vater für die Hauslasten des
von ihnen mitgenutzten vormaligen Familieneigenheims an ein Kreditinstitut geleiste-
ten Zahlungen.
Die Kläger, deren Eltern in dem fraglichen Zeitraum getrennt lebten, bewohnten zu-
sammen mit ihrer Mutter und einer Schwester das ehemalige Familienheim, das im
Miteigentum ihrer Eltern stand. Ihr Vater trug von den Hauslasten in dem streitigen
Zeitraum einen Betrag in Höhe von monatlich 1 701 DM, indem er die von den Eltern
der Kläger zur Finanzierung des Familienheims gemeinsam aufgenommenen Darle-
hen tilgte; Zahlungen direkt an die Kläger oder die Kindesmutter leistete er nicht. Der
Beklagte bewilligte den Klägern auf deren Antrag hin Leistungen nach dem Unter-
haltsvorschussgesetz in Höhe von jeweils 32 DM für die Zeit vom 1. April bis zum
30. Juni 1999 und in Höhe von 37 DM ab dem 1. Juli 1999 (Bescheid vom 24. Juni
1999); dabei setzte er über den Abzug anteiligen Kindergeldes in Höhe von 125 DM
hinaus im Hinblick auf die von dem Vater der Kläger getragenen Hauslasten von dem
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nach der Regelbetrag-Verordnung vorgesehenen Betrag in Höhe von jeweils 424 DM
bis zum 30. Juni 1999 und in Höhe von jeweils 431 DM ab 1. Juli 1999 einen Betrag
in Höhe von jeweils 267,02 DM bis zum 30. Juni 1999 und danach in Höhe von je-
weils 269,83 DM ab.
Dem gegen die Anrechnung der von ihrem Vater an das Kreditinstitut auf die Haus-
lasten erbrachten Zahlungen gerichteten Widerspruch der Kläger half die Bezirksre-
gierung H. hinsichtlich der Höhe der Anrechnung insoweit ab, als sie ihnen für die
Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 1999 Leistungen in Höhe von jeweils 128 DM und
für Juli 1999 in Höhe von jeweils 133 DM gewährte. Indem der Vater der Kläger die
Schulden der Eltern für das gemeinsame Haus getilgt habe, habe er eine unterhalts-
relevante Leistung erbracht, denn er habe es den Klägern und ihrer Mutter ermög-
licht, kostenlos in dem Haus zu leben. Die Leistungen nach dem Unterhaltsvor-
schussgesetz seien daher um die den Klägern zuzurechnenden Beträge der haus-
bezogenen Tilgungsleistungen zu mindern.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, den Klägern weitere Leistun-
gen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von monatlich jeweils 87,43 €
(171 DM) in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 1999 und in Höhe von monatlich
jeweils 88,45 € (173 DM) für Juli 1999 zu gewähren, weil die Zahlungen, die der Va-
ter an Kreditinstitute erbracht habe, um die auf dem ehemaligen Familienheim las-
tenden Schulden zu tilgen, keine Unterhaltszahlungen im Sinne des Unterhaltsvor-
schussgesetzes seien und auch nicht als sog. unterhaltsrelevante Leistungen Be-
rücksichtigung finden könnten. Zur Begründung der Zurückweisung der hiergegen
gerichteten Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht - unter Bezug-
nahme auf die Gründe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts - im Wesentlichen
ausgeführt:
Zwar seien nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG auf die sich nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 UVG
ergebenden Unterhaltsleistungen in demselben Monat erzielte Einkünfte des Berech-
tigten aus Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebe,
anzurechnen. Die Zahlungen, die der Vater an Kreditinstitute erbracht habe, um die
auf dem ehemaligen Familienheim lastenden Schulden zu tilgen, seien indes keine
Unterhaltszahlungen im Sinne der § 1 Abs. 1 Nr. 3a, § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG und könn-
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ten - entgegen den Richtlinien zum Unterhaltsvorschussgesetz - auch nicht als an die
Kläger gerichtete sog. unterhaltsrelevante Leistungen im Rahmen der § 1 Abs. 1
Nr. 3a, § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG Berücksichtigung finden. Nach dem eindeutigen Wort-
laut des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG seien lediglich Einkünfte aus Unterhaltszahlungen des
anderen Elternteils zu berücksichtigen. Tilge der Elternteil, bei dem das Kind nicht
lebe, gemeinsame Verbindlichkeiten der Eltern, seien dies auch dann keine Unter-
haltszahlungen an das Kind, wenn es sich um Schulden für das ehemalige Familien-
heim der Eltern und des Kindes handele. Der Begriff der Unterhaltszahlung im Sinne
des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG sei anhand der zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 1601 ff.
BGB und der hierzu ergangenen Rechtsprechung zu bestimmen. Der Vater der Klä-
ger erfülle tatsächlich den Anspruch der Kläger auf Gewährung von Barunterhalt je-
denfalls nicht durch Zahlungen an die Kläger. Tilge der Unterhaltsverpflichtete fami-
lienbedingte Schulden, die auf der Errichtung eines Eigenheims beruhten, sei dies
unter Umständen bei der Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Eine Unterhaltszahlung an das Kind seien solche Zahlungen hingegen nicht. Nach
§ 1612 Abs. 1 BGB sei der Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren.
Der Verpflichtete könne verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in ande-
rer Art gestattet werde, wenn besondere Gründe es rechtfertigten. Hätten Eltern
einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, so könnten sie bestimmen, in
welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden solle, wobei
auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht zu nehmen sei (§ 1612 Abs. 2
Satz 1 BGB). Sei das Kind minderjährig, so könne ein Elternteil, dem die Sorge für
die Person des Kindes nicht zustehe, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der
das Kind in seinen Haushalt aufgenommen sei (§ 1612 Abs. 2 Satz 3 BGB). Als Un-
terhaltsleistungen im Sinne des § 1612 Abs. 2 BGB komme neben dem Barunterhalt
Naturalunterhalt in Frage, d.h. der Unterhaltsbedarf werde (neben tatsächlicher
Betreuungsleistung) durch Sachleistungen gedeckt. Die an die Sparkasse gerichte-
ten Zahlungen des Vaters der Kläger seien weder Bar- noch Sachleistungen an die
Kläger, weil der Vater der Kläger an diese hierdurch unmittelbar keine Leistung er-
bracht habe; da über die Motive des Vaters der Kläger, statt direkt Barunterhalt zu
leisten die Hauslasten zu bedienen, nichts bekannt sei, könne auch nicht sicher da-
von ausgegangen werden, dass er mit diesen Zahlungen auch den Klägern habe
Unterhalt in Form der Erhaltung der Wohnmöglichkeit leisten und nicht nur im eige-
nen Interesse habe vermeiden wollen, dass das Haus als Vermögenswert schließlich
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von der kreditgebenden Bank verwertet werde. Ihr Vater habe den Klägern auch
nicht dadurch Naturalunterhalt gewährt, dass er ihnen durch seine Tilgungsleistun-
gen die Möglichkeit geboten habe, in dem Eigenheim mietfrei zu wohnen. Denn der
Unterkunftsbedarf des Kindes sei Teil seines Betreuungsbedarfs und werde von dem
Elternteil sichergestellt, der im Falle der Trennung die tatsächliche Betreuung des
Kindes übernommen habe. Die Möglichkeit, kostenfrei zu wohnen, sei damit nur für
den betreuenden Elternteil - hier die Mutter der Kläger -, nicht aber für das Kind ein
bedarfsmindernder Vorteil. Im Übrigen könne "Unterhaltszahlung" im Sinne des § 2
Abs. 3 Nr. 1 UVG nur eine Leistung sein, die als Unterhaltsbestimmung gemessen an
§ 1612 Abs. 2 BGB wirksam getroffen werden könnte. Das sei bei einer Bestimmung
des Inhalts, dass der das Kind nicht betreuende Elternteil das in seinem
(Mit-)Eigentum stehende Haus dem Kind zur Verfügung stelle, den übrigen Unter-
haltsbedarf aber ungedeckt lasse, nicht der Fall.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter; er rügt
sinngemäß eine Verletzung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG.
Die Kläger treten der Revision entgegen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat eine Stel-
lungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
übermittelt, die sich im Ergebnis für eine Anrechnung des Wohnwertvorteils durch
Gewährung mietzinsfreier Nutzung des vormaligen Familieneigenheims ausspricht,
und zwar in Höhe des nach dem ortsüblichen Mietzins bestimmten anteiligen Wohn-
wertes, hilfsweise in Höhe des Wohnkostenanteils im Tabellenunterhalt.
Die Beteiligten haben das Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Ver-
handlung erteilt.
II.
Die Revision, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141 Satz 1 i.V.m.
§ 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ent-
scheiden kann, ist nicht begründet, so dass sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2
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VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht (vgl. § 137
Abs. 1 Nr. 1 VwGO) dahin erkannt, dass die von dem Vater der Kläger an ein Kredit-
institut geleisteten Zahlungen keine Unterhaltszahlungen an die Kläger bilden, die
nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes - UVG - auf deren Unter-
haltsvorschussleistungen anzurechnen wären.
Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass die Kläger nach § 1
Abs. 1 UVG dem Grunde nach einen Anspruch auf Unterhaltsleistung nach dem Un-
terhaltsvorschussgesetz haben und sich diese Leistung um das nach § 2 Abs. 2 UVG
zu berücksichtigende Kindergeld mindert. Im Streit steht allein, ob auf die sich
hiernach ergebende Unterhaltsleistung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG eine Anrechnung
der von dem Vater der Kläger zur Tilgung auf dem Familienheim lastender Kredite
geleisteten Zahlungen an ein Kreditinstitut im Hinblick auf damit verbundene kosten-
freie Bereitstellung einer Unterkunft vorzunehmen ist. Dies hat die Vorinstanz im Er-
gebnis zu Recht verneint.
Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG sind auf die Unterhaltsleistung als in demselben Monat
erzielte Einkünfte des Berechtigten Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der
Berechtigte nicht lebt, anzurechnen. Der Wortlaut ermöglicht eine Anrechnung als
Einkünfte des Berechtigten mithin nur dann, wenn es sich um eine "Unterhaltszah-
lung" des Elternteiles handelt, bei dem der Berechtigte nicht lebt. Der Gesetzgeber
hat mit der Verwendung des Begriffs der "Unterhaltszahlung" die Anrechnung nicht
auf alle unmittelbare oder mittelbare Leistungen des Elternteils, bei dem der Berech-
tigte nicht lebt, an den Berechtigten selbst oder an Dritte erstreckt, die sich nach
bürgerlichem Recht auf den Anspruch des berechtigten Kindes auf Unterhalt auswir-
ken oder ihn erfüllen können. Systematisch spricht für eine an der Leistungsmodalität
der "Zahlung" orientierte Auslegung des Begriffs der Unterhaltszahlung in § 2 Abs. 3
Nr. 1 UVG, nach der Naturalunterhaltsleistungen oder sonst den Unterhaltsbedarf
eines Kindes teilweise deckende Leistungen an Dritte nicht als Einkünfte zu einer
Anrechnung führen, dass der Gesetzgeber die Anrechnungsvoraussetzungen enger
gefasst hat als die rechtlichen Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a UVG, die lediglich darauf abstellen, dass der Be-
rechtigte nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt erhält. Eine solche von der Begriff-
lichkeit des Gesetzes indizierte Nichtberücksichtigung sonstiger mittelbarer geldwer-
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ter Vorteile oder bedarfsdeckender Zuwendungen entspricht der auch sonst typisie-
renden Regelung des Gesetzes zum Umfang der unterhaltsvorschussrechtlichen
Unterhaltsleistung. Sie zeichnen die nach bürgerlichen Recht bestehenden unter-
haltsrechtlichen Regelungen nicht in allen Einzelheiten nach, sondern beschränken
sich auf eine vereinfachende Typisierung. So führt eine unterhaltsrechtlich erhebliche
Bedarfsdeckung durch Dritte oder ein nicht in § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVG genanntes, aber
unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen des Kindes nicht zu einer Senkung der
öffentlich-rechtlichen Unterhaltsleistung. Auch soweit das Gesetz darauf zielt, den
Lebensunterhalt des Kindes sicherzustellen, und für die öffentlich-rechtliche Un-
terhaltsleistung daran anknüpft, dass der Unterhalt nicht rechtzeitig und ausreichend
durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil gedeckt ist, wird die typisierende öffent-
lich-rechtliche Unterhaltsleistung dem Umfang nach nicht an dem konkreten, ander-
weitig nicht gedeckten Unterhaltsbedarf des berechtigten Kindes bemessen. Sie ist
auch nicht in dem Sinne bedarfsabhängig, dass bei anderweitiger teilweiser Deckung
eines konkreten Bedarfes eine Kürzung vorgenommen werden darf. Mit der Anrech-
nung allein von "Unterhaltszahlungen", die nach Zeitpunkt und Höhe eindeutig und
einfach nachzuvollziehen sind, wird sichergestellt, dass die typisierten öffentlich-
rechtlichen Unterhaltsleistungen bewilligt werden können, ohne die Unterhaltsvor-
schussbehörden mit der Aufklärung sonstiger unterhaltsrechtlich etwa beachtlicher
Leistungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils an die Berechtigten oder Dritte
und die Bestimmung von deren Bedeutung für den Kindesunterhalt zu belasten. Für
die Anrechnung, die nach unterhaltsvorschussrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen
ist, kommt es daher auch nicht darauf an, wem nach bürgerlichem Recht bei einer
mietzinsfreien Unterkunftsbereitstellung ein Wohnwertvorteil zuzuordnen ist, ob diese
zu einer Minderung des Barunterhaltsanspruches auch der Kinder führt oder unter
welchen Voraussetzungen der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil nach bürger-
lichem Recht seine Unterhaltspflicht ganz oder teilweise durch eine Naturalunter-
haltsleistung erfüllen kann.
Bei diesem Gesetzesverständnis gebieten auch Sinn und Zweck der Anrechnungs-
regelung nicht die von dem Beklagten im Anschluss an die zu dem Gesetz ergange-
nen Richtlinien vertretene Erstreckung der Anrechnung auf sonstige unterhaltsrecht-
lich möglicherweise erhebliche Leistungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils an
die Berechtigten oder Dritte. Die von dem Beklagten geltend gemachte Gerechtig-
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keitslücke besteht in Bezug auf den barunterhaltspflichtigen Elternteil nicht, weil die-
ser unterhaltsrechtlich nicht verpflichtet ist, seinen Kindern eine Unterkunft mietzins-
frei zur Verfügung zu stellen. Die auf "Unterhaltszahlungen" an die Berechtigten be-
schränkte Anrechnung bewirkt auch keine für den Leistungsumfang erhebliche
gleichheitswidrige Besserstellung solcher Berechtigten, deren Unterkunftsbedarf
durch eine mietzinsfreie Bereitstellung von Wohnräumen gedeckt wird, im Vergleich
zu anderen Berechtigten: Bei der einheitlichen Unterhaltsleistung nach dem Unter-
haltsvorschussgesetz wird systematisch - anderes als bei der Hilfe zum Lebensun-
terhalt nach dem Sozialhilferecht (§§ 11, 12 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 RegelsatzVO;
§ 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 29 SGB XII) - nicht nach einzelnen Bedarfspositionen
unter gesonderter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft unterschieden. Die
abschließende Aufzählung der auf die Unterhaltsleistung anzurechnenden Einkünfte
der Berechtigten ermöglicht auch in anderen Fällen tatsächlicher Deckung des Un-
terhaltsbedarfs, z.B. durch Dritte (etwa den betreuenden Elternteil oder Großeltern),
oder in Fällen, in denen die von ihm bewohnte Unterkunft zum nicht einzusetzenden
Vermögen des Berechtigten gehört, keine Anrechnung. Der Gesetzgeber hat mit der
abstrakten, typisierenden Bemessung der Unterhaltsleistung und der auf Zahlungen
des barunterhaltsverpflichteten Elternteils beschränkten Anrechnung nicht darauf
abgestellt, inwieweit in Fällen eines anderweitig gedeckten Unterkunftsbedarfs ein
konkretes Bedürfnis nach Unterhaltsleistungen besteht. Dann aber rechtfertigt die
Deckung des Unterkunftsbedarfs keine Erweiterung der auf "Unterhaltszahlungen"
beschränkten Anrechnung auf sonstige unterhaltsrechtlich relevante Leistungen oder
Zahlungen an Dritte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach
§ 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker
Schmidt
Dr. Rothkegel
Dr. Franke
Prof. Dr. Berlit
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Unterhaltsvorschussgesetz
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
UVG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3
Stichworte:
Anrechnung Unterhaltszahlung;
Unterhaltszahlung, Begriff der -;
Unterhaltszahlung, kostenfreie Bereitstellung von Unterkunft, keine -;
Unterkunft, kostenfreie Bereitstellung von -, als Unterhaltszahlung.
Leitsatz:
Die Tilgung von Verbindlichkeiten für ein Familieneigenheim, in dem die unterhalts-
vorschussberechtigten Kinder mietzinsfrei wohnen, durch den barunterhaltsverpflich-
teten Elternteil ist keine "Unterhaltszahlung" im Sinne des § 2 Abs. 3 UVG, die antei-
lig auf die Unterhaltsleistung angerechnet werden darf.
Urteil des 5. Senats vom 24. Februar 2005 - BVerwG 5 C 17.04
I. VG Lüneburg vom 29.04.2003 - Az.: VG 4 A 85/01 -
II. OVG Lüneburg vom 25.02.2004 - Az.: OVG 4 LC 262/03 -