Urteil des BVerwG vom 10.07.2003

Kostenersatz, Besondere Härte, Nachlass, Sozialhilfe

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 17.02
VGH 7 S 2490/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
ohne mündliche Verhandlung am 10. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts-
hofs Baden-Württemberg vom 11. März 2002 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; Gerichtskosten
werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger wendet sich als Konkursverwalter des Nachlasses des vorverstorbenen Ehe-
manns einer inzwischen ebenfalls verstorbenen Sozialhilfeempfängerin gegen die Inan-
spruchnahme des seiner Verwaltung unterliegenden Nachlasses auf Kostenersatz wegen
der Ehefrau gewährter Sozialhilfe. Die Beteiligten streiten vor allem um die Frage, ob im Fal-
le des Vorversterbens des Ehegatten des Hilfeempfängers mit dem Tod des Letzteren eine
- kumulative - Ersatzpflicht der Erben beider Ehegatten für die bis zum Ableben des erstver-
storbenen Ehegatten aufgewendeten Sozialhilfeleistungen entsteht.
Die im Jahre 1910 geborene Frau B. lebte seit August 1992 in einem Pflegeheim in G. Vom
1. August 1993 an übernahm der Beklagte die durch das eigene Einkommen von Frau B.
nicht gedeckten Heimkosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege. Frau B. war neben ihrem Ehe-
mann, Herrn B., zur Hälfte Miteigentümerin eines Hausgrundstückes in G., das Herr B. bis zu
seinem Tode am 16. Dezember 1994 bewohnte.
Nach dem Tod von Herrn B. fiel dessen Eigentumshälfte an dem Hausgrundstück an seinen
Sohn aus der Ehe mit Frau B. und an seine vier Kinder aus erster Ehe. Frau B. war nicht als
Erbin bedacht; ihr war vermächtnishalber ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht in
dem gemeinsamen Haus eingeräumt worden, das allerdings nicht in das Grundbuch einge-
tragen wurde.
Nach dem Tod von Herrn B. kündigte der Beklagte gegenüber dessen Erben an, man beab-
sichtige, von ihnen Kostenersatz für die bis zum Tod von Herrn B. seiner Ehefrau gewährten
Sozialhilfeleistungen zu verlangen.
Am 26. Mai 1995 verstarb auch Frau B. Ihre Erben sind neben dem Sohn aus der Ehe mit
Herrn B. die beiden Töchter aus ihrer ersten Ehe. Mit Beschluss des Amtsgerichts G. vom
12. Februar 1996 wurde über den Nachlass des Herrn B. der Konkurs eröffnet und der Klä-
ger zum Konkursverwalter bestellt. Am 25. September 1996 meldete der Beklagte einen
Kostenersatzanspruch nach § 92 c BSHG wegen der Frau B. geleisteten Sozialhilfe zur Kon-
kurstabelle an. Diese Forderung wurde im Prüfungstermin vom 15. November 1997 vom Klä-
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ger dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Daraufhin machte der Beklagte mit an den
Kläger gerichtetem Bescheid vom 17. Oktober 1997 gegen den Nachlass des verstorbenen
Herrn B. einen Kostenersatzanspruch nach § 92 c BSHG in Höhe von 52 044,72 DM gel-
tend. Zur Begründung führte er aus, da der Ehemann der Hilfeempfängerin B. vor dieser
verstorben sei, hafteten seine Erben nach § 92 c BSHG für den Sozialhilfeaufwand, der bis
zu seinem Tode entstanden sei, abzüglich des zweifachen Grundbetrages aus § 81 Abs. 1
BSHG. Bei einem Sozialhilfeaufwand für die Zeit vom 1. August 1993 bis zum 16. Dezember
1994 in Höhe von 55 042,72 DM und einem Betrag nach § 92 c BSHG in Höhe von
2 998,00 DM ergebe sich der geltend gemachte Betrag.
Mit Bescheiden vom 24. Oktober 1997 machte der Beklagte gegenüber den Erben von
Frau B. Kostenersatzansprüche in Höhe von jeweils 2 495,79 DM geltend. Als Ersatzzeit-
raum legte er dabei die Zeit vom 17. Dezember 1994 bis zum Tode von Frau B. zugrunde.
Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom
30. September 1998) gegen den Kostenersatzbescheid vom 17. Oktober 1997 erhobene
Anfechtungsklage abgewiesen (Urteil vom 26. November 1999). Der Verwaltungsgerichtshof
hat die Berufung durch Urteil vom 11. März 2002 zurückgewiesen (veröffentlicht in ZERB
2002, 193 ff.). Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Bezugnahme auf die
Begründung des Verwaltungsgerichts - im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte sei gemäß
§ 146 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 KO berechtigt gewesen, gegenüber dem Kläger das Bestehen der
gegen den Nachlass des Herrn B. geltend gemachten Forderung auf Kostenersatz in Höhe
von 52 044,72 DM festzustellen. Rechtsgrundlage für den Kostenersatzanspruch sei § 92 c
Abs. 1 BSHG. Nach dessen Wortlaut sei eine kumulative Haftung der Erben des nach sei-
nem Ehegatten versterbenden Hilfeempfängers und der Erben des vorverstorbenen Ehegat-
ten für die bis zum Tode des Letzteren gewährten Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen.
§ 92 c Abs. 1 Satz 1 BSHG sei mit dem Verwaltungsgericht dahin auszulegen, dass für den
Fall, dass der Ehegatte des Hilfeempfängers vor diesem versterbe, nur die Erben des Erste-
ren kostenersatzpflichtig seien, wobei die Kostenersatzpflicht auf die bis zum Tode des Ehe-
gatten des Hilfeempfängers erbrachten Hilfeleistungen begrenzt sei. Wäre es der Wille des
Gesetzgebers gewesen, eine Anspruchskonkurrenz in dem Sinne zu schaffen, dass insoweit
jeweils eine selbständige Ersatzpflicht der Erben beider Ehegatten eintrete, so hätte der Ge-
setzgeber statt des Wortes "oder" in § 92 c Abs. 1 Satz 1 BSHG das Wort "und" gewählt und
zudem im zweiten Halbsatz anstelle des Wortes "ist" das Wort "sind" verwendet. Es solle
vielmehr allein eine Ersatzpflicht der Erben beider Ehegatten für unterschiedliche Ersatzzeit-
räume und mit unterschiedlich verlaufenden Erlöschensfristen zum Entstehen kommen. Eine
klare Staffelung der Reihenfolge, in der die Erben des Ehegatten und des Hilfebedürftigen
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selbst zum Kostenersatz verpflichtet seien, entspreche dem Sinn der Regelung, widerspre-
che ihm jedenfalls nicht. Nach der Entstehungsgeschichte solle § 92 c BSHG sachlich unge-
rechtfertigte Vorteile der Erben vermeiden, die sich einstellten, wenn zum Nachlass Vermö-
gen zähle, das für den Hilfeempfänger selbst bzw. für dessen Ehegatten aus persönlichen
Gründen geschützt gewesen sei. Diesem Zweck laufe eine Auslegung des § 92 c Abs. 1
Satz 1 BSHG, die in Fällen wie dem hier zu entscheidenden nicht zu einer kumulativen Haf-
tung zum Kostenersatz der jeweiligen Erben komme, jedenfalls nicht zuwider. Selbst wenn
der Sozialhilfeträger bei einem Verständnis des § 92 c Abs. 1 Satz 1 BSHG als kumulativer
Haftungsnorm seine auf § 92 c BSHG gestützten Kostenersatzforderungen leichter und ef-
fektiver durchsetzen könnte, rechtfertigte dies keine über den Wortlaut der Bestimmung
hinausgehende Auslegung, für die die Gesetzesmaterialien oder die Gesetzessystematik
keine Anhaltspunkte enthielten. Nach dem Wortlaut scheide neben einer kumulativen auch
eine alternative Haftung der jeweiligen Erben beider zum Kostenersatz für die bis zum Tode
des nicht Sozialhilfe beziehenden erstversterbenden Ehegatten entstandenen Sozialhilfe-
aufwendungen - mit der Folge eines dem Sozialhilfeträger eröffneten Auswahlermessens -
aus. Einem Auswahlermessen stehe bereits entgegen, dass die Ersatzpflicht der Erben des
vor dem Hilfeempfänger verstorbenen Ehegatten bereits mit dessen Tod eintrete und - auch
dann, wenn eine Konkretisierung dieser Ersatzforderung durch Verwaltungsakt noch nicht
erfolgt sei - eine Nachlassverbindlichkeit bilde. Die Möglichkeit, dass der Sozialhilfeträger im
Einzelfall wegen Dürftigkeit des Nachlasses des erstversterbenden Ehegatten seine Kosten-
ersatzforderungen nicht werde durchsetzen können, zwinge nicht zu einer Auslegung wider
den Wortlaut des § 92 c Abs. 1 Satz 1 BSHG.
Der Ehefrau des Herrn B. sei die Hilfe auch rechtmäßig als Zuschuss gewährt worden. Einer
mit Blick auf das Miteigentum an dem Hausgrundstück lediglich darlehensweisen Gewäh-
rung habe hier § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG entgegengestanden. § 92 c Abs. 2 Satz 2 BSHG ste-
he dem Kostenersatzanspruch ebenfalls nicht entgegen. Allerdings hafte der Erbe nur mit
dem Nachlass und solle nur aus dem Ererbten, nicht aus eigenem Vermögen leisten müs-
sen, so dass eine Haftung nach § 92 c Abs. 2 BSHG "mit dem Nachlass" nur dann möglich
sei, wenn und so lange aktives Vermögen aus der Erbschaft vorhanden sei. Ein solches akti-
ves Vermögen sei aber hier vorhanden gewesen. Nach dem eingeholten Wertgutachten ha-
be der Verkehrswert des Hausgrundstückes, das nicht mit Grundpfandrechten belastet ge-
wesen sei, ca. 230 000 DM, der Wert des Nachlasses mithin 115 000 DM betragen; bei der
zwischenzeitlich erfolgten Veräußerung sei auch ein Verkaufserlös erzielt worden, der in
etwa dem im vorgelegten Wertgutachten bestimmten Wert entspreche. Da mit einer Inan-
spruchnahme des vertraglich eingeräumten Wohnrechts nicht zu rechnen gewesen sei, sei
dieses auch nicht wertbildend ins Gewicht gefallen. Anlass für den Nachlasskonkurs seien im
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Wesentlichen die Forderungen des Beklagten und verschiedene Pflichtteilsergänzungsan-
sprüche gewesen, die aber zusammen mit der Forderung des Beklagten voraussichtlich
nicht so hoch seien, dass sie den Nachlass erschöpfen würden.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Anfechtungsbegehren weiter. Er rügt eine Verlet-
zung des § 92 c Abs. 1 BSHG, des § 92 c Abs. 2 Satz 2 BSHG sowie der §§ 88, 89 BSHG.
Der Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstan-
den erklärt.
II.
Die Revision, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141 Satz 1 i.V.m. § 125
Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist
nicht begründet, so dass sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Die Ansicht des Beru-
fungsgerichts, dass der Kläger nach § 92 c BSHG verpflichtet sei, dem Beklagten die hier im
Streit stehenden Kosten der Sozialhilfe zu ersetzen, steht jedenfalls im Ergebnis (§ 144
Abs. 4 VwGO) mit Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) im Einklang.
Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass dem Kostenersatzanspruch § 92 c Abs. 1
Satz 3, Abs. 3 BSHG nicht entgegenstehen und auch die Beschränkungen des § 92 c Abs. 1
Satz 2 BSHG von dem Beklagten beachtet worden sind. Die Frau B. gewährten Leistungen
sind auch rechtmäßig als Zuschuss bewilligt worden, denn der Beklagte durfte nach § 88
Abs. 2 Nr. 7 BSHG die Hilfegewährung nicht von der Verwertung des Hausgrundstückes
abhängig machen, so dass entgegen der Rechtsansicht des Klägers eine lediglich darle-
hensweise Gewährung nach § 89 BSHG nicht rechtmäßig gewesen wäre. Dem Kostener-
satzanspruch steht auch § 92 c Abs. 2 Satz 2 BSHG nicht entgegen; nach den nicht mit be-
achtlichen Revisionsrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts
reichte der Wert des Nachlasses des vorverstorbenen Ehegatten hier auch unter Berücksich-
tigung des im Vermächtniswege eingeräumten Wohnrechtes aus, um die Nachlassverbind-
lichkeiten einschließlich der Kostenersatzforderung zu decken.
Nach § 92 c Abs. 1 BSHG ist der Erbe des Hilfeempfängers oder seines Ehegatten, falls
dieser vor dem Hilfeempfänger stirbt, zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet; nach
Satz 2 besteht die Ersatzpflicht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeit-
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raumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Zweifache
des Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 BSHG übersteigen.
Die Kostenersatzpflicht von Erben knüpft damit an verschiedene Erbfälle an, jedenfalls an
den Erbfall nach dem Hilfeempfänger, gegebenenfalls aber auch an den Erbfall nach dessen
Ehegatten, nämlich dann, wenn dieser vor dem Hilfeempfänger stirbt. § 92 c BSHG regelt
also zwei mögliche Kostenersatzansprüche. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz folgt aus
dem Wort "oder" und der Verwendung des Singulars ("ist verpflichtet") keine Beschränkung
des Kostenersatzes entweder auf den Erben des Hilfeempfängers oder den Erben des vor-
verstorbenen Ehegatten dahin, dass die Kostenersatzpflicht des einen Erben die des ande-
ren ausschließt. Vielmehr kommt durch das Wort "oder" und die Verwendung des Singulars
("ist verpflichtet") zum Ausdruck, dass verschiedene Erbfälle verschiedene Kostenersatz-
pflichten zur Folge haben; ist der Hilfeempfänger gestorben, ist dessen Erbe zum Kostener-
satz verpflichtet, ist der Ehegatte des Hilfeempfängers vor diesem gestorben, ist der Erbe
des Ehegatten zum Kostenersatz verpflichtet.
Die jeweilige Kostenersatzpflicht knüpft nicht nur an einen bestimmten Erbfall, den des Hilfe-
empfängers oder den des vorverstorbenen Ehegatten, an, sondern bleibt maßgeblich auf
diesen Erbfall auch in Bezug auf Entstehung (§ 92 c Abs. 2 Satz 1 BSHG: Nachlassverbind-
lichkeit), Umfang (§ 92 c Abs. 1 Satz 2 BSHG: Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines
Zeitraumes von 10 Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind; § 92 c Abs. 2 Satz 2
BSHG: Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses), Anspruchshindernis-
se (§ 92 c Abs. 3 BSHG: Wert des Nachlasses) und Erlöschen (§ 92 c Abs. 4 BSHG: erlischt
in 3 Jahren nach dem Tode …) bezogen. Ob und in welchem Umfang eine Kostenersatz-
pflicht des Erben des vorverstorbenen Ehegatten (fort)besteht, ist demnach unabhängig da-
von, ob und in welchem Umfang später (auch) eine Kostenersatzpflicht des Erben des Hilfe-
empfängers entsteht. § 92 c BSHG enthält keine Regelung, nach der ein kraft Gesetzes ent-
standener Kostenersatzanspruch wieder (ganz oder teilweise) erlischt oder sich inhaltlich
verändert, wenn durch einen weiteren Erbfall kraft Gesetzes ein weiterer Kostenersatzan-
spruch entsteht, der an denselben Hilfefall, aber einen anderen Erbfall anknüpft. Für den
gegen den Kläger gerichteten Kostenersatzanspruch ist daher unerheblich, dass im Zeit-
punkt seiner Geltendmachung auch die Hilfeempfängerin selbst bereits verstorben war. Der
Umstand, dass vor der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs gegen die Erben ihres
vorverstorbenen Ehegatten auch die Hilfeempfängerin selbst verstorben ist, begründet ins-
besondere auch keine "besondere Härte" i.S. des § 92 c Abs. 3 Nr. 3 BSHG.
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Auch Sinn und Zweck der Kostenersatzpflicht der Erben nach § 92 c BSHG sprechen dage-
gen, dass eine hinzutretende Kostenersatzpflicht des Erben des Hilfeempfängers eine be-
reits bestehende Kostenersatzpflicht des Erben des vorverstorbenen Ehegatten berührt. Der
Sozialhilfeträger soll eine nachträgliche Deckung der angefallenen Sozialhilfeaufwendungen
durch Kostenersatz möglichst umfassend, einfach und effektiv gegen die jeweils kostener-
satzpflichtigen Erben durchsetzen können. Der zu Lebzeiten bestehende Vermögensverwer-
tungsschutz (§§ 88 f. BSHG) zugunsten des Hilfeempfängers und seines Ehegatten endet
mit deren Tod. Deshalb ist, vorausgesetzt der Ehegatte stirbt zuerst, der Erbe des Ehegatten
und dann, wenn auch der Hilfeempfänger selbst gestorben ist, auch dessen Erbe kostener-
satzpflichtig.
Die Belange der Erben - sei es der Erben des Ehegatten des Hilfeempfängers, sei es der Er-
ben des Hilfeempfängers selbst - nimmt § 92 c BSHG dabei nur insoweit in den Blick, als die
Kostenersatzansprüche nach Entstehung oder Umfang begrenzt oder ihre Geltendmachung,
etwa nach § 92 c Abs. 3 Nr. 3 BSHG, ausgeschlossen ist. Dafür, dass § 92 c BSHG einen
weitergehenden Erben- oder Erbanwartschaftsschutz oder eine Berücksichtigung der unter-
schiedlichen Interessenlagen der verschiedenen Erbengruppen bezwecken könnte, gibt die
Bestimmung keinen Anhaltspunkt. Mit der Begrenzung der Haftung der jeweiligen Erben auf
den Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses hat der Gesetzgeber
vielmehr vorgegeben, dass der jeweilige Erbe mit dem Nachlass in vollem Umfange haftet.
Aus der Anknüpfung an den Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses
folgt zugleich, dass für Entstehung und Durchsetzung des öffentlich-rechtlichen Kostener-
satzanspruches gegen den jeweiligen Erben - vorbehaltlich der in § 92 c Abs. 3 BSHG ge-
troffenen Ausnahmeregelungen - nicht auf eine fiktive Betrachtung abzustellen ist, wie sich
ohne den Vermögensschutz des § 88 BSHG der Bestand des Vermögens des Hilfeempfän-
gers selbst und seines Ehegatten entwickelt hätte, in welchem - rechtlichen oder persönli-
chen - Verhältnis die jeweiligen Erben zu dem Hilfeempfänger bzw. dem "Hilfefall" gestanden
haben oder ob die Erben des vor dem Hilfeempfänger verstorbenen Ehegatten und die des
nachverstorbenen Hilfeempfängers "gleichmäßig" mit Kostenersatzpflichten belastet sind.
Das hieran anknüpfende Vorbringen des Klägers vernachlässigt, dass § 92 c BSHG - wie
dargelegt - wegen seines Zweckes, im öffentlichen Interesse eine möglichst umfassende
"Refinanzierung" aufgewendeter Sozialhilfekosten sicherzustellen, die Erb(anwart)schaftser-
wartungen der Erben eines Hilfeempfängers oder dessen nach § 28 Abs. 1 BSHG gleichran-
gig zum Vermögenseinsatz verpflichteten Ehegatten weder als solche noch - im Wege eines
erbfallübergreifenden Belastungsvergleichs - hinsichtlich der möglichen Interessenkonflikte
zwischen diesen in den Blick nimmt.
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Die durch § 92 c Abs. 1 Satz 2 BSHG dem Umfange nach näher bestimmten Kostenersatz-
ansprüche gegen die Erben - seien es die des Ehegatten oder die des Hilfeempfängers
selbst - stehen jeweils selbständig nebeneinander. Der Kläger kann dem gegen ihn begrün-
deten Kostenersatzanspruch daher nicht entgegenhalten, dass ein Kostenersatzanspruch
möglicherweise auch gegen die Erben der Hilfeempfängerin selbst besteht. Dies folgt nach
Vorstehendem entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts allerdings nicht schon
daraus, dass sich der Kostenersatzanspruch gegen die Erben der nach ihrem Ehegatten
verstorbenen Hilfeempfängerin von vornherein auf die nach dem Tode ihres Ehegatten ent-
standenen Aufwendungen und daher auf solche Aufwendungen beschränkte, für welche eine
Kostenersatzpflicht der Erben des vorverstorbenen Ehegatten nicht besteht; eine solche zeit-
lich gestaffelte Haftung in Bezug auf die Zeiträume, auf die sich die Kostenersatzpflicht je-
weils bezieht, folgt nicht aus dem Wortlaut des § 92 c Abs. 1 Satz 1 BSHG, namentlich nicht
dem Wort "oder". Die vom Berufungsgericht vorgenommene, an den Zeitpunkt des Todes
des vor der Hilfeempfängerin verstorbenen Ehegatten anknüpfende Teilung der Zeiträume,
in Bezug auf die Kostenersatz zu leisten ist, steht mit § 92 c Abs. 1 und 2 BSHG nicht in Ein-
klang.
Diese Verletzung von Bundesrecht berührt indes die Entscheidung des Berufungsgerichts im
Ergebnis (§ 144 Abs. 4 VwGO) nicht, denn da der zuerst entstandene Kostenersatzanspruch
gegen die Erben des vorverstorbenen Ehegatten des Hilfeempfängers Einwendungen unter
dem Gesichtspunkt des - irgendwann zu erwartenden - Todes des Hilfeempfängers selbst
mit der Folge des Hinzutretens einer weiteren kostenersatzpflichtigen Erbengruppe nicht
ausgesetzt war, konnte der Beklagte ihn auch nach dem Tod der Hilfeempfängerin unverän-
dert weiterverfolgen. Soweit der Sozialhilfeträger bei der Durchsetzung entstandener Kos-
tenersatzansprüche ein "Wahlrecht" bezüglich der Erbengruppen haben sollte, hätte er nach
Sinn und Zweck des § 92 c BSHG dessen Betätigung allein an dem ausschließlich öffentli-
chen Interesse einer möglichst umfassenden, einfachen und zügigen Durchsetzung des Kos-
tenersatzes auszurichten.
Die von dem Kläger geltend gemachten tatsächlichen Auswirkungen auf die Werthaltigkeit
des jeweiligen Erbes rechtfertigen keine andere Beurteilung. Sie sind für das Entstehen und
die Geltendmachung des Kostenersatzanspruches schon deswegen unbeachtlich, weil in
§ 92 c Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 und 4 BSHG abschließend geregelt ist,
in welchem Umfange Erb(anwart)schaftsbelange durch den Sozialhilfeträger zu berücksichti-
gen sind. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens und daher nicht weiter zu erörtern ist die Fra-
ge möglicher Ausgleichsansprüche zwischen den Erbengruppen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188
Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Sozialhilfe
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
BSHG §§ 88, 92 c
Stichworte:
Kostenersatz durch Erben;
Haftung der Erben für Sozialhilfeaufwendungen;
Sozialhilfeaufwendungen, Kostenersatz durch Erben.
Leitsätze:
1. Kostenersatzansprüche nach § 92 c BSHG gegen die Erben des vor dem Hilfeempfänger
verstorbenen Ehegatten und gegen die Erben des Hilfeempfängers selbst entstehen unab-
hängig voneinander kraft Gesetzes mit dem Tode des Erblassers.
2. Dem Kostenersatzanspruch gegen die Erben des vorverstorbenen Ehegatten des Hilfe-
empfängers kann nicht entgegengehalten werden, vorrangig hafteten die Erben des nach-
verstorbenen Hilfeempfängers, vielmehr haften beide Erben bzw. Erbengruppen nebenei-
nander in dem jeweils durch § 92 c Abs. 1 Satz 2 BSHG bezeichneten Umfang.
Urteil des 5. Senats vom 10. Juli 2003 - BVerwG 5 C 17.02
I. VG Stuttgart
vom 26.11.1999 - Az.: VG 19 K 5390/98 -
II. VGH Mannheim
vom 11.03.2002 - Az.: OVG 7 S 2490/00 -