Urteil des BVerwG vom 19.10.2006

Freibetrag, Eltern, Gemeinsamer Haushalt, Anrechenbares Einkommen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 16.05
OVG 5 B 497/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke, Dr. Brunn
und Prof. Dr. Berlit
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsi-
schen Oberverwaltungsgerichts vom 11. August 2004 wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Verfahrensbeteiligten streiten im Revisionsverfahren lediglich noch über die
Frage, welche ausbildungsförderungsrechtlichen Folgen der Umstand hat, dass
- bezogen auf den konkreten Bewilligungszeitraum - die Einkommen der beiden
dauernd getrennt lebenden Eltern der Klägerin in einem Maße unterschiedlich
ausgefallen sind, dass der eine Elternteil (hier: die Mutter) bereits aufgrund des
Freibetrages gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG kein anrechenbares Einkommen
mehr aufweist. Während die Klägerin das Berufungsurteil verteidigt, demzufolge
dem anderen Elternteil ein nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG bestehender
Erhöhungsfreibetrag ungeschmälert zusteht, will der Beklagte das erstin-
stanzliche Urteil wiederhergestellt wissen, wonach der Erhöhungsfreibetrag
auch in diesen Fällen jedem Elternteil nur je zur Hälfte zusteht.
Den Antrag der Klägerin, ihr für den Bewilligungszeitraum August 2001 bis Juni
2002 Ausbildungsförderung zu bewilligen, beschied der Beklagte unter dem
28. September 2001 hinsichtlich der Höhe teilweise abschlägig. Auf der Grund-
lage einer gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 1999
billigte er dem Vater der Klägerin nur einen um die Hälfte gekürzten Erhöhungs-
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freibetrag i.S.v. § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu, obgleich das Einkommen
der Mutter bereits infolge der Anwendung von § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG anrech-
nungsfrei blieb; in Fällen von - im Streitfall seit 1999 - dauernd getrennt leben-
den oder geschiedenen Elternteilen müsse der - im Streitfall mit Blick auf die
Schwester der Klägerin gewährte - Erhöhungsfreibetrag unabhängig von den
jeweiligen Einkommenshöhen und deren Anrechnungsfreiheit hälftig aufgeteilt
werden; allenfalls könne zur Vermeidung unbilliger Härten auf besonderen An-
trag gemäß § 25 Abs. 6 BAföG ein weiterer Teil des Einkommens anrech-
nungsfrei bleiben. Widerspruch und Klage der Klägerin sind erfolglos gewesen.
Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. August 2004 den Beklagten
verpflichtet, der Klägerin für den fraglichen Ausbildungszeitraum antragsgemäß
weitere Ausbildungsförderung zu bewilligen. Zur Begründung hat es ausgeführt,
dass das Einkommen des Vaters der Klägerin unter Berücksichtigung des vol-
len Erhöhungsfreibetrages aus § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu ermitteln sei.
Zwar dürfe dieser Freibetrag insgesamt nur einmal gewährt werden, aber je-
denfalls für den Fall, in dem das Einkommen eines Elternteils bereits durch den
Freibetrag aus § 25 Abs. 1 BAföG ohne Berücksichtigung bleibe, lasse sich
dem Gesetz keine hälftige oder sonstige Aufteilung des Erhöhungsfreibetrages
entnehmen. Im Streitfall habe allein der Vater der Klägerin Unterhalt für seine
beiden Töchter geleistet, weswegen kein sachlicher Grund ersichtlich sei, den
Erhöhungsfreibetrag zur Hälfte untergehen zu lassen, indem diese Hälfte auf
ein ohnehin anrechnungsfreies Einkommen angerechnet werde. Dies führe
nicht zu einer doppelten Gewährung solcher Freibeträge. Folglich bestehe keine
Veranlassung, die Klägerin auf die Härtefallregelung in § 25 Abs. 6 BAföG zu
verweisen.
Mit der auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils zielenden Revision
wiederholt und vertieft der Beklagte seinen Rechtsstandpunkt.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Berufungsurteil.
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II
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsge-
richts verletzt kein Bundesrecht; insbesondere ist seine Annahme fehlerfrei,
dem Vater der Klägerin sei der ungeschmälerte Erhöhungsfreibetrag i.S.v. § 25
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG zuzugestehen.
Für den streitigen Bewilligungszeitraum (August 2001 bis Juni 2002) ist § 25
BAföG in der Fassung anzuwenden, die die Vorschrift durch Art. 1 Nr. 20
Buchst. b des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl I S. 390) erhalten hat. Hier-
nach erhöhen sich die Freibeträge des Absatzes 1 „für Kinder des Einkom-
mensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach
dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte“ um einen bestimmten Betrag
(damals: 830 DM), sofern dem - was im Streitfall unstreitig nicht der Fall ist -
nicht bestimmte Umstände entgegenstehen (§ 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG).
Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht - entgegen anderer oberverwal-
tungsgerichtlicher Rechtsprechung (BayVGH, Urteil vom 28. Juli 1998 - 12 B 85
A.61 - FamRZ 1989, 795; HessVGH, Urteil vom 5. Dezember 1991 - 9 UE
2532/89 - EzFamR BAföG § 25 Nr. 1) - angenommen, dass mit Blick auf den
Vater der Klägerin sämtliche Voraussetzungen von § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
BAföG vorliegen. Der Freibetrag vom Einkommen des Vaters i.S.v. § 25 Abs. 1
Nr. 2 BAföG erhöht sich um den vollen gesetzlichen Betrag des § 25 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 BAföG.
Der Umstand, dass eine weitere Einkommensbezieherin, nämlich die Mutter der
Klägerin, die Voraussetzungen für einen Freibetrag vom Einkommen i.S.v. § 25
Abs. 1 Nr. 2 BAföG erfüllt, steht der vollen Erhöhung des väterlichen Frei-
betrages nicht entgegen, weil die Mutter der Klägerin aus ausbildungsförde-
rungsrechtlicher Sicht als zwar grundsätzlich unterhaltsverpflichtet, infolge der
Zuerkennung Freibetrages (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG) aber konkret nicht
als leistungsfähig anzusehen ist.
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In solchen Fällen bleibt es zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts (vgl. Urteil vom 23. Juni 1983 - BVerwG 5 C 113.81 - BVerwGE
67, 280) dabei, dass auch hinsichtlich getrennt lebender oder geschiedener
Elternteile des Auszubildenden für (weitere) gemeinsame Kinder nur je Frei-
betrag je Kind anrechnungsfrei bleibt. Aber es ist - wie das Oberverwaltungsge-
richt zutreffend ausgeführt hat - kein gesetzlicher oder ansonsten rechtfertigen-
der Grund auszumachen, dem unterhaltsverpflichteten und leistungsfähigen
Elternteil nur einen hälftigen oder sonstigen Bruchteil des Erhöhungsfreibetra-
ges zuzugestehen. Denn Grundlage einer solchen Vorgehensweise könnte
- mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung - nur eine Anwendung und
Fortführung des im Urteil vom 23. Juni 1983 (a.a.O., Leitsatz) entwickelten
„Halbteilungsgrundsatzes“ sein. An diesem Grundsatz ist aber nicht festzuhal-
ten. Im Einzelnen:
§ 25 Abs. 3 BAföG ergänzt, wie bereits seine Formulierung belegt („Die Freibe-
träge des Absatzes 1 erhöhen sich …“), die Bestimmung in § 25 Abs. 1 BAföG,
welche - abgesehen von dem im Streitfall nicht interessierenden Ehegattenein-
kommen - die Anrechnungsfreiheit von Elterneinkommen regelt.
Insoweit unterscheidet § 25 Abs. 1 BAföG in seinen Nrn. 1 und 2 die Fälle der
- erstens - miteinander verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Eltern
und - zweitens - der sonstigen Elterneinkommen, insbesondere diejenigen der
geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern, aber auch der niemals
miteinander verheirateten oder verwitweten Eltern.
Dass dabei zwei nicht zusammenlebende Elternteile auf einen insgesamt höhe-
ren anrechnungsfreien Betrag kommen können als miteinander verheiratete,
nicht dauernd getrennt lebende Eltern, berücksichtigt, dass getrennte Haushalte
regelmäßig insgesamt höhere Kosten als ein gemeinsamer Haushalt verur-
sachen.
Wenn vor diesem Hintergrund § 25 Abs. 3 BAföG in der Pluralform auf „
Freibeträge des Absatzes 1 Bezug nimmt, so ist dies dem Umstand geschuldet,
dass hinsichtlich aller denkbaren Freibetragsfälle des Absatzes 1 ein Erhö-
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hungstatbestand vorliegen kann. Dies bedeutet nicht, jeder Freibetragsfall i.S.d.
Absatzes 1 rufe für Elternteil einen (ungeschmälerten) Erhöhungsfall
i.S.d. Absatzes 3 hervor (Urteil vom 23. Juni 1983 a.a.O. S. 282 ff.)
Daher rufen sowohl die Fälle des § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG als auch die des § 25
Abs. 1 Nr. 2 BAföG unter der Voraussetzung, dass beide Elternteile - hier mit
Blick auf die Schwester der Klägerin interessierend - i.S.d. § 25 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 BAföG unterhaltsverpflichtet sind, nur Erhöhungsfall je Un-
terhaltsberechtigten, allerdings in ungeteilter Höhe hervor, was in Folgendem
begründet liegt:
Anders als das bürgerlich-rechtliche Unterhaltsrecht der §§ 1601 ff. BGB inte-
ressiert sich das Bundesausbildungsförderungsgesetz in seinem rechtlichen
Ausgangspunkt nicht dafür, welcher Elternteil Unterhalt leistet. Es
geht sowohl von einer rechtlichen Unterhaltspflicht als auch Leistungsfähigkeit
beider Elternteile aus und überlässt die praktische Durchführung den Unter-
haltsberechtigten und Unterhaltsverpflichteten. Ausbildungsförderungsrechtlich
wird für den Unterhaltsbedarf pauschal ein Freibetrag vom Einkommen der El-
tern freigestellt.
Während diese normative Zurückhaltung des Gesetzgebers in den an § 25
Abs. 1 Nr. 1 BAföG anknüpfenden Erhöhungsfällen keine praktischen Berech-
nungsschwierigkeiten aufwirft, weil solchen Eltern einheitlicher Freibetrag
gesetzlich zugesprochen ist und dieser problemlos durch den Erhöhungs-
freibetrag i.S.v. § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG aufgestockt werden kann, ohne
dass sich dabei Aufteilungs- oder Zuordnungsfragen ergeben können, führte
der Umstand, dass in den Fällen des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG gesetzlich („jedes
Elternteils“) zwei Freibeträge vorgesehen sind, dazu, dass die Zuordnung des
Erhöhungsfreibetrages nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG fraglich wird.
Dieser Problematik hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 23. Juni
1983 (a.a.O.) dadurch Rechnung zu tragen gesucht, dass er unter der damals
vorliegenden Voraussetzung, wonach beide geschiedenen oder dauernd ge-
trennt lebenden Elternteile des Auszubildenden Einkommen beziehen, im
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Grundsatz jedem elterlichen Einkommensbezieher eine Hälfte des Erhöhungs-
freibetrages zugeordnet hat (Halbteilungsgrundsatz). Hieran hält der erkennen-
de Senat nicht mehr fest.
Zur Begründung dieser Zuordnung ist im Urteil vom 23. Juni 1983 (a.a.O.
S. 284) darauf abgestellt worden, dass die gegen die beiden Elternteile gerich-
teten Unterhaltsansprüche ihrer Kinder (regelmäßig) in einem dieser Aufteilung
entsprechenden Verhältnis zueinander stünden. Das Ausbildungsförderungs-
recht knüpft aber für den Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht
an konkrete zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtungen der einzelnen Elternteile
an, sondern gewährt wegen der Unterhaltsbelastung der Eltern insgesamt einen
pauschalen Freibetrag vom Einkommen der Eltern. Bereits aus diesem Grunde
hat ausbildungsförderungsrechtlich eine Aufteilung oder Zuordnung des vom
Gesetz einheitlich gewährten Freibetrages in Nachzeichnung unterhalts-
rechtlicher Grundsätze auszuscheiden.
D.h.: Der Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG (je Unterhaltsberech-
tigten) verringert das nach Absatz 1 noch anrechenbare Einkommen unabhän-
gig davon, ob es Einkommen der Mutter oder des Vaters ist.
Hierdurch entsteht - wie das Oberverwaltungsgericht ebenfalls zutreffend aus-
geführt hat - weder die Gefahr von Doppelanrechnungen noch der Bevorzugung
geschiedener oder dauernd getrennt lebender Elternteile, weil - wie dargelegt -
der Erhöhungsfreibetrag des § 25 Abs. 3 BAföG dem Auszubildenden in allen
Fällen nur einmal zugute kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke
Dr. Brunn Prof. Dr. Berlit
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Ausbildungsförderungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BAföG
§ 25 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6
Stichworte:
Ausbildungsförderung, Einkommensfreibetrag bei -; Anrechnungsfreiheit von
Einkommen; Elternteil, geschiedener oder dauernd getrennt lebender -; Erhö-
hungsfreibetrag für weitere Unterhaltsberechtigte; „Halbteilungsgrundsatz“; Un-
terhaltsberechtigte, weitere - und Zuordnung von Erhöhungsfreibeträgen; Zu-
ordnung von Erhöhungsfreibeträgen.
Leitsatz:
Führt die Anwendung von § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG bereits zu dem Ergebnis,
dass das erzielte Einkommen eines (geschiedenen oder dauernd getrennt le-
benden) Elternteils anrechnungsfrei bleibt, so ist der mit Blick auf einen weite-
ren Unterhaltsberechtigten zu gewährende Erhöhungsfreibetrag i.S.v. § 25
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG zwar nur einmal in Ansatz zu bringen (insoweit Bes-
tätigung des Urteils vom 23. Juni 1983 - BVerwG 5 C 113.81 - BVerwGE 67,
280), aber dem anderen Elternteil nicht hälftig, sondern ungeschmälert zuzu-
ordnen (Aufgabe des im Urteil vom 23. Juni 1983 entwickelten „Halbteilungs-
grundsatzes“).
Urteil des 5. Senats vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 5 C 16.05
I. VG Chemnitz vom 13.11.2002 - Az.: VG 5 K 2193/01 -
II. OVG Bautzen vom 11.08.2004 - Az.: OVG 5 B 497/03 -