Urteil des BVerwG vom 19.10.2004

Asylverfahren, Postzustellung, Brief, Obliegenheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 C 16.04
OVG 12 A 3993/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Der Klägerin wird wegen Versäumung der Frist für die Einle-
gung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
währt.
G r ü n d e :
Der Klägerin ist nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-
ren.
Sie war ohne Verschulden gehindert, die Monatsfrist zur Einlegung der Revision ein-
zuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Denn sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter haben
nicht zu vertreten, dass die Revision nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist ein-
gelegt worden ist. Die Klägerin hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft ge-
macht, dass sie das Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 20. April 2004,
dem das angefochtene Urteil beilag und in dem sie um Mitteilung gebeten worden
war, ob sie mit der Einlegung der Revision einverstanden sei, nicht erhalten hat und
erst am 13. Mai 2004 bei einem Besuch bei ihrem Prozessbevollmächtigten erfahren
hat, dass das Urteil bereits zugegangen und die Frist zur Einlegung der Revision
nunmehr abgelaufen war.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war auch nicht zur Vermeidung eines Sorg-
faltsverstoßes gehalten, der Klägerin das Berufungsurteil sicherheitshalber durch
Einschreiben zu übermitteln oder sich durch Rückfrage zu vergewissern, ob sie es
auch tatsächlich erhalten habe. Eine solche Obliegenheit der Prozessbevollmächtig-
ten, "den Gründen für das Ausbleiben der Antwort des Mandanten auf ihre Bitte um
Rücksprache - rechtzeitig - nachzugehen", ist nach der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts in Asylverfahren anzunehmen (vgl. Urteil vom 24. November
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1981 - BVerwG 9 C 488.81 - ). Dort gilt "gerade
mit Rücksicht darauf, dass regelmäßig eine Reaktion des Mandanten auf Benach-
richtigungen der hier vorliegenden Art durch seinen Rechtsanwalt zu erwarten ist,
und auf die bei Ausländern nicht selten auftretenden Schwierigkeiten bei der Postzu-
stellung", dass der Anwalt es nicht bei einem einmaligen Benachrichtigungsversuch
bewenden lassen darf, sondern gehalten ist, "bei dem Mandanten gegebenenfalls
nochmals, und nicht nur mit einfachem Brief Rückfrage zu halten oder sich auf sons-
tige Weise zu vergewissern, ob dieser eine Weiterverfolgung seiner Rechte wünscht"
(Urteil vom 23. November 1982 - BVerwG 9 C 167.82 - ; vgl.
auch Beschluss vom 8. März 1984 - BVerwG 9 B 15 204.82 -
VwGO Nr. 137>). Eine solche Verpflichtung zur Rückfrage besteht jedoch nach der
Rechtsprechung nicht generell, sondern - von den oben genannten Besonderheiten
bei Asylverfahren abgesehen - grundsätzlich nur unter besonderen Voraussetzun-
gen, etwa dann, wenn der Rechtsanwalt konkreten Anlass zur Sorge haben musste,
seine Mitteilung sei verloren gegangen, oder wenn ihm der Standpunkt seines Man-
danten, unter allen Umständen ein Rechtsmittel einzulegen, bereits bekannt war (vgl.
BGH, Beschluss vom 23. Januar 1997 - VII Z B 37/96 - ). Solche
besonderen Umstände sieht der Senat im vorliegenden Verfahren nicht.
Der beim Oberverwaltungsgericht am 27. Mai 2004 eingegangene Antrag auf Wie-
dereinsetzung ist auch rechtzeitig binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses
gestellt worden (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin hatte erst am 13. Mai
2004 erfahren, dass das Urteil des Oberverwaltungsgerichts bereits zugegangen und
die Frist zur Einlegung der Revision bereits abgelaufen sei, und erst an diesem Tage
hat der Prozessbevollmächtigte erfahren, dass die Klägerin seine Mitteilung vom
20. April 2004 nicht erhalten habe.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die Revisionseinlegung innerhalb der
Antragsfrist nachgeholt (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO), indem er - verbunden mit dem
Wiedereinsetzungsantrag - am 27. Mai 2004 die versäumte Rechtshandlung der Re-
visionseinlegung nachgeholt hat.
Dr. Säcker
Schmidt
Dr. Franke