Urteil des BVerwG vom 18.06.2004

Widerklage, Ermessen, Hauptsache, Einwilligung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 C 16.03
OVG 12 LC 291/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. B e r l i t
und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
vom 19. Mai 2003 und das Urteil des Verwaltungsgerichts
Göttingen vom 23. Januar 2002 sind wirkungslos.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 101 024,33 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 9. Juni 2004 mit Einwilligung des Be-
klagten zurückgenommen. Hinsichtlich der Widerklage des Beklagten haben die Be-
teiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das
Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen und das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen für wirkungslos zu erklären
(§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Klage aus § 155 Abs. 2 und hinsichtlich
der Widerklage aus § 161 Abs. 2 VwGO; insoweit entspricht es billigem Ermessen,
die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Für das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht, nicht aber vor dem Bundes-
verwaltungsgericht werden Gerichtskosten nicht erhoben (§ 188 Satz 2, § 194 Abs. 5
VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
§ 13 Abs. 2 GKG.
Dr. Säcker Prof. Dr. Berlit Dr. Franke