Urteil des BVerwG vom 28.04.2005

Unterkunftskosten, Angemessenheit, Wohnfläche, Mietzins

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 15.04
OVG 12 A 714/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März
2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Ge-
richtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
I.
Die Kläger begehren eine einmalige Leistung aus Anlass des Weihnachtsfestes des
Jahres 2000, deren Gewährung von der zwischen den Beteiligten umstrittenen An-
gemessenheit ihrer Aufwendungen für die Unterkunft abhängt.
Die Kläger zu 1 und 2 sind Eheleute und die Eltern der im streitbefangenen Zeitraum
minderjährigen Kläger zu 3 bis 11. Die Kläger bezogen im Mai 2000 eine 104,32 m²
große, erstmals zum 1. Januar 1997 bezugsfertig gewordene Wohnung im Bereich
der Beklagten mit einer Gesamtmiete von monatlich 1 875,20 DM (einschließlich
156,50 DM Heizkosten sowie 313 DM Umlagen für Nebenkosten); die Wohnung liegt
in einer nach dem Mietspiegel der Beklagten als "mittel" eingestuften Wohnlage.
Die Beklagte lehnte einen Antrag der Klägerin zu 2 vom 20. November 2000 auf
Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe "für die gesamte Familie" mit der Begründung
ab, der Bedarf der Familie für das Weihnachtsfest in Höhe von insgesamt 732 DM
(122 DM für den Haushaltsvorstand sowie je 61 DM für die Haushaltsangehörigen)
könne aus dem den laufenden Bedarf der Kläger übersteigenden Einkommen der
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Kläger zu 1 und 2 (Arbeitslosenhilfe, Kindergeld und Wohngeld) gedeckt werden. Bei
der Bedarfsberechnung seien dabei die Unterkunftskosten nicht in tatsächlicher Hö-
he, sondern lediglich in einem angemessenen Umfang zu berücksichtigen, der sich
hier aus dem Produkt der Wohnfläche der genutzten Unterkunft (104,32 m²) und dem
als nach den örtlichen Verhältnissen noch angemessenen Mietzins je Quadratmeter
(12,05 DM/m²) ergebe, mithin in Höhe von 1 257,06 DM; die Heizkostenvor-
auszahlungen seien hinzuzurechnen. Dem hiergegen gerichteten Widerspruch half
die Beklagte bei unveränderter Berücksichtigung der Unterkunftsaufwendungen we-
gen einer Veränderung des zu berücksichtigenden Einkommens der Klägerin zu 2
mit Bescheid vom 7. Dezember 2000 teilweise ab und bewilligte unter Anrechnung
eines Einkommensüberschusses von 648,14 DM eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe
von 84 DM; im Übrigen wies sie den Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom
10. April 2001) zurück.
Das Verwaltungsgericht hat die bereits am 11. Dezember 2000 erhobene Klage ab-
gewiesen (Urteil vom 6. Dezember 2002). Das Oberverwaltungsgericht hat auf die
Berufung der Kläger die Beklagte zur Gewährung einer weiteren Weihnachtsbeihilfe
an die Kläger zu 3 bis 11 verpflichtet und zur Begründung im Wesentlichen ausge-
führt:
Den Klägern zu 3 bis 11 stehe in dem in der Entscheidungsformel näher bezeichne-
ten Umfange eine weitere Weihnachtsbeihilfe zu, weil die Beklagte bei der Ermittlung
des im maßgeblichen Zeitraum bestehenden (laufenden und einmaligen) Bedarfs der
Kläger zu Unrecht die Unterkunftskosten nicht in voller Höhe berücksichtigt habe.
Entgegen der Ansicht der Beklagten sei für Unterkunftsaufwendungen, die bei der
Bedarfsberechnung zu berücksichtigen seien, nicht isoliert auf den Quadratmeter-
preis, der allerdings mit 16,47 DM/m² bei Weitem über dem Maß des nach dem
Mietspiegel mit 12,05 DM/m² sozialhilferechtlich Angemessenen liege, und die tat-
sächliche Quadratmeterzahl der von den Klägern konkret genutzten Unterkunft
(Kombinationsmethode) abzustellen. Maßgeblich abzustellen sei vielmehr auf das
Produkt aus angemessener Wohnfläche und angemessenem Quadratmetermietzins
(sog. Produktmethode). § 3 Abs. 1 der Regelsatz-Verordnung stelle bereits seinem
Wortlaut nach auf die Angemessenheit der "Unterkunftskosten" als den die Gewäh-
rung im Umfang der tatsächlichen Kosten begrenzenden Umstand ab; es dränge sich
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nicht auf, für die Betrachtung auf einzelne, für die Höhe der Gesamtkosten kon-
stitutive Faktoren abzustellen. Aus dem Umstand, dass letztlich Grundlage der Rege-
lungen über die Gewährung von Unterkunftskosten § 11 in Verbindung mit § 12
BSHG sei, wonach zum notwendigen Lebensunterhalt auch "die Unterkunft" zähle
und es um einen Unterkunftsbedarf als Sachbedarf und nicht lediglich einen Bedarf
an Kosten für die Unterkunft gehe, könne nicht abgeleitet werden, dass eine isolierte
Untersuchung einzelner Merkmale der jeweiligen Wohnung unter dem Blickwinkel
sozialhilferechtlicher Angemessenheit geboten und deren je einzelne sozialhilfe-
rechtliche "Angemessenheit" notwendige Voraussetzung für die Kostenübernahme
wäre. Stattdessen seien die verschiedenen Angemessenheitskriterien in eine Ge-
samtbetrachtung einzustellen und gegen- sowie miteinander abzuwägen, wobei der
sachliche Bedarf an "Unterkunft" unter Berücksichtigung der Besonderheiten des
Einzelfalls auf unterschiedliche Weise angemessen gedeckt werden könne. Dies
könne in der Weise geschehen, dass eine Wohnung mit (noch) angemessener Grö-
ße und dem anzuerkennenden Wohnungsstandard genutzt werde. Dem gleichzustel-
len sei eine Bedarfsdeckung durch eine Wohnung mit geringerer Wohnfläche und
etwas gehobenerem Wohnungsstandard hinsichtlich Ausstattung, Wohnlage oder
Alter der Bausubstanz. Zwischen diesen Alternativen wählen zu dürfen, sei zwar
nicht durch das Wunsch- und Wahlrecht des Hilfeempfängers nach § 3 Abs. 2 Satz 1
BSHG gewährleistet, das sich nur auf die Auswahl zwischen verschiedenen Alterna-
tiven der Bedarfsdeckung, die jeweils im Bereich des notwendigen Bedarfs liegen,
erstrecke und deshalb nicht unmittelbar für die Bestimmung des zu deckenden Be-
darfs herangezogen werden könne. Ein Verständnis des Begriffs des sozialhilfe-
rechtlichen Bedarfs an "Unterkunft", das eine gewisse Auswahl des Hilfeempfängers
hinsichtlich verschiedener Wohnungen gleicher Preislage bei Unterschieden der
preisbildenden Faktoren erlaube, entspreche aber den Vorgaben der für die Be-
darfsbemessung konstitutiven Bestimmung des § 3 Abs. 1 BSHG. Danach richteten
sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalls, vor
allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtli-
chen Verhältnissen. Diese Bedarfsbemessung nach § 3 Abs. 1 BSHG sei nicht zwin-
gend allein auf objektive Aspekte beschränkt, sondern mit Blick auf den Grundsatz
des § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG für eine Beeinflussung durch subjektive Präferenzen
des Hilfeempfängers in dem vorgenannten Umfang offen. Nach der demnach vor-
zugswürdigen "Produktmethode" seien die Aufwendungen für die Unterkunft der
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Kläger angemessen, weil sie deutlich unterhalb des Betrages lägen, der sich ergebe,
wenn die maximal angemessene Wohnfläche von 195 m² mit einem angemessenen
Quadratmeterpreis von etwa 12 DM ("brutto-kalt") multipliziert werde. Dabei sei bei
der Bestimmung des sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraumbedarfs in Bezug
auf die Fläche unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auf die für
Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen zurück-
zugreifen, nach denen die für 11 Personen maximal zu berücksichtigende Wohnflä-
che 195 m² betrage. Allerdings seien bei der Ermittlung der "abstrakt" angemessenen
Unterkunftskosten nicht ausnahmslos die vorgenannten Wohnflächen nach den
Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zum Wohnungsbindungs-
gesetz in die Berechnung einzustellen; nach den Besonderheiten des örtlichen
Wohnungsmarktes könne auch eine geringere Fläche anzusetzen sein. Insoweit ob-
liege indes dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die Darlegung dafür, dass in seinem
Bereich nach diesen örtlichen Besonderheiten von einer geringeren Wohnfläche
ausgegangen werden dürfe, als nach den Obergrenzen des Wohnungsbindungs-
rechts vorgesehen. Die Beklagte habe indes nicht aufgezeigt, dass auf dem Woh-
nungsmarkt im Bereich der Beklagten für 11 Personen ausreichende Wohnungen
unterhalb einer Wohnflächenobergrenze von 195 m² vorhanden gewesen seien, die
bei Zugrundelegung eines angemessenen Mietzinses je Quadratmeter weniger als
die Wohnung der Kläger gekostet hätten.
Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden
Urteils des Verwaltungsgerichts und rügt eine Verletzung der §§ 11, 12, 22 BSHG
i.V.m. § 3 RegelsatzVO.
Die Kläger verteidigen das angegriffene Berufungsurteil.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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II.
Die Revision der Beklagten, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141
Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der
Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet, so dass
sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat der
Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu Recht stattgege-
ben und im Einklang mit dem Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) bei der
Bedarfsberechnung die im Streit stehenden Unterkunftskosten - die Höhe anderer
Berechnungspositionen steht nicht im Streit - als angemessen berücksichtigt.
In welchem Umfang im Rahmen der Entscheidung über die Gewährung einer einma-
ligen Leistung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 BSHG) Unterkunftskosten zu berücksichtigen sind,
bestimmt sich nach § 3 Regelsatzverordnung in der Fassung des Art. 11 des Geset-
zes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl I S. 1088).
Nach § 3 Abs. 1 und 2 Regelsatzverordnung (RegelsatzVO) werden laufende Leis-
tungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt; soweit
die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles ange-
messenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Personen, deren Einkommen
und Vermögen zu berücksichtigen sind, so lange anzuerkennen, als es diesen Per-
sonen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken. Nach
der ständigen Rechtsprechung des Senats (s. zuletzt Urteil vom 31. August 2004
- BVerwG 5 C 8.04 - ) bestimmt sich die Angemessenheit der Un-
terkunftskosten, die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO zu übernehmen sind, nach
dem Bedarf des Hilfebedürftigen. Hierfür kommt es auf die Besonderheiten des Ein-
zelfalles an (§ 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO), vor allem auf die Person des Hilfebe-
dürftigen, die Art seines Bedarfs und die örtlichen Verhältnisse (§ 3 Abs. 1 BSHG).
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine Unterkunft
sind die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren
Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen markt-
üblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die
sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (BVerwGE 97, 110
<112 f.>; 101, 194 <197 f.>). Erscheinen dem Sozialhilfeträger die Unterkunftskosten
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im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf be-
schränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen
Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft sozialhilfe-
rechtlich an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch
auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung
in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Be-
darfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret ver-
fügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also
die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen
Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese
Wohnung aus sozialhilferechtlicher Sicht angemessen und deshalb gemäß §§ 11, 12
BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO vom Sozialhilfeträger (zunächst) zu überneh-
men. Es entspricht weiterhin der Rechtsprechung des Senats, dass für nach dem
1. August 1996 angemietete Unterkünfte die Aufwendungen für eine neue Unterkunft
vom Sozialhilfeträger jedenfalls in angemessener Höhe zu übernehmen sind, wobei
diese Verpflichtung nicht davon abhängt, dass der Hilfesuchende dem Sozialhilfeträ-
ger die für den Wohnbedarf maßgeblichen Umstände vor Abschluss des Vertrages
über die neue Unterkunft mitgeteilt hat oder der Hilfesuchende bereit und in der Lage
ist, die Differenz zwischen den angemessenen und den tatsächlichen Kosten der
Unterkunft dauerhaft zu übernehmen (vgl. BVerwGE 107, 239).
Der Senat kann die von der Beklagten bejahte Frage offen lassen, ob die tatsächli-
chen Aufwendungen der Kläger bezogen auf die von ihnen tatsächlich genutzte Un-
terkunft deswegen unangemessen sind, weil - bei isolierter Betrachtung - die Kalt-
miete von 16,47 DM pro Quadratmeter unangemessen wäre. Denn sind die Kosten
für eine bestimmte Unterkunft unangemessen hoch, sind nach § 3 Abs. 1 Satz 3
Halbsatz 2 RegelsatzVO jedenfalls die Unterkunftskosten in angemessener Höhe zu
übernehmen. Für die Berechnung der angemessenen Höhe der Unterkunftskosten ist
dabei nicht isoliert von Größe und Mietzins je m² der konkret bewohnten Unterkunft
auszugehen. Denn jedenfalls die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 RegelsatzVO
gebotene Betrachtung löst sich von einer bestimmten, von den Hilfebedürftigen
genutzten Unterkunft (und damit einer objektbezogenen Angemessenheit) und stellt
stattdessen darauf ab, welche Aufwendungen nach den maßgeblichen örtlichen
Verhältnissen für eine nach Wohnfläche und Mietzins zur Bedarfsdeckung geeignete
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Unterkunft entstehen würden. Ausgangspunkt für die angemessene Höhe von Un-
terkunftskosten im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 RegelsatzVO ist daher die
- abstrakt zu ermittelnde - personenzahlabhängige Wohnungsgröße, so dass sich die
angemessene Höhe der Unterkunftskosten als Produkt aus der für die Kläger abs-
trakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen
angemessenen Mietzins pro Quadratmeter bestimmt.
Bei einer Berücksichtigung des Wohnflächenbedarfs, welcher den Klägern nach den
heranzuziehenden Regelungen zum sozialen Wohnungsbau als sozialhilferechtlich
angemessen zuzubilligen ist, tragen die bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächli-
chen Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Verhältnissen auf dem örtlichen
Wohnungsmarkt dessen Bewertung, dass die tatsächlichen Aufwendungen der Klä-
ger für die von ihnen genutzte Unterkunft jedenfalls im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3
RegelsatzVO angemessen hoch und daher in voller Höhe bei der Bedarfsberech-
nung zu berücksichtigen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit
folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Sozialhilferecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BSHG
§§ 11, 12
RegelsatzVO § 3 Abs. 1
Stichworte:
Angemessenheit von Unterkunftskosten; Kosten der Unterkunft, Angemessenheit
der -; Sozialhilfe, Angemessenheit von Unterkunftskosten; Unterkunftskosten, An-
gemessenheit von - in der Sozialhilfe.
Leitsatz:
Die Höhe der Aufwendungen, die bei der Bedarfsermittlung als nach § 3 Abs. 1
Satz 3 Halbsatz 2 RegelsatzVO angemessen zu berücksichtigen sind, bestimmt sich
nach dem Produkt aus der abhängig von der Personenzahl angemessenen Woh-
nungsgröße in Quadratmetern und dem noch angemessenen Mietzins je Quadrat-
meter.
Urteil des 5. Senats vom 28. April 2005 - BVerwG 5 C 15.04
I. VG Köln vom 06.12.2002 - Az.: VG 18 K 10333/00 -
II. OVG Münster vom 15.03.2004 - Az.: OVG 12 A 714/03 -