Urteil des BVerwG vom 12.07.2012

Ausbildung, Besuch, Gleichwertigkeit, Universität

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 14.11
OVG 7 A 10396/11
Verkündet
am 12. Juli 2012
Wahl
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, Dr. Häußler
und Dr. Fleuß
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juni 2011
wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung
für ein Auslandsstudium.
Nach dem Abschluss des Bachelor-Studiengangs „Übersetzungswissenschaft“
an der Universität Heidelberg nahm die Klägerin dort zum Wintersemester
2009/2010 den darauf aufbauenden zweijährigen Master-Studiengang „Konfe-
renzdolmetschen“ auf.
Auf ihren Antrag bewilligte ihr die Beklagte im September 2010 Ausbildungsför-
derung für den Besuch der Heriot-Watt Universität Edinburgh in der Fachrich-
tung Übersetzen/Dolmetschen in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember
2010. Hierbei handelt es sich um ein Auslandsstudium im Rahmen der Förde-
rung nach dem Erasmus-Austauschprogramm. Nach Antritt des Auslandsstu-
diums übersandte die Klägerin der Beklagten die Immatrikulationsbescheini-
gung der Heriot-Watt Universität, aus der hervorging, dass sie dort in dem Ba-
chelor-Studiengang (Übersetzen/Dolmetschen) eingeschrieben war.
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Daraufhin hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid auf und forderte die Klä-
gerin mit einem weiteren Bescheid auf, die gewährte Ausbildungsförderung in
Höhe von 1 402 € zurückzuerstatten. Die Auslandsausbildung im Bachelor-
Studiengang könne nicht gefördert werden, weil sie der im Inland betriebenen
Ausbildung in einem Master-Studium nicht gleichwertig im Sinne von § 5 Abs. 4
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sei.
Hiergegen machte die Klägerin geltend, sämtliche Studenten aus Heidelberg
(BA, MA, Diplom) würden entsprechend einem Abkommen zwischen den Uni-
versitäten wegen der Vergleichbarkeit der Studiengänge als undergraduate ein-
gestuft. In Heidelberg sei es nicht möglich, Konferenzdolmetschen bereits im
Bachelor-Studiengang zu studieren.
Das Verwaltungsgericht hat den von der Klägerin jeweils gesondert gegen den
Rücknahmebescheid und den Erstattungsbescheid erhobenen Klagen stattge-
geben und den jeweils streitigen Bescheid aufgehoben. Der Klägerin stehe ein
Anspruch auf Förderung ihres Auslandsstudiums zu.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Voraussetzungen für eine ergänzende Auslandsausbildung der Klägerin
nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG seien erfüllt, weil das Studium in Edinburgh
für das von ihr in Heidelberg aufgenommene Master-Studium förderlich gewe-
sen sei und zumindest ein Teil der im Ausland absolvierten Kurse auf die Stu-
dienleistungen in ihrem Master-Studium angerechnet werden könnten. Die För-
derfähigkeit scheitere auch nicht am Erfordernis der Gleichwertigkeit nach § 5
Abs. 4 BAföG. Hierfür komme es auf einen Vergleich der „Institutionen“ an; es
sei auf die Ausbildungsstätte „Hochschule“ abzustellen. Deshalb gehe es im
Hinblick auf das ergänzende Auslandsstudium nicht darum, ob der Studien-
gang, in dem der Studierende im Ausland eingeschrieben sei, in jeder Hinsicht
dem im Inland begonnenen Ausbildungsgang entspreche. Die Förderfähigkeit
der Auslandsausbildung entfalle auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 9
Abs. 1 BAföG. Die Anforderung, dass die Leistungen des Auszubildenden er-
warten lassen müssten, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreiche, be-
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ziehe sich hier auf das im Inland begonnene Master-Studium. Dafür stehe die
Eignung der Klägerin nicht in Frage.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 5 Abs. 4 und des § 9
BAföG. Hierzu macht sie geltend, für die Prüfung des § 5 Abs. 4 BAföG komme
es auf einen Gesamtvergleich an, ob die ausländische Bachelor-Ausbildung im
Verhältnis zur inländischen Master-Ausbildung gleichwertig sei. Das sei nicht
der Fall, weil unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen wie auch unterschied-
liche Abschlüsse vorlägen. Die Anrechnungspraxis einer einzelnen Hochschule
habe keine Bindungswirkung für das BAföG. Nicht alles, was hochschulrechtlich
möglich und zulässig sei, sei auch förderungsfähig. Das Oberverwaltungsge-
richt habe zudem die Regelung des § 9 BAföG unzutreffend angewandt, weil
die Klägerin bereits einen Bachelor-Studiengang erfolgreich abgeschlossen ha-
be und deshalb die Eignungsvermutung für die Auslandsausbildung auf Bache-
lor-Niveau widerlegt sei.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts steht mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) in Ein-
klang.
Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die angegriffenen
Bescheide der Beklagten aufzuheben sind, weil die Voraussetzungen für die
Rücknahme der Bewilligung und die Rückforderung von Ausbildungsförderung
(§ 45 Abs. 1, 2 und 4, § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X), welche
die Rechtswidrigkeit der Bewilligung erfordern, nicht vorliegen. Die Bewilligung
von Auslandsförderung ist rechtmäßig gewesen, weil der Klägerin im streit-
gegenständlichen Bewilligungszeitraum ein Anspruch auf Förderung ihres Aus-
landsstudiums zustand. Die Anforderungen für die Förderung einer ergänzen-
den Auslandsausbildung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesgesetzes
über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsge-
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setz - BAföG) - hier anwendbar in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. Juni 1983 (BGBl I S. 645, ber. S. 1680), zuletzt geändert durch Gesetz vom
20. Dezember 2008 (BGBl I S. 2846) - sind erfüllt (1.). Der Förderanspruch ist
auch nicht mangels Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildungsstätte nach
§ 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG ausgeschlossen (2.). Ebenso wenig scheitert der An-
spruch am Erfordernis der Mindestausbildungsdauer nach § 5 Abs. 2 Satz 3
BAföG (3.) oder der Eignung der Klägerin im Sinne von § 9 Abs. 1 BAföG (4.).
1. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Auszubildenden, die ihren ständi-
gen Wohnsitz im Inland haben (a), Ausbildungsförderung für den Besuch einer
im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte geleistet, wenn er der Ausbildung
nach dem Ausbildungsstand förderlich ist (b) und zumindest ein Teil dieser
Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet
werden kann (c). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
a) Zwischen den Beteiligten steht - wovon auch die Vorinstanzen ausgegangen
sind - zu Recht nicht im Streit, dass die Klägerin ihren ständigen Wohnsitz (§ 5
Abs. 1 BAföG) im Inland hat. Der vorübergehende viermonatige Studienaufent-
halt an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte führte nicht dazu, dass
sie dort ihren ständigen Wohnsitz begründete (§ 5 Abs. 1 Halbs. 2 BAföG).
b) Der Besuch der Ausbildungsstätte im Ausland, hier der Besuch der Heriot-
Watt Universität in Edinburgh, war für die (Inlands-)Ausbildung der Klägerin
nach ihrem Ausbildungsstand auch förderlich im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 BAföG. Damit ist die allgemeine Förderlichkeit für die Inlandsausbildung
gemeint, nämlich dass der Auszubildende über die reine Erweiterung seines
Fachwissens hinaus durch Einblick in einen anderen Lebens- und Kulturkreis
eine allgemeine Horizonterweiterung erfährt, die ihm in seinem späteren Berufs-
leben von Nutzen sein kann (Urteile vom 24. November 1983 - BVerwG 5 C
92.80 - Buchholz 436.36 § 13 BAföG Nr. 6 S. 3 und vom 5. Dezember 2000
- BVerwG 5 C 25.00 - BVerwGE 112, 248 <253> unter Hinweis auf BTDrucks
8/2868 S. 25). Für die Förderlichkeit der Auslandsausbildung ist deshalb ledig-
lich zu verlangen, dass die inländische Ausbildung des Bewerbers für eine Aus-
landsförderung einen gewissen Stand erreicht, der Auszubildende also an einer
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inländischen Ausbildungsstätte in der gewählten Fachrichtung bereits Grund-
kenntnisse erworben hat (Urteile vom 5. Dezember 2000 a.a.O. und vom
18. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 3.78 - BVerwGE 59, 1 <3>). Letzteres ist vom
Oberverwaltungsgericht - ohne dass dies zwischen den Beteiligten im Revi-
sionsverfahren im Streit gestanden hätte - auf der Grundlage der von ihm ge-
troffenen Tatsachenfeststellungen zutreffend bejaht worden.
c) Die Klägerin erfüllt auch die weitere Voraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 BAföG, wonach zumindest ein Teil der Ausbildung im Ausland auf die vor-
geschriebene oder übliche Ausbildungszeit im Inland angerechnet werden kön-
nen muss. Weil in diesem Erfordernis das Prinzip der Fachbezogenheit zum
Ausdruck kommt, ist die Anrechenbarkeit in einem lehrveranstaltungsbezoge-
nen Sinne zu verstehen; dabei kann schon die Möglichkeit der nur teilweisen
Anrechnung der Auslandsausbildung genügen (Beschluss vom 8. Juli 1986
- BVerwG 5 B 48.86 - Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 4). Die Tatsachengrund-
lage für eine Anrechnung im vorgenannten Sinne hat das Oberverwaltungsge-
richt ausdrücklich festgestellt. Danach hat die Klägerin während des Auslands-
studiums vier Kurse absolviert, die auf Studienleistungen in ihrem Master-
Studium in Heidelberg anrechenbar gewesen sind.
2. Die Förderfähigkeit des Auslandsstudiums der Klägerin scheitert - entgegen
der Ansicht der Beklagten - nicht am Merkmal der Gleichwertigkeit im Sinne von
§ 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG.
Nach dieser Vorschrift gilt die Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG über die
ergänzende Auslandslandsförderung nur für den Besuch von Ausbildungsstät-
ten, der dem Besuch einer der folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstät-
ten - hier kommen allein „Hochschulen“ im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5
BAföG in Betracht - gleichwertig ist. Das Oberverwaltungsgericht ist von einem
zutreffenden rechtlichen Maßstab zum Merkmal der Gleichwertigkeit ausgegan-
gen, indem es eine institutionelle Betrachtung zugrunde gelegt hat (a). Diesen
Maßstab hat es auch rechtsfehlerfrei angewandt (b).
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a) Für die nach § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG von Amts wegen im Rahmen des Be-
willigungsverfahrens vorzunehmende Prüfung, ob der Besuch einer ausländi-
schen Ausbildungsstätte gegenüber dem der inländischen gleichwertig ist (§ 5
Abs. 4 Satz 1 BAföG), geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Recht-
sprechung davon aus, dass die Gleichwertigkeit anzunehmen ist, wenn die
Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvorausset-
zungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbil-
dungsabschluss der Ausbildung gleichkommt, welche die für den Vergleich he-
ranzuziehende Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes vermittelt
(Urteile vom 29. April 1982 - BVerwG 5 C 78.80 - Buchholz 436.36 § 5 BAföG
Nr. 2 und vom 5. Dezember 2000 a.a.O. <252>; Beschluss vom 28. Juli 1982
- BVerwG 5 B 83.81 - Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 3 m.w.N.). Die Beurtei-
lung der Gleichwertigkeit setzt damit einen an der Aufzählung der Ausbildungs-
stätten in § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich des Ausbildungsgangs
und der durch diesen vermittelten Berufsqualifikation voraus, wie sie von der
ausländischen Ausbildungsstätte einerseits und einer unter jene Vorschrift fal-
lenden inländischen Ausbildungsstätte andererseits angeboten und vermittelt
werden (Urteil vom 4. Dezember 1997 - BVerwG 5 C 3.96 - BVerwGE 106, 1
<4>). Dieser Vergleich ist auf die Institutionen bzw. die Ausbildungsstätten, an
denen die Ausbildung stattfindet, bezogen. Auf die Gleichwertigkeit einzelner
besuchter Lehrveranstaltungen mit dem Ausbildungsstand des Auszubildenden
stellt das Gesetz in § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG nicht ab (Urteil vom 5. Dezember
2000 a.a.O. <252> zur insoweit gleich lautenden früheren Fassung des § 5
Abs. 4 Satz 2 BAföG).
Die Beklagte will demgegenüber für die Frage der Gleichwertigkeit der Sache
nach maßgeblich auf die konkrete Ausbildung abheben. Nach ihrer Ansicht
kommt es darauf an, in welchem Studiengang der Auszubildende einerseits im
Inland und andererseits an der ausländischen Ausbildungsstätte eingeschrie-
ben ist und Kurse belegt. Dies müsse sich entsprechen, was bei einem Master-
Studium im Inland und der Belegung von Kursen eines Bachelor-Studiums im
Ausland nicht der Fall sei. Die Gleichwertigkeit wird damit auf die konkret-
individuelle Ausbildung in dem gewählten Studiengang bezogen.
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aa) Der Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest,
dass es bei der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstättenbesuchs im Sinne von
§ 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG um die „institutionelle Gleichwertigkeit“ im Sinne eines
Vergleichs der Ausbildungsstätten geht.
(1) Bereits der Wortlaut der Vorschrift deutet mehr auf einen auf die Ausbil-
dungsstätte bezogenen Vergleich hin, für den es maßgeblich ist, ob der Besuch
der ausländischen Ausbildungsstätte dem Besuch der im Inland besuchten
Ausbildungsstätte der Ausbildungsstättenart nach gleichwertig ist. Denn die
Vorschrift knüpft weder an die Einschreibung in demselben Ausbildungs- bzw.
Studiengang oder die Gleichwertigkeit der belegten Veranstaltungen noch an
den konkreten Abschluss an, sondern nennt als Bezugspunkt den „Besuch der
Ausbildungsstätte“.
(2) Zwar ist der Wortlaut insofern offen, als er bei einer Betonung des Wortes
„Besuchs“ der Ausbildungsstätte ein individuell-konkretes Verständnis nicht
gänzlich versperrt. Allerdings ergibt sich aus der gesetzessystematischen Be-
trachtung der Vorschrift, dass Bezugspunkt und Vergleichsmaßstab für die
Gleichwertigkeitsprüfung in § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG die „Ausbildungsstätte“
(d.h. die durch ihren Besuch gewährleistete Ausbildung im Allgemeinen) ist und
es deshalb im Rahmen dieser Vorschrift nicht auf die Gleichwertigkeit im Sinne
einer konkret-individuellen Förderlichkeit der besuchten Veranstaltungen für
den Auszubildenden ankommt.
Dies legt zunächst der systematische Vergleich zu der Regelung über die Aus-
bildungsstätten in § 2 BAföG nahe. Ausbildungsförderung wird nach § 2 Abs. 1
Satz 1 BAföG geleistet für den Besuch von den im Einzelnen aufgezählten Ar-
ten von Ausbildungsstätten. Die jeweils gewählte Ausbildungsstätte muss einer
der aufgezählten Arten von Ausbildungsstätten zugeordnet werden können.
Maßgebend für diese Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung (§ 2 Abs. 1
Satz 2 BAföG). Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen
Hochschulen wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige
Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch
einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist (§ 2 Abs. 2
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Satz 1 BAföG). Nach § 2 Abs. 3 BAföG kann durch Rechtsverordnung bestimmt
werden, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von näher
bezeichneten Ausbildungsstätten, wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1
und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist. Bezugspunkt der Prü-
fung der Gleichwertigkeit ist in den vorstehenden Regelungen die Ausbildungs-
stätte bzw. die mit ihrem Besuch verbundene Ausbildung im Allgemeinen. Der-
jenige, der Ausbildungsförderung erhalten möchte, muss an einer der genann-
ten Arten von Ausbildungsstätten oder einer gleichwertigen Ausbildungsstätte
eine Ausbildung absolvieren. Bei der Frage nach der Gleichwertigkeit von Aus-
bildungsstätten geht es daher um Art und Inhalt der Ausbildung, wie sie für alle
Auszubildenden an den zu vergleichenden Ausbildungsstätten gelten. Der Ver-
gleichsmaßstab ist abstrahiert und von der etwaigen Förderlichkeit der Ausbil-
dung im Einzelfall losgelöst. Nichts anderes gilt für die Gleichwertigkeitsprüfung
in § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG, die ebenfalls auf den Wertigkeitsvergleich der in-
ländischen Ausbildungsstätte einer bestimmten Ausbildungsstättenart mit der
im Ausland besuchten Ausbildungsstätte angelegt ist.
Die Auffassung der Beklagten würde dagegen dazu führen, dass die Anforde-
rungen an die Förderlichkeit der Auslandsausbildung gegenüber § 5 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 BAföG durch die individuell ausbildungsbezogene Auslegung des
Merkmals der Gleichwertigkeit in § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG verschärft werden.
Es würde danach weder die Anrechenbarkeit von Teilen der Auslandsausbil-
dung noch die allgemeine Förderlichkeit im Sinne dieser Regelung ausreichen;
vielmehr würde in die Gleichwertigkeit nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG - mit der
Anforderung, dass an der ausländischen Ausbildungsstätte Lehrveranstaltun-
gen in dem gleichen Ausbildungs- bzw. Studiengang wie im Inland belegt wer-
den müssen - zugleich das Erfordernis einer konkret-individuellen spezifisch
fachbezogenen Förderlichkeit hineingelesen. Damit würde jedoch das systema-
tische Verhältnis der Vorschriften verkannt. Denn während § 5 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 BAföG auf die konkrete „Ausbildung nach dem Ausbildungsstand“ abstellt,
bezieht sich § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG in abstrakter Weise auf den „Besuch der
Ausbildungsstätte“, der dem Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstätte
der Ausbildungsstättenart nach gleichwertig sein soll. Es verbietet sich daher,
die konkret-individuellen Voraussetzungen an die im Ausland belegten Lehrver-
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anstaltungen nochmals - und zudem strenger - im Rahmen des auf die Ausbil-
dungsstätten bezogenen Gleichwertigkeitsvergleichs des § 5 Abs. 4 Satz 1
BAföG zu prüfen.
(3) Für ein institutionelles Verständnis der Gleichwertigkeit spricht auch der
Sinn und Zweck der in Rede stehenden Vorschriften. § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG
dient der Sicherstellung der Qualität des geförderten Auslandsstudiums (vgl.
Schepers, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand 2011, § 5 Rn. 18), und zwar im Hin-
blick auf die Ausbildungsstätte. Diese soll nach den allgemeinen Merkmalen der
Ausbildungsstättenart eine Ausbildung anbieten und gewährleisten, die jener
der im Inland besuchten Ausbildungsstätte der Ausbildungsstättenart nach
gleichwertig ist, ihr also im Wesentlichen entspricht. Dieses Anliegen wird
- bezogen auf die Ausbildungsstätte Hochschule - bereits dann erfüllt, wenn der
Auszubildende im Inland eine Hochschule besucht und sein ergänzendes Aus-
landsstudium ebenfalls an einer Hochschule absolviert, die allgemein eine nach
Zulassungsbedingungen und Abschlüssen qualitativ vergleichbare Ausbildung
anbietet. Es soll ausgeschlossen werden, dass er an einer ausländischen Aus-
bildungsstätte ausgebildet wird, welche sich - etwa im Hinblick auf ihre Zu-
gangsvoraussetzungen - von der inländischen Ausbildungsstätte unterscheidet
und deshalb nicht die Gewähr für eine Ausbildung bietet, die mit der inländi-
schen vergleichbar ist.
Dagegen ist - wie aufgezeigt - die konkret-individuelle Förderlichkeit nicht
Gegenstand des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG, sondern des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
BAföG. Dessen Zweck besteht nicht nur darin, den bereits erreichten Ausbil-
dungsstand des Förderungsbewerbers fachlich weiterzuentwickeln, sondern
auch - wie ebenfalls bereits dargelegt - darin, dem Auszubildenden die Möglich-
keit zu eröffnen, einen anderen Lebens- und Kulturkreis intensiver kennenzu-
lernen. Die im Hinblick auf diesen Zweck gewählte weite Auslegung der Anfor-
derungen an die konkret-individuelle Förderlichkeit im Rahmen des § 5 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 BAföG würde jedoch vereitelt, wenn - im Sinne der Beklagten -
über den „Umweg“ des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG eine Verschärfung dieser Vo-
raussetzungen eingeführt würde. Die mit § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG be-
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zweckte Förderung des Auslandsstudiums würde dadurch partiell in ihr Gegen-
teil verkehrt.
(4) Das Ergebnis der systematischen und der teleologischen Auslegung wird
durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. § 5 Abs. 2 und 4 wa-
ren bereits im Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 26. August 1971
(BGBl I S. 1409) ähnlich gefasst wie heute. Schon aus der diesem Gesetz zu-
grunde liegenden Begründung des Regierungsentwurfs eines Bundesgesetzes
über individuelle Förderung der Ausbildung vom 18. März 1971 (BTDrucks
VI/1975 S. 24) geht hervor, dass § 5 Abs. 2 die individuellen Anforderungen an
die Förderung regeln, während § 5 Abs. 4 die allgemeinen Anforderungen an
die Ausbildungsstätte statuieren soll (vgl. die Begründung zu § 5 Abs. 2, wo es
heißt:
„Der Entwurf ermöglicht zunächst den Auszubildenden
des tertiären Bildungsbereichs eine zeitweise Ausbildung
außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes in Europa.
Voraussetzung ist lediglich, dass eine solche Ausbildung
nach dem Ausbildungsstand und den Sprachkenntnissen
dem Auszubildenden förderlich ist. … Zeitlich unbegrenzt
wird der Besuch von Ausbildungsstätten, die unseren Hö-
heren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gleich-
wertig sind, gefördert, wenn die gewählte Ausbildung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchgeführt wer-
den kann…“).
Hieraus ist erkennbar, dass der Gleichwertigkeitsvergleich von Anfang an auf
die Ausbildungsstätten bezogen werden sollte (vgl. auch die Begründung zu § 2
Abs. 2 BAföG in BTDrucks VI/1975 S. 22).
Zudem hat sich der Gesetzgeber von Beginn an davon leiten lassen, durch die
Gewährung von Ausbildungsförderung auch den Besuch ausländischer Ausbil-
dungsstätten (wenn auch zunächst hauptsächlich europäischer Ausbildungs-
stätten) zu begünstigen (vgl. Urteil vom 29. April 1982 a.a.O.). Diese Zielset-
zung ist in der Folgezeit beibehalten und verstärkt worden. Das gilt insbesonde-
re für das Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung
- Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) - vom 19. März 2001 (BGBl I
S. 390). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs dient das Gesetz u.a. der
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Umsetzung des Reformziels der Internationalisierung der Förderung (BTDrucks
14/4731 S. 2 und 31). Die durch das Ausbildungsförderungsreformgesetz er-
folgten Änderungen sind zudem im zeitlichen Zusammenhang mit dem zuvor
eingeleiteten Bologna-Prozess zu betrachten, zu dessen Hauptzielen die Förde-
rung von Mobilität, von internationaler Wettbewerbsfähigkeit und von Beschäfti-
gungsfähigkeit zählen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23. Januar 2012 - 2 B
261/11 - NVwZ-RR 2012, 274). Dies alles spricht gegen eine formale Ausle-
gung des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG, wie sie von der Beklagten vertreten wird.
Ein ergänzendes Auslandsstudium an einer institutionell gleichwertigen Ausbil-
dungsstätte kann auch dann für die Ausbildung im Inland förderlich sein, wenn
die an der ausländischen Ausbildungsstätte belegten Veranstaltungen zwar
nicht formal demselben Studiengang wie im Inland zuzurechnen sind, aber
dennoch zumindest teilweise auf die Inlandsausbildung angerechnet werden
können.
bb) Ein abweichendes Auslegungsergebnis ergibt sich nicht aus der von der
Beklagten angeführten Ziffer 5.4.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV - vom 15. Oktober 1991
(GMBl S. 770), zuletzt geändert am 20. Dezember 2001 (GMBl S. 1143). Diese
norminterpretierende Verwaltungsvorschrift bindet die Gerichte nicht und kann
dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage un-
vereinbar ist (Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - Buchholz 436.36
§ 27 BAföG Nr. 6).
b) Das Oberverwaltungsgericht hat die Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG
zutreffend angewandt. Gemessen an den oben dargelegten Maßstäben hat es
zu Recht bejaht, dass der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte - hier
der Heriot-Watt Universität in Edinburgh - dem Besuch der im Inland gelegenen
Ausbildungsstätte (Universität Heidelberg) im Hinblick auf deren Einordnung als
„Hochschulen“ gleichwertig ist. Insoweit besteht - wie die Beteiligten in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals ausdrücklich bestätigt ha-
ben - kein Streit darüber, dass beide in Rede stehenden Ausbildungsstätten
Hochschulen im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BAföG, § 2 Abs. 1 Nr. 6
BAföG sind (vgl. Tz. 2.1.19 BAföGVV), an der Heriot-Watt Universität ebenfalls
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vergleichbare Hochschulabschlüsse im Bachelor- wie auch im Master-
Studiengang (Übersetzen/Dolmetschen) erreicht werden können und sich die
dortige Ausbildung nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt sowie nach
dem vermittelten Ausbildungsabschluss nicht wesentlich von der Ausbildung an
der Universität Heidelberg unterscheidet. Dabei kommt es nicht darauf an, dass
für das Bachelor-Studium einerseits und das Master-Studium andererseits
unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen erforderlich und die Ausbildungsab-
schlüsse Bachelor und Master nicht vergleichbar sind. Denn dies gilt für die
Universität Heidelberg und die Heriot-Watt Universität gleichermaßen und än-
dert nichts an der Gleichwertigkeit des Besuchs dieser Ausbildungsstätten.
3. Die Klägerin erfüllt auch die Förderungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 3
BAföG. Danach muss die Ausbildung im Ausland mindestens sechs Monate
oder ein Semester oder - wenn sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbil-
dungsstätte vereinbarten Kooperation stattfindet - mindestens zwölf Wochen
dauern.
Es spricht bereits Überwiegendes dafür, dass ein „Semester“ im Sinne des § 5
Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BAföG auch ein „Trimester“ sein kann, wenn an einer
ausländischen Hochschule die Ausbildungsabschnitte nicht in Semester, son-
dern in Trimester gegliedert sind (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23. Januar
2012 a.a.O.). Jedenfalls genügt der viermonatige Auslandsaufenthalt der Kläge-
rin auch deshalb den Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 3 BAföG, weil auf der
Grundlage der für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden
Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts von einer entsprechen-
den Kooperationsvereinbarung mit der ausländischen Ausbildungsstätte auszu-
gehen ist und daher die Mindestausbildungsdauer von zwölf Wochen ausreicht.
4. Die Förderfähigkeit der ergänzenden Auslandsausbildung scheitert entgegen
der Ansicht der Beklagten auch nicht an einer mangelnden Eignung der Kläge-
rin. Nach § 9 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildung gefördert, wenn die Leistungen
des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel
erreicht. Dies wird gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG in der Regel angenommen,
solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Prakti-
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kum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder
Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entspre-
chenden Studienfortschritte erkennen lässt.
Der Einwand der Beklagten, durch den erfolgreichen Abschluss eines Bachelor-
Studiengangs im Inland sei die Eignungsvermutung des § 9 Abs. 2 Satz 1
BAföG für die Belegung von Bachelor-Kursen im Rahmen der ergänzenden
Auslandsausbildung widerlegt, greift nicht durch. Das Oberverwaltungsgericht
hat zu Recht entschieden, dass die Eignung der Klägerin nicht deshalb entfällt,
weil sie im Ausland in einem undergraduate-Studiengang eingeschrieben ist.
Denn Ausbildungsziel der Klägerin ist nicht die Erreichung eines Bachelor-
Abschlusses (im Ausland), sondern des Master-Abschlusses an der Universität
Heidelberg. Die ergänzende Ausbildung im Ausland, d.h. das viermonatige Aus-
landsstudium in Edinburgh, ist nur ein Zwischenschritt, um dieses Ziel zu errei-
chen, aber kein selbstständiges Ausbildungsziel. Der förderliche Besuch der
Hochschule im Ausland ist - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend aus-
führt - auf das im Inland zu absolvierende Master-Studium bezogen. Im Hinblick
auf dieses Ausbildungsziel steht aber die Eignung der Klägerin nicht in Frage.
Dass es bei der hier einschlägigen ergänzenden Auslandsausbildung nach § 5
Abs. 2 Nr. 1 BAföG im Hinblick auf den Eignungsnachweis auf die Inlandsaus-
bildung ankommt, zeigt sich auch daran, dass Leistungsnachweise bzw. Eig-
nungsbescheinigungen nach § 9 Abs. 3, § 48 BAföG für die Auslandsausbil-
dung nicht vorgelegt werden müssen. § 48 Abs. 4 BAföG erklärt die Vorschrif-
ten zur Vorlage eines Zeugnisses über die bestandene Zwischenprüfung (nur)
für die sogenannten integrierten Studiengänge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG)
und für ein Auslandsstudium an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG) für entsprechend an-
wendbar, nicht aber für das ergänzende Auslandsstudium nach § 5 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 BAföG. Sinn dieser Regelung ist es, dem Auszubildenden, der nur
zeitweilig im Ausland ist und dort nur seine Inlandsausbildung ergänzt, den für
ihn dort schwierigen Nachweis über seine Eignung (§ 9 BAföG) zu ersparen
(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 14. Juni 2007 - 7 A 11613/06 - juris Rn. 19;
Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 48 Rn. 27).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten
werden gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
Dr. Häußler
Dr. Fleuß
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Ausbildungsförderungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
BAföG
§ 2, § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,
Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 1, § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3,
§ 48
Stichworte:
Anrechnung der Auslandsausbildung; Ausbildung; Ausbildungsabschluss; Aus-
bildungsförderung; Ausbildungsstand; Ausbildungsstätte; Besuch der Ausbil-
dungsstätte; Ausbildungsstättenart; Auslandsaufenthalt; Auslandsausbildung;
ergänzende Auslandsausbildung; Auslandsstudium; Auszubildende; Bachelor;
Bachelor-Abschluss; Bachelor-Studium; Bologna-Prozess; Bindung an Verwal-
tungsvorschriften; Eignung; Erasmus-Programm; Fachbezogenheit; Prinzip der
Fachbezogenheit; Förderlichkeit der Auslandsausbildung; Förderungsanspruch;
Förderungsvoraussetzung; Förderungsfähigkeit; Gleichwertigkeit; institutionelle
Gleichwertigkeit; Gleichwertigkeitsvergleich; Kooperationsvereinbarung; Lehr-
veranstaltungen; Master; Master-Abschluss; Master-Studium; Mindestausbil-
dungsdauer; Rückforderung von Ausbildungsförderung; ständiger Wohnsitz;
Verwaltungsvorschriften; norminterpretierende Verwaltungsvorschrift; Zugangs-
voraussetzungen.
Leitsätze:
1. Die Gleichwertigkeit des Besuchs der ausländischen Ausbildungsstätte (§ 5
Abs. 4 Satz 1 BAföG) ist nicht auf den konkreten Studiengang oder einzelne
besuchte Lehrveranstaltungen bezogen, sondern auf die Art der Ausbildungs-
stätte, an der die Ausbildung stattfindet (institutionelle Gleichwertigkeit).
2. Ein Förderungsanspruch kann auch bestehen, wenn an der ausländischen
Hochschule zwar Kurse in einem Bachelor-Studiengang belegt werden, diese
Ausbildung aber für die inländische Hochschulausbildung in einem Master-
Studiengang förderlich ist und zumindest teilweise auf die vorgeschriebene oder
übliche Ausbildungszeit im Inland angerechnet werden kann (§ 5 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 BAföG).
Urteil des 5. Senats vom 12. Juli 2012 - BVerwG 5 C 14.11
I. VG Mainz vom 10.02.2011 - Az.: VG 1 K 1431/10.MZ - und
- 1 K 1553/10.MZ -
II. OVG Koblenz vom 15.06.2011 - Az.: OVG 7 A 10396/11 -