Urteil des BVerwG vom 16.11.2006

Unverschuldetes Hindernis, Ukraine, Erwerb, Wahrung der Frist

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
BVerwG 5 C 14.06
am 16. November 2006
OVG 19 A 1597/05
Röder
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke, Dr. Brunn
und Prof. Dr. Berlit
am 16. November 2006 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom
18. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die 1970 geborene Klägerin, eine russische Staatsangehörige mit Wohnsitz in
Perm, verfolgt auch im Revisionsverfahren das Ziel, ihr eine Urkunde über den
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz zur Änderung des
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl I
S. 3714) - RuStAÄndG 1974 - zu erteilen.
Nachdem der Bescheid vom 29. September 2003, der Widerspruchsbescheid
vom 2. Februar 2004 und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. März 2005
zu Ungunsten der Klägerin noch darauf abgestellt hatten, dass die tatbestandli-
chen Voraussetzungen der im Jahre 1943 erlassenen Volkslistenverordnung
Ukraine (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - BVerwG
5 C 3.05 -) nicht vorgelegen hätten und demzufolge ein klägerischer Erwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit über die Großeltern (mütterlicherseits) und die
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1949 geborene Mutter der Klägerin nicht erfolgt sei, wobei das Urteil des Ver-
waltungsgerichts im Schwerpunkt den Beleg einer (tatsächlichen) Aufnahme
des Großvaters in die Volksliste vermisst, hat das Oberverwaltungsgericht in
seinem Beschluss vom 18. Oktober 2005 entscheidungstragend darauf abge-
stellt, dass die Klägerin - erstens - bis zum 31. Dezember 1977 eine Erklärung
nicht abgegeben habe, welche die Voraussetzungen i.S.v. Art. 3 Abs. 6 i.V.m.
Art. 6 RuStAÄndG 1974 erfüllt habe, und - zweitens - die sog. „Nacherklärungs-
frist“, d.h. die Frist von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses (Art. 3
Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974), zu Beginn des Jahres 2002, dem Zeitpunkt
der erstmaligen Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, be-
reits abgelaufen gewesen sei.
Die Großeltern der Klägerin mütterlicherseits seien ursprünglich in der Ukraine
siedelnde deutsche Volkszugehörige mit deutschen Geburtsnamen gewesen,
und dementsprechend habe auch die 1949 geborene Mutter der Klägerin einen
deutschen Geburtsnamen getragen; der 1913 in der Ukraine geborene und
1978 verstorbene Großvater der Klägerin sei 1941 als Person deutscher Natio-
nalität aus der Ukraine in das Gebiet Perm deportiert worden. Der Mutter der
Klägerin seien im Jahre 1991 ein Aufnahmebescheid erteilt, im Jahre 1992
(zugleich dem Jahr ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland) ein Ver-
triebenenausweis und im Jahre 2002 ein deutscher Staatsangehörigkeitsaus-
weis ausgestellt worden.
Jedenfalls ab dem Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit habe deshalb für die 1970 ge-
borene Klägerin Anlass und Gelegenheit bestanden, sich Kenntnis über Mög-
lichkeiten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit zu verschaffen, weil
sie aus einer „gemischt-nationalen“ Familie stamme und ihr - nach eigenen so-
wie der Mutter Angaben - bewusst gewesen sei, Deutsche zu sein bzw. sich als
solche zu fühlen, und sie sich dementsprechend auch nach Eintritt ihrer Volljäh-
rigkeit bemüht habe, dass von russischen Behörden im Pass eine deutsche
Nationalität eingetragen werde.
Die Revision der Klägerin rügt eine Überspannung der die Klägerin treffenden
Informationspflichten. Die Beklagte und die Vertreterin des Bundesinteresses
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beim Bundesverwaltungsgericht verteidigen die angefochtene oberverwal-
tungsgerichtliche Entscheidung.
II
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat im Ergeb-
nis im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) dahin erkannt, dass die
Klägerin ihr Erklärungsrecht nicht rechtzeitig i.S.v. Art. 3 Abs. 6 und 7 i.V.m.
Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgeset-
zes vom 20. Dezember 1974 (BGBI I S. 3714) - RuStAÄndG 1974 - ausgeübt
hat, weil sie nicht ohne ihr Verschulden außerstande gewesen ist, die Nacher-
klärungsfrist einzuhalten.
1. Das Begehren der Klägerin beurteilt sich nach Art. 3 RuStAÄndG 1974. Zwi-
schen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass eine Erklärung zum Erwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit jedenfalls nicht bis zum Ablauf von drei Jahren
nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehö-
rigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 zum 1. Januar 1975 (Art. 6
RuStAÄndG 1974) abgegeben worden ist. Diese Fristbestimmung zur Aus-
übung des Erklärungsrechts i.S.v. Art. 3 Abs. 6 i.V.m. Art. 6 RuStAÄndG 1974
ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wobei für einen zu diesem Zeitpunkt
noch nicht 18 Jahre alten Erwerbsberechtigten die Erklärung durch den nach
Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG 1974 Erklärungsberechtigten abgegeben werden
musste und die Erklärungsfrist mit Erreichen der Volljährigkeit durch den Er-
werbsberechtigten nicht neu in Lauf gesetzt wird (Urteil vom 24. Oktober 1995
- BVerwG 1 C 29.94 - BVerwGE 99, 341; vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1998
- BVerwG 1 C 6.96 - Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 2).
2. Streitentscheidend ist mithin, ob die Klägerin bis sechs Monate vor der Ab-
gabe ihrer Erklärung aus dem Jahr 2002, die deutsche Staatsangehörigkeit er-
werben zu wollen, i.S.v. Art. 3 Abs. 7 Satz 1 und 2 RuStAÄndG 1974 ohne ihr
Verschulden gehindert war, die Erklärung abzugeben. Dies ist nicht der Fall. Im
Zeitpunkt der Abgabe der Erwerbserklärung war die geltend gemachte Un-
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kenntnis über das Erklärungsrecht seit mehr als sechs Monaten nicht mehr un-
verschuldet.
2.1 Ein die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 er-
öffnendes unverschuldetes Hindernis wird nicht bereits durch die Unkenntnis
der Rechtslage begründet. Die Nacherklärungsfrist beginnt vielmehr zu laufen,
wenn ein potentiell Erklärungsberechtigter hinreichend Anlass hat und es ihm
rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar ist, sich (etwa durch Einholung
einer Auskunft bei der deutschen Auslandsvertretung oder einer sonst rechts-
kundigen Stelle) Kenntnis vom Erklärungsrecht zu verschaffen. Anlass, sich
über die deutsche Staatsangehörigkeit oder Möglichkeiten zu ihrem Erwerb
Gedanken zu machen und soweit erforderlich Rechtsauskünfte einzuholen, be-
steht bereits dann, wenn der Erwerbsberechtigte aus einer gemischt-nationalen
Ehe mit einem deutschen Elternteil stammt (Urteil vom 24. Oktober 1995 a.a.O.
S. 343 f., S. 344, S. 345 ff. und S. 351; vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1998
a.a.O. S. 14 f.); denn Voraussetzung für das Erwerbsrecht nach Art. 3
RuStAÄndG 1974 ist die Abstammung von einer Mutter, die im Zeitpunkt der
Geburt des Kindes deutsche Staatsangehörige (oder Deutsche ohne deutsche
Staatsangehörigkeit i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG) war.
a) Diese Pflicht (bzw. Obliegenheit) zur Nachforschung und ggf. vorsorglichen
Erwerbserklärung ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen eine zum Zeit-
punkt der Geburt eines Erwerbsberechtigten vorliegende deutsche Staatsange-
hörigkeit seiner Mutter in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unstrittig ist (so
der dem Urteil vom 24. Oktober 1995 a.a.O. zu Grunde liegende Sachverhalt).
Vielmehr muss auch in Fällen einer ungeklärten deutschen Staatsangehörigkeit
der Mutter von dem Erklärungsberechtigten grundsätzlich erwartet werden,
dass er innerhalb der einschlägigen Frist eine Erwerbserklärung „vorsorglich“
abgibt, soll nicht der Verlust des Erwerbsrechts zu gewärtigen sein (Urteil vom
25. Juni 1998 a.a.O. S. 14 sowie Leitsatz 2). Allerdings ist eine vorsorgliche
Erwerbserklärung nicht stets und unabhängig davon abzuverlangen, ob Kennt-
nis von Umständen vorliegt, welche Anhalt für eine mögliche deutsche Staats-
angehörigkeit der Mutter geben können. Eine vorsorgliche Erwerbserklärung
kann zur Wahrung der Frist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 vielmehr
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erst dann erwartet werden, wenn - in Fällen einer objektiven Ungewissheit der
deutschen Staatsangehörigkeit oder deren Unkenntnis - diese Ungewissheit
oder Unkenntnis nicht unverschuldet ist und der Erklärungsberechtigte über
hinreichende Anhaltspunkte für eine mögliche deutsche Staatsangehörigkeit der
Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verfügt. Hinreichend sind solche
Anhaltspunkte - tatsächlicher wie rechtlicher Art -, die im Ergebnis auf eine
deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes
hinführen . Denn nur unter dieser Voraussetzung ist eine aus einer
(möglichen) deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter ableitbare deutsche
Staatsangehörigkeit des Kindes denkbar, und nur dann kann erwartet werden,
dass sich ein Erklärungsberechtigter um die staatsangehörigkeitsrechtlichen
Belange kümmert und entsprechende Erkundigungen sowohl zur weiteren Klä-
rung der Möglichkeit, dass die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
als auch zu einem Erklärungsrecht einzieht sowie ggf. vorsorglich Anträge an-
bringt.
b) Allein der Umstand, dass die Mutter der Klägerin deutsche Volkszugehörige
war, bot allerdings noch keinen hinreichenden Anlass zu Erkundigungen nach
einer möglichen deutschen Staatsangehörigkeit ihrer Mutter bzw. nach Mög-
lichkeiten zu ihrem Erwerb und zum anderen für eine vorsorgliche Erwerbser-
klärung. Denn die deutsche Volkszugehörigkeit ist mit der deutschen Staatsan-
gehörigkeit nicht identisch. Allein die Abstammung aus einem hinsichtlich der
Volkszugehörigkeit gemischt-nationalen Elternhaus setzt bei objektiver Un-
kenntnis der (möglichen) deutschen Staatsangehörigkeit eines Vorfahrens ent-
sprechende Nachforschungs- und Erkundigungspflichten für sich noch nicht in
Lauf.
Die Klägerin leitet dementsprechend das von ihr beanspruchte Erklärungsrecht
zutreffend nicht allein aus der Volkszugehörigkeit ihrer Mutter ab; vielmehr hat
sie geltend gemacht, dass ihre Mutter deutsche Volkszugehörige gewesen sei,
welche entweder selbst oder vermittelt über den deutschen Elternteil von den
- auf das Jahr 1941 abstellenden - staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen
der Volkslistenverordnung Ukraine (1943) erfasst worden sei, weil sie selbst
oder der jeweils maßgebliche Elternteil während der Kriegsjahre, insbesondere
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in den Jahren 1941 und gegebenenfalls auch danach, in der Ukraine als deut-
sche Volkszugehörige gelebt hätten. Wer indes geltend macht, seine Mutter sei
bei seiner Geburt deutsche Staatsangehörige gewesen, und sich dafür auf § 1
Abs. 1 Buchst. f StAngRegG 1955 i.V.m. der „Verordnung über die Verleihung
der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukrai-
ne eingetragenen Personen“ vom 19. Mai 1943 beruft, hat jedenfalls ab dem
Zeitpunkt Anhaltspunkte für eine mögliche deutsche Staatsangehörigkeit seiner
Mutter, ab dem er seine Mutter für eine deutsche Volkszugehörige aus der Uk-
raine hielt und Umstände bekannt waren, dass dies zur deutschen Staatsange-
hörigkeit hätte führen können; denn dies war notwendige Voraussetzung für
den behaupteten Erwerb auch der deutschen Staatsangehörigkeit.
Bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit ist der Klägerin das Wissen ihrer bis dahin
erklärungsberechtigten Mutter zuzurechnen. Danach hätte sie das Wissen um
das Schicksal ihrer Vorfahren zum einen zu Erkundigungen nach einer mögli-
chen deutschen Staatsangehörigkeit ihrer Mutter bzw. nach Möglichkeiten zu
ihrem Erwerb und zum anderen zu einer vorsorglichen Erwerbserklärung veran-
lassen müssen. Nicht erforderlich ist eine Kenntnis von einer Eintragung in die
Deutsche Volksliste. Zwar ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 27. Juli 2006 - BVerwG 5 C 3.05 - ein Erwerb der deutschen Staatsange-
hörigkeit infolge der Volkslistenverordnung Ukraine nur dann in Betracht zu zie-
hen, wenn eine Eintragung in die Deutsche Volksliste erfolgt war. Die mit Blick
auf Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 maßgebliche Annahme einer möglichen
deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter wird indes nicht erst dann hervorge-
rufen, wenn im Einzelnen die Eintragungsvoraussetzungen bekannt waren oder
ermittelt worden sind, sondern bereits dann, wenn in Laiensicht deren deutsche
Volkszugehörigkeit und deren Zugehörigkeit zur Gruppe der in der Kriegszeit in
der Ukraine ansässigen Bevölkerung bekannt war oder bekannt sein musste;
dies gilt um so mehr, als bis zu dem genannten Urteil vom 27. Juli 2006 auch
die Ansicht vertreten wurde, bereits die Zugehörigkeit zur deutschen Volks-
gruppe der Ukraine bewirke einen - vom konkreten Eintrag unabhängigen - Er-
werb der deutschen Staatsangehörigkeit. Zumindest kam bei bestehender
Volkszugehörigkeit eine Eintragung in die Volksliste Ukraine in Betracht, die
nach der Volkslistenverordnung Ukraine (1943) Voraussetzung für den Erwerb
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der deutschen Staatsangehörigkeit war. Folglich besteht bei einer Abstammung
von einer Mutter, die entweder selbst sich 1941 in der Ukraine als Volksdeut-
sche aufgehalten hat oder deren volksdeutscher Elternteil, der eine deutsche
Staatsangehörigkeit erworben und der Mutter vermittelt haben könnte, sich zu
dieser Zeit dort aufgehalten hat, Anlass, die deutsche Staatsangehörigkeit der
Mutter zu klären und weiter zu klären, ob die deutsche Staatsangehörigkeit
nach der Mutter bereits durch Geburt erworben wurde oder es Möglichkeiten für
den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach der Mutter gibt.
Die Erklärungen sind einem Erklärungsberechtigten ab dem Zeitpunkt abzuver-
langen, ab dem Umstände bekannt waren, die einen an die deutsche Volkszu-
gehörigkeit in der Ukraine anknüpfenden Erwerb der deutschen Staatsangehö-
rigkeit der Mutter möglich erscheinen ließen.
c) Bei einer bis zur Erwerbserklärung andauernden objektiven Ungewissheit
einer deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter kann ein fortdauerndes unver-
schuldetes Hindernis i.S.v. Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 auch dann vorliegen,
wenn die Nichtabgabe einer (vorsorglichen) Erklärung auf das Verhalten
deutscher Stellen (im Inland wie im Ausland) zurückzuführen ist.
Bei einer - bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes - feststehenden
und ohne weiteres (etwa aufgrund von Dokumenten) ermittelbaren deutschen
Staatsangehörigkeit der Mutter kommt dies in Betracht, wenn eine deutsche
Behörde eine falsche Auskunft erteilt (Urteile vom 24. Oktober 1995 a.a.O.
S. 350 und vom 25. Juni 1998 a.a.O. S. 17) und dadurch den Rechtsirrtum her-
vorgerufen oder bestärkt hat, dass eine Möglichkeit eines Erklärungserwerbs
nicht besteht. Ist bereits die (Möglichkeit einer) deutsche(n) Staatsangehörigkeit
der Mutter objektiv ungewiss oder ohne dessen Verschulden dem Erklärungs-
berechtigten nicht bekannt, obwohl sie nach den ihm bekannten Tatsachen in
Betracht kommt, kann dies die Beratungs- und Aufklärungspflichten von deut-
schen Behörden (dazu allgemein § 25 VwVfG) dahin erweitern, dass nicht nur
eine objektiv fehlerhafte Auskunft über die Möglichkeit eines Staatsangehörig-
keitserwerbs durch Erklärung ein bis zur Anfrage i.S.d. Art. 3 Abs. 7
RuStAÄndG 1974 unverschuldetes Hindernis begründen oder fortdauern lassen
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kann, sondern auch eine unklare, irreführende oder unvollständige Auskunft auf
ein erkennbar auch staatsangehörigkeitsrechtliche Fragen erfassendes
Auskunftsbegehren hin. Zeitlich sind dabei nur solche Auskünfte deutscher
Behörden beachtlich, die noch innerhalb der Frist des Art. 3 Abs. 6 oder 7
RuStAÄndG 1974 erteilt bzw. unterlassen worden sind.
Sachlich wird eine umfassende Auskunftspflicht nicht erst durch ein gezieltes
Auskunftsbegehren mit Bezug auf die Möglichkeiten des Erwerbs der deut-
schen Staatsangehörigkeit oder durch Verlautbarungen von Erklärungsberech-
tigten ausgelöst, die entweder bereits für sich gesehen als staatsangehörig-
keitsrechtlich beachtliche Erklärungen zu verstehen waren (vgl. Urteil vom
25. Juni 1998 a.a.O. S. 15 f. und Beschluss vom 17. Juli 1998 - BVerwG 1 B
73.98 - Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 3 S. 19 f.) oder zumindest einen Willen
erkennen ließen, staatsangehörigkeitsrechtlich erhebliche Schritte zu erwägen.
Sie kann auch dadurch ausgelöst werden, dass eine Person die Einreise oder
die Aufnahme in das Bundesgebiet nicht nur gezielt (zeitweilig) als Tourist oder
(dauerhaft) im Wege des Übernahme- oder Aufnahmeverfahrens, sondern sie
erkennbar eine umfassende Aufklärung über oder die Prüfung aller Möglichkei-
ten anstrebt, in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich dort dauer-
haft - sei es aufgrund eines zumindest verfestigungsoffenen Aufenthaltsstatus,
sei es aufgrund deutscher Staatsangehörigkeit - aufhalten zu können.
Ein solches Begehren liegt allerdings nicht schon in der Stellung eines bloßen
Übernahme- oder Aufnahmeantrages, und zwar auch dann nicht, wenn in die-
sem Antrag Tatsachen angegeben sind, aus denen sich nicht nur eine deutsche
Volkszugehörigkeit, sondern objektiv die Möglichkeit einer bislang nicht
erkannten deutschen Staatsangehörigkeit des Aufnahmebewerbers selbst oder
eines Vorfahren bzw. Anhaltspunkte zu einer Prüfung ergeben, ob ein Staats-
angehörigkeitserwerb durch Erklärung in Betracht kommt. Denn der isolierte
Aufnahmeantrag, der mangels staatsangehörigkeitsrechtlichen Erklärungsge-
halts weder ausdrücklich noch sinngemäß i.S.d. Art. 3 Abs. 3 Satz 1
RuStAÄndG 1974 als an eine Einbürgerungsbehörde gerichtete Erwerbserklä-
rung gewertet werden kann (s. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1998 a.a.O.),
knüpft an die deutsche Volkszugehörigkeit und eine hieran anknüpfende Ein-
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reisemöglichkeit an und ist in Zielrichtung und hierdurch bewirktem Prüfungs-
und Aufklärungsumfang auf die vertriebenenrechtliche Dimension beschränkt.
Allein die Stellung des Aussiedlungsantrags oder der Vortrag, deutscher Volks-
zugehöriger zu sein, löst mithin keine umfassende behördliche Belehrungs-
pflicht über den Inhalt von Art. 3 RuStAÄndG 1974 aus.
Ist hingegen unabhängig von einem Übernahme- oder Aufnahmeantrag oder
über diesen hinaus erkennbar zum Ausdruck gebracht worden, auch unabhän-
gig von einem an die deutsche Volkszugehörigkeit anknüpfenden vertriebenen-
rechtlichen Grunde Deutscher werden zu wollen, sind jedenfalls bei einem
Volkstumshintergrund, der Bezug zu den kriegsbedingten Umständen in der
Ukraine aufweist, die mit einem solchen Begehren befassten deutschen Behör-
den aufgrund solchen Vorbringens gehalten, diejenigen tatsächlichen und recht-
lichen Möglichkeiten in Erwägung zu ziehen, die zur Erreichung eines deutlich
erkennbaren Ziels, „Deutscher“ werden zu wollen, tauglich waren. In diesen
Fällen hat die Behörde die Möglichkeiten in den Blick zu nehmen, die sich aus
§ 1 Abs. 1 Buchst. f des StAngRegG (1955) i.V.m. der Volkslistenverordnung
Ukraine (1943) ergeben haben konnten, und im Rahmen ihrer Auskunfts- und
Beratungspflicht auf die Möglichkeiten und Ungewissheiten dieser Regelung
aufmerksam zu machen, um es dem Betreffenden zu überlassen, welchen
Gebrauch er hiervon machen wolle.
2.2 Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, welche den
Senat binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), kann ohne weitere Sachaufklärung festge-
stellt werden, dass die Klägerin in dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung,
deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, also im Jahre 2002, seit mehr als
sechs Monaten nicht mehr ohne ihr Verschulden gehindert war, eine Erklärung
abzugeben.
a) Die Klägerin hatte aufgrund der von dem Berufungsgericht getroffenen Fest-
stellungen zu ihrem familiären Hintergrund und den hierzu in den Jahren 1990
bis 1992 zur Stützung des mütterlichen sowie des eigenen Aufnahmebegehrens
gemachten Angaben zur deutschen Volkszugehörigkeit spätestens zu diesem
Zeitpunkt Anlass und Gelegenheit, sich um ihr staatsangehörigkeitsrechtliches
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Schicksal zu kümmern. Diese Abstammung hätte nämlich Grundlage einer aus
einer - infolge der Volkslistenverordnung Ukraine denkbaren - durch die
Großeltern (mütterlicherseits) vermittelten deutschen Staatsangehörigkeit der
Mutter ableitbaren eigenen deutschen Staatsangehörigkeit werden können.
Zumindest zu diesem Zeitpunkt bestand auch kein i.S.d. Art. 3 Abs. 7 Satz 2
RuStAÄndG 1974 beachtliches Hindernis mehr; für die Entscheidung des vor-
liegenden Rechtsstreits bedarf es keiner Prüfung, ob Hindernisse, die den Lauf
der Nacherklärungsfrist gehindert haben, bereits zuvor weggefallen waren.
b) Es ist weder tatsachengerichtlich festgestellt noch belegbar im behördlichen
oder tatsachengerichtlichen Verfahren von der Klägerin vorgetragen noch an-
sonsten ersichtlich, dass die Klägerin bereits vor dem Jahre 2002 staatsange-
hörigkeitsrechtlich beachtliche Erklärungen abgegeben hätte bzw. entweder bei
einer Vorsprache in einer deutschen Auslandsvertretung in der ehemaligen
Sowjetunion/Russland oder in einer im Inland tätigen Behörde vor Abgabe ihrer
Erwerbserklärung (bewusst) unzutreffend beraten worden wäre:
aa) Selbst wenn die Ausführungen im Schriftsatz vom 29. August 2006 (welcher
insoweit im Revisionsbegründungsschriftsatz vom 17. Mai 2006 keine Ent-
sprechung hat), wonach die Klägerin sich bereits im Aufnahmeverfahren „auf
alle rechtlichen Gesichtspunkte, die zur Aufnahme als Deutscher führen,“ be-
zogen habe, als zulässige Verfahrensrüge (i.S.v. § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO)
verstanden werden könnte, fände eine darin enthaltene Behauptung, sich schon
vor dem Jahr 2002 wirksam um eine deutsche Staatsangehörigkeit beworben
zu haben, im Akteninhalt keine Entsprechung. Entsprechenden Behauptungen
ist die Beklagte ausweislich von Vermerken nachgegangen und hat
festgehalten, dass sämtlichen angelegten Akten keine Erklärung zu entnehmen
sei, welche als auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gerichtetes
Begehren zu deuten sein könnte; auch das das Aufnahme- bzw. Übernahme-
begehren der Klägerin tatsachengerichtlich abschließende Urteil des Oberver-
waltungsgerichts vom 11. August 1997 enthält insoweit keinerlei Anhaltspunkte.
Ein staatsangehörigkeitsrechtlich beachtliches Begehren wäre auch schwerlich
mit der früher durchgängig vorgebrachten Behauptung zu vereinbaren, dass die
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Klägerin davon habe ausgehen müssen, unter keinen Umständen deutsche
Staatsangehörige gewesen sein bzw. werden zu können.
Daher ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihren vor dem Jahre 2002
angebrachten Anträgen nur vertriebenenrechtliche Anträge gestellt und nicht
zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit erstrebt hat, wie das Oberverwal-
tungsgericht in den Gründen des Beschlusses vom 1. September 2005 (über
die Ablehnung von Prozesskostenhilfe) dargelegt hat.
bb) Entsprechendes gilt im Hinblick auf das Revisionsvorbringen, die Klägerin
sei durch deutsche Behörden unzutreffend bzw. unzureichend beraten worden.
Unter der nach den vorstehenden Darlegungen hier vorliegenden Vorausset-
zung, dass es aufgrund des bei ihr vorhandenen Wissens um die deutsche
Volkszugehörigkeit der Mutter sowie die Herkunft der Familie aus der Gruppe
der 1941 in der Ukraine siedelnden Volksdeutschen seit dem Beginn der 90er
Jahre des vorigen Jahrhunderts Sache der Klägerin war, staatsangehörigkeits-
rechtliche Schritte zu unternehmen, wäre eine unzureichende Beratung durch
deutsche Behörden von vornherein nur unter dem Gesichtspunkt in Betracht zu
ziehen, dass eine deutsche Stelle die Klägerin von der Beschreitung eines aus
damaliger Sicht erfolgversprechenden Weges zur Erlangung der deutschen
Staatsangehörigkeit abgehalten hätte.
Zu einem solchen Fehlverhalten ist es nach den getroffenen tatsachengerichtli-
chen Feststellungen nicht gekommen, und selbst wenn die Darlegungen im
Revisionsbegründungsschriftsatz vom 17. Mai 2006 als zulässige Rüge i.S.v.
§ 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO verstanden werden könnten, wäre diese unbegrün-
det. Nach den Gründen des Beschlusses vom 18. Oktober 2005 hat das Ober-
verwaltungsgericht den entsprechenden Beweisantrag der Klägerin bereits als
unsubstantiiert beurteilt. Im Übrigen widerspreche die Behauptung fehlerhafter
Auskünfte durch zuständige deutsche Behörden früherem Vorbringen, wonach
in der Bundesrepublik tätige Behörden die Klägerin und ihre Mutter (lediglich)
nicht über die Inanspruchnahme von staatsangehörigkeitsrechtlichen Möglich-
keiten informiert hätten, während die Erteilung einer fehlerhaften Auskunft
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erstmals mit Schriftsatz vom 23. September 2005 geltend gemacht worden sei.
Dem setzt die Revision lediglich eine ihrerseits unsubstantiierte Wiederholung
ihrer früheren Behauptungen entgegen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke
Dr. Brunn Prof. Dr. Berlit
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 €
festgesetzt.
Dr. Säcker Dr. Franke Dr. Brunn
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