Urteil des BVerwG vom 02.06.2005
Besondere Härte, Ausreise, Aufenthalt, Eigenschaft
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 14.04
Verkündet
OVG 2 A 2165/02
am 2. Juni 2005
Schmidt
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin zu 4 gegen den Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
19. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin zu 4 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
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G r ü n d e :
I.
Das Verfahren betrifft die Frage, ob ein erst nach der Ausreise der volksdeutschen
Bezugsperson geborener Abkömmling (hier: Enkel) einen Anspruch auf nachträgliche
Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson haben kann.
Die Großmutter der am 22. Juni 1997 in Usbekistan geborenen Klägerin zu 4 hat un-
ter dem 11. Dezember 1995 einen Aufnahmebescheid erhalten und ist am 20. Juni
1996 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, wo ihr unter dem 24. August
2001 eine Spätaussiedlerbescheinigung erteilt worden ist. Die Eltern der Klägerin
und ihr älterer Bruder hatten vor der Ausreise der Großmutter ebenfalls einen
Aufnahmebescheid beantragt, waren aber damals noch nicht in den Aufnahme-
bescheid der Großmutter einbezogen worden.
Nachdem das Verwaltungsgericht die Beklagte mit Urteil vom 15. März 2002 unter
Abweisung der Klage im Übrigen verpflichtet hatte, die Kläger zu 1 - den Vater der
Klägerin zu 4 -, zu 3 - ihren im Jahre 1992 geborenen Bruder - sowie die Klägerin
zu 4 nachträglich nach § 27 Abs. 2 BVFG in den der Großmutter der Klägerin erteil-
ten Aufnahmebescheid einzubeziehen (den Vater und den Bruder unter dem Ge-
sichtspunkt verfahrensbedingter Härte, die Klägerin zu 4 unter Berücksichtigung des
Schutzzwecks des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG; dieses Urteil ist, soweit es die Kläger zu 1
bis 3 betrifft, rechtskräftig geworden), ist dem Vater der Klägerin zu 4 unter dem
15. Oktober 2002 ein Einbeziehungsbescheid erteilt worden, in welchem die Klägerin
zu 4 als Person im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG aufgeführt ist. Die Familie ist am
21. Dezember 2002 gemeinsam in das Bundesgebiet eingereist.
Die Klage der Klägerin zu 4 auf nachträgliche Einbeziehung hat das Oberverwal-
tungsgericht auf die Berufung der Beklagten in entsprechender Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen aus-
geführt:
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Eine Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG komme nur in Betracht, solange
die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet noch nicht verlassen habe. Nach Ausreise
der Bezugsperson könne eine Einbeziehung im Härtewege gemäß § 27 Abs. 2 BVFG
grundsätzlich nur erfolgen, wenn seitens des Einzubeziehenden im Zeitpunkt der
Ausreise der Bezugsperson zumindest ein Aufnahmeantrag gestellt gewesen sei.
Daran fehle es bei der erst ein Jahr nach der Ausreise der Bezugsperson geborenen
Klägerin zu 4. Auf eine besondere Härte könne die Klägerin zu 4 sich insoweit nicht
berufen, denn der Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 BVFG werde bei Vorliegen
einer besonderen Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG nachträglich, und zwar bezogen auf
den Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets erteilt. Nach diesem Zeitpunkt
richte sich nicht nur die Frage, ob eine besondere Härte vorliege, sondern er sei auch
dafür maßgebend, nach welchen Vorschriften sich die Prüfung der "sonstigen
Voraussetzungen" für die Erteilung des Aufnahmebescheides zu richten habe.
Daraus folge für die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides wegen besonderer
Härte, dass die übrigen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG - z.B. die
Eigenschaft als Abkömmling oder Ehegatte - im Zeitpunkt der Ausreise der Bezugs-
person vorliegen müssten. Soweit die Klägerin zu 4 sich darauf berufe, nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne eine besondere Härte auch
nach der Ausreise eintreten, seien die diesbezüglichen Entscheidungen des Bun-
desverwaltungsgerichts zu § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, nicht zu Satz 2 dieser Norm
ergangen und erfassten andere Fallgestaltungen.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 27 Abs. 2 i.V.m. § 27
Abs. 1 Satz 2 und § 7 BVFG.
Die Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsge-
richt unterstützen die angefochtene Entscheidung.
II.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2
VwGO). Das Berufungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1
Nr. 1 VwGO) einen Anspruch der Klägerin auf Nachholung der Eintragung in den
Aufnahmebescheid ihrer Großmutter im Härtewege nach § 27 Abs. 2 BVFG in der
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Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266)
verneint und § 27 Abs. 2 BVFG zu Recht dahin ausgelegt, dass als Abkömmlinge nur
solche Personen einbezogen werden können, die im Zeitpunkt der Ausreise der
Bezugsperson bereits geboren waren.
1. Nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Bestimmung ist davon eine nach-
trägliche Einbeziehung auch solcher Personen als Abkömmlinge nicht umfasst, die
im Zeitpunkt der Ausreise der volksdeutschen Bezugsperson noch nicht geboren
waren. Nach § 27 Abs. 2 BVFG kann für Personen, die sich - wie die Klägerin - ohne
Aufnahmebescheid im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, die Eintragung
nach Absatz 1 Satz 2 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte
bedeuten würde "und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen". Nach der in Bezug
genommenen Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG sind Ehegatten und "Ab-
kömmlinge" von Personen im Sinne des Satzes 1, d.h. von Personen mit Wohnsitz in
den Aussiedlungsgebieten, die (damals) "nach Verlassen dieser Gebiete" (jetzt "nach
Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes") die
Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen, auf Antrag in den Aufnahmebescheid
einzubeziehen. Da noch nicht geborene Nachkommen die rechtlichen Vorausset-
zungen der Eigenschaft als "Abkömmling" der genannten Personen im Ausreisezeit-
punkt nicht erfüllen, kann ihre Eintragung nicht "nachgeholt" werden. Dass eine Er-
öffnung der rechtlichen Möglichkeit der "Nachholung" der Eintragung für im Ausrei-
sezeitpunkt nicht geborene Abkömmlinge mit der Neufassung des § 27 BVFG durch
das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2094) nicht
bezweckt war, ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks
12/3212) zu § 27 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BVFG, in der es heißt (a.a.O. S. 26), der
Wortlaut der Ergänzung zu § 27 Abs. 1 durch den neuen Satz 2 stelle durch die Be-
zugnahme auf Satz 1 klar,
"dass die Eintragung eines Ehegatten und eines Abkömmlings in den Aufnah-
mebescheid nur möglich ist, solange die Bezugsperson den ständigen Aufent-
halt noch nicht im Bundesgebiet genommen hat, deren Spätaussiedlereigen-
schaft also noch nicht entstanden ist",
und durch die Ergänzung zu § 27 Abs. 2 (durch die Worte "oder es kann die Eintra-
gung nach Absatz 1 Satz 2 nachgeholt werden") sei klargestellt,
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"dass auch die Eintragung eines Angehörigen im Sinne des § 27 Abs. 1 im Här-
tewege nachgeholt werden kann. Dies ist allerdings nur zulässig, wenn bei
rechtzeitiger Antragstellung eine Eintragung nach § 27 Abs. 1 möglich gewesen
wäre. Eine nachträgliche Eintragung kommt also nicht in Betracht, wenn die
Ehe zum Zeitpunkt der Aussiedlung des Spätaussiedlers noch nicht oder nicht
mehr bestanden hat, oder wenn das Kind später geboren ist".
2. Mit der Anknüpfung an die im Ausreisezeitpunkt bestehende Familiensituation un-
ter dem Gesichtspunkt des Vorliegens der "sonstigen Voraussetzungen" für die Er-
teilung eines Aufnahmebescheides weicht der Senat nicht von dem u.a. mit Urteil
vom 22. April 2004 - BVerwG 5 C 27.02 - (Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11 unter
Hinweis auf die Urteile vom 12. März 2002 - BVerwG 5 C 2.01 und 5 C 45.01 -
Verpflichtungsbegehren - einschließlich derjenigen auf Erteilung eines Aufnahmebe-
scheides nach § 27 Abs. 2 BVFG - grundsätzlich nach der im Entscheidungszeit-
punkt geltenden Rechtslage zu beurteilen sind und an möglicherweise einer früheren
Rechtsprechung zu entnehmenden rechtlichen Aussagen, es komme bei Klagen auf
Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG entscheidungserheb-
lich auf eine zu einem früheren Zeitpunkt bestehende Rechtslage an, nicht festgehal-
ten wird (a.a.O.). In seinen Urteilen vom 18. November 1999 - BVerwG 5 C 3.99 -
(BVerwGE 110, 99) und - BVerwG 5 C 4.99 - (BVerwGE 110, 106) hat der Senat
zwar entschieden, dass eine erst nach Verlassen des Aussiedlungsgebietes ge-
schlossene Ehe ein Härtegrund im Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG sein kann. Dort
standen aber nicht Einbeziehungen von Ehegatten im Streit. Diesen Entscheidungen
kann folglich nicht entnommen werden, auch eine erst nach Verlassen der Aussied-
lungsgebiete geschlossene Ehe könne Grundlage einer nachträglichen Einbeziehung
sein.
Für die vorliegende Problematik der Einbeziehung eines nach Ausreise der volks-
deutschen Bezugsperson geborenen Enkels führt eine Beurteilung unter Härtege-
sichtspunkten gemäß der in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen Wertentscheidung zu dem
Ergebnis, dass den Belangen der Wahrung der Familieneinheit im Verhältnis der
Kernfamilie (Eltern und Kind) wie auch der auf die Großmutter erweiterten Familie
durch die Berücksichtigung der Klägerin zu 4 gemäß § 8 Abs. 2 BVFG im Einbezie-
hungsbescheid ihres Vaters und die erfolgte gemeinsame Verteilung ausreichend
genügt ist. Aus dem Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG lassen sich nach der Recht-
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sprechung des Bundesverfassungsgerichts keine unmittelbaren Ansprüche auf Ein-
reise und Aufenthalt herleiten (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 15. Dezember
1999 - BVerwG 5 B 20.99 - unter Hinweis auf BVerfGE 76, 1, 41 ff. im Zusammen-
hang des Ehegatten- und Familiennachzuges); es ist vielmehr zuvörderst Sache des
Gesetzgebers und - in den von diesem zulässigerweise gezogenen Grenzen - der
Exekutive, festzulegen, in welchem Ausmaß und auf welcher Rechtsgrundlage ein
Zuzug von Abkömmlingen von Spätaussiedlern genehmigt wird. Ist aber die Herstel-
lung und Wahrung der Familieneinheit im Bundesgebiet - wie hier - anderweitig gesi-
chert, bestehen auch für die Klägerin keine unmittelbaren grundrechtlichen Ansprü-
che auf nachträgliche Einbeziehung in den ihrer Großmutter erteilten Aufnahmebe-
scheid.
3. Auch auf der Grundlage der seit dem 1. Januar 2005 geltenden und die Voraus-
setzungen für eine Einbeziehung einengenden Neufassung des § 27 Abs. 1 BVFG
durch Art. 6 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur
Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern
(Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) hat die Klägerin zu 4 kei-
nen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihrer
Großmutter.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € festgesetzt (§ 72 Nr. 1
GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2
GKG a.F.).
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Recht der Vertriebenen
Fachpresse:
ja
Rechtsquelle:
BVFG § 27 Abs. 2
Stichwort:
Abkömmling
Leitsatz:
Abkömmlinge (Enkel), die erst nach der Ausreise der Bezugsperson geboren worden
sind, können nicht nach § 27 Abs. 2 BVFG in den Aufnahmebescheid der Bezugs-
person einbezogen werden.
Urteil des 5. Senats vom 2. Juni 2005 - BVerwG 5 C 14.04
I. VG Köln vom 15.03.2002 - Az.: VG 19 K 5328/99 -
II. OVG Münster vom 19.05.2003 - Az.: OVG 2 A 2165/02 -