Urteil des BVerwG vom 13.11.2003

Sowjetunion, Nationalität, Familie, Gefahr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 14.03
OVG 6 B 15.02
In der Verwaltungsstreitsache
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ohne mündliche Verhandlung
am 13. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts Berlin vom 4. April 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Die im Jahre 1936 in Armenien geborene Klägerin begehrt die Erteilung einer Spät-
aussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Ihr 1988 verstorbener Vater war
armenischer Volkszugehöriger, ihre Mutter ist deutsche Volkszugehörige. Die Kläge-
rin hatte ab 1938 mit ihrer Familie in Jerewan gelebt, dort die Schule besucht, ein
Medizinstudium absolviert und war von 1960 bis zu ihrer Ausreise im Jahre 1994 in
ihrem erlernten Beruf tätig gewesen. Im Jahre 1952 hatte die Klägerin einen sowjeti-
schen Inlandspass erhalten, in welchem ihre Volkszugehörigkeit als armenisch ein-
getragen war. Ein 1978 ausgestellter weiterer Inlandspass enthielt dieselbe Eintra-
gung.
Im Januar 1994 beantragte die Klägerin ihre Aufnahme in das Bundesgebiet als
Spätaussiedlerin. In ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach
§ 27 BVFG bezeichnete sie sich als armenische Volkszugehörige und gab als Mut-
tersprache Armenisch, als Umgangssprachen in der Familie Armenisch und Russisch
an. Sie verstehe, spreche und schreibe die deutsche Sprache, doch werde in der
Familie überhaupt nicht Deutsch gesprochen. Das deutsche Volkstum werde nicht
gepflegt. Vater und Mutter hätten fließend Deutsch gesprochen und das deutsche
Volkstum gepflegt.
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Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Aufnahmeantrag ab, weil die Klägerin nicht
deutsche Volkszugehörige sei, bezog sie jedoch in den Aufnahmebescheid ihrer
Mutter ein. Im November 1994 reiste die Klägerin gemeinsam mit Mutter und Bruder
in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihre Mutter wurde danach als Spätaussiedle-
rin anerkannt, die Klägerin erhielt eine Bescheinigung als Abkömmling nach § 15
Abs. 2 BVFG.
Den Antrag der Klägerin auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung aus ei-
genem Recht nach § 15 Abs. 1 BVFG lehnte der Beklagte ab, weil die Klägerin nicht
deutsche, sondern armenische Volkszugehörige sei, wie sich aus den in der Sowjet-
union ausgestellten Inlandspässen ergebe.
Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage ist in beiden Instanzen erfolglos
geblieben. Zur Begründung der Zurückweisung der Berufung hat das Oberverwal-
tungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Die deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin sei auf der Grundlage des § 6 Abs. 2
BVFG in der Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes zu beurteilen, die nach
§ 100a BVFG n.F. Wirkung auch für das vorliegende Verfahren habe. Es könne nicht
festgestellt werden, dass die Klägerin sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsge-
biete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Wei-
se nur zum deutschen Volkstum bekannt habe, wie dies § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F.
voraussetze. In den der Klägerin in der Sowjetunion in den Jahren 1952 und 1978
ausgestellten Inlandspässen sei für sie jeweils die armenische Volkszugehörigkeit
eingetragen; dass sie sich auf andere vergleichbare Weise nur zum deutschen
Volkstum bekannt habe, behaupte die Klägerin selbst nicht. Zu Unrecht berufe sie
sich auf die Fiktionsregelung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG n.F. Zwar dürfe ihr kein
Nachteil daraus entstehen, dass bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses im
Jahre 1952 nach ihren Angaben als Volkszugehörigkeit armenisch eingetragen wor-
den sei; zu jener Zeit wären mit einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum für den
Betreffenden zumindest schwerwiegende Nachteile verbunden gewesen. Bei der
Klägerin werde daher fingiert, dass sie im Jahre 1952 ein deutsches Volkstumsbe-
kenntnis abgegeben habe. Zu ihren Gunsten werde auch davon ausgegangen, dass
dieses fiktive Bekenntnis von der Neuausstellung des Inlandspasses im Jahre 1978
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mit der Eintragung "armenische Volkszugehörigkeit" unangetastet bleibe. Bis zur
Aussiedlung der Klägerin im Jahre 1994 liege damit aber lediglich ein fiktives Be-
kenntnis zum deutschen Volkstum vor. § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG n.F. setze indessen
weiterhin voraus, dass aufgrund der Gesamtumstände der Wille der Klägerin unzwei-
felhaft gewesen sei, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
Dieser Wille müsse wegen der Einfügung des Wortes "nur" in § 6 Abs. 2 Satz 1
BVFG fortlaufend vorhanden gewesen sein. Selbst wenn man zu Gunsten der Kläge-
rin ein fiktives fortlaufendes Volkstumsbekenntnis unterstelle, könne nicht festgestellt
werden, dass sie den unzweifelhaften Willen gehabt habe, der deutschen Volks-
gruppe und keiner anderen anzugehören. Zwar hätten die Gesamtumstände im Jah-
re 1952 einen entsprechenden Willen der Klägerin dokumentiert. Dies gelte aber
nicht für die "verfolgungs- und benachteiligungsfreien" Jahre, in denen die Klägerin
unangefochten in Jerewan ihrer Berufstätigkeit nachgegangen sei; für diese spätere
Zeit könnten Umstände ausgeschlossen werden, die eine positive Feststellung des
Willens der Klägerin ermöglichten, nur der deutschen Volksgruppe anzugehören. In
der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe die Klägerin aus-
drücklich angegeben, selbst in den achtziger Jahren nicht offen zu Markte getragen
zu haben, dass sie sich als deutsche Volkszugehörige fühle. Sie habe zu keinem
Zeitpunkt Anstrengungen oder Bemühungen angegeben, sich noch während des
Bestehens der Sowjetunion oder danach in der selbstständigen Republik Armenien
um eine Änderung der Volkstumseintragung auch nur bemüht zu haben. Nach ihren
Angaben im Aufnahmeverfahren habe sie selbst deutsches Volkstum nicht gepflegt.
Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben falsch seien.
Mit der Revision, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt, rügt die Klägerin in
erster Linie eine Verletzung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG n.F. Hilfsweise macht sie
geltend, sie habe auf die Anwendung der früheren Fassung der Vorschrift vertrauen
dürfen, was selbst bei Annahme einer unechten Rückwirkung der gesetzlichen Neu-
regelung zu berücksichtigen sei. Bei Annahme echter Rückwirkung sei § 100a BVFG
verfassungswidrig und müsse das alte Recht angewandt werden.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
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Der Vertreter des Bundesinteresses hält das angefochtene Berufungsurteil für im Er-
gebnis zutreffend.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einver-
standen.
II.
Die Revision, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141 Satz 1 i.V.m.
§ 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ent-
scheiden kann, ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Spätaus-
siedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG im Einklang mit dem Bundesrecht (vgl.
§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) verneint.
Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BVFG nicht, weil sie keine
Spätaussiedlerin ist. Spätaussiedler im Sinne von § 4 BVFG können nur deutsche
Volkszugehörige sein. Dies ist die Klägerin nicht.
Nach § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaus-
siedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl I
S. 2266) - BVFG n.F. - ist, wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist,
deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder
deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussied-
lungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleich-
bare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Her-
kunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (Satz 1). Ein Bekenntnis zum
deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für
Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen
verbunden war, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist,
der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören (Satz 5). Die Klägerin
erfüllt - darin sind sich die Beteiligten einig - nicht das Erfordernis eines durch eine
entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf "vergleichbare" Weise bis zum Ver-
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lassen der Aussiedlungsgebiete abgelegten deutschen Volkstumsbekenntnisses im
Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. Ihr steht aber auch nicht die Fiktionsregelung
des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG n.F. zur Seite, wonach unter bestimmten Vorausset-
zungen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum unterstellt wird.
Der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist
nach § 100a BVFG n.F. nach dem neuen, nach dem 7. September 2001 geltenden
Recht zu bescheiden. Ein Vertrauen der Klägerin darauf, dass die deutsche
Volkszugehörigkeit in diesem Verfahren nach denselben Kriterien beurteilt wird, wie
sie im Zeitpunkt der Aufnahme der Klägerin in den Geltungsbereich des Gesetzes für
Spätaussiedlerbewerber gegolten haben, wäre nicht schutzwürdig; denn die Klägerin
ist nicht aufgrund eines Verfahrens, in dem ihre deutsche Volkszugehörigkeit geprüft
und bejaht worden ist, in das Bundesgebiet aufgenommen worden, sondern aufgrund
einer Einbeziehung als Angehörige eines deutschen Volkszugehörigen in den ihrer
Mutter erteilten Aufnahmebescheid. Darum ist den von der Klägerin gegen die
Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung des § 100a BVFG unter dem Ge-
sichtspunkt einer unzulässigen Rückwirkung vorgetragenen Bedenken nicht nachzu-
gehen. Zugleich kann offen bleiben, ob die Fiktionsregelung des § 6 Abs. 2 Satz 5
BVFG überhaupt nach inhaltlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen durch das
Spätaussiedlerstatusgesetz geändert worden ist.
Die Beteiligten sind vor allem unterschiedlicher Auffassung darüber, welcher Sinn
und welche Bedeutung der in dem zweiten Teil des Nebensatzes des Satzes 5 ("je-
doch"-Satz) in beiden Gesetzesfassungen gleichlautend enthaltenen Voraussetzung
zukommt, dass "aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deut-
schen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören". Auch dem ist hier nicht nach-
zugehen; denn auf § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG kann die Klägerin sich jedenfalls deshalb
nicht berufen, weil die Fiktion vor dem Hintergrund der Neufassung des Satzes 1 ein
Bekenntnis zum deutschen Volkstum nur für die Dauer der in Satz 5 Halbsatz 1
("weil"-Satz) umschriebenen Gefährdungslage ersetzt und die Klägerin nach deren
Ende - unstreitig - ein solches Bekenntnis nicht nachgeholt hat.
Die zeitliche Beschränkung der Fiktionswirkung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG n.F.
auf die Dauer der Gefährdungslage ergibt sich aus Folgendem:
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Ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum wirkt im Regelfall fort
und deckt darum auch Folgezeiträume ab, solange kein Gegenbekenntnis erfolgt.
Für die Fiktion eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum gilt dies dagegen nicht.
Durch die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG wird berücksichtigt, dass die
Betroffenen aus Gebieten kommen, in denen es zeitweise gefährlich oder mit erheb-
lichen persönlichen Nachteilen verbunden war, sich zum deutschen Volkstum zu be-
kennen, und dass deshalb bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen
ein solches Bekenntnis mit Außenwirkung nicht erwartet und nicht verlangt werden
kann (BTDrucks 12/3212, S. 24; 12/3597, S. 53). Für eine zeitliche Erstreckung der
Bekenntnisfiktion über das Ende der Gefährdungslage hinaus gibt es keine Rechtfer-
tigung. Die durch § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG bewirkte Freistellungvom Erfordernis ei-
nes nach außen hervortretenden Bekenntnisverhaltens bei denjenigen, die sich ein-
malin derartiger Gefahr befunden haben, hätte sonst zur Folge, dass bei ihnen von
dem Erfordernis, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum irgendwann zum Ausdruck
zu bringen, überhaupt abgesehen würde, obwohl sich die Betreffenden nach dem
Ende der Gefährdungslage in keiner anderen Situation befunden haben als die-
jenigen, für die keine Gefährdungslage bestanden hat und denen von § 6 Abs. 2
Satz 1 BVFG abverlangt wird, dass sie sich nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit
und nicht erst kurz vor ihrer Aussiedlung (vgl. BTDrucks 12/3212, S. 23; 12/3597
S. 53) zum deutschen Volkstum bekannt haben. Berücksichtigt man bei der Ausle-
gung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG, dass nach der Neufassung des Satzes 1 dieses
Bekenntnis ein alleiniges und ausschließliches gewesen ("nur"), also nach Eintritt der
Bekenntnisfähigkeit zu Gunsten der deutschen Nationalität erfolgt sein muss und in
der Folge nicht mehr zu Gunsten einer anderen Nationalität abgeändert worden sein
darf (s. BTDrucks 14/6310, S. 6), so ergibt sich erst recht die Notwendigkeit, dass
auch derjenige, zu dessen Gunsten über das Unterbleiben eines Bekenntnisses zum
deutschen Volkstum und sogar über die Ablegung eines Gegenbekenntnisses zu
einem anderen Volkstum für die Dauer der Gefährdungslage hinweggesehen wird,
alsbald nach deren Ende durch ein nach außen wirkendes Verhalten seinen Willen,
nur dem deutschen Volkstum zuzugehören, zum Ausdruck gebracht haben muss.
Dies hat die Klägerin aber - unstreitig - nicht getan. Die bloß innerlich gebliebene und
erst im Zusammenhang mit der Ausreise auch nach außen manifestierte Identifika-
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tion mit dem deutschen Volkstum genügt dem Bekenntniserfordernis des Spätaus-
siedlerstatusgesetzes nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Säcker
Schmidt
Dr. Rothkegel
Dr. Franke
Prof. Dr. Berlit
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € fest-
gesetzt.
Dr. Säcker
Dr. Rothkegel
Prof. Dr. Berlit
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Recht der Vertriebenen
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
BVFG (F. 2001) § 6 Abs. 2, § 100a
Stichworte:
Bekenntnis zum deutschen Volkstum, zeitliche Beschränkung der Fiktion eines -ses;
deutsches Volkstum, Fiktion eines Bekenntnisses zum -; Fiktion eines Bekenntnisses
zum deutschen Volkstum.
Leitsatz:
Die Fiktion eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum wirkt nicht über die Zeit
hinaus, in der ein solches Bekenntnis für den Betreffenden mit Gefahr für Leib und
Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbun-
den war.
Urteil des 5. Senats vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 14.03
I. VG Berlin vom 14.09.2000 - Az.: VG 20 A 329.97 -
II. OVG Berlin vom 04.04.2003 - Az.: OVG 6 B 15.02 -