Urteil des BVerwG vom 25.03.2014

Duldung, Anwendung des Rechts, Abschiebung, Rücknahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 13.13
VG 11 K 1711/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. März 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, Dr. Häußler
und Dr. Fleuß
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2013 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Ge-
richtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
I
Der im September 1978 geborene Kläger ist eigenen Angaben zufolge russi-
scher Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Er begehrt für
den Zeitraum von April 2012 bis Juli 2012 die Bewilligung von Ausbildungsför-
derung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
Seiner Darstellung zufolge reiste er im September 2001 in das Bundesgebiet
ein. Im Februar 2002 wurde er wegen versuchten Diebstahls mit Waffen in Tat-
einheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung zu
einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Im April 2002
wurde er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Da sich das Rus-
sische Generalkonsulat in der Folge weigerte, dem Kläger ein Reisedokument
auszustellen, war und ist seine Abschiebung tatsächlich unmöglich. Im Juli
2006 wurde er wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährli-
cher Körperverletzung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von sechs Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Während der Verbüßung dieser Strafhaft wurde sein
Aufenthalt zunächst „faktisch geduldet“. Erst am 26. Juli 2010 wurde ihm auf
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seinen Antrag hin eine auf ein Jahr befristete Duldung erteilt, die in der Folge
verlängert wurde.
Zum September 2011 wurde der Kläger zur schulischen Ausbildung in die
Oberstufe der Technischen Oberschule S. aufgenommen. Im gleichen Monat
beantragte er für den Zeitraum von September 2011 bis Juli 2012 Ausbildungs-
förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Diesen Antrag lehn-
te die Beklagte mit Bescheid vom 26. Januar 2012 ab. Der Widerspruch des
zwischenzeitlich aus der Strafhaft entlassenen Klägers wurde mit Wider-
spruchsbescheid des Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 22. Februar
2012 zurückgewiesen.
Im März 2012 bestätigte die Ausländerbehörde dem Kläger, dass sich dieser
seit über vier Jahren im Status der Duldung befinde, ihm während der Haftzeit
zwar keine Duldungsbescheinigungen ausgestellt worden seien, er in diesem
Zeitraum jedoch faktisch geduldet worden sei. Hierauf beantragte der Kläger im
April 2012, den Ablehnungsbescheid vom 26. Januar 2012 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2012 zurückzunehmen.
Nachdem die Beklagte ein Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt hatte,
hat er am 23. Mai 2012 Klage mit dem Ziel erhoben, ihm für seine Ausbildung
an der Technischen Hochschule in S. ab April 2012 Ausbildungsförderung zu
bewilligen. Am 9. Juli 2012 hat er überdies Klage erhoben mit dem Begehren,
die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Rücknahme des Ablehnungs-
bescheides vom 26. Januar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 22. Februar 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu
entscheiden. Mit Bescheid vom 2. Januar 2013 hat die Beklagte den Rücknah-
meantrag abgelehnt. Der Kläger hat die Einbeziehung dieses Bescheides in das
Klageverfahren und in der Sache beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm
antragsgemäß Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförde-
rungsgesetz für den Besuch der Technischen Oberschule S. für den Zeitraum
von April 2012 bis Juli 2012 in gesetzlicher Höhe zu gewähren und den Be-
scheid der Beklagten vom 2. Januar 2013 aufzuheben, soweit dieser dem ent-
gegenstehe.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Vo-
raussetzungen für eine Rücknahme der Bescheide vom 26. Januar 2012 und
22. Februar 2012 lägen nicht vor, da der Kläger die persönlichen Vorausset-
zungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung nicht erfülle. Er sei nicht
der Gruppe der von § 8 Abs. 2a BAföG erfassten geduldeten Ausländern zuzu-
rechnen. Der Umstand, dass inhaftierte Ausländer, auch wenn ihnen eine Dul-
dungsbescheinigung nicht erteilt werde, ausländerrechtlich als faktisch geduldet
gälten, genüge ausbildungsförderungsrechtlich nicht. Die Entstehungsgeschich-
te des § 8 Abs. 2a BAföG mache deutlich, dass die Vorschrift nur solche gedul-
deten Ausländer einbeziehe, die gut integriert seien. Dabei habe der Gesetzge-
ber maßgeblich auch den Gedanken der Straffreiheit in den Blick genommen
(§ 18a Abs. 1 Nr. 7 AufenthG).
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Begehren weiter. Die Annahme des
Verwaltungsgerichts, § 8 Abs. 2a BAföG setze den Besitz einer Duldungsbe-
scheinigung voraus, finde im Gesetz keine Stütze. Die Erwägungen in den Ge-
setzesmaterialien hätten sich im Gesetzestext nicht niedergeschlagen. Er wäre
rechtsschutzlos, sähe § 8 Abs. 2a BAföG das Erfordernis des Besitzes einer
förmlichen Duldung für die Dauer von vier Jahren vor, da die Norm erst zum
1. Januar 2009 in Kraft getreten sei, weshalb für ihn jedenfalls bis zu diesem
Zeitpunkt kein Rechtsschutzbedürfnis bestanden habe, die Erteilung einer ent-
sprechenden Bescheinigung zu beantragen. Zudem würde er gegenüber einem
nichtinhaftierten geduldeten Ausländer in sachlich nicht zu rechtfertigender
Weise benachteiligt. Wer in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht sei, dürfe
nicht schlechter gestellt werden als jemand, der aus Gründen nicht abgescho-
ben werden könne, die er selbst zu vertreten habe. Eine Gleichbehandlung sei
ferner insoweit geboten, als Ausländer, denen wiederkehrend Duldungsbe-
scheinigungen ausgestellt würden, nicht mehr Vertrauen in einen weiteren In-
landsaufenthalt entwickeln könnten als faktisch geduldete inhaftierte Ausländer.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
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II
Die zulässige Revision des Klägers, über die mit Einverständnis der Beteiligten
ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1
Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Die Beklagte hat, soweit es
den Zeitraum von April 2012 bis Juli 2012 betrifft, im Ergebnis zu Recht sowohl
die Rücknahme des Ablehnungsbescheides vom 26. Januar 2012 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2012 (1.) als auch die Gewäh-
rung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
für den Besuch der Technischen Oberschule S. (2.) abgelehnt.
1. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Rücknahme der
Bescheide vom 26. Januar 2012 und 22. Februar 2012 folgt weder aus § 44
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwal-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz - i.d.F. der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl I S. 130), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli
2013 (BGBl I S. 2749), - SGB X - (a) noch aus § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X (b).
a) Die Voraussetzungen einer Rücknahme nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X lie-
gen nicht vor.
Nach dieser Bestimmung ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass ei-
nes Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden ist, und soweit
deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwal-
tungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Ver-
gangenheit zurückzunehmen. Für die unrichtige Anwendung des Rechts im
Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X genügt ein objektiver Rechtsverstoß (vgl.
BSG, Urteil vom 20. Oktober 1983 - 2 RU 77/82 - InfAuslR 1984, 145), was
nach dem zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausgangsverwaltungs-
akts maßgebenden Recht zu beurteilen ist (vgl. BSG, Urteile vom 3. April 2001
- B 4 RA 22/00 R - BSGE 88, 75 <81> und vom 7. September 2006 - B 4 RA
43/05 R - BSGE 97, 94 ). Die Ablehnung von Ausbildungsförderung
mit Bescheid vom 26. Januar 2012 war rechtmäßig.
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Der erstrebten Bewilligung von Leistungen nach Maßgabe von § 7 Abs. 1
Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1a Nr. 1 des Bundesgesetzes über in-
dividuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz -
BAföG) i.d.F. vom 24. Oktober 2010 (BGBl I S. 1422), im hier maßgeblichen
Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl I
S. 2854), steht entgegen, dass der Kläger nicht die persönlichen Voraussetzun-
gen einer Förderung erfüllt. Er gehört nicht dem von § 8 Abs. 2a BAföG erfass-
ten Personenkreis an. Nach dieser Norm wird geduldeten Ausländern (§ 60a
des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Aus-
bildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens vier Jahren ununter-
brochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Aller-
dings verstößt die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Ausländer, der ledig-
lich „faktisch geduldet“ werde, halte sich nicht im Sinne des § 8 Abs. 2a BAföG
geduldet im Bundesgebiet auf, gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO)
(aa). Auf diesem Verstoß beruht das Urteil indes nicht, da das Verwaltungsge-
richt zutreffend auch angenommen hat, ein Anspruch auf Ausbildungsförderung
scheide wegen der Verurteilungen des Klägers zu Freiheitsstrafen aus (bb).
aa) Im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum vom 1. April 2012 bis zum
31. Juli 2012 erfüllte der Kläger die Voraussetzung eines mindestens vierjähri-
gen ununterbrochenen geduldeten Aufenthalts im Bundesgebiet.
§ 8 Abs. 2a BAföG nimmt § 60a des Gesetzes über den Aufenthalt, die Er-
werbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufent-
haltsgesetz - AufenthG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBl I S. 162), im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz
vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3044) bzw. vom 1. Juni 2012 (BGBl I
S. 1224), auch im Zusammenhang mit dem Erfordernis eines vierjährigen ge-
duldeten Aufenthalts in Bezug. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG ist die
Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen
Gründen unmöglich ist und ihm keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Ertei-
lung der Duldung bedarf der Schriftform (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Über
die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszu-
stellen (§ 60a Abs. 4 AufenthG). Hier lagen die materiellen Voraussetzungen
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einer Duldung vor, weil die Abschiebung des Klägers wegen der Weigerung der
Auslandsvertretung der Russischen Förderation, ihm ein Reisedokument aus-
zustellen, tatsächlich unmöglich war. Zwar wurden dem Kläger (schriftliche)
Duldungen erst ab dem 26. Juli 2010 erteilt. Jedoch konnte er in der Zeit vom 1.
April 2008 bis zum 25. Juli 2010 die Erteilung einer Duldung beanspruchen.
Dieser Zeitraum ist im Rahmen des § 8 Abs. 2a BAföG als geduldeter Aufent-
halt zu berücksichtigen. Ein Ausländer hält sich nämlich auch dann im Sinne
des § 8 Abs. 2a BAföG geduldet im Bundesgebiet auf, wenn die Ausländerbe-
hörde es pflichtwidrig unterlassen hat, ihm eine Duldung zu erteilen und er die
Voraussetzungen für die Erteilung in einer den Anforderungen der Massenver-
waltung genügenden Weise nachgewiesen hat. Das ist hier der Fall.
(1) Die Auslegung der § 8 Abs. 2a BAföG ergibt, dass die Voraussetzung eines
geduldeten Aufenthalts auch für einen Zeitraum erfüllt ist, in dem dem Auslän-
der eine Duldung hätte erteilt werden müssen.
Der Wortlaut des § 8 Abs. 2a BAföG ist insoweit offen. Mangels einer ausdrück-
lichen Bezugnahme auf das Schriftformerfordernis des § 77 Abs. 1 Satz 1
AufenthG lässt er es zu, seinen Anwendungsbereich auch in den Fällen als er-
öffnet anzusehen, in denen der Ausländer (lediglich) die materiellen Vorausset-
zungen einer Duldung erfüllt, ohne dass ihm eine solche schriftlich erteilt wor-
den ist. Aus grammatikalischer Sicht kann die Bestimmung aber auch dahin
verstanden werden, dass eine schriftliche Duldung erteilt sein muss.
Rückschlüsse auf die Auslegung des § 8 Abs. 2a BAföG lassen sich auch nicht
aus der Interpretation der entsprechenden Merkmale in der Parallelnorm des
§ 59 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Art. 1
des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl I S. 594), geändert durch Gesetz vom
20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854), - SGB III - ziehen. Dies gilt gleicherma-
ßen für das systematische Verhältnis zu § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG
und § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. In diesen Bestimmungen wird ein An-
spruch auf eine Aufenthaltserlaubnis u.a. an einen mehrjährigen geduldeten
Aufenthalt geknüpft. Soweit dies dahin verstanden wird, dass auch solche Zei-
ten einbezogen werden, in denen der Ausländer die materiellen Duldungsvo-
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raussetzungen erfüllte, ihm hingegen eine Duldung nicht erteilt wurde, ist dies
das Ergebnis einer Auslegung jener Bestimmungen (vgl. Burr, in: Gemein-
schaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz - GK-AufenthG -, Stand: Januar
2014, § 25a AufenthG Rn. 4, und Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, a.a.O.,
§ 104a AufenthG Rn. 15, jeweils m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand:
September 2013, § 25a Rn. 2 und § 104a AufenthG Rn. 7). Dieses kann nicht
zwingend auf § 8 Abs. 2a BAföG übertragen werden.
Auch die historisch-genetische Auslegung des § 8 Abs. 2a BAföG weist nicht
zwingend darauf hin, dass nur Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen eine
förmliche Duldung erteilt wurde.
Sinn und Zweck der Bestimmung gebieten es hingegen, auch solche Zeiträume
in Ansatz zu bringen, in denen dem Ausländer von der Ausländerbehörde
pflichtwidrig eine Duldung nicht erteilt wurde. Der allgemeine Zweck der Be-
stimmung liegt darin, auch jungen geduldeten Ausländern den Zugang zur Aus-
bildung durch finanzielle Sicherung ihres Lebensunterhalts zu erleichtern (vgl.
BTDrucks 16/10914 S. 7 f. und 9; BTPlenprot 16/187, Stenografischer Bericht
S. 20175 C und 20176 A). Im Rahmen dieser Zwecksetzung kommt dem Erfor-
dernis eines geduldeten Aufenthalts seit mindestens vier Jahren vornehmlich
die Funktion zu, in verwaltungspraktikabler Weise sicherzustellen, dass sich der
Ausländer in dem genannten Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten hat und er
nicht „untergetaucht“ war oder sich in anderer Weise dem ausländerrechtlichen
Verfahren entzogen hat. Der Zweck des § 8 Abs. 2a BAföG darf nicht dadurch
unterlaufen werden, dass die Ausländerbehörde bei Vorliegen der materiellen
Voraussetzungen des § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG pflichtwidrig die Erteilung
einer das Schriftformerfordernis wahrenden Duldung unterlässt. Anderenfalls
hätte sie es entgegen dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck des § 8 Abs. 2a
BAföG in der Hand, durch pflichtwidriges Unterlassen einer Amtshandlung die
Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen zu vereiteln. Deshalb ist § 8 Abs. 2a
BAföG dahin auszulegen, dass er auch dann einen Anspruch auf Ausbildungs-
förderung verleiht, wenn die Ausländerbehörde von einer (schriftlichen) Duldung
abgesehen hat, obwohl sie eine solche hätte erteilen müssen. Sind die materiel-
len Voraussetzungen einer Aussetzung der Abschiebung gegeben, hat der Aus-
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länder einen Anspruch auf Erteilung einer förmlichen Duldung. Eine stillschwei-
gende - „faktische“ - Aussetzung der Abschiebung anstelle der förmlichen Dul-
dung sieht das Aufenthaltsgesetz nicht vor (vgl. Urteile vom 25. September
1997 - BVerwG 1 C 3.97 – BVerwGE 105, 232 <236> = Buchholz 402.240 § 55
AuslG Nr. 2 S. 5 f. und vom 21. März 2000 - BVerwG 1 C 23.99 - BVerwGE
111, 62 <65> = Buchholz 402.240 § 55 AuslG Nr. 7 S. 3; BVerfG, Kammerbe-
schluss vom 6. März 2003 - 2 BvR 397/02 - NVwZ 2003, 1250 <1251>).
(2) Die Feststellungslast für das Bestehen eines seit mindestens vier Jahren
ununterbrochenen geduldeten Aufenthalts im Bundesgebiet trägt der Ausländer.
Den Darlegungsanforderungen in einem Verfahren der Massenverwaltung ge-
nügt er in der Regel durch die Vorlage ausländerrechtlicher Dokumente oder
Bescheinigungen (vgl. BTDrucks 16/5172 S. 19 zu § 8 Abs. 2 BAföG-E).
Eine dem Gebot der Praktikabilität im Gesetzesvollzug entsprechende Nach-
weisführung wird in den Fällen der förmlichen Duldung durch die Vorlage der
gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG zu erstellenden Duldungsbescheinigung ermög-
licht (Nr. 8.2a.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbil-
dungsförderungsgesetz vom 15. Oktober 1991 (GMBl S. 770), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 29. Oktober 2013 (GMBl S. 1094); Fischer, in: Rothe/
Blanke; BAföG, 5. Aufl., Stand: April 2012, § 8 Rn. 53). Wurden einem Auslän-
der pflichtwidrig Duldungen nicht erteilt, so kann der in Rede stehende Nach-
weis insbesondere durch eine entsprechende Bescheinigung der Ausländerbe-
hörde geführt werden.
(3) Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen liegen hier die Vorausset-
zungen eines mindestens vierjährigen geduldeten Aufenthalts im Bundesgebiet
vor. Soweit dem Kläger Duldungen erteilt wurden, hat er diese vorgelegt. Die
materiellen Voraussetzungen einer Duldung waren - wie aufgezeigt - auch für
die Zeit vom 1. April bis zum 25. Juli 2012 erfüllt. Insoweit durfte es die Auslän-
derbehörde nicht bei einer „faktischen Duldung“ belassen, sondern hätte die
Abschiebung förmlich aussetzen müssen. Das Vorliegen der materiellen Dul-
dungsvoraussetzungen für diesen Zeitraum hat der Kläger durch Vorlage der
am 14. März 2012 von der Ausländerbehörde ausgestellten Bescheinigung
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nachgewiesen. Aus dieser ergibt sich, dass sich der Kläger auch in dem hier in
Rede stehenden Zeitraum im „Status der Duldung“ befand.
bb) Der Kläger erfüllt wegen seiner strafrechtlichen Verurteilungen gleichwohl
nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2a BAföG. Die Bestimmung ist im We-
ge der teleologischen Reduktion insoweit einzuschränken.
Die Befugnis der Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten
unter anderem dann zu, wenn diese nach ihrer grammatikalischen Fassung
Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers
nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im
Wege der sogenannten teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und
Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen (vgl. Urteil vom
9. Februar 2012 - BVerwG 5 C 10.11 - BVerwGE 142, 10 = Buchholz 454.710
§ 14 WoGG Nr. 1, jeweils Rn. 15 m.w.N.). Ob eine planwidrige Geset-
zeslücke als Voraussetzung einer teleologischen Reduktion vorliegt, ist nach
dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt (Ur-
teil vom 16. Mai 2013 - BVerwG 5 C 28.12 - NJW 2013, 2775 m.w.N.).
Liegt eine solche Lücke vor, ist sie durch Hinzufügung einer dem gesetzgeberi-
schen Plan entsprechenden Einschränkung zu schließen. So verhält es sich
hier.
§ 8 Abs. 2a BAföG erweist sich insoweit als planwidrig, als er keine Einschrän-
kung dahin enthält, dass Ausländer, die wegen einer im Bundesgebiet began-
genen vorsätzlichen Straftat im Sinne des § 18a Abs. 1 Nr. 7 AufenthG zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt wurden, dem Anwendungsbereich der Bestimmung
nicht unterfallen.
§ 8 Abs. 2a BAföG geht auf das Gesetz zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung
der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthalts-
rechtlicher Regelungen (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz) vom 20. Dezem-
ber 2008 (BGBl I S. 2846) zurück. Dieses Regelungswerk dient der teilweisen
Umsetzung des Aktionsprogramms der Bundesregierung „Beitrag der Arbeits-
migration zur Sicherung der Fachkräftebasis in Deutschland“ vom 16. Juli 2008
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(http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/aktionsprogramm-arbeits-
migration-fachkraeftebasis.pdf). Nach diesem Programm (S. 2 und 5) soll der
steigende Bedarf an Fachkräften dadurch gedeckt werden, dass vor allem die
Potenziale derjenigen jungen Ausländerinnen und Ausländer genutzt werden,
„die durch Integration im Inland mit der deutschen Kultur vertraut sind und hier
ihre Ausbildung absolvieren (‚Bildungsinländer/innen’)“. Dieses Anliegen bezieht
sich ausdrücklich auf junge geduldete Ausländerinnen und Ausländer. An diese
Erwägung knüpft die Begründung des Entwurfs des Arbeitsmigrationssteue-
rungsgesetzes, in dem § 8 Abs. 2a BAföG ursprünglich nicht enthalten war, an
und hebt hervor, dass der Zweck verfolgt werde, einen Beitrag zur langfristigen
Deckung des Fachkräftebedarfs dadurch zu leisten, dass aufenthaltsrechtliche
Erleichterungen für solche jungen geduldeten Ausländerinnen und Ausländer
geschaffen würden, „die durch Integration im Inland mit der deutschen Kultur
vertraut sind“ (vgl. BTDrucks 16/10288 S. 8). Vor diesem Hintergrund drängt es
sich auf, dass der Gesetzgeber solche geduldeten Ausländer begünstigen woll-
te, deren Aufenthalt zumindest die Erwartung rechtfertigt, dass sie sich in die
hiesigen Lebensverhältnisse einfügen werden.
Diese Zielgruppe hat auch nicht dadurch eine Erweiterung erfahren, dass im
parlamentarischen Ausschussverfahren der federführende Innenausschuss des
Deutschen Bundestages auf Antrag der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und
SPD empfahl, den Entwurf des Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes unter an-
derem um die Einfügung des § 8 Abs. 2a BAföG zu ergänzen. Diese Empfeh-
lung zielte darauf, den in dem Aktionsprogramm vorgesehenen erleichterten
Zugang junger geduldeter Ausländer zu einer Ausbildung durch eine Erweite-
rung des Ausbildungsförderungsrechts zu flankieren (BTDrucks 16/10914
S. 7 f.). Geduldete Ausländer mit einem Aufenthalt von mindestens vier Jahren
in Deutschland sollten denjenigen Ausländern gleichgestellt werden, die über
eine der in § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG genannten Aufenthaltserlaubnisse verfügen
(BTDrucks a.a.O.). Die durch das Aktionsprogramm initiierten Verbesserungen
für Geduldete sollten „im Ausbildungsförderungsrecht gespiegelt“ werden
(BTPlenprot 16/187, Stenografischer Bericht S. 20176 ). Es fehlt jeglicher
Ausübung einer Beschäftigung
- BeschVerfV> vom 22. November 2004 , im hier maßgebli-
chen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2011
S. 2258> bzw. vom 1. Juni 2012 ; § 32 Abs. 1 und 2 der Ver-
ordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
tigungsverordnung> i.d.F. vom 6. Juni 2013 ). Ebenfalls ohne
Belang ist, dass unabhängig von dem Abschluss einer (Schul-)Ausbildung der
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Erteilung eines Aufenthaltstitels etwa nach § 18a AufenthG die Sperre des § 11
Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegensteht.
Gemessen daran gehört der Kläger dem von § 8 Abs. 2a BAföG begünstigten
Personenkreis nicht an, weil er wegen versuchten Diebstahls mit Waffen in Tat-
einheit mit gefährlicher und schwerer Körperverletzung sowie wegen versuch-
ten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu mehr-
jährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurde.
b) Die Beklagte war auch nicht nach § 44 Abs. 2 SGB X verpflichtet, den Ableh-
nungsbescheid vom 26. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei-
des vom 22. Februar 2012 zurückzunehmen. Nach dieser Norm ist im Übrigen
ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er un-
anfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise zurückzunehmen. In Anknüpfung
an die Ausführungen zu a) fehlt es bereits an einer rechtswidrigen Versagung
von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
2. Aus den unter 1. dargelegten Gründen war die Beklagte nicht verpflichtet,
dem Kläger Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsge-
setz für den Besuch der Technischen Oberschule S. zu gewähren.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten
werden gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
Dr. Häußler
Dr. Fleuß
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Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Ausbildungsförderungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
AufenthG
§ 11 Abs. 1 Satz 2, § 18a Abs. 1 Nr. 7, § 25a Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, § 60a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4, § 77 Abs. 1 Satz 1,
§ 104 Abs. 1 Satz 1
BAföG
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1a Nr. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1,
§ 8 Abs. 2a
BeschV
§ 32 Abs. 1 und 2
BeschVerfV
§ 10
SGB III
§ 59 Abs. 2
Stichworte:
Ausbildungsförderung; Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsge-
setz; Rücknahme; Rechtswidrigkeit; Bewilligung; Personenkreis; Ausländer;
Duldung; geduldete Ausländer; Duldungsbescheinigung; fiktive Duldung; Straf-
haft; Ausbildung; Zugang; Nachweis; teleologische Reduktion; Integration; Sich-
Einfügen; Lebensverhältnisse; Integrationserwartung; Arbeitsmigration; Ar-
beitsmigrationssteuerungsgesetz; Aktionsprogramm; Ausbildung; Schulausbil-
dung; Straftat; Freiheitsstrafe; Ausweisung.
Leitsätze:
1. Ein Ausländer hält sich auch dann im Sinne des § 8 Abs. 2a BAföG geduldet
im Bundesgebiet auf, wenn die Ausländerbehörde es pflichtwidrig unterlassen
hat, ihm eine Duldung zu erteilen.
2. Wurden einem Ausländer pflichtwidrig Duldungen nicht erteilt, so kann dieser
den Nachweis, sich im Sinne des § 8 Abs. 2a BAföG seit mindestens vier Jah-
ren ununterbrochen geduldet im Bundesgebiet aufgehalten zu haben, durch ei-
ne entsprechende Bescheinigung der Ausländerbehörde führen.
3. Wegen der § 8 Abs. 2a BAföG zugrunde liegenden Integrationserwartung
verleiht die Bestimmung demjenigen keinen Anspruch, der im Sinne des § 18a
Abs. 1 Nr. 7 AufenthG verurteilt worden ist.
Urteil des 5. Senats vom 25. März 2014 - BVerwG 5 C 13.13
I. VG Stuttgart vom 15.01.2013 - Az.: VG 11 K 1711/12 -