Urteil des BVerwG vom 14.03.2012

Entschädigung, Vergleich, Bemessungsgrundlage, Division

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 C 13.11
VG 29 K 88.10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. März 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler
beschlossen:
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I. Die Parteien schließen auf Empfehlung des Gerichts fol-
genden Vergleich:
1. Die sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 17. Februar 2011 ergebenden Verpflichtungen blei-
ben bestehen.
2. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin zu 11 eine
zusätzliche Entschädigung in Höhe von 32 815,83 € nebst
Zinsen nach § 2 Satz 9 und 10 NS-VEntschG zu gewäh-
ren.
3. Die Klägerin zu 11 erklärt, dass damit alle ihre Ansprü-
che aus der streitgegenständlichen Schädigung erledigt
sind.
4. Die Beklagte trägt vier Fünftel, die Klägerin zu 11 ein
Fünftel der Kosten des Revisionsverfahrens.
5. Hinsichtlich der Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens verpflichtet sich die Beklagte, weitere 37 % der
außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 11 zu über-
nehmen. Ferner verpflichtet sich die Beklagte, der Kläge-
rin 9 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen
Kosten der Beklagten zu erstatten.
6. Weitergehende Kostenerstattungs- und prozessuale
Nebenansprüche bestehen nicht.
II. Der Vergleich wird wirksam, wenn ihn die Klägerin
zu 11 und die Beklagte schriftlich gegenüber dem Bun-
desverwaltungsgericht annehmen. Hierfür wird den Betei-
ligten eine Frist bis zum 16. April 2012 eingeräumt.
G r ü n d e :
Die Parteien sind bereit, sich im Wege gegenseitigen Nachgebens gemäß
§ 106 Satz 2 VwGO vergleichsweise auf die Höhe der Entschädigung zu eini-
gen. Dementsprechend unterbreitet der Berichterstatter oben stehenden Ver-
gleichsvorschlag, der nachfolgend im Einzelnen begründet wird.
1. Da von dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Februar 2011 noch zehn
weitere Kläger betroffen sind, steht es nur teilweise zur Disposition der Revi-
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sionsparteien. Um keine Streitfragen in Bezug auf die Abänderbarkeit des
Urteils aufkommen zu lassen, bleiben die darin enthaltenen Verpflichtungen
unverändert bestehen und werden lediglich durch die im Vergleich zusätzlich
begründeten Verpflichtungen ergänzt.
2. Bei der Berechnung der zusätzlichen Entschädigung werden die vom Verwal-
tungsgericht Berlin im Urteil vom 17. Februar 2011 (UA S. 12 - 15) ermittelten
Werte für die Vermögensgegenstände zugrunde gelegt. Danach beträgt die an-
teilige Bemessungsgrundlage der Revisionsklägerin 149 610,73 DM. Die Par-
teien einigen sich darauf, dass die Klägerin sich hiervon die Hälfte der 1951
erhaltenen Rückerstattungsleistungen (1 500 DM) nach § 3 Satz 1
NS-VEntschG i.V.m. § 6 EntschG abziehen lassen muss, nicht aber die wohl
bereits im Rückerstattungsverfahren verrechnete Gegenleistung. Die anteilige
Bemessungsgrundlage beträgt danach 148 110,73 DM. Dies entspricht (bei der
gebotenen Division durch 1,95583) einem Wert von 75 727,81 €.
Die Revisionsklägerin lässt sich hiervon den anteiligen Wert des Grundstücks
an der Oberseestraße (9 375 €) nach § 2 Satz 5 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 4
EntschG abziehen. Die Beklagte räumt ein, dass der Klägerin der von der
Egona GmbH i.L. für das Grundstück an der Ferdinand-Schultze-Straße erhal-
tene Betrag aufgrund der Besonderheiten des zugrunde liegenden Vergleichs
nicht angerechnet werden kann. Die der Klägerin zustehende Gesamtentschä-
digung beträgt somit 66 352,81 €.
Berücksichtigt man die bereits vom Verwaltungsgericht zugesprochene Ent-
schädigung von 33 536,98 € ergibt sich ein zusätzlich zu erstattender Betrag in
Höhe von 32 815,83 €. Dieser Betrag ist ebenfalls nach § 2 Satz 9 und 10
NS-VEntschG zu verzinsen.
3. Da die Klägerin zu 11 im Vergleichswege etwa 80 % der im Revisionsverfah-
ren beantragten zusätzlichen Entschädigung von 40 625 € erhalten soll, ent-
spricht es der Regelung des § 155 Abs. 1 VwGO, ihr vier Fünftel der Kosten
des Revisionsverfahren zu erstatten.
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4. Da ihr nach dem Vergleich etwa 75 % der im verwaltungsgerichtlichen Ver-
fahren beantragen Gesamtentschädigung von 89 001,42 € zugestanden wer-
den, sind ihr drei Viertel dieser Kosten zu ersetzen. Dies geschieht, indem die
Beklagte in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der Klägerin neben den
vom Verwaltungsgericht auferlegten 38 % weitere 37 % übernimmt. Ferner trägt
die Beklagte bei den Gerichtskosten und bei ihren außergerichtlichen Kosten
weitere 9 %, so dass die Klägerin im Ergebnis anstelle der vom Verwaltungsge-
richt auferlegten 34 % nur noch 25 % Fremdkosten zu begleichen hat.
Dieser Vergleichsvorschlag wird wirksam, sobald ihm beide Parteien zuge-
stimmt haben.
Dr. Häußler
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