Urteil des BVerwG vom 18.02.2008

Rücknahme, Arglistige Täuschung, Europäische Union, Wirkung Ex Tunc

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 C 13.07
VGH 5 B 03.2462
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
ohne mündliche Verhandlung am 18. Februar 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke,
Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird
ausgesetzt.
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wer-
den folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Steht Gemeinschaftsrecht der Rechtsfolge des Verlusts
der Unionsbürgerschaft (und der mit dieser verbundenen
Rechte und Grundfreiheiten) entgegen, der sich daraus
ergibt, dass eine nach nationalem (deutschem) Recht an
sich rechtmäßige Rücknahme einer durch arglistige Täu-
schung erschlichenen Einbürgerung in den Staatsverband
eines Mitgliedstaats (Deutschland) dazu führt, dass im
Zusammenwirken mit dem nationalen Staatsangehörig-
keitsrecht eines anderen Mitgliedstaats (Österreich) - wie
hier im Falle des Klägers infolge des Nichtwiederauflebens
der ursprünglich österreichischen Staatsangehörigkeit -
Staatenlosigkeit eintritt?
2. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird:
Muss der Mitgliedstaat (Deutschland), der den Unionsbür-
ger eingebürgert hat und die erschlichene Einbürgerung
wieder zurücknehmen will, unter Beachtung des Gemein-
schaftsrechts von der Rücknahme der Einbürgerung ganz
oder zeitweilig absehen, wenn oder solange sie die in
Frage 1 beschriebene Rechtsfolge des Verlusts der Uni-
onsbürgerschaft (und der mit dieser verbundenen Rechte
und Grundfreiheiten) hätte, oder ist der andere Mitglied-
staat (Österreich) der früheren Staatsangehörigkeit unter
Beachtung des Gemeinschaftsrechts verpflichtet, sein na-
tionales Recht so auszulegen und anzuwenden oder auch
anzupassen, dass diese Rechtsfolge nicht eintritt?
- 3 -
G r ü n d e :
I
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung in den
deutschen Staatsverband. Er wurde 1956 in Graz (Österreich) geboren und war
bis zu seiner Einbürgerung österreichischer Staatsangehöriger.
Nachdem im Juni 1995 von der Bundespolizeidirektion Graz gegen den Kläger
Ermittlungen wegen des (von ihm bestrittenen) Verdachts des schweren ge-
werbsmäßigen Betruges eingeleitet worden waren, reiste er aus Österreich aus
und nahm seinen Wohnsitz in München. Im Februar 1997 erließ das Landesge-
richt für Strafsachen in Graz einen nationalen Haftbefehl gegen den Kläger.
Bei der Landeshauptstadt München beantragte der Kläger im Februar 1998
seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. In dem hierfür verwende-
ten, von ihm unterschriebenen Antragsformular ist in der Rubrik „Angaben über
anhängige Ermittlungsverfahren“ handschriftlich eingetragen „keine“. Die Ein-
bürgerungsurkunde vom 25. Januar 1999 wurde dem Kläger am 5. Februar
1999 ausgehändigt. Im August 1999 erreichten die Landeshauptstadt München
Informationen des Magistrats der Stadt Graz, dass der Kläger dort per Haftbe-
fehl gesucht werde. Die Staatsanwaltschaft teilte der Landeshauptstadt Mün-
chen im September 1999 u.a. mit, dass der Kläger bereits im Juli 1995 vom
Landesgericht für Strafsachen in Graz als Beschuldigter vernommen worden
sei. Darauf hin nahm der beklagte Freistaat Bayern (Regierung von Ober-
bayern) nach Anhörung des Klägers die Einbürgerung mit Bescheid vom 4. Juli
2000 rückwirkend zurück, weil der Kläger das österreichische Ermittlungsver-
fahren verschwiegen und dadurch die Einbürgerung erschlichen habe.
Klage und Berufung blieben erfolglos. Auf die Revision des Klägers hat der
damals für das Staatsangehörigkeitsrecht zuständige 1. Senat des Bundesver-
waltungsgerichts das Berufungsurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 17. Juni 2002 wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-
1
2
3
4
- 4 -
rückverwiesen (vgl. Urteil vom 3. Juni 2003 - BVerwG 1 C 19.02 - BVerwGE
118, 216).
In seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2005 hat der Bayerische Verwaltungs-
gerichtshof die Berufung des Klägers abermals zurückgewiesen. Die Rück-
nahme der durch eine bewusste Täuschung erwirkten Einbürgerung sei recht-
mäßig. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Da-
nach könne ein ursprünglich rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er
unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft
oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Ermessensentschei-
dung des Beklagten sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Abwägungser-
gebnis halte sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen des eröffneten Rücknah-
meermessens. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Beklagte auch
unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben nicht gezwungen
gewesen, eine Rücknahme der vom Kläger arglistig erschlichenen Einbürge-
rung zurückzustellen oder gänzlich von ihr abzusehen. Die in Art. 17 Abs. 1 EG
geregelte Unionsbürgerschaft, die gemäß Abs. 2 der Vorschrift u.a. die in
Art. 18 ff. EG genannten Rechte vermittele, sei ein an der mitgliedstaatlichen
Staatsangehörigkeit anknüpfender Status. Dessen gemeinschaftsunmittelbare
und grundlegende Qualität ändere gemäß Art. 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EG
nichts an der Akzessorietät im Verhältnis zur nationalen Staatsangehörigkeit, so
dass Erwerb und Verlust ausschließlich durch die mitgliedstaatliche Staats-
angehörigkeit vermittelt würden. Die Festlegung der Voraussetzungen für den
Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit unterliege nach ständiger Recht-
sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) der
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten (unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 7. Juli
1992 - C-369/90 -, Slg. 1992, I-4239 Rn.10 - Micheletti; Urteil vom 11. Novem-
ber 1999 - C 179/98 -, Slg. 1999, I-7955 Rn. 29 - Mesbah; Urteil vom 20. Feb-
ruar 2001 - C-192/99 -, Slg. 2001, I-1237 Rn. 19 - Kaur). Dem darin zum Aus-
druck gebrachten Grundsatz, dass von dieser Zuständigkeit unter Beachtung
des Gemeinschaftsrechts Gebrauch zu machen sei, werde bei der Rücknahme
einer erschlichenen Einbürgerung im Falle des Eintritts von Staatenlosigkeit mit
der Folge des Verlusts der Unionsbürgerschaft dadurch Genüge getan, dass
die Bedeutung der durch die Unionsbürgerschaft vermittelten Rechte als abwä-
5
- 5 -
gungsrelevanter Belang von Gewicht in die Ermessenserwägungen einzustellen
sei. Die darüber hinausgehende Annahme einer gemeinschaftsrechtlichen Ver-
pflichtung, von der Rücknahme einer durch bewusste Täuschung erwirkten
Einbürgerung abzusehen, würde die von Art. 17 Abs. 1 EG respektierte Auto-
nomie der Mitgliedsstaaten bei der souveränen Ausgestaltung ihres Staatsan-
gehörigkeitsrechts im Kern treffen. Damit bestehe gemeinschaftsrechtlich kein
Hinderungsgrund, die vom Kläger erschlichene Einbürgerung zurückzunehmen.
Dass eine durch bewusste Täuschung erschlichene Einbürgerung auch nach
internationalem Recht nicht als schutzwürdig angesehen werde, ergebe sich
aus Art. 8 Abs. 2 Buchst. b des für die Bundesrepublik Deutschland mit Ver-
tragsgesetz vom 29. Juni 1977 (BGBl 1977 II, S. 597) ratifizierten Überein-
kommens zur Verminderung von Staatenlosigkeit vom 30. August 1961 sowie
aus der Regelung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b des Europäischen Übereinkom-
mens über Staatsangehörigkeit vom 6. November 1997. Soweit der Kläger rü-
ge, er verliere seine Unionsbürgerschaft aufgrund des unkoordinierten Zusam-
menwirkens der staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen der Bundesrepu-
blik Deutschland sowie der Republik Österreich, worin ein europarechtlicher
Verstoß begründet sei, verfange dies ebenfalls nicht. Die in diesem Zusam-
menhang vertretene These, aus Art. 17 EG und den entsprechenden Vorschrif-
ten der Grundrechte-Charta könne man die Verpflichtung ableiten, dass die EG-
Mitgliedsstaaten dann, wenn ein Gemeinschaftsbürger von einem zum anderen
als Staatsangehöriger wechsele, dessen Unionsbürgerschaft ungeschmälert
erhalten müssten, auch wenn dieser Wechsel - unabhängig von einem
Vertretenmüssen - fehlschlage, basiere auf der Annahme, dass der entlassende
Mitgliedsstaat (hier: Republik Österreich) seinen Staatsbürger endgültig und
ohne Vorsorge für den Fall entlasse, dass die beantragte Einbürgerung (hier: in
den deutschen Staatsverband) möglicherweise fehlschlage. Die Prämisse, der
Verlust der (österreichischen) Staatsangehörigkeit und in der Folge auch der
Unionsbürgerschaft erweise sich als unabwendbar, trage indes nicht. Denn das
österreichische Staatsbürgerschaftsgesetz sehe in §§ 27, 28 die Möglichkeit
einer Beibehaltungsbewilligung für den Fall des Erwerbs einer fremden
Staatsangehörigkeit vor, so dass die unterstellte Unausweichlichkeit des
Verlusts der Unionsbürgerschaft nicht bestehe. Selbst wenn man der These des
Klägers folge, ergäbe sich aus der Wertung des Art. 8 Abs. 2 Buchst. b des
- 6 -
Übereinkommens zur Verminderung von Staatenlosigkeit vom 30. August 1961
sowie Art. 7 Abs. 1 Buchst. b des Europäischen Übereinkommens über
Staatsangehörigkeit vom 6. November 1997 im Verhältnis zur Bundesrepublik
Deutschland die Vorrangigkeit einer die Republik Österreich treffenden Ver-
pflichtung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelasse-
ne Revision des Klägers, mit der er seinen Rechtsstandpunkt vertieft und bean-
tragt, die gegen ihn ergangenen Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 25. Oktober 2005 und des Verwaltungsgerichts München vom
12. Februar 2001 sowie den angefochtenen Bescheid der Regierung von Ober-
bayern vom 4. Juli 2000 aufzuheben.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in entsprechender An-
wendung des § 94 VwGO auszusetzen, um gemäß Art. 234 EG eine Vorabent-
scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu den im Te-
nor dieses Beschlusses gestellten Fragen einzuholen.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Beantwortung dieser Fragen
zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf den mit einer be-
standskräftigen Rücknahme der Einbürgerung des Klägers verbundenen Ver-
lust der deutschen Staatsangehörigkeit zugleich drohenden Verlust der Uni-
onsbürgerschaft (und der mit dieser verbundenen Rechte und Grundfreiheiten)
ab. Die vom Berufungsgericht vertretene und auf Art. 17 Abs. 1 EG gestützte
Entscheidung begegnet aus der Sicht des Senats nicht überwindbaren Beden-
ken, weil eine jeden Zweifel ausschließende Beantwortung der gemeinschafts-
rechtlichen Fragen anhand der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen Gemeinschaften nicht möglich erscheint.
6
7
8
9
- 7 -
1. Nach Auffassung des beschließenden Senats entspräche die - auf den Ver-
leihungszeitpunkt zurückwirkende - Rücknahme der Einbürgerung des Klägers
an sich dem nationalen Recht. Art. 48 des Bayerischen Verwaltungsverfah-
rensgesetzes (BayVwVfG) bildet eine ausreichende Rechtsgrundlage für die
ausgesprochene Rücknahme mit Wirkung ex tunc (vgl. Urteile des Senats vom
14. Februar 2008 - BVerwG 5 C 4.07 u.a. - und BVerfG, Urteil vom 24. Mai
2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24).
Art. 48 BayVwVfG hat folgenden Wortlaut:
„Art. 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nach-
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit
Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zu-
rückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein
Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet
oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf
nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zu-
rückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige
oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung
gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurück-
genommen werden, soweit der Begünstigte auf den Be-
stand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrau-
en unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an ei-
ner Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der
Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leis-
tungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getrof-
fen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren
Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann
sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
1. den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Dro-
hung oder Bestechung erwirkt hat,
2. den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in
wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig wa-
ren,
3. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder
infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
10
11
- 8 -
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der
Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenom-
men.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter
Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem
Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszuglei-
chen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Be-
stand des Verwaltungsakts vertraut hat, soweit sein Ver-
trauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse
schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der
Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des
Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem
Bestand des Verwaltungsakts hat. Der auszugleichende
Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt.
Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend
gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde
den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche
die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines
Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.
Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbar-
keit des Verwaltungsakts die nach Art. 3 zuständige Be-
hörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende
Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen wor-
den ist.“
Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt,
auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung
für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Klä-
ger hat die zuständige Einbürgerungsbehörde nach den nicht mit durchgreifen-
den Verfahrensrügen angefochtenen und daher für den Senat bindenden (§ 137
Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs in
seinem Urteil vom 25. Oktober 2005 über das Vorliegen der Einbürgerungsvor-
aussetzungen getäuscht und damit die Einbürgerung erschlichen. Sie war damit
von Anfang an rechtswidrig und konnte nach dem pflichtgemäß auszuübenden
Ermessen des Beklagten zurückgenommen werden. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist im ersten Revisionsurteil (Urteil vom 3. Juni 2003 a.a.O.
S. 222 ff.) davon ausgegangen, dass der Beklagte sein Ermessen rechtsfehler-
frei ausgeübt hat und die Rücknahme rechtmäßig ist, falls sich in dem erneuten
12
- 9 -
Berufungsverfahren der Vorwurf der bewussten Täuschung und die ursprüngli-
che Annahme im angefochtenen Bescheid bestätigen sollten, der Kläger werde
bei rückwirkender Zurücknahme der Einbürgerung nicht staatenlos, weil seine
österreichische Staatsbürgerschaft wieder auflebe. In dem neuen Berufungs-
verfahren hat der Verwaltungsgerichtshof zwar festgestellt, dass die österrei-
chische Staatsangehörigkeit nach Auskunft der zuständigen Staatsangehörig-
keitsbehörde nicht wieder auflebe, der Kläger also staatenlos werde, wenn die
Rücknahme der Einbürgerung als Deutscher bestandskräftig wird. Der Verwal-
tungsgerichtshof hat aber die im Berufungsverfahren nachgeschobenen um-
fangreichen Ermessenserwägungen des Beklagten hierzu und zu dem damit
verbundenen Verlust der Unionsbürgerschaft als ausreichend für die Aufrecht-
erhaltung der angefochtenen Ermessensentscheidung des Beklagten angese-
hen. Aus der Sicht des nationalen Rechts ist hiergegen - jedenfalls bei Berück-
sichtigung nur des Eintritts von Staatenlosigkeit - revisionsrechtlich im Ergebnis
nichts zu erinnern.
Der Senat hält jedoch nicht für hinreichend klar, ob sich das Berufungsurteil und
die angefochtene behördliche Ermessensentscheidung im Hinblick auf den mit
dem Verlust der deutschen und österreichischen Staatsangehörigkeit re-
gelmäßig zugleich eintretenden Verlust der Unionsbürgerschaft auch mit dem
Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit Art. 17 Abs. 1 EG, vereinbaren lassen.
Wäre dies zu verneinen und stünde der beklagte Freistaat Bayern danach in
der Pflicht, von der Rücknahme der Einbürgerung wegen des drohenden Ver-
lusts der Unionsbürgerschaft abzusehen, müsste dem klägerischen Begehren
stattgegeben werden; der angefochtene Bescheid über die Rücknahme der
Einbürgerung sowie die sie bestätigenden Urteile des Verwaltungsgerichtshofs
sowie des Verwaltungsgerichts wären aufzuheben.
Der Senat sieht deshalb die im Tenor formulierten Fragen für die von ihm im
vorliegenden Verfahren zu treffende Revisionsentscheidung als erheblich an.
13
14
- 10 -
2. Zur ersten Frage:
Der beschließende Senat sieht Zweifel, ob die Interpretation des in Art. 17
Abs. 1 Sätze 2 und 3 EG enthaltenen Akzessorietätsgedankens und die daraus
folgende gemeinschaftsrechtliche Bewertung des Falles, wie sie der Verwal-
tungsgerichtshof vorgenommen hat, mit Gemeinschaftsrecht zu vereinbaren ist.
Er bittet den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften deshalb, die erste
Vorlagefrage zu beantworten.
a) Ausgehend von Art. 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EG und der dort geregelten
Akzessorietät der Unionsbürgerschaft im Verhältnis zur nationalen Staatsbür-
gerschaft vertritt der Verwaltungsgerichtshof in seinem mit der Revision ange-
fochtenen Urteil die Auffassung, der Erwerb und der Verlust der Unionsbürger-
schaft würden ausschließlich durch die mitgliedstaatliche Staatsangehörigkeit
vermittelt und die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und Verlust
der Staatsangehörigkeit unterliegen der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.
Soweit der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Juli 1992 (C-369/90
- Slg. 1992, S. I-4239 - Micheletti) darauf hinweise, dass von dieser Zuständig-
keit unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts Gebrauch zu machen sei, werde
dem bei der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung im Falle des Eintritts
von Staatenlosigkeit mit der Folge des Verlusts der Unionsbürgerschaft dadurch
Genüge getan, dass die Bedeutung der durch die Unionsbürgerschaft
vermittelten Rechte als abwägungsrelevanter Belang von Gewicht in die
Ermessenserwägungen einzustellen sei. Die darüber hinausgehende Annahme
einer europarechtlichen Verpflichtung, von der Rücknahme einer durch
bewusste Täuschung erwirkten Einbürgerung absehen zu müssen, würde die
von Art. 17 Abs. 1 EG respektierte Autonomie der Mitgliedstaaten bei der sou-
veränen Ausgestaltung ihres Staatsangehörigkeitsrechts im Kern treffen.
Für den vorliegenden Fall hätte diese Betrachtungsweise die - vom Verwal-
tungsgerichtshof gesehene - Konsequenz, dass der Kläger nicht nur seit dem
5. Februar 1999 als Staatenloser zu gelten, sondern zugleich auch die Unions-
bürgerschaft verloren hätte. Er würde nämlich zum einen infolge der Rücknah-
me der Einbürgerung als Deutscher die hieran anknüpfende Unionsbürger-
15
16
17
- 11 -
schaft verlieren und zum anderen die vor der Einbürgerung bestehende, über
die rechtmäßig (durch Geburt) erworbene österreichische Staatsbürgerschaft
vermittelte Unionsbürgerschaft nicht wieder erlangen und möglicherweise auch
künftig nicht wieder erwerben können. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu
- für den beschließenden Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend - festgestellt,
dass der Kläger nach § 27 des Österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes
seine österreichische Staatsbürgerschaft mit der am 5. Februar 1999
vollzogenen Einbürgerung als Deutscher kraft Gesetzes endgültig verloren hat,
woran die rückwirkende Rücknahme der Einbürgerung nichts ändert, und dass
er die Voraussetzungen für eine sofortige Wiedereinbürgerung in den österrei-
chischen Staatsverband (u.a. einen zumindest einjährigen ununterbrochenen
Hauptwohnsitz in der Republik Österreich) nicht erfüllt.
b) Dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht lässt sich entgegen der Auffassung
des Verwaltungsgerichtshofs nicht zweifelsfrei entnehmen, dass der mit einer
Einbürgerungsrücknahme verbundene Verlust einer zuvor schon rechtmäßig
bestandenen Unionsbürgerschaft (und der mit dieser verbundenen Rechte und
Grundfreiheiten) hinzunehmen ist. Das ergibt sich für den Senat aus folgenden
Erwägungen:
aa) Es trifft zwar zu, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 7. Juli 1992
(C-369/90 - Slg. 1992, S. I-04239 - Micheletti) und vom 20. Februar 2001
(C-192/99 - Slg. 2001, S. I-01237 - Kaur) entschieden hat, die Festlegung der
Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit un-
terfalle der Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten. Der Gerichtshof hat
dies allerdings mit dem - auch vom Berufungsgericht erkannten - Hinweis ver-
bunden, dass von dieser Zuständigkeit unter Beachtung des Gemeinschafts-
rechts Gebrauch zu machen sei (vgl. EuGH, Urteile vom 7. Juli 1992 a.a.O.
Rn. 10 und vom 20. Februar 2001 a.a.O. Rn. 19; vgl. ferner Urteil vom 11. No-
vember 1999 - C-179/98 - Slg. 1999, S. I-07955 - Fatna Mesbah). Bedeutung
und Tragweite dieses Vorbehalts sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen Gemeinschaften noch nicht hinreichend geklärt.
18
19
- 12 -
bb) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat aus dem zitierten
Vorbehalt des Gemeinschaftsrechts bei der Festlegung des Erwerbs und des
Verlusts der Staatsangehörigkeit durch die Mitgliedstaaten in seinen bisherigen
Entscheidungen lediglich die Maxime abgeleitet, dass ein Mitgliedstaat die Wir-
kungen der Verleihung der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates
nicht dadurch beschränken dürfe, dass er zusätzliche Voraussetzungen für die
Anerkennung dieser Staatsangehörigkeit im Hinblick auf die Ausübung der
Grundfreiheiten aufstelle (s. Urteil vom 7. Juli 1992 a.a.O. Rn. 14 f.). Seinen
Entscheidungen lässt sich hingegen nicht entnehmen, wo die Grenze für eine
Beschränkung des nationalen Staatsangehörigkeitsrechts durch das Gemein-
schaftsrecht im Hinblick auf den Verlust der Unionsbürgerschaft allgemein oder
jedenfalls in besonderen Fallkonstellationen wie der vorliegenden verläuft.
cc) Es ist daher fraglich und lässt sich aus Art. 17 Abs. 1 EG auch nicht ohne
Weiteres ableiten, ob von diesem Vorbehalt des Gemeinschaftsrechts auch
Fälle erfasst sind, in denen ein Mitgliedstaat eine von der Intention her aus-
schließlich die eigene Staatsangehörigkeit und nicht die eines anderen Mit-
gliedstaates bzw. deren Gemeinschaftsbezug betreffende Regelung getroffen
hat oder anwendet, die im Ergebnis aber zugleich (automatisch) zum Verlust
einer über die frühere Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates ver-
mittelten gemeinschaftsrechtlichen Rechtsposition - hier: die Unionsbürger-
schaft mit den daraus fließenden Unionsbürgerrechten nach Art. 18 ff. EG -
führt. Eine diese Rechtsfolge verbietende Auslegung des Gemeinschaftsrechts
könnte in Betracht kommen, wenn die von einem nach den nationalen Rechts-
vorschriften zulässigen Verlust der Staatsangehörigkeit(en) Betroffenen gleich-
sam „überschießend“ ihren vormals rechtmäßig erworbenen und nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs „grundlegenden Status“ als Angehörige eines
Mitgliedstaates verlören und über die damit verbundenen Rechte und
Grundfreiheiten nicht mehr verfügen könnten (EuGH, Urteile vom 20. Septem-
ber 2001 - C-184/99 - Slg. 2001, S. I-06193, Rn. 31 - Grzelczyk; vom 11. Juli
2002 - C-224/98 - Slg. 2002, S. I-06191 - D´Hoop, und vom 17. September
2002 - C-413/99 - Slg. 2002, S. I-07091 - Baumbast).
20
21
- 13 -
dd) Dass eine Beschränkung des nationalen Staatsangehörigkeitsrechts durch
das Gemeinschaftsrecht nicht außerhalb des vernünftigerweise Denkbaren
liegt, zeigt auch ein Blick in die einschlägige europarechtliche Literatur. Dort
wird in Übereinstimmung mit der Aussage des Gerichtshofs zum gemein-
schaftsrechtlichen Vorbehalt bei der Ausübung der Zuständigkeit über die Fest-
legung des Erwerbs und des Verlusts der Staatsangehörigkeit durch die Mit-
gliedstaaten die Auffassung vertreten, dass auch Maßnahmen der Staaten im
Rahmen ihrer ausschließlichen Kompetenzen wegen ihrer Auswirkungen auf
gemeinschaftsrechtliche Rechtspositionen in den Anwendungsbereich des
Gemeinschaftsrechts fallen und daher durch dieses beschränkt werden können
(vgl. Hatje, in: Schwarze, EU-Kommentar, 2000, Art. 17, Rn. 4; siehe ferner
Sauerwald, Die Unionsbürgerschaft und das Staatsangehörigkeitsrecht in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 1996, S. 119 ff.; Schönberger, Uni-
onsbürger, 2005, S. 282 ff.; Kluth, in: Callies/Ruffert, Kommentar des Vertrages
über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft - EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 17 EG Rn. 9; Randelzhofer/
Forsthoff, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Bd. 2, Stand:
Oktober 2006, vor Art. 39 - 55 EG Rn. 13; Kreuzer, in: Hailbronner/Wilms,
Recht der Europäischen Union, Bd. II, Stand: Dezember 2006, Art. 17 EG
Rn. 32; Haag, in: von der Groeben/Schwarze, Vertrag über die Europäische
Union und Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Kommentar,
6. Aufl. 2003, Art. 17 EG Rn. 8; Streinz, EUV/EGV, Kommentar, 2003, Art. 17
EG Rn. 28; Zimmermann, EuR 1995, S. 54, 59 ff). Umstritten ist, wie weit die
möglichen gemeinschaftsrechtlichen Bindungen reichen. Einerseits wird ange-
nommen, dass eine Regelung über den Erwerb oder den Verlust der Staatsan-
gehörigkeit nur dann gemeinschaftsrechtlich zu betrachten sei, wenn an die
Ausübung der europarechtlich determinierten Freizügigkeitsrechte nachteilige
Folgen für die Staatsangehörigkeit geknüpft würden (vgl. etwa Randelzhofer/
Forsthoff a.a.O. vor Art. 39 - 55 EG Rn. 13). Andererseits wird argumentiert, es
sei davon auszugehen, dass eine nationale Staatsangehörigkeitsregelung trotz
der Akzessorietät nicht auf den Unionsbürgerstatus durchschlagen dürfe, wenn
sie unmittelbar Rechtspositionen verletze, die dem Einzelnen aus dem Integra-
tionsprozess zuflössen; den Mitgliedstaaten bleibe in solchen Fällen das Recht
verwehrt, sich auf ihre Souveränität und nationale Identität zu berufen (so
22
- 14 -
Kotalakidis, Von der nationalen Staatsangehörigkeit zur Unionsbürgerschaft,
2000, S. 316; für weitergehende Einschränkungen des nationalen Staatsange-
hörigkeitsrechts durch das Gemeinschaftsrecht auch Hall, Loss of Union
Citizenship in Breach of Fundamental Rights, European Law Review 1996,
S. 129 ff.; de Groot in: La Torre, European Citizenship, 1998, S. 136 ff.).
3. Zur zweiten Frage:
Sollte die erste Vorlagefrage zu bejahen sein, bittet der Senat um Beantwortung
der weiteren Frage, welcher der beteiligten Mitgliedstaaten dafür einzustehen
hat oder die rechtlichen Vorkehrungen treffen muss, damit der Verlust der
Unionsbürgerschaft (und/oder der mit dieser verbundenen Rechte und Grund-
freiheiten) nicht eintritt. Das heißt für den vorliegenden Fall des Klägers, ob
Deutschland dessen Einbürgerung unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts
nicht zurücknehmen darf oder ob Österreich als das Land der früheren Staats-
angehörigkeit sein nationales Recht gemeinschaftsrechtskonform so auslegen
oder anwenden oder ändern muss, dass der Kläger im Falle einer rechtmäßi-
gen Rücknahme der deutschen Einbürgerung die durch die ursprüngliche,
rechtmäßig (durch Geburt) erworbene Staatsangehörigkeit vermittelte Unions-
bürgerschaft (und/oder die mit dieser verbundenen Rechte und Grundfreiheiten)
nicht verliert. Letzteres wäre insbesondere dadurch zu erreichen, dass das
nationale Recht den Verlust der Staatsangehörigkeit wieder entfallen lässt,
wenn die den Verlust bewirkende Verleihung der Staatsangehörigkeit eines
anderen Mitgliedstaats - wie im Falle des Klägers - rückwirkend zurückgenom-
men wird.
Auch diese Frage lässt sich nicht ohne weiteres mit Hilfe des Unionsrechts oder
aus der bisher ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften beantworten. Sie bedarf jedoch der Klärung, weil es der Senat
zumindest für möglich hält, dass die Republik Österreich als Mitgliedstaat und
Staat der früheren Staatsangehörigkeit des Klägers unter Beachtung des
Gebots der Gemeinschaftstreue sowie unter Berücksichtigung der in Art. 8
Abs. 2 Buchst. b des Übereinkommens zur Verminderung von Staatenlosigkeit
vom 30. August 1961 sowie in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b des Europäischen Über-
23
24
- 15 -
einkommens über Staatsangehörigkeit vom 6. November 1997 zum Ausdruck
kommenden Wertungen dazu verpflichtet ist, sein nationales Recht entspre-
chend auszulegen und anzuwenden oder auch für den Fall anzupassen, dass
- wie hier im Falle des Klägers - keine Beibehaltungsbewilligung für den Fall des
Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit erteilt worden ist.
Hund
Schmidt
Dr. Franke
Dr. Brunn
Prof. Dr. Berlit
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Staatsangehörigkeitsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
EG
Art. 17 Abs. 1, Art. 234
BayVwVfG Art. 48 Abs. 1 Satz 1
Stichworte:
Rücknahme einer Einbürgerung wegen bewusster Täuschung; Verlust der Uni-
onsbürgerschaft durch Rücknahme der Einbürgerung eines vormaligen Staats-
angehörigen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union.
Leitsatz:
Zur Frage, ob Gemeinschaftsrecht der Rechtsfolge des Verlusts der Unions-
bürgerschaft (und der mit dieser verbundenen Rechte und Grundfreiheiten)
entgegensteht, der sich daraus ergibt, dass eine nach nationalem (deutschem)
Recht an sich rechtmäßige Rücknahme einer durch arglistige Täuschung er-
schlichenen Einbürgerung in den Staatsverband eines Mitgliedstaats (Deutsch-
land) dazu führt, dass im Zusammenwirken mit dem nationalen Staatsangehö-
rigkeitsrecht eines anderen Mitgliedstaats (Österreich) - wie hier im Falle des
Klägers infolge des Nichtwiederauflebens der ursprünglich österreichischen
Staatsangehörigkeit - Staatenlosigkeit eintritt (Vorlage zur Vorabentscheidung
an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften).
Beschluss des 5. Senats vom 18. Februar 2008 - BVerwG 5 C 13.07
I. VG München vom 12.02.2001 - Az.: VG M 25 K 00.3348 -
II. VGH München vom 25.10.2005 - Az.: VGH 5 B 03.2462 -