Urteil des BVerwG vom 07.07.2005

Sozialhilfe, Kostenbeitrag, Sozialleistung, Auszahlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 13.03
VGH 12 S 1594/02
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
vom 27. September 2002 wird aufgehoben. Ferner werden das
Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Juni 2002 und
der Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2001 sowie der Wi-
derspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom
27. September 2001 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass dem Beigeladenen für die Zeit vom
1. Januar bis zum 31. Dezember 2001 ein Anspruch auf Wohn-
geld zusteht, wobei das Arbeitseinkommen und die Rente des
Beigeladenen, nicht aber der Pauschbetrag nach § 8 WoGV
F. 2001 in Höhe von 1 100 DM als dessen Einkommen zu be-
rücksichtigen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 1/5, die Beklagte 4/5 der Kosten des Verfah-
rens.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass dem Beigeladenen für die Zeit vom 1. Ja-
nuar bis zum 31. Dezember 2001 ein Anspruch auf Wohngeld zusteht.
Der Kläger, ein überörtlicher Sozialhilfeträger, leistete dem Beigeladenen erweiterte
Hilfe nach § 43 BSHG durch Übernahme der Heimkosten. Am 24. Januar 2001 be-
antragte er für den Beigeladenen die (Weiter-)Gewährung von Wohngeld als Mietzu-
schuss ab dem 1. Januar 2001 und machte gleichzeitig Erstattungsansprüche nach
§ 104 SGB X in Höhe des zu gewährenden Wohngeldes geltend. Mit Bescheid vom
19. Juli 2001 lehnte die Beklagte den Antrag ab, wobei sie neben dem Pauschbetrag
nach § 10 Abs. 2 Nr. 16 WoGG i.V.m. § 8 WoGV in Höhe von monatlich 1 100 DM
1
2
- 3 -
auch das Arbeitseinkommen des Beigeladenen in der Werkstatt für Behinderte (mo-
natlich 283 DM und Weihnachtsgeld 100 DM) sowie seine Rente (Bruttorente monat-
lich 1 254,30 DM) als Einkommen berücksichtigte.
Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht
unter Aufhebung der entgegenstehenden Verwaltungsbescheide festgestellt, dass
dem Kläger für den Beigeladenen für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 Wohngeld in
gesetzlicher Höhe zu gewähren sei. Die Berufung hiergegen hat der Verwaltungsge-
richtshof zurückgewiesen mit im Wesentlichen folgender Begründung:
Die Beklagte sei dem Grunde nach verpflichtet, dem Beigeladenen Wohngeld für die
Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 zu gewähren. Dabei seien als Einkom-
men neben dem Festbetrag nach § 10 Abs. 2 Nr. 16 WoGG i.V.m. § 8 WoGV in Hö-
he von 1 100 DM monatlich die Bruttoeinnahmen des Beigeladenen aus seiner Tä-
tigkeit in der Werkstatt für Behinderte (monatlich 283 DM nebst 100 DM Weihnachts-
geld) sowie der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von monatlich
95,32 DM zu berücksichtigen, nicht hingegen die vom Kläger im Erstattungswege
vereinnahmte Erwerbsunfähigkeitsrente des Beigeladenen, weil sie ihm tatsächlich
und rechtlich nicht zustehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts (Urteil vom 29. August 1997 - BVerwG 8 C 13.96 -
WoGG Nr. 9>) zählten zum Einkommen eines Hilfebedürftigen nicht Zahlungen, die
an den Sozialhilfeträger auf einen nach § 91 BSHG auf ihn übergegangenen Unter-
haltsanspruch des Hilfebedürftigen geleistet würden. Gleiches gelte bei Erstattungs-
ansprüchen nach §§ 102 ff. SGB X. Zwar bewirkten die Erstattungsregelungen kei-
nen gesetzlichen Forderungsübergang, aber auch im Erstattungsfall stehe die Forde-
rung auf Auszahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente dem Beigeladenen rechtlich nicht
mehr zu. Dies folge aus den Erstattungsregelungen und der Vorschrift des § 107
SGB X, nach der der Anspruch des Berechtigten gegen den erstattungspflichtigen
Leistungsträger bereits dann als erfüllt gelte und damit erlösche, soweit ein Erstat-
tungsanspruch bestehe.
Mit ihrer Revision gegen das Berufungsurteil begehrt die Beklagte, die Klage auf
Feststellung des Wohngeldanspruchs des Beigeladenen abzuweisen. Sie rügt die
Verletzung von § 10 WoGG.
3
4
5
- 4 -
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141 Satz 1 i.V.m.
§ 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ent-
scheiden kann, ist zum Teil begründet, weil bei der Berechnung des dem Beigelade-
nen für den streitbefangenen Zeitraum zustehenden Anspruchs auf Wohngeld als
Einkommen zwar das Arbeitseinkommen und die Rente des Beigeladenen, nicht
aber der Pauschbetrag nach § 8 WoGV F. 2001 in Höhe von 1 100 DM zu berück-
sichtigen sind.
1. Im Ansatz zutreffend haben die Vorinstanzen angenommen, dass der Kläger nach
§ 91a BSHG berechtigt ist, im eigenen Namen die Feststellung zu begehren, dass
dem Beigeladenen ein Anspruch auf Wohngeld zustehe. Dies folgt, wie das Bundes-
verwaltungsgericht bereits entschieden hat (BVerwGE 119, 322 <323>), daraus,
dass Sozialhilfeleistungen gegenüber den Leistungen des Wohngeldgesetzes nach-
rangig sind (vgl. § 2 Abs. 1 BSHG) und der Kläger im Falle des Bestehens des gel-
tend gemachten Wohngeldanspruchs erstattungsberechtigt ist (§ 104 Abs. 1 SGB X,
§ 26 SGB I).
Indem § 91a BSHG den erstattungsberechtigten Träger der Sozialhilfe befugt, die
Feststellung einer Sozialleistung zu betreiben, bezieht er sich auf Fälle, in denen ne-
ben der Leistung von Sozialhilfe noch (jedenfalls) eine andere Sozialleistung in Be-
tracht kommt. Damit gehört er zu den Regelungen der Rechtsbeziehungen zwischen
einem Leistungsberechtigten und zwei (oder mehreren) Sozialleistungsträgern und
steht deshalb neben den Vorschriften der §§ 102 ff. SGB X über die Erstattungsan-
sprüche der Leistungsträger untereinander. § 107 SGB X, wonach, soweit ein Erstat-
tungsanspruch besteht, der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung ver-
pflichteten Leistungsträger als erfüllt gilt, steht der Anwendung des § 91a BSHG nicht
entgegen. Allerdings könnte ein Widerspruch in § 107 Abs. 1 SGB X selbst gesehen
werden. Denn dort wird einerseits das Bestehen eines Erstattungsanspruchs
6
7
8
9
- 5 -
vorausgesetzt, wobei ein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X seinerseits
voraussetzt, dass ein anderer Leistungsträger als der, der dem Leistungsberechtig-
ten Sozialleistungen erbracht hat, dem Leistungsberechtigten gegenüber zu Sozial-
leistungen verpflichtet ist. Andererseits bestimmt § 107 Abs. 1 SGB X als
Rechtsfolge, dass der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflich-
teten (anderen) Leistungsträger als erfüllt gilt, wobei als Folge dieser Erfüllungsfiktion
der Leistungsanspruch des Leistungsberechtigten gegen diesen Leistungsverpflich-
teten erlischt.
Einen solchen - vermeintlichen - Widerspruch enthält § 107 Abs. 1 SGB X jedoch
nicht. Mit der Erfüllungsfiktion auf der Rechtsfolgenseite bringt er nicht Leistungsan-
sprüche gegen den verpflichteten Leistungsträger als Voraussetzung für einen Er-
stattungsanspruch auf der Tatbestandsseite zum Erlöschen. Aufgabe der Erfüllungs-
fiktion des § 107 Abs. 1 SGB X ist es vielmehr allein zu vermeiden, dass der Emp-
fänger erbrachter Sozialleistungen diese einerseits zurückgeben, andererseits aber
als Leistungsberechtigter seinen fortbestehenden Anspruch auf Sozialleistungen ge-
gen den verpflichteten Leistungsträger geltend machen müsste. Der Ausgleich soll
ohne Beteiligung des Sozialleistungsberechtigten allein zwischen den Leistungsträ-
gern erfolgen. Deshalb bewirkt die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X kein
Erlöschen des Leistungsanspruchs, soweit dieser Voraussetzung für einen Erstat-
tungsanspruch ist, sondern beschränkt sich darauf, dass der Leistungsanspruch, der
als erfüllt gilt, nicht mehr dazu berechtigt, eine Leistung zu verlangen; er wirkt aber
zwischen dem Leistungsverpflichteten und dem Leistungsberechtigten als Rechts-
grund für die erfüllende Leistung fort.
Die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X schränkt die Anwendung des § 91a
BSHG nicht ein. Denn nach dieser Vorschrift kann der erstattungsberechtigte Träger
der Sozialhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben. Damit wird nicht eine
Leistung an den Sozialleistungsberechtigten, sondern nur die Feststellung eines An-
spruchs auf eine Sozialleistung, hier Wohngeld, als Voraussetzung für einen Erstat-
tungsanspruch begehrt.
2. Für die Berechnung der Höhe des geltend gemachten Wohngeldanspruchs gehen
die Beteiligten zu Recht übereinstimmend davon aus, dass in dem das Jahr 2001
10
11
12
- 6 -
betreffenden Streitfall nach § 3 Abs. 2 Nr. 5, § 5 Abs. 3 Satz 2 und § 8 Abs. 1 WoGG
in der hierfür maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2001
(BGBl I S. 2) - WoGG F. 2001 - bei der Berechnung des Wohngeldes eine Miete in
Höhe von monatlich 684,54 DM (Haushalt mit einem Alleinstehenden, Mietstufe V,
bezugsfertig ab 1. Januar 1992) zu Grunde zu legen ist. Streit zwischen den Beteilig-
ten besteht darüber, ob das Arbeitseinkommen des Beigeladenen (2.1), die Rente
des Beigeladenen (2.2) und der Pauschbetrag nach § 8 WoGV F. 2001 (2.3) wohn-
geldrechtlich als dessen Einkommen zu berücksichtigen sind, nicht hingegen über
die jeweilige Höhe dieser Beträge.
2.1 Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zum "Wohngeld in gesetzlicher
Höhe" davon ausgegangen ist, dass das Arbeitseinkommen des Beigeladenen
wohngeldrechtlich zu berücksichtigendes Einkommen ist, kann offen bleiben, ob der
Rechtsstreit insoweit überhaupt in die Revision gelangt ist. Jedenfalls sind beide Vor-
instanzen zu Recht davon ausgegangen, dass das Arbeitseinkommen des Beigela-
denen dessen Einkommen ist. Diese Eigenschaft verliert es nicht dadurch, dass der
Sozialhilfeträger nach § 43 Abs.1 Satz 2 BSHG einen Kostenbeitrag aus diesem Ar-
beitseinkommen beansprucht. Vielmehr setzt ein solcher Kostenbeitrag voraus, dass
der Beigeladene die Mittel aus seinem Einkommen aufbringen kann.
2.2 Die Auffassung des Berufungsgerichts, die dem Beigeladenen bewilligte Er-
werbsunfähigkeitsrente sei wohngeldrechtlich nicht als dessen Einkommen zu be-
rücksichtigen, weil sie ihm tatsächlich und rechtlich nicht zustehe, verletzt Bundes-
recht.
Diese Auffassung lässt sich nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
29. August 1997 - BVerwG 8 C 13.96 - (Buchholz 454.71 § 10 WoGG Nr. 9 = NDV-
RD 1998, 27 = ZMR 1998, 113) stützen. Dort hatte das Bundesverwaltungsgericht zu
einem nach § 91 BSHG auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsan-
spruch entschieden, dass Beträge, die der Träger der Sozialhilfe infolge dieses An-
spruchsübergangs erhalte, wohngeldrechtlich keine beachtlichen Einnahmen des
Sozialhilfeempfängers seien, sondern aufgrund des gesetzlichen Forderungsüber-
gangs rechtlich dem Sozialhilfeträger zustünden. Dem ist der hier vorliegende Fall, in
dem eine Rente nicht - mit der Folge eines Kostenbeitrags zu den Sozialhilfekosten
13
14
15
- 7 -
nach § 43 Abs.1 Satz 2 BSHG - an den rentenberechtigten Hilfeempfänger ausge-
zahlt wird, sondern der Sozialhilfeträger vom Rententräger Erstattung nach § 104
Abs. 1 Satz 4 SGB X erhält, nicht vergleichbar. Denn anders als bei einer Leistung
auf einen übergegangenen Anspruch erhält der nach § 104 SGB X Erstattungsbe-
rechtigte nicht die Leistung aus dem Sozialleistungsanspruch selbst (hier Rente),
sondern eine Erstattungsleistung aus einem vom Sozialleistungsanspruch zu tren-
nenden Erstattungsanspruch. In den Erstattungsfällen nach §§ 102 ff. SGB X geht
der Anspruch auf eine andere Sozialleistung (hier Rente) nicht mit der Erbringung
von Sozialhilfe auf den Sozialhilfeträger über, findet also kein Anspruchsinhaber-
wechsel statt.
Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Einwand der Beklagten, es dürfe wohngeld-
rechtlich keinen Unterschied machen, ob die Rentenleistungen direkt vom rentenbe-
rechtigten Sozialhilfeempfänger für die Heimkosten eingesetzt oder ob sie vom Sozi-
alhilfeträger im Erstattungswege vereinnahmt würden, entgegengehalten, dass der
Sozialhilfeträger im Rahmen der erweiterten Hilfe nach § 43 Abs. 1 BSHG die Hilfe
auch dann in vollem Umfang zu gewähren habe, wenn den in § 28 BSHG genannten
Personen, also auch dem Hilfesuchenden selbst, die Aufbringung der Mittel zu einem
Teil zuzumuten sei. Zu Unrecht aber meint es, die Erfüllung dieser Verpflichtung zur
Leistung von Sozialhilfe in vollem Umfang habe das Erlöschen des auf die Aus-
zahlung der Rente gerichteten Leistungsanspruchs des Beigeladenen zur Folge. Das
kann, muss aber nicht sein. Denn bei der erweiterten Hilfe nach § 43 Abs. 1 BSHG
gibt es zwei rechtlich gleichwertige Möglichkeiten, eine andere Sozialleistung (hier
Rente), die sozialhilferechtlich vorrangig und deshalb einzusetzen ist, auch einzuset-
zen. Entweder zahlt der Rententräger die Rente an den rentenberechtigten Hilfe-
empfänger jeweils vor der Leistung von Sozialhilfe und dieser daraus seinen Kos-
tenbeitrag nach § 43 Abs. 1 Satz 2 BSHG an den Sozialhilfeträger, was voraussetzt,
dass die Rente sein Einkommen ist. Oder der Sozialhilfeträger leistet zuerst und er-
langt dadurch einen Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X in Höhe
des Kostenbeitrags nach § 43 Abs. 1 Satz 2 BSHG gegen den Rententräger mit der
Folge aus § 107 SGB X, dass der Anspruch des Rentenberechtigten gegen den
Rententräger als erfüllt gilt.
16
- 8 -
Der Annahme, dass die Rente auch im zweitgenannten Fall Einkommen des Ren-
tenberechtigten ist, steht § 107 Abs. 1 SGB X nicht entgegen. Das Gegenteil ist der
Fall.
Zum einen setzt § 107 Abs. 1 SGB X für seine Erfüllungsfiktion voraus, dass ein Er-
stattungsanspruch besteht. Ein Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. SGB X kann
aber nur bestehen, wenn dem Berechtigten gegenüber (wenigstens) noch ein zweiter
Leistungsträger zu einer Sozialleistung verpflichtet ist. Ein Erstattungsanspruch des
Klägers gegen den Rententräger nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X setzt demnach
notwendig voraus, dass die dem Beigeladenen zustehende Rente dessen Einkom-
men ist. Denn nur wenn die Rente unabhängig von der tatsächlichen Auszahlung an
diesen Einkommen des Beigeladenen ist, kann aus ihr nach § 43 Abs. 1 Satz 2
BSHG ein Kostenbeitrag erhoben werden, was Voraussetzung für einen Erstattungs-
anspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X ist.
Zum anderen bestimmt § 107 Abs. 1 SGB X als Rechtsfolge, dass der Anspruch des
Berechtigten (hier des Beigeladenen) gegen den zur Leistung verpflichteten Leis-
tungsträger (hier den Rententräger) als erfüllt gilt. Zwar ist, wie bereits oben zum
Verhältnis von § 91a BSHG zu § 107 SGB X dargelegt, Folge der Erfüllungsfiktion
aus § 107 Abs. 1 SGB X, dass der Leistungsanspruch des Leistungsberechtigten
gegen den Leistungsverpflichteten erlischt. Aber das bedeutet allein, dass der Beige-
ladene seinen Rentenanspruch, weil als erfüllt geltend, nicht mehr mit dem Ziel auf
Auszahlung an sich selbst gegen den Rententräger geltend machen kann, nicht hin-
gegen, dass die Rente im Umfang des Erstattungsanspruchs ihre materiellrechtliche
Zuordnung zum Rentenberechtigten verliere und normativ nicht (mehr) Einkommen
des rentenberechtigten Beigeladenen sei. Denn die Erfüllungsfiktion des § 107
Abs. 1 SGB X bezieht sich zum einen auf den "Anspruch des Berechtigten gegen
den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger", hier auf den Rentenanspruch des
Beigeladenen gegen den Rententräger, und hängt zum anderen ab vom Umfang des
Erstattungsanspruchs ("soweit ein Erstattungsanspruch besteht"). Da der Erstat-
tungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X seinerseits vom Bestehen eines
Anspruchs auf (Aufwendungsersatz oder) Kostenbeitrag, hier nach § 43 Abs. 1
Satz 2 BSHG, abhängt, bewirkt die Erfüllungsfiktion in Bezug auf den Rentenan-
spruch zugleich auch, dass der Anspruch auf den Kostenbeitrag als erfüllt gilt. Denn
17
18
19
- 9 -
soweit ein Berechtigter seinen Sozialleistungsanspruch gegen einen anderen Sozial-
leistungsträger (hier Rente) deshalb nicht mehr durchsetzen kann, weil dem Sozial-
hilfeträger wegen eines Anspruchs auf Kostenbeitrag gegen den Berechtigten ein
Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger zusteht, muss es
auch dem Sozialhilfeträger insoweit verwehrt sein, den Anspruch auf Kostenbeitrag
gegen den Berechtigten durchzusetzen. Das heißt, soweit der Rentenanspruch des
Beigeladenen nach § 107 Abs. 1 SGB X erlischt - er kann nicht (mehr) durchgesetzt
werden, bleibt aber Rechtsgrund für die Erfüllung -, erlischt mit gleichen Folgen auch
der Anspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Beigeladenen auf Kostenbeitrag nach
§ 43 Abs. 1 Satz 2 BSHG. Damit verringern sich nachträglich die Kosten der
Sozialhilfe nach § 43 BSHG, was sich auf die Höhe von Erstattungs- oder Ersatzleis-
tungen (z.B. §§ 92 a f. BSHG) auswirkt.
Der Berücksichtigung der Rente des Beigeladenen bei der Berechnung des Wohn-
geldes als Einkommen kann schließlich nicht entgegengehalten werden, dass sie
bereits im Rahmen der Sozialhilfe habe eingesetzt werden müssen und deshalb nicht
nochmals der Berechnung des Wohngeldes als Einkommen zu Grunde gelegt
werden dürfe. Zwar ist die "Doppelanrechnung" von Einkommen ausgeschlossen,
wie es für das Sozialhilferecht ausdrücklich in § 87 Abs. 1 BSHG (jetzt § 89 Abs. 1
SGB XII) angeordnet ist und wie es der Senat im Urteil vom 21. Oktober 2004
- BVerwG 5 C 30.03 - (Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 40 = DVBl 2005, 763 = FEVS
56, 341 = NDV-RD 2005, 44 = NVwZ 2005, 341) für Kindergeld, das auf einen Ju-
gendhilfebedarf anzurechnen ist, entschieden hat. Aber im Wohngeldrecht ist Ein-
kommen nicht für einen Wohngeldbedarf einzusetzen beziehungsweise darauf anzu-
rechnen, sondern dient nur als eine Berechnungsgröße für das Wohngeld. Das
Wohngeld als Miet- oder Lastenzuschuss hängt in seiner Höhe unter anderem ab
von der Höhe des Einkommens der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder (§§
2, 9 WoGG). Eine weitergehende Bedeutung kommt dem Einkommen im Wohn-
geldrecht aber nicht zu; wohngeldrechtlich wird es nicht "verbraucht".
Zudem widerspräche es dem Vorrang-Nachrang-Verhältnis zwischen Wohngeldan-
spruch und Sozialhilfeanspruch, wenn man ohne eine besondere, dies rechtfertigen-
de gesetzliche Regelung Voraussetzung und Umfang des vorrangigen Wohngeldan-
spruchs davon abhängig machte, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe nachrangig
20
21
- 10 -
Sozialhilfe zu leisten ist. Denn grundsätzlich sollte ausgehend von dem vorhandenen
Einkommen zunächst feststehen, in welcher Höhe vorrangig Anspruch auf Wohngeld
besteht, bevor dann im Rahmen des nachrangigen Sozialhilfeanspruchs geprüft wird,
ob das vorhandene Einkommen zusammen mit dem Wohngeld für den
Sozialhilfebedarf ausreicht. Wollte man dagegen aus einem Einkommenseinsatz im
Rahmen des nachrangigen Sozialhilfeanspruchs schließen, dass insoweit Einkom-
men nicht mehr im Rahmen des vorrangigen Wohngeldanspruchs berücksichtigt
werden dürfe, hätte das zur Folge, dass Sozialhilfeempfängern mit einzusetzendem
Einkommen ein höheres Wohngeld zustünde als Personen, die keine Sozialhilfe be-
ziehen.
2.3 Ungeachtet der Frage, ob § 10 Abs. 2 Nr. 16 WoGG, § 8 WoGV F. 2001 auch auf
Fälle nach § 27 Abs. 3 BSHG anzuwenden ist (vgl. dazu BVerwGE 119, 322 <324>),
ist im vorliegenden Fall der Pauschbetrag nach § 8 WoGV F. 2001 nicht als
Einkommen zu berücksichtigen. Die Festsetzung des Betrages von (im Streitjahr)
1 100 DM für die in einem Heim mitgewährte Sozialhilfe zum Lebensunterhalt ist
dann unbedenklich, wenn der Hilfebedürftige kein anderweitiges Einkommen hat
(BVerwGE 119, 322 <326>). Dagegen ist es nicht gerechtfertigt, die Pauschale in § 8
WoGV F. 2001 in Höhe von 1 100 DM als einen absoluten Festbetrag zu verstehen,
der auch dann maßgeblich bleiben soll, wenn der Hilfeempfänger anderweitiges Ein-
kommen hat und sich deshalb die geleistete Sozialhilfe (infolge Kostenbeitrags oder
Erstattungsanspruchs in Bezug auf Kostenbeitrag) um dieses Einkommen verringert
hat (BVerwGE 119, 322 <327> mit weiterer Begründung). Da bereits die für die Hilfe
im Heim eingesetzte Rente des Beigeladenen in Höhe von monatlich 1 254,30 DM
höher ist als der Pauschbetrag nach § 8 WoGV F. 2001 in Höhe von monatlich
1 100 DM, ist er wohngeldrechtlich nicht zusätzlich als Einkommen des Beigeladenen
zu berücksichtigen. § 10 a Abs. 2 Satz 5 WoGG in der Fassung des Entwurfs der
Bundesregierung (Neuntes Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes - BTDrucks
15/4977 -), den der Bundestag in seiner Sitzung am 21. April 2005 unverändert
angenommen hat (BRDrucks 308/05) und dem der Bundesrat in seiner Sitzung am
27. Mai 2005 gemäß Art. 84 Abs. 1 GG zugestimmt hat (BRDrucks 308/05
), greift insoweit die Rechtsprechung des Senats ohne sachliche Ände-
rung auf.
22
- 11 -
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 220 € (ent-
spricht 4 341,96 DM) festgesetzt.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
23
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Wohngeldrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
WoGG F. 2001
§ 10
WoGV F. 2001
§ 8
SGB X
§§ 104, 107
BSHG
§ 91a
Stichworte:
Wohngeld, im Wege der Erstattung vereinnahmte Rente als Einkommen bei der Be-
rechnung von -;
Einkommen, im Wege der Erstattung vereinnahmte Rente als - im Wohngeldrecht;
Erstattung, im Wege der - vereinnahmte Rente als Einkommen im Wohngeldrecht;
Rente als Einkommen.
Leitsatz:
Bei der Berechnung des Wohngeldes ist auch eine vom Sozialhilfeträger im Wege
der Erstattung vereinnahmte Rente als Einkommen des Rentenberechtigten zu be-
rücksichtigen.
Urteil des 5. Senats vom 7. Juli 2005 - BVerwG 5 C 13.03
I. VG Stuttgart vom 03.06.2002 - Az.: VG 8 K 4165/01 -
II. VGH Mannheim vom 27.09.2002 - Az.: VGH 12 S 1594/02 -