Urteil des BVerwG vom 01.03.2012

Familie, Wohl des Kindes, Haushalt, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 12.11
OVG 4 LB 257/09
Verkündet
am 1. März 2012
Werner
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, Dr. Häußler
und Dr. Fleuß
für Recht erkannt:
Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 13. Januar 2011 wird geändert. Die Berufung
der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Stade vom 21. Mai 2008 wird mit der Maßgabe zurückge-
wiesen, dass die Beklagte unter Aufhebung ihres Be-
scheides vom 19. Mai 2006 verpflichtet ist, die erforderli-
chen Aufwendungen für die von den Klägern in der Zeit
vom 19. April 2006 bis einschließlich 21. Oktober 2007 ge-
leistete Vollzeitpflege zu übernehmen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichts-
kosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
I
Die Kläger begehren jugendhilferechtlichen Aufwendungsersatz für die Vollzeit-
pflege ihres Enkelkindes.
Die Kläger sind die Großeltern der am 23. November 2005 geborenen Emily M.
Die Mutter des Kindes war zum Zeitpunkt seiner Geburt erst 15 Jahre alt. Daher
hat das Amtsgericht den Großeltern die Vormundschaft für das Kind übertra-
gen, in deren Haushalt die minderjährige Mutter und ihr Kind von Anfang an
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lebten. Die Kläger beantragten am 19. April 2006 die Gewährung von Hilfe zur
Erziehung in Form von Vollzeitpflege und die Bewilligung von Pflegegeld. Die
Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 19. Mai 2006 ab. Hiergegen haben die
Kläger am 22. Juni 2006 Klage erhoben, die Pflege ihres Enkelkindes aber fort-
gesetzt. Nachdem die gesamte Großfamilie am 21. Juni 2007 in den Nachbar-
landkreis umgezogen war, beantragten die Kläger dort mit Schreiben vom
21. Oktober 2007 die Bewilligung von Vollzeitpflege, was mit Bescheid vom
10. Dezember 2007 ebenfalls abgelehnt wurde und Gegenstand eines weiteren
Verwaltungsrechtstreits ist. Den Großeltern wurde nach dem Auszug der Kin-
desmutter aus der gemeinsamen Wohnung ab August 2009 Vollzeitpflege be-
willigt.
Das Verwaltungsgericht hat der zuerst erhobenen Klage gegen die beklagte
Stadt mit Urteil vom 21. Mai 2008 stattgegeben und diese verpflichtet, den Klä-
gern „Hilfe zur Erziehung in Form der Gewährung von Pflegegeld“ für ihr Enkel-
kind ab dem 19. April 2006 zu bewilligen. Das Niedersächsische Oberverwal-
tungsgericht hat mit Beschluss vom 13. Januar 2011 das Urteil abgeändert und
die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Pflegegeld bestehe schon deswegen
nicht, weil das Kind von Geburt an mit seiner Mutter und seinen Großeltern zu-
sammen gelebt habe, so dass keine Pflege „außerhalb des Elternhauses“ im
Sinne der § 27 Abs. 2a, § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorliege. Unter dem Begriff
des Elternhauses sei der Ort zu verstehen, an dem sich der Minderjährige mit
seinen Eltern aufhalte und an dem sich Eltern-Kind-Beziehungen entwickeln
könnten. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII regele die Sicherstellung des Lebens-
unterhalts eines Kindes oder Jugendlichen, der außerhalb der eigenen Familie
erzogen werde. Da Mutter und Kind hier nicht getrennt seien, finde keine Pflege
außerhalb des Elternhauses statt. Dementsprechend sehe auch § 33 Satz 1
SGB VIII die Gewährung von Vollzeitpflege nur vor, wenn zwischen der „Her-
kunftsfamilie“ und der die Pflege durchführenden „anderen Familie“ unterschie-
den werden könne. Eine solche Unterscheidung sei aber nicht möglich, wenn
das Kind, die Mutter und die Großeltern in einer aus drei Generationen be-
stehenden Familie in einem Haushalt zusammen lebten. Es liege somit auch
keine Vollzeitpflege vor.
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Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügen die Kläger eine Verletzung der
§§ 27, 33, 39 SGB VIII. Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege sei nicht
allein deshalb ausgeschlossen, weil die Betreuung durch Großeltern in deren
Familie erfolge. Die Großeltern zählten unabhängig von den Wohnverhältnissen
nicht zur „Herkunftsfamilie“, zu der nur die hilfebedürftigen Kinder und ihre El-
tern zu rechnen seien. Es bestünden im vorliegenden Fall keine Zweifel darü-
ber, dass die Kindesmutter als „Herkunftsfamilie“ nicht erziehungsfähig sei. Bei
dem Haus der Großeltern handele es sich auch nicht um das „Elternhaus“ des
Enkelkindes. Vielmehr verfüge die leibliche Mutter nicht über einen eigenen
Haushalt. Aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ergebe sich zudem die Verpflichtung
des Staates, familiäre Bindungen des Kindes zu seinen Eltern oder Großeltern
möglichst zu erhalten oder wiederherzustellen, so dass auch beim Zusammen-
leben von drei Generationen unter einem Dach Vollzeitpflege gewährt werden
müsse. In zeitlicher Hinsicht bestehe der Anspruch auf Vollzeitpflege vom Zeit-
punkt der Antragstellung am 19. April 2006 bis zum Zeitpunkt der erstmaligen
Befriedigung am 1. August 2009. Im vorliegenden Rechtsstreit sei die beklagte
Stadt zur Hilfegewährung bis 21. Oktober 2007 verpflichtet. Dass die Kläger im
Juni 2007 aus dem Bereich der Beklagten weggezogen seien, berühre den An-
spruch nicht.
Die Beklagte verteidigt den angegriffenen Beschluss. Der Vertreter des Bundes-
interesses hat sich der Rechtsauffassung der Kläger angeschlossen.
II
Die zulässige Revision ist begründet. Der angegriffene Beschluss beruht auf
der Verletzung von Bundesrecht und stellt sich auch nicht im Ergebnis als rich-
tig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Da der entscheidungserhebliche Sachverhalt ge-
klärt ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 VwGO). Die Kläger haben einen Anspruch auf Übernahme ihrer erforderli-
chen Aufwendungen für die von ihnen in der Zeit vom 19. April 2006 bis zum
21. Oktober 2007 erbrachte Vollzeitpflege ihres Enkels (1.). Der Anspruch rich-
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tet sich gegen die Beklagte (2.) Die Kläger sind nicht aus prozessualen Grün-
den gehindert, diesen Anspruch im Revisionsverfahren geltend zu machen (3.).
1. Das Begehren der Kläger ist nach § 36a Abs. 3 Satz 1 des Sozialgesetzbu-
ches - Achtes Buch - (SGB VIII) begründet.
Diese Bestimmung verleiht einen Anspruch auf die Übernahme der erforderli-
chen Aufwendungen für selbst beschaffte Hilfen. Das sind Hilfen, die - wie hier -
vom Leistungsberechtigten abweichend von § 36a Abs. 1 und 2 SGB VIII er-
bracht werden, ohne dass eine Entscheidung des Trägers der Jugendhilfe oder
eine Zulassung durch diesen vorangegangen ist. Der Übernahmeanspruch
setzt nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII voraus, dass der Leistungsberechtigte
den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den
Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewäh-
rung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen
Aufschub geduldet hat (Nr. 3). Dies war hier der Fall.
a) Die Kläger hatten die Beklagte zu Beginn des Zeitraums, für den die Über-
nahme der Aufwendung beansprucht wird, von dem Hilfebedarf in Kenntnis ge-
setzt. Dies geschah spätestens mit Antrag vom 19. April 2006, mit dem die Ge-
währung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege und die Bewilligung
von Pflegegeld begehrt wurde.
b) Die Kläger hatten in dem hier in Rede stehenden Zeitraum einen Anspruch
auf Gewährung von Vollzeitpflege.
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat ein Personenberechtigter bei der Erzie-
hung eines Kindes oder Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung),
wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erzie-
hung nicht gewährleistet und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und not-
wendig ist. Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28
bis 35 SGB VIII gewährt (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Nach § 33 Satz 1
SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Vollzeitpflege Kindern oder Ju-
gendlichen unter anderem entsprechend den Möglichkeiten der Verbesserung
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der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie in einer anderen Familie
eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebens-
form bieten. Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des
Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht
dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe
zu übernehmen (§ 27 Abs. 2a Halbs. 1 SGB VIII). Wird Hilfe zur Erziehung un-
ter anderem in Form der Vollzeitpflege gewährt, so ist auch der notwendige Un-
terhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustel-
len (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Danach konnten die Kläger die Vollzeitpflege
einschließlich des Unterhalts für ihren Enkel beanspruchen.
aa) Die Voraussetzungen des § 33 Satz 1 SGB VIII lagen vor. Insbesondere
wurde die Vollzeitpflege durch die Kläger „in einer anderen Familie“ erbracht.
§ 33 Satz 1 SGB VIII unterscheidet zwischen der „Herkunftsfamilie“ und der
„anderen Familie“. Findet die Pflege in der Herkunftsfamilie statt, scheidet ein
Anspruch nach § 33 Satz 1 SGB VIII aus. In der Rechtsprechung des Senats ist
geklärt, dass aus Sicht des § 33 Satz 1 SGB VIII die Herkunftsfamilie die Fami-
lie ist, aus der das Kind oder der Jugendliche ursprünglich herkommt. Das ist
die aus den Eltern und gegebenenfalls Geschwistern bestehende sogenannte
Kernfamilie (vgl. Urteile vom 12. September 1996 - BVerwG 5 C 31.95 -
Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 3 S. 10 und vom 15. Dezember
1995 - BVerwG 5 C 2.94 - BVerwGE 100, 178 <179 f.>). Demnach gehören die
Großeltern nicht zur Herkunftsfamilie. Erbringen sie die Vollzeitpflege, sind sie
als „andere Familie“ im Sinne von § 33 Satz 1 SGB VIII anzusehen (vgl. Urteil
vom 12. September 1996 a.a.O. S. 10). Dies entspricht den Erwägungen, aus
denen der Gesetzgeber mit § 27 Abs. 2a SGB VIII die Verwandtenpflege unter
erleichterten Bedingungen zugelassen hat. In der Begründung des Gesetzent-
wurfs wird insoweit dargelegt (vgl. BTDrucks 15/3676 S. 35), es entspreche ei-
ner jahrzehntelangen Praxis, Vollzeitpflege als Leistung der Kinder- und Ju-
gendhilfe nicht nur in Haushalten von Personen zu gewähren, die mit dem Kind
oder Jugendlichen nicht (näher) verwandt seien, sondern auch in Haushalten
von nahen Verwandten wie insbesondere Großeltern. Diese seien insoweit als
„andere Familie“ anzusehen und gehörten nicht zur Herkunftsfamilie.
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Die die Pflege erbringenden Großeltern sind auch dann als „andere Familie“
anzusehen, wenn zwischen ihnen und den Eltern des Kindes oder Jugendlichen
keine räumliche Trennung besteht, weil alle drei Generationen in einem Haus-
halt zusammenleben. Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsge-
richts ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. Bereits der Wortlaut des § 33 Satz 1
SGB VIII weist in die Richtung, dass es für die Unterscheidung von „Herkunfts-
familie“ und „anderer Familie“ nicht (auch) auf die Wohnverhältnisse in räumli-
cher Hinsicht ankommt, sondern allein darauf, ob aus verwandtschaftlicher
Sicht die Pflege in der Herkunftsfamilie gewährt wird oder nicht.
Eine an Sinn und Zweck des § 33 Satz 1 SGB VIII ausgerichtete Auslegung ge-
bietet die Annahme, dass eine von den Großeltern geleistete Vollzeitpflege
auch dann in einer „anderen Familie“ stattfindet, wenn die Eltern des Kindes
oder Jugendlichen im selben Haushalt leben. § 33 SGB VIII verfolgt das Ziel,
die Erziehungsbedingungen eines Kindes oder Jugendlichen durch Einschal-
tung von Pflegepersonen zu verbessern, wenn der erzieherische Bedarf durch
Mitglieder der Herkunftsfamilie nicht abgedeckt werden kann. Bei der Auswahl
der Pflegepersonen sind die persönlichen Bindungen des Kindes oder Jugend-
lichen in besonderer Weise zu berücksichtigen. Hat ein Kind oder Jugendlicher
eine besondere Beziehung etwa zu seinen Großeltern, liefe es dem Sinn und
Zweck des § 33 SGB VIII zuwider, diese deshalb nicht als „andere Familie“ an-
zusehen und von dem Anspruch auf Vollzeitpflege auszuschließen, weil in ih-
rem Haushalt auch noch die Eltern oder ein Elternteil leben und es damit an
einer räumlichen Trennung fehlt. Aus der Entstehungsgeschichte des § 33
SGB VIII folgt nichts anderes (vgl. BTDrucks 11/5948 S. 16).
Die Auslegung unter systematischen Gesichtspunkten läuft dem aus der teleo-
logischen Deutung gewonnenen Befund nicht zuwider. Insbesondere folgt aus
dem Zusammenhang des § 33 Satz 1 SGB VIII mit dem Tatbestandsmerkmal
„außerhalb des Elternhauses“ in § 27 Abs. 2a SGB VIII und § 39 Abs. 1 Satz 1
SGB VIII nicht, dass Großeltern, die mit ihrem Kind und einem Enkel einen
Haushalt teilen, keinen Anspruch auf Vollzeitpflege haben. Anders läge es nur,
wenn das Merkmal „außerhalb des Elternhauses“ stets eine räumliche Tren-
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nung zwischen dem Ort, an dem Hilfe zur Erziehung gewährt wird, und demje-
nigen, an dem die Eltern des Kindes oder Jugendlichen leben, voraussetzt und
ein solcher Begriffsinhalt die Auslegung des Merkmals „andere Familie“ im Sin-
ne von § 33 Satz 1 SGB VIII maßgeblich steuert. Dies ist nicht der Fall.
§ 27 Abs. 2a SGB VIII und § 39 Abs. 1 SGB VIII beziehen sich nicht nur auf die
Vollzeitpflege im Sinne von § 33 SGB VIII, sondern auch auf andere in den
§§ 28 ff. SGB VIII geregelte Hilfearten. Soweit die Bestimmungen § 33 SGB VIII
betreffen, wird Erziehungshilfe auch dann außerhalb des Elternhauses gewährt,
wenn die in Rede stehende räumliche Trennung nicht gegeben ist. Dies ergibt
sich allerdings nicht schon aus dem Wortlaut des Begriffs „Elternhaus“. Dieser
wird im allgemeinen Sprachgebrauch in zwei Bedeutungen verwendet, einer
räumlich-konkreten und einer übertragen-funktionellen. Im ersten Sinn bedeutet
er das elterliche Haus als Ort, in dem die Kindheit verbracht wird. In der zweiten
Bedeutung meint er die Familie als Stätte der Erziehung mit ihrem prägenden
Einfluss (vgl. Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 2. Band, 1981,
S. 470). Im Zusammenhang mit der Vollzeitpflege ist der Begriff des Elternhau-
ses in § 27 Abs. 2a SGB VIII und § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im übertragenen
Sinn zu verstehen. Dafür sprechen bereits die Begründungen der Entwürfe zu
§ 33 SGB VIII und § 39 Abs. 1 SGB VIII, in denen die Begriffe „außerhalb des
Elternhauses“ und „außerhalb der eigenen Familie“ synonym gebraucht werden
(vgl. BTDrucks 11/5948 S. 71 und 75). Dies erweist sich als deutlicher Hinweis
dahin, dass dem Merkmal „außerhalb des Elternhauses“ die gleiche Bedeutung
beizumessen ist, wie demjenigen der „anderen Familie“, bei dem es - wie auf-
gezeigt - mit Blick auf den Sinn und Zweck des § 33 SGB VIII nicht auf eine
räumliche Trennung von der Herkunftsfamilie ankommt. Nur ein übertragenes
Begriffsverständnis des „Elternhauses“ im Sinne des elterlichen Haushalts trägt
der aufgezeigten Zielsetzung des § 27 Abs. 2a SGB VIII ausreichend Rech-
nung, die nahen Verwandten des hilfebedürftigen Kindes oder Jugendlichen
stärker an der Vollzeitpflege zu beteiligen. Die Gesetzesmaterialien zu jener
Vorschrift liefern keinen Anhaltspunkt dafür, dass durch die Formulierung „au-
ßerhalb des Elternhauses“ eine Einschränkung der Vollzeitpflege durch Ver-
wandte im Sinne eines räumlichen Trennungsgebots bezweckt ist. Auch die
Stellung des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im Kontext der gemeinsamen Vor-
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schriften der Hilfe zur Erziehung streitet dafür, den Begriff „außerhalb des El-
ternhauses“ als synonyme Formulierung zu „außerhalb der eigenen Familie“,
wie er sich auch in § 36 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VIII findet, zu verstehen. Fer-
ner widerspräche es - wie von den Klägern zutreffend hervorgehoben wird - der
Intention des § 33 SGB VIII sowie des § 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VIII, die
Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie zu verbessern, wenn das Zu-
sammenleben der Pflegeeltern mit einem altersbedingt noch nicht erziehungs-
fähigen leiblichen Elternteil das entscheidende Kriterium für die Ablehnung des
Anspruchs auf Vollzeitpflege wäre. Denn ein solches Zusammenleben kann
auch dazu führen, die Erziehungsfähigkeit und -bereitschaft des Elternteils zu
stärken. Mithin wird eine Vollzeitpflege im Sinne von § 33 SGB VIII auch dann
außerhalb des Elternhauses gewährt, wenn - wie hier - die Pflegeeltern und ein
Elternteil im selben Haushalt leben.
bb) Auch die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Vollzeitpflege
lagen vor.
Da das Amtsgericht den Klägern mit Beschluss vom 1. Dezember 2005 die
Vormundschaft für das Kind übertragen hat (vgl. § 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB),
sind sie im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB VIII als Personensorgeberechtigte zur
Geltendmachung des Anspruchs auf Vollzeitpflege und des Annexanspruchs
auf Pflegegeld berechtigt gewesen (vgl. Urteil vom 12. September 1996 a.a.O.
S. 8). Auch hat für das Enkelkind der Kläger ein ungedeckter erzieherischer
Bedarf im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB VIII bestanden, weil die Mutter des Kin-
des aufgrund ihres jugendlichen Alters zur Erziehung nicht in der Lage gewesen
ist. Zwar haben die Kläger als Großeltern die Erziehungsaufgabe nach der Ge-
burt des Kindes etwa ein halbes Jahr lang freiwillig und unentgeltlich übernom-
men. Seit sie mit ihrem Antrag vom 19. April 2006 erklärt haben, nicht mehr zur
weiteren Erziehung des Kindes ohne staatliche Unterstützung bereit zu sein, ist
der Bedarf jedoch nicht mehr von dritter Seite gedeckt gewesen (vgl. Urteil vom
15. Dezember 1995 a.a.O. <181>).
Vor diesem Hintergrund ist die beantragte Vollzeitpflege durch die Großeltern
eine im Hinblick auf das Kindeswohl im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB VIII geeig-
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nete und notwendige Maßnahme gewesen. Dass aufgrund der ab Geburt be-
stehenden persönlichen Bindungen des Kindes die Vollzeitpflege durch die
Großeltern dem Kindeswohl entsprochen hat, drängt sich auf, zumal an der
persönlichen Eignung der Kläger zur Erziehung des Kindes kein vernünftiger
Zweifel besteht. Die Klägerin zu 1 hat nach den Feststellungen des Verwal-
tungsgerichts ihre Arbeitsstelle aufgegeben, um sich im gebotenen Umfang um
ihre Enkeltochter zu kümmern. Auch die Bereitschaft der Kläger, die Vollzeit-
pflege ihres Enkelkindes nach § 27 Abs. 2a SGB VIII in Zusammenarbeit mit
dem Jugendamt der Beklagten entsprechend einem Hilfeplan zu leisten, ist von
der Beklagten im Revisionsverfahren nicht in einer Weise substanziiert in Frage
gestellt worden, die den Senat veranlassen könnte, insoweit eine weitere Sach-
verhaltsaufklärung für erforderlich zu erachten. Es ist weder vorgetragen noch
ersichtlich, dass im konkreten Fall eine niedrigschwelligere Hilfeform ausge-
reicht hätte, um den erzieherischen Bedarf des im maßgeblichen Zeitraum ein-
halb- bis eineinhalbjährigen Kindes zu decken.
c) Die Vollzeitpflege duldete auch keinen zeitlichen Aufschub im Sinne von
§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, was zwischen den Parteien auch nicht um-
stritten ist. Der erkennende Senat ist im Zusammenhang mit der sozialhilfe-
rechtlichen Hilfe zum Lebensunterhalt stets davon ausgegangen, dass schon
während des Verwaltungsverfahrens ein unaufschiebbarer Bedarf vorliegt (vgl.
Urteil vom 23. Juni 1994 - BVerwG 5 C 26.92 - BVerwGE 96, 152 <158>).
Nichts anderes gilt, wenn es um die Deckung des erzieherischen Bedarfs eines
Kleinkindes durch jugendhilferechtliche Maßnahmen und die Sicherstellung des
Unterhalts geht.
d) Der Umfang der nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu übernehmenden er-
forderlichen Aufwendungen entspricht dem Betrag, der bei rechtzeitiger Gewäh-
rung der Hilfe vom Jugendhilfeträger nach den zugrunde liegenden öffentlich-
rechtlichen Bestimmungen zu tragen gewesen wäre.
Vor Inkrafttreten des § 36a Abs. 3 SGB VIII waren die Jugendhilfeträger im Fal-
le zulässiger Selbstbeschaffung nach der Rechtsprechung verpflichtet, die be-
gehrte Hilfe durch einen Hilfebescheid rückwirkend zu bewilligen und auf dieser
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Grundlage die entsprechenden Kosten zu übernehmen (vgl. Urteil vom
15. Dezember 1995 a.a.O. <182>). Im Anwendungsbereich des § 36a Abs. 3
Satz 1 SGB VIII ist eine Bewilligung für die Vergangenheit entbehrlich. Mit dem
Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen hat der Gesetzge-
ber im Vergleich zur früheren Rechtslage keine Schlechterstellung der Berech-
tigten bezweckt. Dies ergibt sich bereits aus den in der Begründung des Ge-
setzentwurfs enthaltenen Verweisen auf die bisherige Rechtsprechung (vgl.
BTDrucks 15/3676 S. 13, 26 und 36 sowie BTDrucks 15/5616 S. 8 und 26), die
im Fall der rechtswidrigen Vorenthaltung einer Hilfe den Betroffenen in finanziel-
ler Hinsicht nicht schlechter gestellt hat als im Fall der rechtzeitigen Leistungs-
gewährung. Auch die von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gebotene
Gleichbehandlung beider Fallgruppen schließt es aus, bei der Bestimmung des
Umfangs der erforderlichen Aufwendungen sich auf die von den Betroffenen
tatsächlich erbrachten Vermögensopfer zu beschränken. Vielmehr sind nach
§ 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII alle Kosten, die vom Jugendhilfeträger bei recht-
zeitiger Bewilligung zu erstatten gewesen wären, zu übernehmen. Mithin sind
im Fall der selbst beschafften Hilfe nicht nur die tatsächlich nachweisbaren Ver-
mögenseinbußen, sondern auch die in § 39 SGB VIII vorgesehenen Pauscha-
len zu übernehmen. Hängt im Fall der Leistungsbewilligung die Höhe des Pfle-
gegeldes nach § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII von einer Prüfung der Einkom-
mensverhältnisse und gegebenenfalls von einer Ermessensentscheidung des
Jugendhilfeträgers ab, muss auch bei der Übernahme der Aufwendungen nach
§ 36a Abs. 3 SGB VIII eine entsprechende Prüfung und Ermessensentschei-
dung stattfinden.
2. Die Kläger sind berechtigt, den Anspruch uneingeschränkt gegenüber der
Beklagten geltend zu machen. Diese war während des gesamten Zeitraums, für
den die Übernahme der Aufwendungen begehrt wird, für die Gewährung von
Vollzeitpflege (auch) örtlich zuständig. Für die Zeit des Aufenthalts der Mutter
im Bereich der Beklagten folgt dies aus § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bzw. aus
§ 86 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 SGB VIII. Der Umzug der Mutter in den Bereich
des Landkreises Stade führte nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII zu keiner Ände-
rung der Zuständigkeit, weil die Personensorge keinem Elternteil zustand und in
einem solchen Fall die bestehende Zuständigkeit trotz Aufenthaltswechsels ei-
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nes Elternteils erhalten bleibt (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C
25.10 - juris Rn. 34 ff. m.w.N.)
3. Die Kläger sind nicht aus prozessrechtlichen Gründen gehindert, im Revi-
sionsverfahren die Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für den in Re-
de stehenden Zeitraum zu begehren. Eine im Revisionsverfahren nach § 142
Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässige Klageänderung liegt nicht darin, dass anders
als in den Vorinstanzen nicht die Gewährung von Vollzeitpflege nach § 33
Abs. 1 SGB VIII und Unterhalt im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, son-
dern Aufwendungsübernahme begehrt wird. Dies ist nach § 173 VwGO i.V.m.
§ 264 Nr. 3 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen, weil dasselbe Interesse
weiterverfolgt wird. Soweit im Vergleich zu den Vorinstanzen das Begehren auf
die Zeit bis zum 21. Oktober 2007 beschränkt wird, liegt darin eine Konkretisie-
rung des Begehrens in zeitlicher Hinsicht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 188 Satz 2 Halbs. 1
VwGO.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
Dr. Häußler
Dr. Fleuß
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Sachgebiet:
BVerwGE: ja
Kinder- und Jugendhilferecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3
SGB VIII
§ 27 Abs. 1 und 2a, § 33 Satz 1, § 36a Abs. 1 und 3,
§ 39 Abs. 1 und 4, § 86 Abs. 1 und 5
Stichworte:
Aufwendungen; Aufwendungsersatz; Aufwendungsübernahme; Elternhaus; Er-
stattungszeitraum; erzieherischer Bedarf; Gleichbehandlungsgebot bei selbst
beschafften Hilfen; Großelternpflege; Herkunftsfamilie; Hilfe zur Erziehung; Ju-
gendhilfeträger; Kindeswohl; Pflegefamilie; Pflegegeld; selbst beschaffte Hilfe;
Verwandtenpflege; Vollzeitpflege; Unaufschiebbarkeit der Hilfegewährung;
Unterhaltspflicht.
Leitsatz:
Übernehmen die Großeltern eines Kindes oder Jugendlichen dessen Vollzeit-
pflege, erfolgt diese Pflege auch dann „in einer anderen Familie“ im Sinne des
§ 33 Satz 1 SGB VIII und „außerhalb des Elternhauses“ im Sinne des § 27
Abs. 2a und des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wenn die Eltern des Kindes oder
Jugendlichen ebenfalls bei den Großeltern wohnen.
Der Umfang der bei selbst beschafften Hilfen nach § 36a Abs. 3 SGB VIII erfor-
derlichen Aufwendungen orientiert sich an den Kosten, die bei rechtzeitiger
Gewährung der Hilfe vom Jugendhilfeträger nach den zugrunde liegenden öf-
fentlich-rechtlichen Bestimmungen zu tragen gewesen wären.
Urteil des 5. Senats vom 1. März 2012 - BVerwG 5 C 12.11
I. VG Stade vom 21.05.2008 - Az.: VG 4 A 1681/06 -
II. OVG Lüneburg vom 13.01.2011 - Az.: OVG 4 LB 257/09 -