Urteil des BVerwG vom 25.03.2010

Ex Nunc, Ex Tunc, Aufenthalt, Vaterschaft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 12.09
OVG 12 A 576/07
Verkündet
am 25. März 2010
Wahl
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberver-
waltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
6. Juni 2008 geändert. Die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom
11. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Im Übrigen wird die
Revision des Klägers zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens
tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.
G r ü n d e :
I
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Jugendhilfekosten, die
er in der Zeit vom 13. Dezember 2001 bis zum 31. August 2004 für das Kind D.
aufgewandt hat.
Der 1995 geborene D. lebte bei seiner Mutter in der beklagten Stadt S. Zum
Zeitpunkt seiner Geburt war die Mutter mit Herrn G. verheiratet. Die Eheleute
trennten sich später und die Ehe wurde geschieden. Im November 2001 musste
sich die allein sorgeberechtigte Mutter einer stationären Behandlung im
Krankenhaus unterziehen und gab das Kind zu ihrer ebenfalls in S. wohnenden
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Freundin, Frau F. Auf deren Hilfeersuchen brachte das Jugendamt der Beklag-
ten den Jungen am 11. Dezember 2001 vorläufig zur Pflege bei ihr unter. Am
12. Dezember 2001 verstarb die Mutter. Als es daraufhin in der Pflegestelle F.
Probleme gab, wurde das Kind vom Jugendamt der Beklagten am 23. Dezem-
ber 2001 bei der Familie K. im N.-Kreis untergebracht. Frau K. ist eine Halb-
schwester der verstorbenen Mutter. Sie hatte zusammen mit ihrem Ehemann
bereits eine ältere Halbschwester des D. in Pflege. Nach einem internen Ver-
merk vom 3. Januar 2002 ging das Jugendamt der Beklagten davon aus,
dass D. auf Dauer in der Pflegestelle K. bleiben werde. Da der als Vater des
Kindes geführte Herr G. zu diesem Zeitpunkt im Zuständigkeitsbereich des Klä-
gers wohnte, bat die Beklagte den Kläger um die Anerkennung der Kostener-
stattungspflicht für den Jugendhilfefall.
Mit Beschluss vom 6. Februar 2002 übertrug das Amtsgericht die Vormund-
schaft für das Kind D. auf das Jugendamt des N.-Kreises. Auf dessen Antrag
als Amtsvormund bewilligte der Kläger dem Kind mit Bescheid vom 26. Juni
2002 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege, und zwar rückwirkend ab
dem Zeitpunkt der Antragstellung am 24. Mai 2002. Am 1. August 2002 nahm
der Kläger die Zahlungen an die Pflegefamilie K. auf. Auf Anforderung der Be-
klagten erstattete ihr der Kläger im Oktober 2002 Kosten in Höhe von
5 709,43 €, die sie für das Kind D. in der Zeit vom 13. Dezember 2001 bis zum
31. Juli 2002 aufgewandt hatte. Die Beklagte leitete ihrerseits einen Betrag in
Höhe von 1 257,47 € an den Kläger weiter. Dabei handelte es sich um eine
Zahlung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die dem Kind rückwir-
kend zum 12. Dezember 2001 eine Halbwaisenrente bewilligt hatte.
Mit Urteil vom 22. Juli 2004 stellte das Amtsgericht M. auf die Anfechtung des
Amtsvormunds hin fest, dass Herr G. nicht der Vater des Kindes D. sei. Der
Kläger stellte seine Leistungen daraufhin zum 31. August 2004 ein. Zum
1. September 2004 übernahm der N.-Kreis die Jugendhilfe. Im April 2005 mach-
te der Kläger gegenüber der Beklagten eine Forderung in Höhe von
18 750,70 € geltend. In dieser Summe war zum einen der Betrag enthalten, den
er der Beklagten für die Zeit vom 13. Dezember 2001 bis zum 31. Juli 2002
erstattet hatte. Abzüglich der von der Beklagten weitergeleiteten Waisenrente
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begehrte der Kläger insoweit eine Rückerstattung von 4 451,96 €. Zum anderen
sind in dem Gesamtbetrag die Kosten enthalten, die der Kläger im Rahmen der
Gewährung von Hilfe zur Erziehung für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum
31. August 2004 für das Kind aufgewandt hatte.
Nachdem die Beklagte die Erstattung ablehnte, erhob der Kläger bei dem Ver-
waltungsgericht Klage. Mit am 11. Januar 2007 verkündeten Urteil hat das Ver-
waltungsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4 451,96 € nebst Zinsen
zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dieser Betrag sei von der Be-
klagten nach § 112 SGB X zurückzuerstatten, weil ihn der Kläger zu Unrecht an
sie erstattet habe. Die erfolgreiche Anfechtung habe die Vaterschaft von
Herrn G. nämlich rückwirkend (ex tunc) entfallen lassen, so dass der Kläger von
Anfang an nicht zuständig gewesen sei. Ein darüber hinausgehender Anspruch
des Klägers auf Ersatz der Kosten für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum
31. August 2004 scheide jedoch aus, weil das Kind schon vor Beginn der am
26. Juni 2002 bewilligten Hilfe zur Erziehung seinen gewöhnlichen Aufenthalt
bei der Pflegestelle K. begründet habe, so dass nicht die Beklagte, sondern der
N.-Kreis örtlich zuständig gewesen sei. Der diesem nach § 89e SGB VIII zu
Gute kommende Schutz der Einrichtungsorte könne aber keinen Erstattungs-
durchgriff zugunsten des Klägers bewirken.
Mit Urteil vom 6. Juni 2008 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des
Klägers zurückgewiesen, sowie derjenigen der Beklagten stattgegeben und die
Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die
Voraussetzungen des § 112 SGB X für eine Rückerstattung lägen nicht vor.
Vielmehr habe die Beklagte für den Zeitraum vom 13. Dezember 2001 bis zum
31. Juli 2002 einen Anspruch gegen den Kläger auf Erstattung der Jugendhilfe-
aufwendungen aus § 89b Abs. 1 SGB VIII gehabt, da sie im Rahmen einer
Inobhutnahme tätig geworden sei. Die Erstattungsverpflichtung sei mit dem Tod
der Mutter auf den Kläger übergegangen, weil Herr G., der bis zur Vater-
schaftsanfechtung als Vater gegolten habe, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Bereich des Klägers gehabt habe, so dass dieser gemäß § 86 Abs. 1 Satz 3
SGB VIII örtlich zuständig gewesen sei. Daran habe sich durch die erfolgreiche
Vaterschaftsanfechtung nichts geändert. Zwar bewirke das amtsgerichtliche
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Gestaltungsurteil, dass das Kind zivil- bzw. abstammungsrechtlich als von Ge-
burt an vaterlos gelte. Auf die jugendhilferechtliche Zuständigkeit wirke sich die
Feststellung der Nichtvaterschaft aber lediglich „ex nunc“ aus.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Leistungsbegehren weiter. Er rügt
insbesondere eine Verletzung des § 86 Abs. 1 Satz 2 und des § 89e SGB VIII.
Die Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses bei dem Bundesverwal-
tungsgericht verteidigen das angegriffene Urteil.
II
Die Revision des Klägers ist (teilweise) begründet, soweit das Oberverwal-
tungsgericht auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts
geändert und die Klage insgesamt - auch hinsichtlich der Rückzahlung der vom
Kläger an die Beklagte erstatteten Jugendhilfeleistungen für die Zeit von De-
zember 2001 bis Juli 2002 - abgewiesen hat. Insoweit verletzt das Berufungsur-
teil Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); auf die Revision des Klägers ist
die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts wiederherzustellen
(§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Dagegen hat das Oberverwaltungsgericht
die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage im Übrigen (bezüg-
lich der Kostenerstattung für Jugendhilfeleistungen in der Zeit von August 2002
bis August 2004) zu Recht zurückgewiesen; insoweit bleibt die Revision erfolg-
los.
Dem Kläger steht der ihm vom Verwaltungsgericht zugestandene Rückerstat-
tungsanspruch nach § 112 SGB X zu. Die für die Ablehnung dieses Anspruchs
tragende Annahme des Berufungsgerichts, dass die erfolgreiche Vaterschafts-
anfechtung im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit im Jugendhilferecht nur für
die Zukunft (ex nunc) wirke, ist mit Bundesrecht nicht vereinbar (1.). Demge-
genüber hat das Berufungsgericht im Einklang mit Bundesrecht entschieden,
dass der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten besitzt, die er im
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Zeitraum vom 1. August 2002 bis zum 31. August 2004 für den Jugendhilfefall
des Kindes D. aufgewandt hat (2.).
1. Der Kläger hat gemäß § 112 SGB X einen Rückerstattungsanspruch gegen
die Beklagte in der für den Zeitraum vom 13. Dezember 2001 bis zum 31. Juli
2002 geltend gemachten Höhe. Denn er hat die diesbezüglichen Jugendhilfe-
kosten für D. im Sinne dieser Vorschrift zu Unrecht an die Beklagte erstattet.
Diese besaß ihrerseits keinen Anspruch auf Kostenerstattung aus dem hierfür
allein in Betracht kommenden § 89b SGB VIII gegen den Kläger.
Nach § 89b Abs. 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger der Jugendhil-
fe im Rahmen einer Inobhutnahme von Kindern oder Jugendlichen aufgewen-
det hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den
gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Zwar hat die Be-
klagte als örtlicher Träger der Jugendhilfe hier Kosten im Rahmen einer Inob-
hutnahme aufgewendet. Denn das Jugendamt der Beklagten - dies ist unter
den Beteiligten zu Recht unstreitig - hat das Kind D. in Obhut genommen (§ 42
SGB VIII), indem es den Jungen am 11. Dezember 2001 der Freundin der Mut-
ter, Frau F., vorläufig zur Pflege zugewiesen und die Kosten für seine Unter-
bringung und Betreuung getragen hat. Die Inobhutnahme wurde auch fortge-
setzt, nachdem es im Anschluss an den Tod der Mutter Probleme in dieser
Pflegestelle gab und das Jugendamt der Beklagten den Jungen am
23. Dezember 2001 bei der Familie K. im N.-Kreis untergebracht hat. Am Cha-
rakter der Maßnahme als (rechtmäßiger) Inobhutnahme hat sich auch dadurch
nichts geändert, dass das Jugendamt des N.-Kreises durch amtsgerichtlichen
Beschluss am 6. Februar 2002 zum Vormund von D. bestellt worden ist. Die
Inobhutnahme verliert in den Fällen, in denen die Bestellung eines Vormunds
erforderlich wird, nicht bereits aufgrund der Vormundbestellung ihre Rechts-
grundlage (Urteil vom 8. Juli 2004 - BVerwG 5 C 63.03 - Buchholz 436.511
§ 89d KJHG/SGB VIII Nr. 2).
Der Kläger war gegenüber der Beklagten jedoch nicht nach § 89b Abs. 1
SGB VIII erstattungspflichtig, weil er wegen der erfolgreichen Vaterschaftsan-
fechtung (ex post betrachtet) zu keiner Zeit als Jugendhilfeträger nach § 86
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SGB VIII örtlich zuständig gewesen ist. Die Zuständigkeit des Klägers bestand
hier - entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts - insbesondere nicht
nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII. Zwar ist für die örtliche Zuständigkeit des
Jugendhilfeträgers nach dem Tod eines Elternteils (hier der Mutter) an sich
nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII auf den gewöhnlichen Aufenthalt des noch
lebenden Elternteils abzustellen. Auf den „Scheinvater“, Herrn G., der seinen
gewöhnlichen Aufenthalt während des Zeitraums der Inobhutnahme nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts im Bereich des Klägers hatte, kommt es
hier aber nicht an, weil er nicht „Elternteil“ im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 3
SGB VIII gewesen ist. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht ent-
schieden, dass die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung auch zuständigkeits-
rechtlich auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zurückwirkt („ex tunc“), so
dass Herr G. so zu betrachten ist, als sei er niemals der Vater gewesen (vgl. zur
ex-tunc-Wirkung der Anfechtung ebenso: VGH München, Urteil vom 19. Feb-
ruar 2001 - 12 B 00.1566 - juris; VG Ansbach, Urteil vom 28. Juni 2007 - AN
14 K 04.01081 - juris; vgl. ferner bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Februar
1987 - 19 K 4718/85 - NJW 1987, 3215 zu § 1 Abs. 3 JWG). Die gegenteilige
Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die erfolgreiche Anfechtung der
Vaterschaft für die jugendhilferechtliche Zuständigkeit erst mit der Rechtskraft
des Anfechtungsurteils Wirkungen entfalten soll (ex-nunc-Wirkung), steht mit
Bundesrecht nicht im Einklang.
Das Berufungsgericht führt im Ansatz zutreffend aus, dass es sich bei dem zi-
vilgerichtlichen Urteil, mit dem das Nichtbestehen der Vaterschaft des Herrn G.
festgestellt worden ist, um ein Gestaltungsurteil handelt, mit dem das Amtsge-
richt das bisher vermutete Vater-Kindschafts-Verhältnis (vgl. § 1592 Nr. 1 BGB)
rückwirkend ab dem Tag der Geburt des Kindes aufgehoben hat (wobei es kei-
nen Unterschied macht, dass hier, weil D. vor dem 1. Juli 1998 geboren ist,
nach Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB die §§ 1591 ff. BGB a.F. anzuwenden sind).
Diese zivil- bzw. abstammungsrechtliche Rückwirkung der Anfechtung steht in
Rechtsprechung und Schrifttum außer Streit (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. No-
vember 1971 - IV ZR 86/70 - BGHZ 57, 229; Diederichsen, in: Palandt, BGB,
69. Aufl. 2010, § 1599 Rn. 7). Die Rechtslage nach erfolgreicher Anfechtung ist
danach so anzusehen, als habe die Vaterschaft nie bestanden (OLG Düssel-
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dorf, Beschluss vom 30. Juni 2009 - II-6 WF 114/09, 6 WF 114/09 - juris). Das
Gestaltungsurteil wirkt nach Maßgabe von § 640h ZPO für bzw. gegen alle.
Seine Wirkung erstreckt sich grundsätzlich auch auf andere Rechtsgebiete, in
denen an die Vaterschaft angeknüpft wird. In diesem Sinne gilt die rückwirken-
de Beseitigung der Vaterschaft grundsätzlich für die gesamte Rechtsordnung
(vgl. Rauscher, in: Staudinger, BGB, 2004, § 1599 Rn. 29, 34 ff.). Dementspre-
chend wird etwa von der einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung
angenommen, dass die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung auch im Staatsan-
gehörigkeitsrecht Rückwirkung entfaltet (OVG Hamburg, Beschluss vom
10. Februar 2004 - 3 Bf 238/03 - NVwZ-RR 2005, 212 f.; OVG Münster, Be-
schlüsse vom 31. Juli 2007 - 18 A 2065/06 - juris und vom 20. November 2008
- 18 E 816/08 - NVwZ 2009, 257 f.; VGH München, Beschluss vom
11. September 2007 - 5 CS 07.1921 - juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom
1. Oktober 2004 - 2 M 441/04 - InfAuslR 2006, 56 ff. = juris Rn. 6; vgl. zur Ver-
einbarkeit der Rückwirkung mit Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG: BVerfG, Beschluss
vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 - NJW 2007, 425). Die Anknüpfung an
das Familienrecht entspricht zugleich einem in der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts bereits formulierten Grundsatz: Ergibt sich danach aus
der Familienrechtsordnung des Bürgerlichen Gesetzbuches eine abschließende
Statusregelung einer familienrechtlichen Beziehung, so ist daran auch dann
anzuknüpfen, wenn andere Gesetze - auch auf dem Gebiet des öffentlichen
Rechts - darauf Bezug nehmen, ohne ihrerseits eine besondere Regelung zu
treffen (Urteil vom 29. Februar 1968 - BVerwG 8 C 82.67 - BVerwGE 29, 153
<155 f.>).
Auch das Jugendhilferecht trifft in diesem Sinne keine besondere Regelung,
sondern überantwortet die Frage nach den Eltern des Kindes oder Jugendli-
chen dem Zivilrecht. Die jugendhilferechtlichen Zuständigkeitsregelungen - und
so auch § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII - kennen keinen eigenen Begriff der Eltern
oder der Vaterschaft, sondern knüpfen an die zivilrechtliche Rechtslage an. Das
Jugendhilferecht ordnet nicht entgegen der objektiven (zivilrechtlichen) Rechts-
lage an, dass die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung zuständigkeitsrechtlich
nur ex nunc wirken soll.
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Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich eine solche ex-nunc-
Wirkung nicht aus § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Danach ist für die örtliche Zu-
ständigkeit der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter maßgeblich („an die Stelle
der Eltern tritt die Mutter“), „wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt
oder gerichtlich festgestellt ist“. Die Vorschrift regelt nicht den Fall der Vater-
schaftsanfechtung, sondern allein die Fälle der nachträglichen Anerkennung
und gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft. Diese Sonderregelung soll die
rechtzeitige Leistungsgewährung an die Hilfebedürftigen dadurch sicherstellen,
dass bei möglicher, aber noch nicht festgestellter Vaterschaft dies nicht im
Rahmen der Zuständigkeit zu prüfen ist. Dies unterstreicht, dass für die Zu-
ständigkeitsregelungen des § 86 SGB VIII die zivilrechtliche Rechtslage maß-
geblich ist. Auch das Familienrecht geht nämlich davon aus, dass die Rechts-
wirkungen der Anerkennung der Vaterschaft oder deren gerichtliche Feststel-
lung grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden können,
zu dem die Anerkennung wirksam bzw. die Feststellung rechtskräftig wird
(§ 1594 Abs. 1, § 1600d Abs. 4 BGB). § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII stellt folglich
insoweit nur klar, dass es für die örtliche Zuständigkeit bis zur wirksamen Aner-
kennung bzw. Feststellung der Vaterschaft bei dieser zivilrechtlichen Rechtsla-
ge bleibt und etwa nicht die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse für die
Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im Jugendhilferecht maßgeblich sein
sollen. Der in der Vorschrift gerade nicht geregelte Fall der rückwirkenden Be-
seitigung der Vaterschaft unterscheidet sich in der Sache von deren (nachträg-
licher) Anerkennung oder Feststellung. Mangels Vergleichbarkeit dieser Fälle
kommt auch eine entsprechende Anwendung des § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII
auf den Sachverhalt der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung nicht in Betracht,
zumal (wegen des nicht ausdrücklich ausgeschlossenen Rückgriffs auf das Zi-
vilrecht) eine Regelungslücke im Fall der Vaterschaftsanfechtung nicht besteht.
Die wirksame Vaterschaftsanfechtung ist im jugendhilferechtlichen Kostener-
stattungsverfahren auch nicht deshalb lediglich „ex nunc“ zuständigkeitsbe-
gründend, weil nur dies - wie das Berufungsgericht meint - „der Gesamtsyste-
matik der Zuständigkeitsnormen und ihrer Ergebnisorientierung“ entspreche
und eine rückwirkende Änderung der Zuständigkeit in § 86 SGB VIII nicht vor-
gesehen sei, zumal das Kindeswohl eine weitgehend stabile Bestimmung der
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örtlichen Zuständigkeit verlange. Zunächst ist die vom Berufungsgericht be-
hauptete Gesamtsystematik dem Gesetz nicht zu entnehmen. Es stellt sich
- wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - nicht die Frage, ob § 86 SGB VIII eine
Rückwirkung der Vaterschaftsanfechtung (ausdrücklich) anordnet, sondern ob
diese Zuständigkeitsregelung die zivilrechtlich bereits vorgegebene Rückwir-
kung der Vaterschaftsanfechtung für die Bestimmung der örtlichen Zuständig-
keit im Jugendhilferecht ausschließt. Ein solcher Ausschluss lässt sich insbe-
sondere nicht damit begründen, dass einer rückwirkenden Änderung der Zu-
ständigkeit im Interesse des Kindeswohls die Rechtsklarheit, Bestimmtheit und
Stabilität der Zuständigkeitsregelungen entgegenstehe. Denn die jugendhilfe-
rechtliche Verantwortlichkeit für die Leistungserbringung wird nicht im Außen-
verhältnis rückwirkend geändert. Im Leistungsverhältnis zum Hilfeempfänger
führt die Rückwirkung der Vaterschaftsanfechtung (d.h. die rückwirkende Ände-
rung der örtlichen Zuständigkeit des leistenden Trägers) nicht zur objektiven
Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit der Leistung selbst bzw. des ihr zugrundelie-
genden Verwaltungsakts (vgl. § 40 Abs. 3 Nr. 1, § 42 Satz 1 SGB X). Das Leis-
tungsverhältnis ist daher nicht nach §§ 44 ff. SGB X rückabzuwickeln, sondern
es sind nur etwaige Kostenerstattungen zwischen Jugendhilfeträgern vorzu-
nehmen. Da die Leistungsbeziehungen zum Hilfeempfänger zum Zeitpunkt der
wirksamen Vaterschaftsanfechtung für die Vergangenheit bereits abgewickelt
sind, kann - wie auch der vorliegende Fall zeigt - das Kindeswohl durch Unsi-
cherheiten über die örtliche Zuständigkeit jedenfalls nicht wegen einer ex-tunc-
Wirkung der Vaterschaftsanfechtung beeinträchtigt werden. Diese schützte al-
lein die betroffenen Träger der Jugendhilfe vor einer Rückabwicklung.
Auch der vom Berufungsgericht noch angeführte „Gesichtspunkt einer über-
schaubaren und einfach zu handhabenden Kostenerstattung“ bzw. der mit
möglicherweise „teilweise extrem verworrenen Erstattungsverhältnissen“ ver-
bundene Rückabwicklungsaufwand (vgl. UA S. 14) rechtfertigt ohne ausdrückli-
che Entscheidung des Gesetzgebers keine jugendhilferechtliche Ausnahme von
der grundsätzlichen Rückwirkung der Vaterschaftsanfechtung. Im Ergebnis hat
deshalb das Verwaltungsgericht dem Kläger zu Recht die Rückerstattung der
an die Beklagte gezahlten Jugendhilfekosten in Höhe von 4 451,96 € zuge-
sprochen.
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2. Das Berufungsgericht hat hingegen zutreffend entschieden, dass dem Kläger
gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung derjenigen weiteren Kosten
zusteht, die er (auf der Grundlage seines Bewilligungsbescheides vom 26. Juni
2002) vom 1. August 2002 bis zum 31. August 2004 im Rahmen der Gewäh-
rung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege für das Kind D. aufgewandt hat.
Der Kläger kann sich insoweit weder mit Erfolg auf einen ihm gegen die Beklag-
te zustehenden Anspruch aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X (2.1) noch aus § 89e
Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (2.2) oder § 89a Abs. 2 SGB VIII (2.3) berufen.
2.1 Ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X
scheidet schon deshalb aus, weil die Beklagte nicht - wie es diese Vorschrift
voraussetzt - in dem insoweit streitbefangenen Zeitraum für die Leis-
tungserbringung zuständig gewesen ist. Für die hier maßgebliche Leistung (a)
war vielmehr der N.-Kreis spätestens ab dem 6. Februar 2002 nach § 86 Abs. 4
Satz 1 SGB VIII (b) und später - nach zweijährigem Aufenthalt des D. in der
Pflegefamilie K. - nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII (c) örtlich zuständig.
a) Maßgebliche Leistung der Jugendhilfe, für welche der Kläger Kostenerstat-
tung begehrt, ist die dem Kind D. mit Wirkung vom 24. Mai 2002 gewährte Hilfe
zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII). Die bis zu die-
sem Zeitpunkt andauernde Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) durch die Beklagte
ist weder eine Leistung im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII noch im Sinne der
Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit (§ 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und
Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII).
Für den Begriff der „Leistung“, an deren Beginn auch § 86 Abs. 4 Satz 1
SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpft, ist eine Ge-
samtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen zugrunde zu legen,
die zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs
erforderlich sind. Dabei beginnt eine zuständigkeitsrechtlich „neue“ Leistung bei
einer geänderten Hilfegewährung im Rahmen eines einheitlichen, ununterbro-
chenen Hilfeprozesses nicht allein deswegen, weil die geänderte oder neu
hinzutretende Jugendhilfemaßnahme oder ein Teil davon einer anderen
Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zugeordnet ist (Urteil vom 29. Januar 2004
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- BVerwG 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116). Allerdings ist der Übergang von einer
Inobhutnahme zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung (hier in Form der Voll-
zeitpflege) - auch bei einem wie vorliegend an sich nicht qualitativ veränderten
Bedarf - nicht mit einem bloßen Wechsel innerhalb des Leistungskatalogs des
§ 2 Abs. 2 SGB VIII gleichzusetzen.
Das Gesetz nennt die Inobhutnahme nicht im Katalog der Leistungen der Ju-
gendhilfe (§ 2 Abs. 2 SGB VIII), sondern führt sie ausdrücklich in § 2 Abs. 3
Nr. 1 SGB VIII unter der Kategorie der sonstigen Aufgaben der Jugendhilfe auf.
Diese systematische und begriffliche Unterscheidung setzt sich in den Rege-
lungen über die örtliche Zuständigkeit fort. So hat der Gesetzgeber ausweislich
der gesetzlichen Überschriften in § 86 SGB VIII die „örtliche Zuständigkeit für
Leistungen“ geregelt, während er in § 87 SGB VIII eine gesonderte Zuständig-
keitsregelung für die Inobhutnahme getroffen und diese als „örtliche Zuständig-
keit für andere Aufgaben“ bzw. „für vorläufige Maßnahmen“ gekennzeichnet
hat. Dass die Inobhutnahme selbst keine Leistung im oben genannten Sinne ist,
ergibt sich schließlich auch aus § 86 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 SGB VIII, welcher
(mit der Formulierung „geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme
voraus“…) die Inobhutnahme der Leistungsgewährung gegenüberstellt.
b) Nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII richtet sich die Zuständigkeit, unter ande-
rem wenn die Eltern verstorben sind, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des
Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Dies gilt auch, wenn
- wie hier - ein Kind rechtlich als vaterlos gilt und die Mutter verstorben ist (vgl.
Urteil vom 26. September 2002 - BVerwG 5 C 46.01 - Buchholz 436.511 § 86
KJHG/SGB VIII Nr. 1). Das Kind D. hatte nach den vom Berufungsgericht ge-
troffenen und für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden
tatsächlichen Feststellungen vor Beginn der Leistung - hier der Hilfe zur Erzie-
hung in Form der Vollzeitpflege - (am 23. Mai 2002) seinen gewöhnlichen Auf-
enthalt bereits im N.-Kreis.
Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 86 SGB VIII hat eine Person an
dem Ort oder in dem Gebiet, an oder in dem sie sich bis auf weiteres im Sinne
eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und den Mittelpunkt ihrer Lebensbezie-
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hungen hat (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C
18.08 - NVwZ-RR 2010, 237). Bei Minderjährigen, insbesondere Kindern,
kommt es für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich auf
den Willen des oder der Sorgeberechtigten an. Ein Minderjähriger hat seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel an dem Ort, an dem er seine Erziehung
erhält, wobei es bei einer Unterbringung außerhalb der Familie maßgeblich ist,
ob sie nur vorübergehend oder auf Dauer erfolgen soll (vgl. Urteil vom 26. Sep-
tember 2002 a.a.O. m.w.N.). Nach den Vorstellungen des zum entscheidungs-
erheblichen Zeitpunkt gemäß § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII vorläufig das Sorge-
recht ausübenden Jugendamts der Beklagten bzw. des ab 6. Februar 2002 als
Amtsvormund tätigen Jugendamtes des N.-Kreises sollte D. nicht nur kurzfristig,
sondern dauerhaft bei der Pflegefamilie K. im N.-Kreis untergebracht werden.
Dabei bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob bereits am 23. Dezember
2001 ein dauerhafter Verbleib des Kindes bei der Pflegefamilie K. vorgesehen
war. Mit dem Berufungsgericht ist nämlich davon auszugehen, dass dies
spätestens am 6. Februar 2002 der Fall gewesen ist. Der für die Begründung
des gewöhnlichen Aufenthalts erforderlichen Dauerhaftigkeit steht - wie das
Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht entgegen, dass der Aufenthalt
rein rechtlich auf einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII als einer nur vorläufi-
gen Maßnahme beruhte. Diese Vorläufigkeit ist zwar ein Gesichtspunkt, der
gegen die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts spricht; er schließt in-
des eine solche jedenfalls dann nicht aus, wenn eine langfristig bzw. auf unbe-
stimmte Dauer ausgerichtete Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen in
derselben Pflegestelle bereits während der Inobhutnahme feststeht und diese
durch eine längerfristig angelegte Jugendhilfeleistung abgelöst werden soll. So
lag es nach der von der Revision nicht in Zweifel gezogenen tatrichterlichen
Würdigung des Berufungsgerichts hier.
c) Nach zweijährigem Aufenthalt des D. in der Pflegefamilie K. ergab sich die
örtliche Zuständigkeit des N.-Kreises aus der Sonderregelung des § 86 Abs. 6
Satz 1 SGB VIII. Denn danach wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der
örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnli-
chen Aufenthalt hat, wenn das Kind zwei Jahre bei der Pflegeperson lebt und
sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist.
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2.2 Dem Kläger steht ferner kein Erstattungsanspruch aus § 89e Abs. 1 Satz 1
SGB VIII gegen die Beklagte zu.
Anspruchsberechtigt ist nach dieser - wie bereits ihre gesetzliche Überschrift
ausweist - dem „Schutz der Einrichtungsorte“ dienenden Kostenerstattungsre-
gelung der örtliche Träger, in dessen Bereich sich eine Einrichtung im Sinne
von § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII befindet (d.h. eine „Einrichtung, eine andere
Familie oder eine sonstige Wohnform, die der Erziehung, Pflege, Betreuung,
Behandlung oder dem Strafvollzug dient“), die einen Hilfeempfänger aufge-
nommen hat. Die Vorschrift soll die kommunalen Gebietskörperschaften, in de-
ren Einzugsbereich Einrichtungen von überörtlicher Bedeutung liegen, vor einer
kostenmäßigen Überbelastung durch Hilfeleistungen an Personen schützen, die
aus anderen Zuständigkeitsbereichen in solche Einrichtungen wechseln und
dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründen (Urteil vom 22. November 2001
- BVerwG 5 C 42.01 - BVerwGE 115, 251 <253 f.>). Diese Regelung ist zu-
gunsten des Klägers weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Der
Kläger ist hier zum einen nicht als Einrichtungsträger tätig geworden. Zum an-
deren ist die Situation des Klägers, der aufgrund einer - wie sich im Nachhinein
herausgestellt hat - irrtümlich angenommenen örtlichen Zuständigkeit nach § 86
Abs. 1 Satz 3 SGB VIII Leistungen der Jugendhilfe bewilligt und erbracht hat,
weil in seinem Bereich der „Scheinvater“ seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte,
nicht mit derjenigen eines Einrichtungsortes (im Sinne von § 89e Abs. 1 Satz 1
SGB VIII) vergleichbar, der Leistungen aufgrund einer tatsächlich bestehenden
örtlichen Zuständigkeit erbringt, die dadurch entstanden ist, dass eine für die
örtliche Zuständigkeit maßgebliche Person durch die Aufnahme in eine Einrich-
tung dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Das Berufungsgericht
(UA S. 20 f.) hat zu Recht ausgeführt, dass der in § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII
normierte Erstattungsanspruch nur dem Träger des Einrichtungsortes zustehen
kann, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes
oder des Jugendlichen begründet wird (hier dem N.-Kreis) und nicht dem trotz
fehlender Zuständigkeit tatsächlich leistenden Jugendhilfeträger.
Auch für einen vom Kläger mit der Revision geltend gemachten, auf § 89e
Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gestützten, „Durchgriff“ unmittelbar auf die Beklagte
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kann die Vorschrift aus diesem Grunde nicht herangezogen werden. Dem steht
insbesondere entgegen, dass die Regelung des § 89e SGB VIII, wie das Beru-
fungsgericht zu Recht entschieden hat (UA S. 20), einen solchen Durchgriff
- anders als § 89a Abs. 2 SGB VIII - selbst zugunsten eines Einrichtungsortes
nicht vorsieht. Deshalb verbietet sich eine solche Vorgehensweise auf jeden
Fall dann, wenn der durch einen Durchgriff (im Sinne einer Anspruchsberechti-
gung) zu begünstigende Träger - wie hier der Kläger - schon gar kein „Einrich-
tungsort“ ist bzw. nicht als solcher tätig geworden ist.
Der Hinweis des Klägers, er sei während des gesamten Verfahrens davon aus-
gegangen und habe auch davon ausgehen müssen, dass er einen Erstattungs-
anspruch gegen den N.-Kreis (aus § 105 SGB X) nicht besitze, weil sich dieser
als Einrichtungsort auf § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII berufen könne, rechtfertigt
auch dann kein anderes Ergebnis, wenn der Kläger wegen der ex-tunc-Wirkung
der Vaterschaftsanfechtung oder wenigstens dieser Annahme Fristen für die
Anmeldung von Erstattungsansprüchen versäumt haben sollte. Maßgeblich ist
die objektive Rechtslage. Der Kläger war infolge der erfolgreichen Vater-
schaftsanfechtung zu keinem Zeitpunkt als Jugendhilfeträger örtlich zuständig.
Er scheidet somit als möglicher Schuldner eines etwaigen Erstattungsan-
spruchs des N.-Kreises nach § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII von vornherein aus.
Daher hätte der N.-Kreis jedenfalls einem etwaigen Erstattungsbegehren des
Klägers nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu
und Glauben (§ 242 BGB) nicht gestützt auf § 89e SGB VIII den Einwand der
unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten können.
2.3 Ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich
schließlich auch nicht aus § 89a Abs. 2 SGB VIII (entsprechend).
Ein solcher Erstattungsanspruch steht unmittelbar nur dem nach § 86 Abs. 6
SGB VIII zuständig gewordenen örtlichen Träger zu. Dies ist der Kläger niemals
gewesen, weil die Pflegefamilie K. ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in sei-
nem Bereich hatte.
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§ 89a Abs. 2 SGB VIII ist auch nicht entsprechend auf den Kläger anwendbar.
Es fehlt in jedem Fall an der hierfür erforderlichen Vergleichbarkeit der Interes-
senlagen. § 89a SGB VIII durchbricht den Grundsatz, dass der örtlich zuständi-
ge Jugendhilfeträger die Kosten zu tragen hat. Zwar wollte der Gesetzgeber mit
§ 86 Abs. 6 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit aus Gründen der Praktikabilität
an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson binden, ohne aber den da-
nach zuständigen Jugendhilfeträger (endgültig) mit den Kosten zu belasten (Ur-
teil vom 30. September 2009 a.a.O. <239> m.w.N.). Dementsprechend sind
dem örtlichen Träger nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die von ihm aufgrund
seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendeten Kosten von
dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre.
§ 89a Abs. 2 SGB VIII enthält darüber hinaus eine Sonderregelung für den Fall,
dass neben dem nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordenen Träger und
dem erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger ein dritter Jugendhilfeträger betei-
ligt ist, der seinerseits gegenüber dem zunächst zur Kostenerstattung verpflich-
teten Träger erstattungspflichtig ist; dabei wird dem nach § 86 Abs. 6 SGB VIII
zuständig gewordenen Träger unter Verkürzung der Erstattungskette ein unmit-
telbarer Anspruch gegen den dritten Jugendhilfeträger eingeräumt (vgl. Urteil
vom 5. April 2007 - BVerwG 5 C 25.05 - BVerwGE 128, 301 <304>). Mit der
Situation, dass ein Jugendhilfeträger aufgrund einer tatsächlich bestehenden
örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Leistungen erbringt, von de-
nen er nach dem Willen des Gesetzgebers letztlich zu befreien ist, ist die Situa-
tion eines örtlichen Trägers nicht vergleichbar, der - wie sich im Nachhinein her-
ausgestellt hat - nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII Leistungen der Jugendhilfe
bewilligt und erbracht hat, obwohl er hierzu wegen der Rückwirkung einer er-
folgreichen Vaterschaftsanfechtung von Anfang an nicht verpflichtet gewesen
wäre.
Das Berufungsgericht hat darüber hinaus auch wegen des Ausnahmecharak-
ters der Durchgriffserstattung nach § 89a Abs. 2 SGB VIII im Ergebnis zu Recht
eine erweiternde bzw. entsprechende Anwendung dieser Vorschrift abgelehnt.
Die Erstattungsvorschriften des SGB VIII sehen nur ausnahmsweise für die
besondere Konstellation des § 89a Abs. 2 SGB VIII einen Durchgriffsanspruch
vor. Dieser Regelung bedürfte es nicht, wenn ein Erstattungsdurchgriff ein all-
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gemeines Prinzip des jugendhilferechtlichen Erstattungsrechts wäre, das aus
den für besondere Konstellationen geschaffenen Einzelregelungen im Wege der
Einzel- oder Gesamtanalogie hergeleitet werden könnte. Auch sonst ist eine
planwidrige Regelungslücke bzw. ein nach dem Plan des Gesetzes zwingendes
Bedürfnis, auch in den Fällen der ohne Rechtsgrund leistenden Träger im Falle
einer möglichen Erstattungskette stets einen Durchgriff zu ermöglichen, nicht
erkennbar. Für eine Zielsetzung des § 89a Abs. 2 SGB VIII, auch über den
Schutz von Pflegestellenorten hinaus Erstattungsketten zu verhindern, finden
sich weder im Gesetzeswortlaut noch in den Gesetzesmaterialien zum 1. SGB
VIII-Änderungsgesetz, mit dem die Vorschrift eingeführt wurde (vgl. den
Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 12/2866), Anhaltspunkte.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Hund Dr. Brunn Prof. Dr. Berlit
Stengelhofen Dr. Störmer
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf
18 750,70 € festgesetzt.
Hund Dr. Brunn Dr. Störmer
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Jugendhilferecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
SGB VIII
§ 42, § 86 Abs. 1 Satz 2, § 86 Abs. 1 Satz 3, § 86 Abs. 4 Satz 1,
§ 86 Abs. 6, § 89a, § 89b, § 89e
BGB .a.F.
§§ 1591 ff.
BGB
§ 1592 Nr. 1
ZPO
§ 640h
Stichworte:
Anfechtung der Vaterschaft, Beginn der Leistung, elterliche Sorge, Einrichtung,
Einrichtungsort, Erstattung von Jugendhilfekosten, gewöhnlicher Aufenthalt,
tatsächlicher Aufenthalt, Inobhutnahme, Jugendamt, Jugendhilfe, Leistung der
Jugendhilfe, Kostenerstattung, örtlicher Träger der Jugendhilfe, örtliche Zu-
ständigkeit, Pflegefamilie, Pflegeperson, Pflegestellenort, Rückerstattung von
Kosten, Rückwirkung der Vaterschaftsanfechtung, Scheinvater, Vaterschaft,
Vaterschaftsanfechtung, Vollzeitpflege, Vormundschaft.
Leitsätze:
1. Die rechtskräftige Vaterschaftsanfechtung wirkt auch im Hinblick auf die ju-
gendhilferechtliche Zuständigkeit auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zu-
rück (ex-tunc-Wirkung).
2. Auf einen sog. Durchgriffsanspruch nach § 89a Abs. 2 SGB VIII kann sich ein
Träger der Jugendhilfe nicht berufen, der nicht selbst Pflegestellenort ist.
Urteil des 5. Senats vom 25. März 2010 - BVerwG 5 C 12.09
I. VG Düsseldorf vom 11.01.2007 - Az.: VG 19 K 5749/05 -
II. OVG Münster vom 06.06.2008 - Az.: OVG 12 A 576/07 -