Urteil des BVerwG vom 17.05.2005

Urteil vom 17.05.2005

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 C 12.05 (5 PKH 18.05)
VGH 19 ZB 03.2554
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Bayeri-
schen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar 2005 wird ver-
worfen.
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Der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren und ein Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht zuzulassen, wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Revision ist unzulässig, weil mit der Entscheidung des Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshofes vom 27. Januar 2005, durch die ein Antrag auf Zulassung der
Berufung abgelehnt worden und die nicht mit der Revision angreifbar ist, das ange-
griffene Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 10. Juli 2003 rechtskräftig ge-
worden (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO) und die Entscheidung des Bayerischen Ver-
waltungsgerichtshofes vom 27. Januar 2005 hinsichtlich der Ablehnung von Pro-
zesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht anfechtbar ist (§ 152
Abs. 1 VwGO).
Aus diesen Gründen kann auch dem Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorherigen
Stand und die Zulassung nach Leipzig an das Bundesverwaltungsgericht" nicht
stattgegeben werden.
Der aus dem Schriftsatz vom 3. Mai 2005 gedeutete Antrag des Klägers auf Bewilli-
gung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsver-
folgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker
Dr. Franke
Prof. Dr. Berlit