Urteil des BVerwG vom 15.02.2005

Nummer, Kostenverteilung, Vergleich, Kostenregelung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 C 12.04
VGH 9 S 2742/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beigeladene hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 16. April 2003 mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2004 zu-
rückgenommen. Gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO ist deshalb das Revisionsverfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Für eine davon abweichen-
de Kostenregelung entsprechend dem Antrag der Beigeladenen, die Kosten des Ver-
fahrens der Klägerin aufzuerlegen, besteht kein Rechtsgrund. Mit der Zurücknahme
der Revision kommt die Beigeladene ihrer Verpflichtung aus dem im arbeitsgerichtli-
chen Kündigungsschutzverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
zustande gekommenen Vergleich nach, in dem es u.a. heißt:
"6. Die Klägerin verpflichtet sich,
a) Die Revision in dem Verfahren 5 C 12.04 des Bundesverwal-
tungsgerichts zurückzunehmen. Die Kostenverteilung richtet
sich nach der in jenem Verfahren ergehenden Kostenentschei-
dung.
…"
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(Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Dezember 2004,
5 Sa 119/03).
Während die Kosten des arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahrens gemäß Nummer 8
des Vergleichs gegeneinander aufgehoben sind, ist für das schwerbehindertenrecht-
liche Revisionsverfahren eine von der gesetzlichen Regelung abweichende
Kostentragungsregelung nicht vorgesehen.
Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke