Urteil des BVerwG vom 01.03.2012

Entschädigung, Unternehmen, Bemessungsgrundlage, Anfang

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 11.11
VG 29 K 79.10
Verkündet
am 1. März 2012
Werner
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, Dr. Häußler
und Dr. Fleuß
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers zu 2 wird das Urteil des Ver-
waltungsgerichts Berlin vom 17. Februar 2011 geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom
17. Dezember 2008 verpflichtet, zugunsten des Klägers
zu 2 über den dort festgesetzten Entschädigungsbetrag
und über die durch das verwaltungsgerichtliche Urteil zu-
erkannte weitere Entschädigung hinaus eine weitere Ent-
schädigung in Höhe von 51 404,02 € nebst Zinsen gemäß
§ 2 Sätze 9 bis 11 NS-VEntschG festzusetzen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Sie trägt auch die Gerichtskosten und die eigenen außer-
gerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu
5/6 sowie die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzli-
chen Verfahrens des Klägers zu 2.
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Entschädigung nach dem NS-
Verfolgtenentschädigungsgesetz für ein sog. „zugeschwommenes“ Betriebs-
grundstück.
Der Kläger zu 2 ist Rechtsnachfolger zu ein Halb des jüdischen Alleingesell-
schafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der seine Geschäftsan-
teile Anfang März 1934 zwangsverkaufte und auswanderte.
Mit Kaufvertrag vom 4. Januar 1939 erwarb das nach dem Verkauf in eine offe-
ne Handelsgesellschaft umgewandelte Unternehmen von der jüdischen Eigen-
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tümerin das Grundstück, auf dem das von ihm betriebene Textilkaufhaus stand.
Der Kaufpreis betrug 238 000 RM. Der Einheitswert des Grundstücks wurde im
Kaufvertrag mit 183 400 RM angegeben. Unter Anrechnung auf den Kaufpreis
übernahm das Unternehmen die auf dem Grundstück lastenden Hypotheken in
Höhe von insgesamt 133 500 RM. Zur Finanzierung des Restkaufpreises in
Höhe von 104 500 RM nahm es einen Kredit auf, zu dessen Sicherheit es eine
Grundschuld in Höhe von 100 000 RM bestellte. Die Eintragung des Unterneh-
mens als Grundstückseigentümer sowie die Eintragung der Grundschuld zu-
gunsten des Kreditinstituts erfolgten am 22. Dezember 1939.
Im März 1942 wurden die beiden Gesellschafter persönlich als Eigentümer des
Betriebsgrundstücks eingetragen. 1949 erfolgte die Überführung des Grund-
stücks in Volkseigentum.
Unter dem 2. Oktober 1990 meldete die Rechtsvorgängerin des Klägers zu 2
vermögensrechtliche Ansprüche in Bezug auf das Unternehmen nebst dazuge-
hörigem Betriebsgrundstück an.
In der Folgezeit wurde das Eigentum an dem Grundstück der Conference on
Jewish Material Claims against Germany Inc. - JCC - als Rechtsnachfolgerin
der ehemaligen jüdischen Grundstückseigentümerin zurückübertragen.
Mit Bescheid vom 7. Mai 2001 wurde der Antrag der Rechtsvorgängerin des
Klägers zu 2 auf Rückübertragung der Eigentumsrechte an dem Grundstück
sowie des Betriebsvermögens des Unternehmens abgelehnt. Zugleich wurde
festgestellt, dass ihr in Erbengemeinschaft mit der JCC aufgrund des Eigen-
tumsverlusts an dem Unternehmen dem Grunde nach ein Anspruch auf Ent-
schädigung nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes zusteht.
In dem anschließenden Klageverfahren änderte die Beklagte den Bescheid in
der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 4. Mai 2006 dahin
ab, dass auch für das Betriebsgrundstück dem Grunde nach ein Anspruch auf
Entschädigung nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes be-
stehe.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17. Dezember 2008 hob die Beklagte
die Feststellung der Entschädigungsberechtigung für das Grundstück dem
Grunde nach auf und setzte für das Unternehmen eine Entschädigung in Höhe
von 86 528,89 € nebst Zinsen gemäß § 2 Satz 9 bis 11 NS-VEntschG fest. Von
diesem Betrag wurde an die Rechtsvorgängerin des Klägers zu 2 nach Abzug
des von ihr zurückzufordernden Lastenausgleichs von 5 256,08 € ein Betrag
von 40 636,41 € ausgezahlt.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Abänderung dieses Bescheides
verpflichtet, zugunsten des Klägers zu 2 über den bereits festgestellten Ent-
schädigungsbetrag hinaus eine weitere Entschädigung in Höhe von 99 704,26 €
nebst Zinsen gemäß § 2 Satz 9 bis 11 NS-VEntschG festzusetzen. Zur Begrün-
dung hat es ausgeführt, die Rücknahme der Feststellung, dass für das Be-
triebsgrundstück dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung nach
Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes bestehe, sei rechtswidrig
und damit aufzuheben. Demzufolge sei bei der Berechnung der Entschädigung
der Wert des Grundstücks zu dem Wert des Unternehmens hinzuzuaddieren.
Bezüglich des Grundstücks sei von dem im Kaufvertrag angegebenen Ein-
heitswert auszugehen. Vor diesem sei neben den Hypotheken auch die Grund-
schuld mit der Hälfte ihres Nennwertes abzuziehen. Letzteres beruhe darauf,
dass bei einem mit Mitteln des Unternehmens erworbenen Grundstück davon
auszugehen sei, dass die für den Erwerb eingesetzten Mittel bereits im Zeit-
punkt der Unternehmensschädigung im Unternehmen vorhanden gewesen sei-
en.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger zu 2 sein Klagebegehren weiter. Er ist
der Ansicht, der Abzug der Grundschuld sei nicht gerechtfertigt. Er rügt insoweit
eine Verletzung des § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG i.V.m. § 3 Abs. 4
EntschG. Bei der gesonderten Entschädigung für sog. „zugeschwommene“ Be-
triebsgrundstücke handele es sich um eine Unternehmensentschädigung, deren
Bemessungsgrundlage sich nicht nach § 3 Abs. 4 EntschG, sondern nach § 4
EntschG bestimme. Die Behandlung dieser Fälle als solche der Unternehmens-
entschädigung entspreche dem Sinn und Zweck der Entschädigungsvorschrif-
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ten. Zudem sei die Anrechnung der Grundschuld mit ihrem hälftigen Nennwert
mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II
Die Revision des Klägers zu 2 ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt
Bundesrecht, weil das Verwaltungsgericht § 2 Satz 2 NS-VEntschG sowie § 2
Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG i.V.m. § 3 Abs. 4 EntschG rechtsfehlerhaft an-
gewandt hat. Der Senat kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellun-
gen des Verwaltungsgerichts abschließend entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 VwGO).
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein das Verpflichtungsbegehren
des Klägers zu 2 auf Festsetzung einer (weiteren) Entschädigung für das sog.
„zugeschwommene“ Betriebsgrundstück (als Folge einer sog. erweiterten Sin-
gularrestitution) in Höhe von 51 404,02 € nebst Zinsen gemäß § 2 Satz 9 bis 11
NS-VEntschG.
Der Kläger zu 2 hat die Revision auf dieses Begehren beschränkt. Er hat - wie
er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat - die Revision
nur in dem Umfang eingelegt und begründet, als er durch den klageabweisen-
den Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils materiell beschwert ist.
Die Beschränkung der Revision auf die - zwischen den Beteiligten auch nur
noch streitige - Festsetzung der Höhe der grundstücksbezogenen Entschädi-
gung ist zulässig. Die Revision kann auf einen von mehreren selbstständigen
Streitgegenständen einer Klage (objektive Klagehäufung nach § 44 VwGO)
oder auf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes begrenzt werden. Der
Streitgegenstand wird durch die erstrebte, im Klageantrag umschriebene
Rechtsfolge und den Klagegrund, d.h. den Sachverhalt, aus dem sich die
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Rechtsfolge ergeben soll, bestimmt (stRspr, z.B. Urteil vom 28. Juli 2011
- BVerwG 2 C 16.10 - IÖD 2011, 247).
Das besagte Verpflichtungsbegehren stellt der erstrebten Rechtsfolge nach ge-
genüber dem erstinstanzlich noch verfolgten Anfechtungsbegehren auf Rück-
nahme der Feststellung, dass dem Kläger zu 2 dem Grunde nach eine geson-
derte Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz für das
Betriebsgrundstück zusteht, einen eigenständigen Streitgegenstand dar. Dieser
ist gegenüber dem Anspruch auf Festsetzung der Entschädigungshöhe für das
Unternehmen als selbstständiges (Teil-)Begehren zu qualifizieren. Zwar bean-
tragt der Kläger zu 2 die Festsetzung einer konkret bezifferten weiteren Ent-
schädigung, ohne dabei zwischen der gesonderten Entschädigung für das Be-
triebsgrundstück und der Entschädigung für das Unternehmen zu unterschei-
den. Die beiden Entschädigungen bilden aber ungeachtet der Tatsache, dass
die Entschädigung für das Betriebsgrundstück dem von § 1 Abs. 6 VermG er-
fassten Personenkreis nur als Folge einer Unternehmensschädigung gewährt
wird (Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 54.96 - BVerwGE 104, 92
<96> = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 25 S. 49), dem Klagegrund nach erkenn-
bar abtrennbare Teile eines Streitgegenstandes. Denn die Höhe der grund-
stücksbezogenen Entschädigung und die Höhe der Entschädigung für das Un-
ternehmen sind nach unterschiedlich ausgestalteten Regelungen zu berechnen
(Urteil vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 5 C 11.07 - BVerwGE 130, 122 =
Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 6 Rn. 12), die verschiedene Lebens-
sachverhalte widerspiegeln. Daher ist, jedenfalls in den Fällen, in denen - wie
hier durch bestandskräftigen Bescheid vom 7. Mai 2001 - die Unternehmens-
schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG unanfechtbar feststeht, die Festsetzung
einer (weiteren) Entschädigung für das sog. „zugeschwommene“ Betriebs-
grundstück einer selbstständigen Prüfung und Entscheidung zugänglich.
Die Revision ist auch in zulässiger Weise auf die Höhe des geforderten Betra-
ges begrenzt worden. Ein bezifferter Antrag kann nach Ablauf der Revisionsbe-
gründungsfrist (§ 139 Abs. 3 Satz 1 und 4 VwGO) nicht erweitert werden. Er
legt die Grenzen, innerhalb derer der Rechtsstreit vor dem Revisionsgericht zu
verhandeln und zu entscheiden ist, verbindlich fest (vgl. zur vergleichbaren
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Problematik bei der Berufung: Urteil vom 17. Juli 2009 - BVerwG 5 C 25.08 -
Buchholz 436.511 § 74 KJHB/SGB VIII Nr. 6 Rn. 10 m.w.N.).
2. Der Kläger zu 2 hat einen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Entschä-
digung für das Betriebsgrundstück, der den eingeklagten Mehrbetrag von
51 404,02 € nebst Zinsen gemäß § 2 Satz 9 bis 11 NS-VEntschG umfasst.
2.1 Aufgrund der gegenständlichen Beschränkung der Revision steht rechts-
kräftig fest, dass dem Kläger zu 2 dem Grunde nach gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1
NS-VEntschG ein gesonderter Anspruch auf Entschädigung in Geld gegen den
Entschädigungsfonds für das sog. „zugeschwommene“ Betriebsgrundstück zu-
steht. Im Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, dass das Grund-
stück gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 1 und 2, § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG mit
Mitteln des Unternehmens erworben wurde und ungeachtet dessen auch seine
Rückgabe ausgeschlossen ist.
2.2 Der Anspruch auf gesonderte Entschädigung für das Betriebsgrundstück ist
nicht gemäß § 2 Satz 4 NS-VEntschG der Höhe nach ausgeschlossen.
Danach ist in den Fällen, in denen für ein und denselben Berechtigten dem
Grunde nach sowohl ein Anspruch auf Entschädigung des Unternehmens als
auch ein Anspruch auf gesonderte Entschädigung für das Betriebsgrundstück
besteht, zu der erfolgten oder erfolgenden Entschädigung für das Unternehmen
keine gesonderte Entschädigung für das Betriebsgrundstück zu gewähren,
wenn dieses in der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Unter-
nehmens berücksichtigt wird. Das ist hier nicht der Fall.
Zwar steht durch bestandskräftigen Bescheid vom 7. Mai 2001 sowie durch das
insoweit in Teilrechtskraft erwachsene Urteil des Verwaltungsgerichts rechts-
kräftig fest, dass der Kläger zu 2 dem Grunde nach sowohl eine Entschädigung
für das Unternehmen als auch eine gesonderte Entschädigung für das später
angeschaffte Betriebsgrundstück verlangen kann. Nach den gemäß § 137
Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde das
Betriebsgrundstück allerdings erst im Jahr 1939 und damit nach der Schädi-
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gung des Unternehmens Anfang März 1934 von dem Nachfolgeunternehmen
erworben. Dementsprechend ist es nicht in der Bemessungsgrundlage für die
Entschädigung des Unternehmens berücksichtigt.
2.3 Für die Berechnung der grundstücksbezogenen (Singular-)Entschädigung
gelten gemäß § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG die Vorschriften des § 3
Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 3 Abs. 2 bis 4 EntschG entsprechend, wobei die Mo-
difikationen in § 2 Satz 2 und § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG zu berücksich-
tigen sind (a). Das Verwaltungsgericht hat zwar im Einklang mit § 2 Satz 5 Teil-
satz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 1 EntschG als Ausgangswert der
Berechnung auf den im Grundstückskaufvertrag angegebenen Einheitswert von
183 400 RM abgestellt. Ihm ist aber - infolge der nicht gesondert berechneten
Entschädigung für das Betriebsgrundstück - insoweit ein Bundesrechtsverstoß
unterlaufen, als es diesen Wert nicht gemäß § 2 Satz 2 NS-VEntschG vor ei-
nem etwaigen Abzug langfristiger Verbindlichkeiten vervierfacht hat (b). Dar-
über hinaus hat das Verwaltungsgericht dadurch Bundesrecht verletzt, dass es
die an dem Grundstück anlässlich seiner Anschaffung im Jahr 1939 als Kredit-
sicherheit bestellte Grundschuld als abzugsfähige Verbindlichkeit berücksichtigt
hat (c).
a) Die Entschädigung für ein nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 4 VermG später
angeschafftes Betriebsgrundstück als Folge der erweiterten Singularrestitution
ist eine gesonderte Entschädigung, die in Durchbrechung des § 3 Abs. 1 Satz 3
Teilsatz 1 VermG zusätzlich zu einer etwaigen Unternehmensrestitution bzw.
Unternehmensentschädigung (s. insoweit Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG
7 C 53.96 - VIZ 1997, 687 = Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 18) zu gewäh-
ren ist. Sie ist entsprechend ihres Gegenstandes der Art nach eine (reine)
Grundstücksentschädigung. Ihre Berechnung ist daher nach den Regeln über
die Entschädigung für Grundvermögen durchzuführen. Dass die Einzelgegen-
standsrestitution bzw. Einzelgegenstandsentschädigung nur als Folge einer
Unternehmensschädigung gewährt wird, ändert daran nichts (Urteil vom
11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 3.08 - BVerwGE 132, 330 Rn. 22; s.a. Urtei-
le vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 5 C 11.07 - a.a.O. jeweils Rn. 9 f. und
- BVerwG 5 C 9.07 - Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 5 Rn. 15).
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b) Nach § 2 Satz 2 NS-VEntschG ist Bemessungsgrundlage der Entschädigung
bei Vermögensgegenständen, für die ein Einheitswert festgestellt wird, das
Vierfache (s. insoweit Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 5 C 23.10 - ZOV
2011, 218 m.w.N.) des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes.
Maßgeblicher Schädigungszeitpunkt im Sinne des § 2 Satz 2 NS-VEntschG für
ein sog. „zugeschwommenes“ Betriebsgrundstück ist der Zeitpunkt, in dem das
Grundstück erworben wurde. Denn dieser Zeitpunkt ist nach der vermögens-
rechtlichen Wertung („später angeschafft“) für die Zugriffsmöglichkeit der Ge-
schädigten auf den Gegenstand rechtlich entscheidend (Urteil vom 11. Dezem-
ber 2008 a.a.O.). Die Bemessungsgrundlage beträgt somit 733 600 RM.
c) Nach § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 1 EntschG
sind langfristige Verbindlichkeiten, die mit dem Grundstück im Zeitpunkt der
Schädigung in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an ihm dinglich
gesichert waren, von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Zwar gilt für
Entschädigungen grundsätzlich das in § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG zum
Ausdruck kommende sog. Nettoprinzip (aa). § 2 Satz 5 Teilsatz 3
NS-VEntschG, der grundsätzlich auch bei der Berechnung der Entschädigung
für sog. „zugeschwommene“ Betriebsgrundstücke Anwendung findet (Urteil vom
11. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 24), schränkt dieses Prinzip jedoch ein, indem
er nach seinem klarem Wortlaut den Abzug von Verbindlichkeiten untersagt, die
in der Zeit vom 15. September 1935 bis 8. Mai 1945 entstanden sind (bb). Die
Anrechnung der Grundschuld kann nicht über eine teleologisch einschränkende
Auslegung dieser Vorschrift erreicht werden (cc). Eine entsprechende Anwen-
dung der Fiktion des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 4 VermG scheidet aus (dd).
aa) Der Gesetzgeber hat mit der Verweisung in § 2 Satz 5 Teilsatz 1
NS-VEntschG auf § 3 Abs. 4 EntschG unmissverständlich zum Ausdruck ge-
bracht, dass auch die Entschädigung durch NS-verfolgungsbedingte Zwangs-
maßnahmen nach dem sog. Nettoprinzip zu erfolgen hat (Urteile vom 27. Juli
2006 - BVerwG 5 C 2.06 - Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 2 Rn. 14 und
vom 18. Februar 1999 - BVerwG 3 C 8.98 - VIZ 1999, 476). Nur der tatsächlich
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bei dem Geschädigten im Zeitpunkt der Schädigung vorhandene wirtschaftliche
Wert des geschädigten Vermögensgegenstandes soll Gegenstand einer Ent-
schädigungsleistung sein. Denn wirtschaftlich betrachtet waren die Geschädig-
ten nur in diesem Umfang entreichert. Dementsprechend sind langfristige, im
Zusammenhang mit dem zu entschädigenden Grundstück stehende Verbind-
lichkeiten entschädigungsmindernd zu berücksichtigen, da sie die entschädi-
gungsfähige Substanz minderten. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EntschG, der anord-
net, dass diese Verbindlichkeiten von der Bemessungsgrundlage - im Fall der
Entschädigung für Grundvermögen also von einem Vielfachen (hier: dem Vier-
fachen) des Grundstückseinheitswertes - abzuziehen sind, hat insoweit lediglich
klarstellende Funktion. Daher ist es unschädlich, dass auf diese Vorschrift in § 2
Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG nicht ausdrücklich Bezug genommen wird, zu-
mal sich ihre Anwendbarkeit über § 3 Abs. 4 EntschG erschließt.
bb) Allerdings modifiziert § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG das sog. Netto-
prinzip im Hinblick auf die entschädigungsmindernde Berücksichtigung langfris-
tiger Verbindlichkeiten. Danach findet § 3 Abs. 4 EntschG mit der Maßgabe
Anwendung, dass die in der Zeit vom 15. September 1935 bis 8. Mai 1945 ent-
standenen Verbindlichkeiten unberücksichtigt bleiben und die übrigen Verbind-
lichkeiten vorbehaltlich des Nachweises eines höheren verfolgungsbedingten
Anteils mit der Hälfte ihres zum Zeitpunkt der Schädigung valutierenden Nenn-
wertes abgezogen werden. Diese Privilegierung trägt dem zeitgeschichtlichen
Erfahrungswissen Rechnung, dass schon seit der Machtergreifung der Natio-
nalsozialisten am 30. Januar 1933 Verbindlichkeiten häufig verfolgungsbedingt
entstanden waren und außerdem die wirtschaftliche Betätigung jüdischer Bür-
ger massiv behindert wurde, sodass sie häufig nicht in der Lage waren, beste-
hende Verbindlichkeiten zu tilgen. Dies gilt umso mehr für Verbindlichkeiten, die
nach dem Inkrafttreten der Nürnberger Gesetze am 15. September 1935 ent-
standen sind (Urteil vom 11. Dezember 2008 a.a.O.). Hinsichtlich Letzterer ist
daher die entschädigungsmindernde Berücksichtigung vollständig ausgeschlos-
sen. Für davor entstandene Verbindlichkeiten wird vorbehaltlich des Nachwei-
ses eines höheren verfolgungsbedingten Anteils pauschalierend davon ausge-
gangen, dass solche Verbindlichkeiten zur Hälfte verfolgungsbedingt waren und
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deshalb nur zur Hälfte entschädigungsmindernd berücksichtigt werden können
(Urteil vom 18. Februar 1999 a.a.O.).
cc) Die Gerichte sind nur ausnahmsweise befugt, den Wortlaut einer Vorschrift
zu korrigieren, wenn die gesetzliche Regelung nach ihrem Wortsinn Sachver-
halte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht er-
fassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege
der teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten
Anwendungsbereich zurückzuführen (Urteil vom 9. Februar 2012 - BVerwG 5 C
10.11 - Umdruck S. 6 m.w.N., zur Veröffentlichung vorgesehen). Diese Voraus-
setzungen liegen hinsichtlich des § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG nicht vor.
Gemessen an dem aufgezeigten Zweck kann § 2 Satz 5 Teilsatz 3
NS-VEntschG nicht dahin eingeschränkt werden, dass die Privilegierung der in
der Zeit vom 15. September 1935 bis zum 8. Mai 1945 entstandenen Verbind-
lichkeiten hinsichtlich solcher Verbindlichkeiten entfällt, die - wie hier - im Zu-
sammenhang mit oder nach dem Erwerb des später angeschafften Betriebs-
grundstücks bestellt wurden. Von der Privilegierung werden vielmehr auch Ver-
bindlichkeiten erfasst, die nach der verfolgungsbedingten Schädigung aufge-
nommen wurden, ohne dass der Geschädigte dies zu beeinflussen vermochte
(Urteil vom 11. Dezember 2008 a.a.O.). Die Privilegierung derartiger Verbind-
lichkeiten kann mit Rücksicht auf den Normzweck insbesondere auch nicht von
der Feststellung abhängig gemacht werden, dass - was hier nach den Feststel-
lungen des Verwaltungsgerichts zweifelhaft sein mag - der für den Erwerb des
Grundstücks eingesetzte Betrag aus dem entzogenen Unternehmen stammte.
Denn die Frage der Privilegierung stellt sich erst, wenn der Anspruch auf ge-
sonderte Entschädigung für das Betriebsgrundstück dem Grund nach bejaht
wurde. Ist dies - wie im vorliegenden Fall bindend festgestellt - der Fall, steht
damit zugleich fest, dass der Grundstückserwerb gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teil-
satz 1 und 2 VermG mit Mitteln des Unternehmens erfolgte. Dies kann daher im
Verfahren über die Festlegung der Höhe der Entschädigung nicht (erneut) ge-
prüft werden.
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Der Anspruch auf gesonderte Entschädigung für das Betriebsgrundstück erwei-
tert den ergänzend zur Unternehmensrestitution bzw. Unternehmensentschädi-
gung gewährten Anspruch auf Einzelrestitution dieses Grundstücks nach § 3
Abs. 1 Satz 4 VermG. Infolgedessen setzt er - wie der Anspruch auf Einzelresti-
tution - dem Grunde nach voraus, dass das sog. „zugeschwommene“ Betriebs-
grundstück gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 1 und 2, § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG
mit Mitteln des Unternehmens erworben wurde. Ist dies der Fall, erstreckt sich
der verfolgungsbedingte Charakter der (Unternehmens-)Anteilsschädigung
nicht nur auf den Erwerb des später angeschafften Betriebsgrundstücks, der als
solcher in der Regel ebenfalls keinen diskriminierenden oder sonst benachteili-
genden Charakter aufweist, sondern auch auf die an dem Grundstück im Zu-
sammenhang mit oder nach seinem Erwerb bestellten Verbindlichkeiten. Es
würde auf einen Wertungswiderspruch hinauslaufen, diese Verbindlichkeiten
bei der grundstücksbezogenen Entschädigung mangels eines eigenständigen
verfolgungsbedingten Zusammenhangs von dem Anwendungsbereich des § 2
Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG auszunehmen mit der Folge, dass sie gegebe-
nenfalls nach § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 1
EntschG in vollem Umfang abzuziehen wären, diese aber bei der Rückübertra-
gung des Grundstücks im Rahmen der Festsetzung des Ablösebetrages gemäß
§ 18 Abs. 2 Satz 6 VermG nur eingeschränkt oder gegebenenfalls gar nicht zu
berücksichtigen, weil sie dem Grundstück nach der (Unternehmens-)Anteils-
schädigung auferlegt wurden und nicht der Sicherung einer Verpflichtung des
Berechtigten im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG dienten. Der Privilegierung
derartiger Verbindlichkeiten bei der Singularrestitution nach § 18 Abs. 2 Satz 6
VermG liegt die Überlegung zugrunde, dass dem Berechtigten mit dem verfol-
gungsbedingten Entzug seiner Anteile am Unternehmen die damit verbundene
Möglichkeit genommen wird, das Handeln des Unternehmens - insbesondere
das Eingehen von Verpflichtungen und die Bestellung von Grundpfandrechten
zu deren Sicherung - zu beeinflussen. Für die lediglich als Erweiterung der Sin-
gularrestitution gewährte Einzelgegenstandsentschädigung kann nichts anderes
gelten (Urteil vom 11. Dezember 2008 a.a.O., s.a. Urteil vom 24. September
2003 - BVerwG 8 C 8.03 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 18 S. 38 f.).
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dd) Eine entsprechende Anwendung der Fiktion des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teil-
satz 4 VermG dahin, dass bei einem später angeschafften Betriebsgrundstück
der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens (hier Anfang März 1934)
zugleich auch als Zeitpunkt der Entstehung der an dem Grundstück bestellten
Grundpfandrechte gilt, scheitert bereits daran, dass der maßgebliche Schädi-
gungszeitpunkt für die Berechnung der gesonderten grundstücksbezogenen
Entschädigung - wie unter 2.3 b) dargelegt - der Zeitpunkt ist, zu dem das
Grundstück konkret angeschafft wurde.
d) Die gesonderte Entschädigung für das Betriebsgrundstück ist nicht in ent-
sprechender Anwendung des § 2 Satz 3 NS-VEntschG um die Entschädigung
für das Unternehmen zu mindern. Es fehlt an der hierfür erforderlichen Rege-
lungslücke.
§ 2 Satz 4 NS-VEntschG enthält eine abschließende Regelung für die Fälle,
dass - wie hier - eine gesonderte Entschädigung für das Betriebsgrundstück als
Folge der sog. erweiterten Singularrestitution ansteht und in eine tatsächliche
wie rechtliche Beziehung zu einer bereits erfolgten, gleichzeitig erfolgenden
oder künftigen Entschädigung für das Unternehmen tritt (Urteil vom 11. Dezem-
ber 2008 a.a.O. Rn. 13).
3. In Anwendung der aufgezeigten Rechtsgrundsätze steht - schon wenn die
Grundschuld nicht berücksichtigt wird - dem Kläger zu 2 die gesondert zu be-
rechnende Entschädigung für das sog. „zugeschwommene“ Betriebsgrundstück
in einer Höhe zu, die unter Berücksichtigung der ihm bereits zugesprochenen
Entschädigung die weitergehende Klageforderung abdeckt. Dieser Mehrbetrag
ist gemäß § 2 Satz 9 bis 11 NS-VEntschG zu verzinsen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
Dr. Häußler
Dr. Fleuß
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
EntschG
§ 3 Abs. 4 Satz 1
NS-VEntschG
§§ 1, 2 Satz 2 bis 5 Teilsatz 1 und 3
VermG
§ 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 1 und 4, Satz 6,
§ 18 Abs. 2 Satz 6
Stichworte:
NS-Schädigung; Unternehmensschädigung; später angeschafftes Betriebs-
grundstück; „zugeschwommenes“ Betriebsgrundstück; Einzelrestitution; Singu-
larrestitution; erweiterte Singularrestitution; Einzelgegenstandsentschädigung;
Singularentschädigung; gesonderte Entschädigung; Entschädigung für „zuge-
schwommenes“ Betriebsgrundstück; Grundstücksentschädigung; Nettoprinzip;
Modifikation des Nettoprinzips; Modifizierung des Nettoprinzips; Anrechnung
langfristiger Verbindlichkeiten; Abzug langfristiger Verbindlichkeiten; Berück-
sichtigung langfristiger Verbindlichkeiten; verfolgungsbedingte Verbindlichkei-
ten; verfolgungsbedingter Zusammenhang; Privilegierung von Verbindlichkei-
ten; teleologische Reduktion.
Leitsatz:
Grundstücksbezogene Verbindlichkeiten (hier: Grundschuld), die in der Zeit
vom 15. September 1935 bis 8. Mai 1945 entstanden sind, bleiben auch dann
gemäß § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG unberücksichtigt, wenn sie an einem
sog. „zugeschwommenen“ (im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG später an-
geschafften) Grundstück von dem Nachfolgeunternehmen eingegangen wur-
den.
Urteil des 5. Senats vom 1. März 2012 - BVerwG 5 C 11.11
I. VG Berlin vom 17.02.2011 - Az.: VG 29 K 79.10 -