Urteil des BVerwG vom 30.05.2006

Ermessen, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 C 11.05
OVG 2 A 3855/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rothkegel und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2004 und das Urteil des
Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Juni 2002 sind wir-
kungslos.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerseite und die
Beklagte je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für
erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentschei-
dungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die
Kostenteilung entspricht billigem Ermessen, weil angesichts der aufgeworfenen
Rechtsfragen der Ausgang des Revisionsverfahrens im Zeitpunkt des zu des-
sen Erledigung führenden Versterbens des Klägers offen gewesen ist und eine
Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsauf-
klärung in Betracht gekommen wäre.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Prof. Dr. Berlit
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