Urteil des BVerwG vom 26.04.2005

Berufliche Tätigkeit, Berufskrankheit, Kindergarten, Gefahr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 11.04
OVG 12 A 10856/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2005
ohne weitere mündliche Verhandlung am 26. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. September 2003 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Aus-
nahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
G r ü n d e :
I.
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit eines mutterschutzrechtlichen Be-
schäftigungsverbots, das der Beklagte im Hinblick auf die in einem von der Klägerin
getragenen Kindergarten als Erzieherin tätige Beigeladene für die gesamte Dauer
der Schwangerschaft ausgesprochen hat, weil die Beigeladene über zu geringe
Mumps-Antikörper verfügte.
Mit Bescheid vom 14. März 2002 stellte der Beklagte fest, dass die seinerzeit
schwangere Beigeladene, die als Erzieherin den von der Klägerin getragenen Kin-
dergarten "St. I." leitete und nach ärztlicher Feststellung keine Mumps-Antikörper
besaß, unter das Beschäftigungsverbot des § 4 Abs. 2 Nr. 6 des Mutterschutzgeset-
zes - MuSchG - falle und aus diesem Grund ihre Weiterbeschäftigung im Bereich des
Kindergartens während der Zeit der Schwangerschaft nicht zulässig sei. Angesichts
der fehlenden Mumps-Antikörper könne die bei dem ständigen Umgang mit Kindern
im Kindergarten gegebene hohe Ansteckungsgefahr während der Schwangerschaft
zu einer Gefahr sowohl für die werdende Mutter als auch für das ungeborene Kind
führen.
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Sowohl der Widerspruch der Klägerin gegen diesen für sofort vollziehbar erklärten
Bescheid als auch der gerichtliche Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung blieben ohne Erfolg. Die am 2. Juli 2002 erhobene Klage hat das Verwal-
tungsgericht als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der
Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen (Urteil vom 11. September
2003, ZfSH/SGB 2003, 752). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die Verfügung finde ihre Rechtsgrundlage in der Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 6
MuSchG, wonach werdende Mütter nicht mit Arbeiten beschäftigt werden dürften, bei
denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer
Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt seien oder bei denen durch das Risiko der
Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mütter
oder eine Gefahr für die Leibesfrucht bestehe. Die Krankheit Mumps sei als eine Be-
rufskrankheit von Erzieherinnen in einem Kindergarten anzusehen; bei fehlenden
Mumps-Antikörpern könne durch das Risiko, hieran zu erkranken, eine erhöhte Ge-
fährdung für eine Schwangere eintreten. Zur Bestimmung des gesetzlichen Begriffs
der Berufskrankheit sei auf die Legaldefinition des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Siebten
Buchs Sozialgesetzbuch - SBG VII - abzustellen, da § 4 Abs. 2 Nr. 6 MuSchG ohne
abweichende Begriffsbestimmung den Begriff "Berufskrankheit" verwende. Gemäß
§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII seien Berufskrankheiten diejenigen Krankheiten, die die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Be-
rufskrankheiten bezeichne. Die auf dieser Grundlage erlassene Berufskrankheiten-
Verordnung lege hierzu in § 1 fest, dass Berufskrankheiten die in der Anlage be-
zeichneten Krankheiten seien. Von ihnen komme im vorliegenden Fall die in dem
streitigen Bescheid bereits benannte Ziffer 3101 in Betracht. Hiernach seien Berufs-
krankheiten Infektionskrankheiten, wenn der Betroffene im Gesundheitsdienst, in der
Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit
der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt sei. Um eine andere
Tätigkeit in dem genannten Sinne handele es sich bei der Tätigkeit der Erzieherin in
einem Kindergarten.
Mumps sei eine Infektionskrankheit, die vorwiegend im Kinder- und Jugendalter auf-
trete und die vor allem durch Tropfeninfektion oder - was seltener der Fall sei - durch
mit Speichel kontaminierte Gegenstände übertragen werde. Im Bereich des Kinder-
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gartens sei diese Übertragungsgefahr deshalb besonders groß, weil in einer durch-
aus beachtlichen Zahl von Fällen Mumps-Infektionen ohne äußere klinische Erschei-
nungen verliefen, so dass die betroffenen Kinder äußerlich gesund wirkten und dem-
entsprechend auch die Kindergärten besuchten, wo sie unbemerkt sowohl andere
Kinder als auch Erzieherinnen, die nicht oder nicht über ausreichende Mumps-
Antikörper verfügten, infizieren könnten. Aber selbst soweit eine Mumps-Erkrankung
mit äußerlichen Anzeichen verbunden sei, müsse ein hohes Ansteckungsrisiko bejaht
werden, weil die Infektiosität bereits eine Woche vor dem Auftreten von Krank-
heitserscheinungen beginne. Das ab diesem Zeitraum bereits gegebene Anste-
ckungsrisiko, dessen konkretes Ausmaß von der jeweils gegebenen Impfrate abhän-
ge, müsse insgesamt als durchaus hoch angesehen werden und sei ausweislich der
Sachverständigengutachten mit einem Infektionsrisiko, wie es im Gesundheitsdienst,
in der Wohlfahrtspflege oder einem Laboratorium bestehe, durchaus vergleichbar.
Dass Mumps-Erreger in einem Kindergarten nicht dauerhaft vorhanden seien, stehe
dem nicht entgegen. Für die rechtliche Bewertung, ob Mumps als Berufskrankheit
angesehen werden müsse, sei ausschließlich maßgeblich, ob die Betroffenen in ähn-
lichem Maße einer Infektionsgefahr ausgesetzt seien wie z.B. in Einrichtungen der
Wohlfahrtspflege; dies sei nach den gutachterlichen Stellungnahmen der Fall. In-
wieweit damit die Situation von Schulen vergleichbar sei, bedürfe keiner abschlie-
ßenden Bewertung. Auch ohne eine entsprechende statistische Erhebung sei davon
auszugehen, dass die Gefahr der Infizierung mit Mumps in einem Kindergarten
schon deshalb deutlich größer sei, weil dort der körperliche Kontakt mit Kindern
weitaus intensiver sei als in einer Schule. Mögliche alternative Ansteckungsgefahren
im privaten Bereich, auf die die Klägerin weiterhin hinweise, hinderten die Einord-
nung von Mumps als Berufskrankheit wegen des Bezuges auf die berufliche Tätigkeit
hier ebenfalls nicht; überdies dürfte das Risiko einer Schwangeren, sich in der
Privatsphäre an Mumps zu infizieren, bei realistischer Betrachtung deutlich geringer
sein als in einem Kindergarten. Mit dem hiernach für die Beigeladene gegebenen
Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit sei wegen der bei einer Infektion mögli-
chen Sekundärfolgen und der schwangerschaftsbedingten Schwierigkeiten einer
adäquaten Therapie eine gesteigerte Gefährdung für die werdende Mutter anzu-
nehmen. Den von der Klägerin gestellten Hilfsbeweisanträgen brauche das Gericht
nicht nachzugehen, weil die ihnen zugrunde liegenden Tatsachenfragen entweder
geklärt oder für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich seien.
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Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihr Klagebegehren weiter und rügt eine Verlet-
zung des § 4 Abs. 2 Nr. 6 MuSchG.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beigeladene hat sich zur Sache
nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
II.
Die Revision der Klägerin, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141
Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der
Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet,
so dass sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend das für das Fortsetzungsfeststellungsbe-
gehren der Klägerin erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse bejaht. Dieses
ist durch die Regelungen in der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Verordnung
zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere
EG-Richtlinien vom 23. Dezember 2004 (BGBl I S. 3758), insb. die nunmehr nach
§ 15a der Biostoffverordnung vorgesehenen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersu-
chungen unter Angebot entsprechender Impfungen bei einer Tätigkeit mit impfprä-
ventablen biologischen Arbeitsstoffen, nicht nachträglich entfallen, zumal gegen die
Beigeladene inzwischen wegen erneuter Schwangerschaft erneut ein mutterschutz-
rechtliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen worden ist.
In der Sache hat das Berufungsgericht im Einklang mit dem Bundesrecht (vgl. § 137
Abs. 1 Nr. 1 VwGO) das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot bestätigt, weil
für die als Erzieherin in einem Kindergarten tätige Beigeladene mangels Mumps-
Antikörpern durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Ge-
fährdung bestand.
Rechtsgrundlage für die von dem Beklagten zulässigerweise (BVerwG, Urteil vom
27. Mai 1993 - BVerwG 5 C 42.89 - Buchholz 436.4 § 4 MuschG Nr. 1) durch Verwal-
tungsakt getroffene Feststellung, dass die Beigeladene einem mutterschutzrechtli-
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chen Beschäftigungsverbot unterfällt, ist § 4 Abs. 2 Nr. 6 MuSchG, wonach werden-
de Mütter nicht mit Arbeiten beschäftigt werden dürfen, "bei denen sie infolge ihrer
Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu er-
kranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Be-
rufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für
die Leibesfrucht besteht." Für die hier angenommene erhöhte Gefährdung durch das
Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit hat das Berufungsgericht zur Ausfüllung
des Begriffs der "Berufskrankheit" zutreffend auf die Legaldefinition in § 9 Abs. 1
SGB VII und die hierauf gestützten Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom
31. Oktober 1997 (BGBl I S. 2623) abgestellt. § 4 Abs. 2 Nr. 6 MuSchG setzt den
Begriff der "Berufskrankheit" voraus, ohne ihn selbständig mutterschutzrechtlich
auszufüllen, eine Anknüpfung an die unfallversicherungsrechtliche Legaldefinition der
Berufskrankheit liegt bei einer systematischen Auslegung auch im Interesse der
Einheit der Rechtsordnung nahe. Da diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, braucht
der Senat nicht zu klären, ob angesichts des auf Prävention gerichteten Schutz-
zwecks der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote und des hohen Rangs
der betroffenen Schutzgüter (s. Senat, Urteil vom 27. Mai 1993, a.a.O.) im Bereich
der Infektionskrankheiten mutterschutzrechtlich geringere Anforderungen an die
Wahrscheinlichkeit einer Infektion und einer hieraus folgenden Schädigung von Mut-
ter oder Kind zu stellen sind.
Nach § 9 Abs. 1 SGB VII sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregie-
rung durch Rechtsverordnung als Berufskrankheit bezeichnet und die Versicherte
infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 dieses Gesetzes begrün-
denden Tätigkeit erleiden, wobei die Bundesregierung solche Krankheiten als Be-
rufskrankheiten zu bezeichnen ermächtigt ist, die nach den Erkenntnissen der medi-
zinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen be-
stimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem
Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Nr. 3101 der Anlage zu § 1 BKV
bestimmt als Berufskrankheiten "Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Ge-
sundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch
eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt
war". Der Senat sieht keine durchgreifenden Bedenken, die Betreuungstätigkeit in
einem kirchlichen Kindergarten in ihrer erzieherisch-pflegerischen Sozialisationsfunk-
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tion der "Wohlfahrtspflege" im Sinne der Nr. 3101 Anlage zu § 1 BKV zuzuordnen,
kann diese Frage im Ergebnis aber offen lassen. Denn jedenfalls handelt es sich bei
der Betreuungstätigkeit (auch) in einem kirchlichen Regelkindergarten im Sinne der
Nr. 3101 Anlage zu § 1 BKV um eine andere Tätigkeit, in der die Erzieherinnen - zu-
mindest in Bezug auf eine vorwiegend im Kinder- und Jugendalter auftretende Infek-
tionskrankheit wie Mumps - der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders aus-
gesetzt sind. Sowohl die "Wohlfahrtspflege" als auch die "andere Tätigkeit" treten in
der Aufzählung der Nr. 3101 Anlage zu § 1 BKV neben den Gesundheitsdienst und
die Tätigkeit in einem Laboratorium; für diese Bereiche ist daher auf die tätigkeitsbe-
dingt besondere Infektionsgefahr und nicht darauf abzustellen, ob die berufliche Tä-
tigkeit in einem Betrieb oder einer Einrichtung erbracht wird, die der Versorgung oder
Betreuung kranker Menschen dient, in der typischerweise und ständig in besonderem
Maße infektiöse Krankheiterreger vorhanden sind, also typischerweise oder ü-
berwiegend erkrankte Menschen zusammenkommen, oder die Tätigkeit im Umgang
gerade mit infektiösem Material besteht. Eine derartige Beschränkung vernachlässig-
te die selbständige Bedeutung der Aufnahme der "Wohlfahrtspflege" und der "ande-
ren Tätigkeit" und ist auch sonst nicht zur Eingrenzung von "Berufskrankheiten" er-
forderlich, weil es maßgeblich auch darauf ankommt, dass durch die konkrete beruf-
liche Tätigkeit eine besondere, überdurchschnittliche Gefahr in Bezug auf die jeweils
in Rede stehende Infektion bestehen muss (s. nur BSG, Urteil vom 30. Mai 1988
- 2 RU 33/87 - NZA 1988, 823; Urteil vom 28. August 1990 - 2 RU 64/89 - ;
Urteil vom 18. November 1997 - 2 RU 15/97 - BB 1998, 327; s.a. - für die Anerken-
nung als Dienstunfall - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 1990 - 4 S
1743/88 - DVBl 1990, 885 ). Diese gesetzliche Voraussetzung der Bestimmung
einer Krankheit als Berufskrankheit (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII) greift Nr. 3101 Anla-
ge zu § 1 BKV mit dem Erfordernis auf, dass der Betroffene durch eine andere Tä-
tigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße "besonders" ausgesetzt gewesen sein
muss; die allgemeine Gefährdung, die bei Infektionskrankheiten im Alltag bei einem
Zusammentreffen mehrerer Personen besteht, reicht hiernach nicht aus. Ergibt sich
bei einer beruflichen Tätigkeit indes, dass eine Person durch diese andere Tätigkeit
einer Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt ist, besteht kein
Anlass, diese besondere Gefährdung deswegen unberücksichtigt zu lassen, weil die
Tätigkeit nicht durch den ständigen Umgang mit erkrankten Personen oder infektiö-
sem Material geprägt ist. Die Zuordnung einer Tätigkeit oder eines Tätigkeitsberei-
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ches zu einer "anderen Tätigkeit" bedeutet auch keine Ausgrenzung oder gar Stig-
matisierung dieser Tätigkeit, so dass auch der auf eine Anwendung der Biostoffver-
ordnung bezogene Einwand der Klägerin nicht durchgreift, ihre Einrichtung diene der
Kinderbetreuung und sei keine "biologische Infektionsanstalt".
Das Berufungsgericht hat zutreffend und verfahrensfehlerfrei festgestellt, dass die
Beigeladene wegen ihrer Tätigkeit als Erzieherin in dem Kindergarten der Klägerin in
Bezug auf die Infektionskrankheit "Mumps" der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße
besonders ausgesetzt war. Der vorliegende Rechtsstreit gibt dabei keinen Anlass zu
einer umfassenden Beurteilung der in einem Kindergarten als Berufskrankheit in Be-
tracht kommenden Infektionskrankheiten. Zu beurteilen ist allein die Frage, ob eine in
einem Kindergarten tätige Erzieherin, die nicht über Mumps-Antikörper verfügt, im
Sinne der Nr. 3101 der Anlage zu § 1 BKV aufgrund ihrer Tätigkeit in ähnlichem Ma-
ße der Gefahr besonders ausgesetzt gewesen ist, sich mit Mumps zu infizieren. Dies
ist auf der Grundlage der von dem Berufungsgericht in verfahrensfehlerfreier Aus-
wertung verschiedener gutachterlicher Stellungnahmen und sonstiger Erkenntnis-
quellen getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Fall. Für den Risikovergleich ist
darauf abzustellen, ob eine im Vergleich zu den anderen Tätigkeitsbereichen ver-
gleichbare und eine im Vergleich zur übrigen Bevölkerung besondere Infektionsge-
fahr besteht; es kommt mithin darauf an, ob die Beigeladene aufgrund der von ihr als
Erzieherin auszuübenden Tätigkeit nach den zur Zeit des Beschäftigungsverbotes
bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und Begleitumständen der Gefahr einer
Mumpserkrankung in besonderem Maß ausgesetzt gewesen war. Das Berufungsge-
richt hat hierzu festgestellt, dass es sich bei Mumps um eine Infektionskrankheit
handelt, die vorwiegend im Kinder- und Jugendalter auftritt, die vor allem durch Trop-
feninfektion oder durch mit Speichel kontaminierte Gegenstände übertragen wird und
bei der im Bereich des Kindergartens diese Übertragungsgefahr deshalb besonders
groß ist, weil in einer beachtlichen Zahl von Fällen Mumps-Infektionen ohne äußere
klinische Erscheinungen verlaufen und die Infektiosität zudem bereits eine Woche
vor dem Auftreten von Krankheitserscheinungen beginnt. Die von dem Berufungsge-
richt ausdrücklich getroffene Bewertung, dass das ab diesem Zeitraum bereits gege-
bene, konkret von der jeweiligen Impfrate abhängige Ansteckungsrisiko als hoch an-
zusehen und mit einem Infektionsrisiko, wie es im Gesundheitsdienst, in der Wohl-
fahrtspflege oder einem Laboratorium besteht, vergleichbar sei, ist auf der Grundlage
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der getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat
diese Feststellungen auch frei von den von der Klägerin gerügten Verfahrensfehlern
getroffen, die überwiegend auch deswegen nicht vorliegen, weil sie für die Entschei-
dung nicht erhebliche Fragen, etwa eine erhöhte Gefährdung auch der Leibesfrucht
betreffen. Das Berufungsgericht durfte, ohne gegen die ihm obliegende Aufklärungs-
pflicht zu verstoßen, insbesondere die von dem Beklagten eingeholten Äußerungen
des Staatlichen Gewerbearztes Dr. S. verwerten, und zwar ungeachtet dessen, dass
dieser bei einer anderen Stelle desselben Rechtsträgers handelt (BVerwG, Be-
schluss vom 13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268; Beschluss vom
30. Dezember 1997 - BVerwG 11 B 3.97 - NVwZ 1998, 634). Es hat schließlich auch
nicht dadurch gegen Verfahrensrecht verstoßen, dass es eine in einem Parallelver-
fahren eingeholte gutachterliche Stellungnahme herangezogen und gewürdigt hat,
die den Beteiligten bekannt war; sie hatten ausreichend Gelegenheit und Anlass, sich
hierzu zu äußern (s.a. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1985 - BVerwG 9 B 71.85 -
NJW 1986, 3221).
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen auch die Bewertung,
dass eine Erzieherin in einem Kindergarten ohne entsprechenden Impfschutz bzw.
Antikörper der Gefahr einer Mumpserkrankung mit besonderer, im Verhältnis zur All-
gemeinbevölkerung berufsspezifisch deutlich erhöhter, überdurchschnittlicher Wahr-
scheinlichkeit ausgesetzt ist. Der Senat sieht es mit dem Berufungsgericht und als
Allgemeinkundig nicht des weiteren, statistischen Beweises bedürftig an, dass der
enge - auch körperliche - Kontakt zu den Kindern, der auch weitaus intensiver ist als
in einer Schule, eine Erzieherin in einem Kindergarten in Bezug auf die Infektions-
krankheit Mumps, die vorwiegend im Kinder- und Jugendalter auftritt, im Vergleich
zur übrigen Bevölkerung und anderen Tätigkeiten einer besonderen, über das nor-
male Maß deutlich hinausgehenden Ansteckungsgefahr aussetzt. Diese Bewertung
gründet in dem Zusammenspiel der spezifischen Infektionsbedingungen bei Mumps,
der altersbedingten Häufung der Krankheit auch im Kindergartenalter und der be-
sonderen Intensität des Kontakts mit (möglicherweise unerkannt) erkrankten Kindern;
einer genauen Quantifizierung der Risikoerhöhung durch entsprechende epi-
demiologische Untersuchungen, die mangels entsprechender Studien erst noch vor-
genommen werden müssten, bedarf es hierzu angesichts der qualitativen Zusam-
menhänge nicht. Bei hiernach zu bejahender besonderer Infektionsgefahr stehen
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- wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - ebenfalls vorhandene Anste-
ckungsgefahren in der Privatsphäre oder in der Öffentlichkeit der Einordnung von
Mumps als Berufskrankheit auch deswegen nicht entgegen, weil gerade die berufli-
che Tätigkeit besondere Nähekontakte zu möglicherweise unerkannt infektiösen
Kindern mit sich bringt und der Begriff der Berufskrankheit nicht auf solche Krankhei-
ten beschränkt ist, die nur und ausschließlich mit einer bestimmten beruflichen Tä-
tigkeit zusammenhängen, aber nicht in der allgemeinen Öffentlichkeit auftreten. Der
vorliegende Fall gibt dabei keinen Anlass zu näherer Prüfung oder Aufklärung der
Frage, ab welchem Grad des Impfschutzes der einen Kindergarten besuchenden
Kinder das Infektionsrisiko auch für eine Erzieherin ohne entsprechende Antikörper in
einem Kindergarten auf ein Maß reduziert wird, das keine besondere Infektionsgefahr
mehr darstellt.
Das Berufungsgericht hat aufgrund der verfahrensfehlerfrei verwerteten Erkenntnisse
zu den Auswirkungen einer nach Vorstehendem als Berufskrankheit einzuordnenden
Mumpserkrankung während der Schwangerschaft weiterhin rechtsfehlerfrei dahin er-
kannt, dass diese mit einer erhöhten Gefährdung für die werdende Mutter verbunden
wäre. Damit ist auch die weitere tatbestandliche Voraussetzung eines
Beschäftigungsverbots nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 2. Alternative MuSchG erfüllt; nicht
erforderlich ist, dass zusätzlich kumulativ auch eine Gefahr für die Leibesfrucht be-
stehen müsse, so dass das Berufungsgericht dieser Frage nicht durch weitere Sach-
aufklärung nachzugehen hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht
nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der unterliegen-
den Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen.
Dr. Säcker
Schmidt
Dr. Rothkegel
Dr. Franke
Prof. Dr. Berlit
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € fest-
gesetzt.
Dr. Säcker
Dr. Franke
Prof. Dr. Berlit
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Mutterschutzrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
MuSchG
§ 4 Abs. 2 Nr. 6
SGB VII
§ 9 Abs. 1
BKV
Nr. 3101 Anlage zu § 1
Stichworte:
Berufskrankheit, Risiko der Entstehung einer -;
Beschäftigungsverbot, mutterschutzrechtliches -;
Erzieherin, Mumpserkrankung als Berufskrankheit;
Gefährdung, erhöhte - für werdende Mutter;
Infektionsgefahr, besondere -;
Infektionskrankheit als Berufskrankheit;
Mutterschutzrecht, Beschäftigungsverbot.
Leitsatz:
Eine in einem Kindergarten als Erzieherin tätige werdende Mutter, die nicht über
Mumps-Antikörper verfügt, ist aufgrund ihrer Tätigkeit der Gefahr, sich mit Mumps zu
infizieren, im Sinne der Nummer 3101 der Anlage zu § 1 Berufskrankheiten-Verord-
nung besonders ausgesetzt. Dieses Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit be-
wirkt nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 2. Alternative MuSchG ein mutterschutzrechtliches Be-
schäftigungsverbot.
Urteil des 5. Senats vom 26. April 2005 - BVerwG 5 C 11.04
I. VG Koblenz vom 09.04.2003 - Az.: VG 5 K 1811/02.KO -
II. OVG Koblenz vom 11.09.2003 - Az.: OVG 12 A 10856/03 -